Moin Sophie,
Danke.
Was ich bisher rausgelesen habe ist, dass es sich bei dem Fall um einen solchen handelte, bei dem keines der Elternteile (mehr) das Sorgerecht hatte.
Insofern konnte auch keiner mehr erziehen/betreuen.
Insbesondere der Satz "Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese die Antragsstellerin betreuten, dass sie von der bis 26.05.2011 sorgeberechtigten Mutter bzw. später vom Vormund hiermit betraut wurden." weist m. E. darauf hin.
Gemeint mit "diese" waren die Eltern einer Freundin der Minderjährigen.
Da Eltern, wenn sie das Sorgerecht haben, Aufgaben auf andere (auch per Vertrag) übertragen können (nichts anderes tun sie ja bei Abschluss eines Kita - oder auch Internatsplatzvertrag), finde ich, dass das Urteil eine Richtung, aber keine generelle Entscheidung vorgibt (zumal die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Bedarfsberechnung zugelassen wurde). Eltern dürfen doch immer noch unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Kindes die Form der Unterhaltsgewährung bestimmen (1612 II BGB).
Wenn das Kind in einen anderen Ort wechseln muss zur Ausbildung, ist das sicherlich in seinem Interesse.
Ob die Eltern dann einen eigenen Hausstand finanzieren müssen (und können) bleibt wohl eine Einzelfallentscheidung.
Zumal es immer nur dort zu gerichtlich ausgetragenen Streits kommt, in denen die Beziehung zwischen Eltern(teilen) und Kind gestört ist.
P. S. und ich dachte bisher, es wäre für uns von Nachteil wenn das Kind meines Mannes vor Volljährigkeit bei der Mutter auszöge..
Gruß Tanja
Danke.
Was ich bisher rausgelesen habe ist, dass es sich bei dem Fall um einen solchen handelte, bei dem keines der Elternteile (mehr) das Sorgerecht hatte.
Insofern konnte auch keiner mehr erziehen/betreuen.
Insbesondere der Satz "Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese die Antragsstellerin betreuten, dass sie von der bis 26.05.2011 sorgeberechtigten Mutter bzw. später vom Vormund hiermit betraut wurden." weist m. E. darauf hin.
Gemeint mit "diese" waren die Eltern einer Freundin der Minderjährigen.
Da Eltern, wenn sie das Sorgerecht haben, Aufgaben auf andere (auch per Vertrag) übertragen können (nichts anderes tun sie ja bei Abschluss eines Kita - oder auch Internatsplatzvertrag), finde ich, dass das Urteil eine Richtung, aber keine generelle Entscheidung vorgibt (zumal die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Bedarfsberechnung zugelassen wurde). Eltern dürfen doch immer noch unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Kindes die Form der Unterhaltsgewährung bestimmen (1612 II BGB).
Wenn das Kind in einen anderen Ort wechseln muss zur Ausbildung, ist das sicherlich in seinem Interesse.
Ob die Eltern dann einen eigenen Hausstand finanzieren müssen (und können) bleibt wohl eine Einzelfallentscheidung.
Zumal es immer nur dort zu gerichtlich ausgetragenen Streits kommt, in denen die Beziehung zwischen Eltern(teilen) und Kind gestört ist.
P. S. und ich dachte bisher, es wäre für uns von Nachteil wenn das Kind meines Mannes vor Volljährigkeit bei der Mutter auszöge..
Gruß Tanja