Unterhalt während Elternzeit

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    • Unterhalt während Elternzeit

      Hallo liebes Forum,



      ich habe eine 12-jährige Tochter aus erster Ehe und zahle für sie Unterhalt in Höhe der 10. Stufe der Düsseldorfer Tabelle.

      Seit September habe ich eine Tochter mit meiner zweiten Frau. Zunächst hatte ich 4 Monate Elternzeit beantragt, dann allerdings eine Erschöpfungsdepression erlitten und statt mich arbeitsunfähig zu melden, 12 Monate Elternzeit beantragt.

      Ich bin davon ausgegangen, dass ich nun auch meinen Unterhalt auf die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle anpassen kann. Die Beistandschaft des Jugendamtes erkennt meinen Rollenwechsel allerdings nicht an und fordert von mir weiterhin die gleiche Höhe an Unterhaltszahlungen.

      Kann ich als triftigen Grund für den Rollenwechsel meine Erschöpfungsdepression kurz vor der Geburt meiner Tochter angeben?



      Über eine Antwort von Euch freue ich mich.



      Mfg



      Michael
    • Moin moin Michael,

      das wäre schön, würde es doch die Lebensrealität der Väter und Zweitfamilien wiederspiegeln.
      Ich befürchte, das wird nicht anerkannt.
      Abgesehen davon wird bei einer Erschöpfungsdepression vermutlich Elternzeit nicht die angemessene Therapie sein....

      Da Du schriebst, dass du statt AU Elternzeit genommen hast, gibt es bestimmt auch keine ordentliche (=von einem Facharzt) vorgenommene Diagnostik und Therapie?

      Dann sieht es doppelt schlecht aus für dich.
      Unterhaltstechnisch wird man Dir Mutwilligkeit unterstellen und wenn Du weiter erkrankt bleibst, Therapieunwilligkeit.
      Als Elternteil eines minderjährigen Kindes hast Du alles zu unterlassen, was den Unterhalt des Kindes (aus der Erstbeziehung) gefährdet. Die Kinder, die später geboren werden, interessieren unterhaltstechnisch nur theoretisch....
      Falls es also noch keine Diagnostik gibt, kümmere dich schleunigst drum. Du bist (vor allem für die Zukunft) nachweispflichtig für eine Leistungsminderung.

      Gruß Tanja
      P. S. Gute Besserung!
    • Hallo,

      deine Frau arbeitet Vollzeit und du kümmerst dich ums Kind?
      Dann wäre deine Frau dir und dem Säugling unterhaltspflichtig.
      Du bekommst Elterngeld, abzüglich des Sockebetrages müsste deine Frau dir nach Zahlung des Kindesunterhaltes für das gemeinsame Kind die Differenz zu deinem alten Gehalt zahlen.
      Allerdings nur bis zum Selbstbehalt von 1.200 €.

      Und vermutlich sieht das Jugendamt das nur als vorübergehend an, denn dies wird bei Arbeitslosigkeit so gehandhabt, da muss man 6 Monate den Unterhalt so weiterzahlen.

      Gibt es für das ältere Kind einen Titel?

      Nach der Elternzeit bis du zwei Personen (den Kindern) oder sogar 3 Personen (deine Frau) unterhaltspflichtig.
      Bei nur einem Unterhaltspflichtigen wird normalerweise hochgestuft in der Düsseldorfer Tabelle. War das damals bei dir auch so? Dann wäre hier eine Abänderung vorzunehmen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie schrieb:

      Dann wäre deine Frau dir und dem Säugling unterhaltspflichtig.
      Du bekommst Elterngeld, abzüglich des Sockebetrages müsste deine Frau dir nach Zahlung des Kindesunterhaltes für das gemeinsame Kind die Differenz zu deinem alten Gehalt zahlen.
      Allerdings nur bis zum Selbstbehalt von 1.200 €.
      Differenz zum alten Gehalt?
      10. Stufe Dd-Tabelle 2017: unterhaltsrelevantes Ek 4701-5100
      Tabelle 2018: 5101-5500
      Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil ggf. mehr zubilligen wollte als dem berufstätigen....
      (Michael 1800 + x, neue Frau max. 1200?)
      Gab es da nicht noch irgend so einen Halbteilungsgrundsatz?


      @Michael, falls ein Titel existiert, wäre Abänderung ohnehin angeraten wegen der Stufenãnderung in 2018 und natürlich nun auch des 2. Kindes....

      Dennoch glaube ich, dass ein Abänderungsantrag auf den Mindestunterhalt wenig Erfolg verspricht.

      Gruß Tanja
    • Liebe Tanja, liebe Sophie und liebe Villa,

      vielen Dank für Eure schnellen Antworten auf meinen Beitrag. Sie helfen mir die Situation klarer zu sehen.

      Im folgenden versuche ich Eure Fragen bestmöglich zu beantworten:

      - die Erschöpfungsdepression war eine Ersteinschätzung eines Psychologen im September. Damals habe ich nicht die Ruhe gefunden, mich auch um dieses Thema zu kümmern. Ich bin momentan dabei eine geeignete Therapie zu finden.
      - meine zweite Frau ist ebenfalls in Elternzeit. Allerdings erhalte ich unser Elterngeld und Sie hat momentan kein Einkommen. Sie verdiente 1600 Euro brutto. Ich gehe allerdings nicht davon aus, dass das JA meinen Rollenwechsel akzeptieren würde, wenn Sie wieder arbeiten geht und mir einen Unterhaltsausgleich zahlen würde, da dieser gering ausfällt. Oder seht ihr das anders?
      - Für meine Tochter gibt es einen Titel beim Jugendamt. Mein Einkommen lag über 5500 Euro netto pro Monat.

      Könnten andere Gründe meinen Rollenwechsel rechtfertigen, so zum Beispiel die Ausgestaltung meines bisherigen Jobs (100-% Reisetätigkeit und 60-90 Stunden pro Woche) oder die Sicherstellung des Umgangs mit meiner ersten Tochter durch die Elternzeit, weil ihre Mutter vor 6 Jahren 400 Km von meinem Wohnort weggezogen ist (Ich kann mir aktuell nicht vorstellen wie ich diesen Spagat zwischen meiner ersten Tochter, meinem Job und meiner neuen Familie hinbekommen sollte)?
      Lässt die DD Tabelle eine Bewegung in niedrigere Stufen nicht zu? Also, würde die Höhe meiner Unterhaltspflicht unverändert bleiben, wenn ich nach meiner Elternzeit einen Job mit einem Einkommen, beispielsweise von 3500 Euro netto, annehme?

      @Tanja: Deinen Hinweis mit der Stufenänderung verstehe ich leider nicht. Könntest Du den Hinweis etwas ausführen?

      Danke nochmal für Eure Hilfe.

      Viele Grüße

      Michael
    • Hallo Michael,

      eine Reduzierung zu Lasten des unterhaltspflichtigen Kindes ist verdammt schwer durchzuboxen.
      Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass du mit deinen minderjährigen Kindern "dein letztes Hemd" teilen musst.
      Du kannst so viel Eltetnzeit nehmen oder so wenig arbeiten, wie du willst, solange du den bisher festgelegten Unterhalt zahlst....
      In die Gestaltung redet dir offiziell keiner rein.
      Wenn du Unterhalt reduzieren willst, bist du nachweispflichtig, dass dein Einkommen nicht mutwillig reduziert wurde.
      Elternzeit könnte ein Grund sein, wenn der andere Elternteil bedeutet mehr verdient.
      Ist bei dir nicht der Fall.
      Die Gesundheit könnte ein Grund (für Reduzierung, nicht für Elternzeit) sein, wenn die Diagnose von einem Facharzt gestellt wird und auch ein Therapie Plan inkl. ggf. notwendiger Medikamenteneinnahme vorgelegt und nachgewiesen wird.
      Die Gerichte lassen sich das wirklich en Detail nachweisen (es soll sogar eine Pflicht zur unaufgeforderten Einlassung zu Vorbildung, beruflichen Werdegang, Art der Erkrankung und konkreter Auswirkung auf die Arbeit geben). Es soll sich ja niemand auf Kosten der Unterhaltsbedürftigen "krank" melden können.
      Suche mal im Www nach gesteigerter Unterhaltspflicht und Arbeitsunfähigkeit.... Dann hast du eine Idee von den hohen Hürden.

      Was ich mit der Tabelle meine: wenn dein Einkommen vor dem 1.1.18 zur Stufe 10 führte, hätte es sein können, dass nun nur noch Stufe 9 gilt (weniger als 5101).
      Da wusste ich ja noch nicht, dass Du über 5,5 Tsd hast.


      Gruß Tanja

      P. S. Ich rate dir, die (Erschöpfung) Depression ordentlich zu diagnostizieren und therapieren zu lassen.
    • Vatersein schrieb:

      Für meine Tochter gibt es einen Titel beim Jugendamt. Mein Einkommen lag über 5500 Euro netto pro Monat.

      Vatersein schrieb:

      meines bisherigen Jobs (100-% Reisetätigkeit und 60-90 Stunden pro Woche)
      Hallo Michael,

      wie ist die Titulierung der Gruppe 10 (160% des jeweiligen Mindestunterhalts stehen in der Urkunde?) damals gelaufen? Auskunft über Einkommen vollständig (auf Basis 60-90 Stunden pro Woche) erteilt? Beistandschaft hat dann 160% ermittelt und dich zur Titulierung (Beurkundung) aufgefordert? Hat dein Rechtsanwalt die von der Beistandschaft vorgenommene Berechnung vor der Beurkundung geprüft?

      Oder hast du dich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt (statt Auskunft zu erteilen) und "pauschal" 160% anerkannt?
    • Hallo Clint,

      ich hatte immer eine Beistandsschaft beim JA für meine Tochter, weil mir die Transparenz von einer unabhängigen Stelle wichtig war, um meiner Ex keinen Anlass zu Kritik an mir zu ermöglichen. Nach dem Umzug meiner Ex ins Ausland hat das zuständige JA die Beistandsschaft abgegeben. Nach ihrem erneuten Umzug nach Deutschland habe ich das zuständige JA kontaktiert und gebeten den Unterhalt festzusetzen.
      Ich habe damals meine Gehaltsauszüge geschickt, allerdings keine Details zu meinem Job angegeben wie 60-90 Stunden oder die Reisetätigkeit.
      Allerdings war mir damals nicht bewusst, dass ich dieser Titel nicht nach unten angepasst werden kann. Von einem Anwalt habe ich die Festsetzung nicht prüfen lassen.
      Hätte ich dies tun sollen? Ich dachte, dass es in meinem Fall keine Diskussion gibt.
      Hätte ich auch über einen Rechtsanwalt ohne die Erstellung eines Unterhaltstitels meine Unterhaltspflicht ermitteln lassen können?

      LG, Michael
    • Moin Michael,

      als Unterhaltspflichtiger bist du zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen das Beratungsangebot des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen geschweige denn eine Beistandschaft zu beantragen. All diese Ansprüche hat ausschließlich der betreuende Elternteil. Dass das Jugendamt dich damals in dem Glauben gelassen hat, es sei anders, hat ihnen die Arbeit erheblich erleichtert. Für die Beantragung der Beistandschaft hat sich das Jugendamt damals eine Unterschrift von der Kindesmutter geben lassen.

      Vatersein schrieb:

      weil mir die Transparenz von einer unabhängigen Stelle wichtig war,

      Frag jetzt mal dort an ob sie aufgrund deines Gesundheitszustandes und deiner geänderten Lebensverhältnisse bereit sind, eine Herabsetzung des Unterhalts auf Stufe XX einvernehmlich durchzuführen, also auf Rechte aus der Urkunde in bestimmter Höhe zu verzichten. Dann sprechen wir nochmals über "Transparenz einer unabhängigen Stelle".

      Ich gehe davon aus, dass der Unterhalt vom Jugendamt von Anfang an zu hoch berechnet wurde, und auch dass überobligatorische Einkünfte (mehr als aus einem Vollzeitjob) voll in die Berechnung eingingen. Du dich also "freiwillig" verpflichtet hast, mehr als den gesetzlich geschuldeten Unterhalt zu zahlen. Aus so einer Nummer kommt man nur ganz schwer wieder heraus. Bei ablehnender Haltung der Beistandschaft (wovon ich ausgehe) empfehle dir dringend einen versierten Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen. Werde ISUV-Mitglied und lass dir solche Anwälte nennen.
    • Hallo Clint,

      vielen Dank für Deine weitere Einschätzung.
      Das Thema "überobligatorische Einkünfte" ist mir tatsächlich neu.

      Danke für den Hinweis mit der ISUV-Mitgliedschaft. Ich habe bereits meine ISUV-Mitgliedschaft beantragt und werde mich nun dort anwaltlich beraten lassen.


      Viele Grüße

      Michael
    • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12 schrieb:

      Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für sie keine Erwerbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht daran gehindert ist, sie jederzeit zu beenden (Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 801). Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass auch beim Verwandtenunter-halt (§ 1601 BGB) das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf einer überobligatorischen Tätigkeit beruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens zu Unterhaltszwecken gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstieße (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 53 und vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 f.). Es ist ferner in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Tätigkeit eines Unterhaltspflichtigen auch dann als ganz oder teilweise überobligatorisch bewertet werden kann, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit mit an sich unzumutbaren gesundheitlichen Belastungen verbunden ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1034; AG Flensburg FamRZ 2008, 1626; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1578 Rn. 106; Reinken in BeckOK BGB [Stand: Mai 2013] § 1602 Rn. 43; jurisPK-BGB/Clausius [Stand: Juni 2013] § 1578 Rn. 9).

      BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12 schrieb:

      In welchem Umfang ein Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, bestimmt der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände, die insbesondere der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit und den Besonderheiten des Unterhaltsverhältnisses angemessen Rechnung trägt. Dabei wird beim Unterhalt für minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder eine (zumindest teilweise) Anrechnung überobligatorisch erzielten Einkommens des Pflichtigen eher in Betracht kommen als beim Unterhalt für Ehegatten oder sonstige Verwandte.
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