Unterhalt für minderjährige in Ausbildung

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    • Unterhalt für minderjährige in Ausbildung

      Hallo,

      vorab ein paar Daten um es Euch etwas einfacher beim antworten und rechnen zu machen:


      Tochter 16 Jahre, Sohn 7 Jahre - zahle seit dem Auszug nach Alter die Stufe 2 ohne Titel (mit der KM so vereinbart)

      Tochter € 491 + Sohn € 419 - halbiges Kindergeld je Kind = € 716

      Sollten meine Berechnungen stimmen und der angefragte Anwalt sein Werk verstehen dann habe ich im Moment ein bereinigtes Netto von € 1880,40


      Meine Tochter wird die Oberschule kommenden Sommer mit der 10. Klasse abschliessen und möchte dann eine Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin (PTA) machen. Wenn ich mich richtig informiert haben gibt es staatlische und private Schulen. So wie das aussieht ist egal welche Schulform nicht in unserer Gegend zu finden. Somit wird es darauf hinauslaufen das Sie in eine WG oder in eine eigene Wohnung ziehen muss. Des Weiteren kommt hinzu das Sie in den 2 1/2 Jahren der Ausbildung nur im letzten halben Jahr etwas verdienen wird.

      Was werden da in Zukunft für Kosten (zusätzliche) auf mich zukommen?

      MfG

      Michael 8)
    • Hallo,
      Wenn Sie eine Ausbildung macht kann sie auch bab Berufsausbildungsbeihilfe beantragen oder schüler-bafög.

      Erst kommt der kindesunterhalt und dann der mehrbedarf für die Ausbildung.
      Bei 1880-716 bleibt auch kaum Raum mehr für mehrbedarf. Zumal dieser auch nach Einkommen der Eltern geqoutelt wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo M.F. wie kommst Du bei Deiner Berechnung auf Stufe 2? Hast Du vor der Berechnung Dein Einkommen um die Kosten für Arbeit ( sprich Werbungskosten ) bereinigt? Wenn Deine Tochter zu Ihrer Ausbildung ausziehen muss, hat Sie aktuell unabhängig vom Alter einen Anspruch auf 750 € Unterhalt - volles Kindergeld - der hälfte des Bafög von dem aber nur meines Wissens nach Abzug der 90 - 100 € Ausbildungsbedarf, die hälfte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird. Wie hoch das Bafög nächstes Jahr ist weiß ich leider noch nicht , nur das es erhöhrt werden soll.


      LG Hugoleser
    • Hallo,

      eigentlich müsstest du mit dem bereinigten Netto nur nach Stufe 1 zahlen:
      399,- für das 7 jährige Kind und 467,- für die Tochter. Ergibt einen Betrag von 672,- Euro. Du solltest also überlegen den Betrag erstmal anzupassen, wenn das bereinigte Netto tatsächlich unter 1900,- liegt...
      Ab Januar gibt es dann wieder eine neue DD Tabelle und ab Juli wird wohl das KG erhöht...
      Wenn deine Tochter auszieht um die Ausbildung zu machen, dann hat sie einen Bedarf von 735,- Euro. Davon wird das volle Kindergeld abgezogen. Sie sollte, wie Sophie schon schrieb, sich rechtzeitig um Schülerbafög bzw. um die Ausbildungsbeihilfe kümmern!
    • Hallo,

      Die 735 € sind der maximalbedarf für nicht privilegierte volljährige. Davon wird das komplette Kindergeld abgezogen und komplett bab und Bafög. Und der Rest nach Einkommen der Eltern geqoutelt.

      Deine Tochter ist dann aber noch minderjährig. Insofern kommt es bei ihr darauf an, ob sie nur unter der Woche am schulort sein wird und am Wochenende regelmäßig bei der km oder wie das gemacht wird.

      Ich würde mich an deiner Stelle schlau machen wo staatlichen Schulen sind und wie die Voraussetzungen dafür sind. Und was die privaten kosten. Einfach damit du dir überlegen kannst, ob du bereit bist und ob es notwendig ist die Kosten der privatschule mitzutragen oder ob du lieber auf die kostenfreien verweist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      danke für Eure Antworten.
      @ Hugoleser
      Ich habe mit meiner Ex-Frau vor dem Auszug vereinbart das ich erstmal Stufe 2 zahle da am Anfang unsere Berechnungen die Stufe 2 ergaben und ich auch nicht mehr Geld zu Verfügung hatte. Ich habe aus dem 12tel meiner Gesamteinnahmen alles abgezogen was laut Anwalt geht und komme somit auf das bereinigte Netto wie oben angegeben.

      @ Jaki
      Das ist mir bewusst aber ich halte im Moment noch die Füße still da bis zur 3. Stufe noch genug Luft ist das ich nicht alle 2 Jahre umgestuft werden kann falls meine Ex-Frau wieder Ihre 5 Minuten hat.

      Wenn meine Tochter auszieht kann ich volles Kindergeld abziehen obwohl Sie noch keine 18 ist?

      @ AnnaSophie
      Danke für den Tipp

      MfG


      Michael 8)
    • @Clint,

      das "Streiten" lohnt sich nur, wenn es "sichere" Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Mutter an das Doppelte von Michaels Einkommen hat. Bei uns hat der Richter des (Provinz :rolleyes: )Amtsgerichtes einfach ins Urteil geschrieben, mein Mann hätte angegeben, dass die Kindsmutter in etwa das Doppelte hat, es aber nicht nachgewiesen. Leider hat er sich nicht erklärt darüber, warum ihm die Gehaltsnachweise und die handschriftliche Aufstellung der Mutter für die Jahre 2015 und 2016 nicht als Nachweis reichen.
      Kammergericht hatte ein Einsehen und hat festgestellt, dass in Anbetracht der BGH-Rechtssprechung bei dem fast doppelt so hohem Einkommen der Mutter es der Billigkeit entspricht, dass mein Mann von Teilen des Barunterhalts entlastet wird. Unser gemeinsames Kind findet allerdings auch da mal wieder keinerlei Berücksichtigung.

      Falls es Anhaltspunkte diesbezüglich gibt, kann Michael ein eigenes Auskunftsverfahren gegen die Mutter betreiben. Aufgrund der Gefahr der Kostentragung seinerseits sollte er dies aber nur bei wirklich sicheren Anhaltspunkten tun. (Wir haben gerade vor ein paar Tagen die "Rechnung" für das hilfsweise fürs Beschwerdeverfahren erneut betriebene Auskunftsverfahren - stecken geblieben in der VKH-Gewährung- bekommen...das AG hat behauptet, dass für das Auskunftsverfahren Anwaltspflicht herrscht und demzufolge auch den VKH-Antrag nicht beschieden und uns war das Urteil des BVerfG 1 BvR 1998/17 vom 20.6.2018 da noch nicht bekannt- nach Erledigung der Beschwerde zu unseren Gunsten am KG wurde der Antrag auf Auskunft von unserer eingeschalteten Anwältin zurückgenommen....peng, 159 Euro Gerichtskosten ....und die Anwältin hat noch gar nicht abgerechnet )

      Antrag auf Auskunft über die Einkünfte des anderen Elternteils bei Minderjährigen mal das Urteil des OLG Bremen vom 7.9.2011; 5 UF 52/11 anschauen.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      wenn die Tochter komplett ausziehen und nicht mehr jedes Wochenende nach Hause kommen würde, wären beide Elternteile - auch zur Zeit der Minderjährigkeit - barunterhaltspflichtig. Insofern würde ich jetzt vermutlich einfach mal abwarten, wie sich das ganze entwickelt, bevor ich eine Auskunftsklage gegen die KM starten würde.
      Zumal ich nicht weiss, ob die KM überhaupt verpflichtet ist, diese Auskunft zu erteilen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin moin.

      Clint schrieb:

      Hast du irgendwelche Erkenntnisse über ihre Einkommens- und Vermögenssituation?
      Das war doch erstmal nur eine ganz vorsichtige Anfrage, wollte eigentlich noch gar nicht ins Detail gehen... Er muss sich erstmal äußern.

      TanjaW9 schrieb:

      das Doppelte
      Ich hatte in diesem Forum bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es da noch etwas anderes ("Zauberwort" angemessener Selbstbehalt = 1.300 Euro) gibt, siehe z.B.

      Eine menge Probleme - Existenz gefährdet

      Berechnung Unterhalt vom Jugendamt Einstufung in nächsthöhere Gruppe

      AnnaSophie schrieb:

      Zumal ich nicht weiss, ob die KM überhaupt verpflichtet ist, diese Auskunft zu erteilen.
      Siehe oben genannten Beschluss des OLG Bremen.
    • @ Clint
      das mit dem angemessenen Selbstbehalt hat den Richter von einem AG in der Provinz Berlin auch nicht die Bohne interessiert....er hat einfach den normalen angesetzt und behauptet, damit könne mein Mann den Unterhalt leisten und demzufolge....
      Was echt verwundert, der Richter ist Baujahr 53 und ich gehe davon aus, dass einem so erfahrenen Berufsrichter schon die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt ist....aber am AG ist sowieso einiges "komisch" gelaufen....Dank sogenannter Familienrechtsanwältin der Gegenseite...

      Was einem alles so gegen das eigene Rechtsempfinden widerfährt, lässt einen irgendwann zweifeln...Darüber habe ich schon mit jemandem von ISUV geredet.

      Gruß Tanja, die keinesfalls kritisieren wollte und sich entschuldigt, sollte es so von jemanden verstanden worden sein :huh:

      P.S. ich werde mir die Links bei Gelegenheit noch mal zu Gemüte führen. Danke.
    • @TanjaW9:
      Frage: wieso kann nicht das ganze Kindergeld abgezogen werden? Es ist doch "Einkommen" des Kindes bei auswärtiger Unterbringung. Die Mutter muss im Prinzip doch das Kindergeld an die Tochter weiterleiten...
      Wenn ein Elternteil nur den halben Kindergeldbetrag abziehen dürfte und den Betrag von 735,- Euro alleine bezahlen könnte, dann würde dieses Kind ja unterm Strich mehr bekommen als ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand?!
    • Weil Minderjährige noch der Beaufsichtigung/Betreuung/Erziehung bedürfen.
      Eine eigene Wohnung völlig losgelöst vom Elternhaus oder einem Elternteil ist schon aus rechtlichen Gründen schwer möglich, der Minderjährige kann noch keinen Mietvertrag abschließen.
      Wenn gar kein Bezug zum Elternhaus mehr besteht, wäre das Kindergeld im Übrigen auf Antrag des Kindes auch an das Kind selbst überzuleiten.
      In den meisten Ausbildungsfällen gilt das Kind noch im Haushalt aufgenommen, so dass davon auszugehen ist, dass auch weiterhin eine Betreuung und Erziehung (am Wochenende, per telefonischen Austausch...) stattfindet.
      Wenn das Kind auswärtig untergebracht ist, können sich die Eltern ja auch noch darüber streiten, wem das Kindergeld auszuzahlen ist...
      So weit ich das verstanden habe, möchte der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung das Kindergeld als Familienförderung verstehen.
      Die Hälfte des Kindergeldes soll die Eltern bei der Pflege und Betreuung entlasten... Das brauchen Kinder bis 18, danach nicht mehr.
      Ich lasse mich gern eines Besseren belehren, verweise aber auch hinsichtlich des Minderjährigenunterhalts bei Auslandsaufenthalt für ein Jahr auf die Rechtssprechung (wobei ich das nun hoffentlich nicht verwechsele mit der Rechtsprechung zum Kindergeld).

      Gruß Tanja

      Edit Urteil zum 10 monatigen Auslandsaufenthalt ist 4 UF 16/10 vom OLG Köln.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: Urteil nachgetragen

    • Aber ein minderjähriges Kind mit eigenem Hausstand wird ja berechnet wie z.B. ein Student. Ich erinnere mich mal ein Gerichtsurteil gesehen zu haben wonach entschieden wurde, dass eine minderjährige Schülerin mit eigener Wohnung nicht mehr Anspruch haben kann, wie ein Student. Da wurde jedenfalls das ganze Kindergeld abgezogen... Denn sonst hätte das Kind ja zumindest die 94 Euro mehr- wäre ja ungerecht :) . Wenn es Zuhause noch wohnt, dann klar... da ist es ja "betreut". Aber ein Kind welches ausziehen (darf), wird im herkömmlichen Sinne ja nicht mehr betreut.
      die Schwierigkeiten sind natürlich enorm für ein minderjähriges Kind eine Wohnung zu finden. Aber solange die Eltern finanziell dahinter stehen, wird sich auch da ein Vermieter finden... Ist halt nur die Frage, ob ein Auszug wirklich nötig sein wird... Freiwillig muss man den ja nicht finanzieren :D
    • Hallo Jaki,

      deswegen schrieb ich ja, dass du jetzt dich einfach erst mal über die möglichen Schulen und die Fördermöglichkeiten informieren sollst und dann abwarten.
      Rein theoretisch müsstest du den Schulvertrag ja auch mit unterschreiben bei gemeinsamen Sorgerecht.
      Und danach siehst du dann ja, wo das Kind zur Schule geht und wo es wohnt. Und dann kann man schauen, ob es sozusagen nur unter der Woche irgendwo wohnt und jedes Wochenende nach Hause kommt oder ob es zu Hause wohnen bleibt oder ob es ganz woanders wohnt und nicht mehr jedes Wochenende nach Hause kommt.
      Und danach richtet sich dann ob es mit den 735 € (maximal) zu rechnen ist oder als Minderjährige zu Hause wohnend.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Ich sehe das noch nicht so dass der unter 18jährige in dem Fall der auswärtigen Unterbringung nicht privilegiert ist. (1603 BGB)
      Und ich sehe das auch so, dass der normale Tabellenunterhalt ausschlaggebend ist und die Kosten der auswärtigen Unterbringung auf den Tabellenbetrag für 12 bis 17jährige (370) noch drauf kommt. Dabei darf der Betrag für die Unterkunft natürlich nicht größer sein als der für Studenten (300)...
      Und ob ein "eigener Haushalt" unterhalten wird, wenn man in einer Wg oder Studentenwohnheim oder Auszubildendeninternat wohnt, sei mal dahin gestellt.
      Eigener Haushalt heißt ja vollkommene Übernahme der Verantwortung für so ziemlich alles was damit zusammen hängt.
      Anhaltspunkt könnte hier die sogenannte Haushaltsaufnahme aus dem Steuer- bzw. Kindergeldrecht sein.

      Desweiteren - und das sollte der Unterhaltsleistende auch noch im Kopf behalten - gibt es in der Steuererklärung den Punkt der auswärtigen Unterbringung eines Kindes in Ausbildung.... Den Entlastungsbetrag dürfen sich die Eltern selbstverständlich teilen. - das aber nur am Rande als Tipp.

      Mein großes Kind wohnt unter der Woche auch in einer anderen Stadt und pendelt jedes Wochenende je nach Gusto zwischen ihrem Papa und uns hin und her....
      Ich kann nicht mal sagen, ob jetzt irgendjemand behauptet, sie hätte einen eigenen Hausstand. Aber sie ist inzwischen auch schon volljährig und damit nicht wirklich vergleichbar...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      das Urteil des OLG Koblenz hat das "Problem" Minderjährige mit eigenem Hausstand mit Aktenzeichen Az.13 UF 413/12 ( 26.09.2012) behandelt und festgestellt, dass dies minderjährige Kind dann wie ein volljähriges behandelt wird.

      Deswegen auch mein Tipp an M.F. abzuwarten ob das Kind dann auszieht oder nicht.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!