Auskunft nach 1686

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    • Auskunft nach 1686

      Hallo Clint,

      ich hoffe, ich habe alles, was Rückschlüsse auf direkte Personen zuließe, weggelassen.

      Das war der Antrag meines Mannes von Anfang Dezember vorigen Jahres:



      Der Antragsteller beantragt:

      1. die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemäß in den Hausbriefkasten eingeworfenen Antrag und sodann, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

      2. dem Vater zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und zum 15. November, eines jeden Jahres, beginnend am 15.02.2018, zwei aktuelle Fotos des gemeinsamen Kindes in ordentlicher Qualität zu übersenden, ebenso Fotos des Kindes anlässlich von Feierlich­keiten, die in Bezug auf das Kind stattfinden, wie Feiern des Geburtstages des Kindes oder Schul(abschluss)feier(n);

      3. dem Vater zum 01.01.2018 und sodann jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes zu erteilen und hierzu jeweils aktuelle Atteste, Entlassungsberichte, Konsiliarberichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen;
      4.dem Vater den Abschlussbericht der xxx Klinik xxx zum Aufenthalt xxx vom 30.12.2016-24.03.2017 und die gutachterliche Stellungnahme(n) des xxx

      ab 04/2017 zur Weiterbewilligung der Hilfe nach 35a SGB VIII in Kopie zu überlassen;

      5. dem Vater Berichte über die schulische Entwicklung unter Beifügung von Zeugnissen und Einschätzungen des Sozialverhaltens zum 5. Februar und 5.Juli eines jeden Jahres, beginnend am 05.02.2018 zu erstatten;
      6.dem Vater zum 05.02.2018 mit dem Zeugnis 10. Klasse Halbjahr Unterlagen vorzulegen, welche Art Bildungsweg xxx für die Zeit nach Beendigung der 10. Klasse wählt, sowie mit Zeugnis der 10. Klasse am 05.07.2018 die Aufnahmebestätigung der entsprechenden Bildungseinrichtung vorzulegen;

      7. dem Vater einen Aufenthaltswechsel des Kindes innerhalb von 14 Tagen nach Wechsel, Klinikaufenthalte länger als 14 Tage und Umzug in eine Wohngemeinschaft oder ähnliches innerhalb von 14 Tagen unter Nennung des konkreten Aufenthaltsortes (Ort, Straße, Hausnummer) anzuzeigen.

      Darüber hinaus beantragt der Antragsteller, der Antragsgegnerin für Zuwiderhandlungen gegen die o.g. Anträge Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro anzudrohen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft anzuordnen.

      die Gründe lasse ich nun erstmal weg.
      Sachstandsanfrage am 7.2.18
      Die gengerische Anwältin rotzt wie üblich rum (der Fachanwältin für Familienrecht ! wurde im Unterhaltsbeschwerdeverfahren vor dem KG "Kriegstreiberei" vom Richter vorgehalten...)
      noch ein paar Schriftsätze hin und her und plötzlich am 11.5. Nachfragen zur beantragten VKH inkl. Beleganforderung (u.a. die vollständigen Kontobelege der letzten drei Monate). Brav beantwortet.
      Weitere Nachfragen am 10.7.18 - wieder beantwortet
      Nach Eingang der vom AG angekündigten Unterlagen (es wurden die dem Schriftsatz der gegnerischen Anwältin beigefügten und zur Akte gereichten Unterlagen einfach nicht an Männe weitergereicht ???) abschließende Stellungnahme meines Mannes am 10.9.2018.

      Seitdem ruht der See....

      Wir sind ziemlich genervt und doch machtlos...

      Tanja
    • Schlage zunächst mal Akteneinsicht vor, wobei auf jedwedes Detail geachtet werden sollte. Vielleicht kommt dabei auch ein nettes Gespräch mit dem Rechtspfleger zustande. ;)

      Anschließend wohl Verzögerungsrüge, kenne mich aber nicht wirklich mit aus.


      PS: Gab es mal ein Sachverständigengutachten zu Umgang und/oder Sorge mit einer gewissen "Einschätzung" der KM?
    • Nö, gab es nicht.
      Die Frau ist auch ziemlich gut im manipulieren. Arbeitet in der Bankenbranche und verkauft Geldanlagen. (Oder wie mein Mann sagt: die verkauft sogar noch Sand an Beduinen).
      Akteneinsicht ist immer eine gute Idee.
      Zuständig ist eine Rechtspflegerin und ohne jetzt Vorurteile zu bedienen, ist es hier, wie im "mütterlastigen" Jugendamt.
      Der Vater ist der Böse (oder ich als neue Ehefrau :D ), die sich selbst als arm und alleinerziehend darstellende Mutter und ihr Kind die Opfer...
    • Ich hätte gern mal Eure Meinung:
      zum obigen Thema ist noch immer nichts passiert.
      Ich habe im Gericht angerufen und gefragt, ob wir zur Akteneinsicht kommen können.
      Auch darauf verwiesen, dass der schriftliche Antrag (auf Einsicht) seit 14.11. vorliegen müsste.
      Die sehr nette Frau hat im später erfolgten Rückruf zu meinem Mann gesagt, wir können vorbei kommen. Aber ich darf nicht dabei sein. Auch der Verweis auf "als Beistand bzw. Bevollmächtigte" hat nicht gewirkt. Anwälte dürften...
      Wie seht Ihr das? Soll ich vor der Tür stehen bleiben oder soll mein Mann mir (bis zur vkh-Gewährung) eine Vollmacht erteilen?
      Ist ja nicht so, dass ich die Schriftsätze nicht kennen würde. Ich finde es nur doof, da Männe nicht auf möglich wichtige Kleinigkeiten achtet :/
      Ich werfe mal den 10 FamFG ins Rennen...

      Danke für Eure Ideen
      Gruß Tanja
    • Hallo,

      nach § 10 FamFG bist du zwar als Bevollmächtigte zu benennen.
      Da es aber Auskünfte über Personen gibt, mit denen du nicht verwandt bist, weiss ich nicht ob das zulässig ist.
      Sprich: es geht um Akteneinsicht über das Kind bzw. das Verfahren gegen die KM. Und mit beiden bist du nicht verwandt.

      Bei einem evtl. familienrechtlichen Verfahren bist du ja auch nicht im Gerichtssaal dabei.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      Ich bin mit der Tochter meines Mannes verschwägert und da der 10 FamFG auf den 15 AO verweist, denke ich, ich dürfte mit.

      Beim familiengerichtlichen Verfahren kann ich meinen Mann nach 12 FamFG als Beistand begleiten (nur, wenn die beigeordnete Anwältin mit geht, spar ich mir das - ich bin ja nicht vergnügungssüchtig).

      Ich seh schon, das wird schwer, die Leute dort zu überzeugen.

      Gruß Tanja
    • Moin in die Runde und kurzer Zwischenstand:

      Akteneinsicht genommen (ich habe brav vor der Tür gewartet, nachdem die nette Frau aus der Geschäftsstelle der Abteilung mir erklärte, dass nicht ich, sondern die Anwältin nun beigeordnet wurde),
      VKH-Bewilligung lt. Verfügung ist raus an Anwälte (auch Gegenseite)
      Jugendamtsanhörung verfügt
      Anhörung des Kindes noch beabsichtigt

      Gruß Tanja
    • kurzer Zwischenbericht:

      Die KM hat:
      ein Zeugnis vom letzten Halbjahr,
      ein Passfoto,
      eine allgemeine Auskunft (wie toll alles ist) übermittelt.

      Die Rechtspflegerin schrieb, dass die Mutter das Auskunftsrecht des Vaters anerkannt habe, sieht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, von Seiten des Gerichts aus sei nichts mehr zu veranlassen. :thumbdown:

      Dieses Schreiben des Gerichts ging - trotz VKH-Gewährung und Beiordnung unserer Anwältin - an meinen Mann.
      Anwältin hat noch mal ans Gericht geschrieben, da über ganz wesentliche Punkte weiterhin keine Auskunft erteilt wurde und auch nicht zu erwarten ist, dass da künftig was kommt.
      Das geht seit nunmehr über 3 Jahren so... :S

      Gruß Tanja