Hallo an Alle,
ich habe nach wie vor ein Verständnisproblem . Ich dachte, ich wäre mit dem Thema durch, aber ich verstehe es eigentlich immer noch nicht
Es geht um den Selbstbehalt für ein privilegiertes volljähriges Kind. In einigen Rechnungen im Netz wird dann 1080 / 880 Euro angesetzt. Bei anderen Rechenbeispielen 1300,- Euro. In unserem Fall (privilegiertes volljähriges Kind) wurde vom Jugendamt mit 1300,- Euro gerechnet... Auf dieser Seite XXX* steht z.B. drin: Selbstbehalt ist für jeden Unterhaltspflichtigen erstmal abzuziehen... Was ist denn nun wie eigentlich richtig?
Wenn ich von uns ausgehe, dann wäre die Rechnung doch:
KV 1750,- netto - arbeitet
KM 1400 netto - Rentner
Abzüglich Selbstbehalt jeweils 1080 bzw. nur 880
Die Rechnung sieht doch dann plötzlich ganz anders aus... Oder mache ich immer noch einen Denkfehler?
Unter den für uns zuständigen Leitlinien (Hammer Leitlinien) steht drin unter 13.3.2 :
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Es ist ja im Prinzip ein Mangelfall, da der errechnete Unterhalt nicht erreicht wird, da KV nur seinen Anteil bezahlen muss und man so nicht auf den Unterhalt in der zusammengerechneten Stufe kommt...
Oder ist der Mangelfall schon nicht gegeben, weil man insgesamt schon mal den Mindestunterhalt Stufe 1 zahlen kann?
Bezieht sich also der "Mangelfall" auf die tatsächlich zu fordernde Summe, oder lediglich auf den Mindestunterhalt Stufe 1?
Damit wäre ja ein Unterhaltsverpflichteter, der mal gerade mit 1 Cent über den 1300,- Euro liegt und nicht arbeitet absolut im Vorteil, wenn der Andere arbeitet und den Mindestunterhalt zahlen kann!
Das Kind verliert bei dieser Rechnung ebenso auf ganzer Linie! Denn der Unterhaltsanspruch ergibt für das Kind zwar rechnerisch 413,- Euro. Aber es bekommt nur 333,- Euro plus 1 Euro, weil der nicht arbeitende Elternteil vom hohen Selbstbehalt profitiert...
ich habe nach wie vor ein Verständnisproblem . Ich dachte, ich wäre mit dem Thema durch, aber ich verstehe es eigentlich immer noch nicht
Es geht um den Selbstbehalt für ein privilegiertes volljähriges Kind. In einigen Rechnungen im Netz wird dann 1080 / 880 Euro angesetzt. Bei anderen Rechenbeispielen 1300,- Euro. In unserem Fall (privilegiertes volljähriges Kind) wurde vom Jugendamt mit 1300,- Euro gerechnet... Auf dieser Seite XXX* steht z.B. drin: Selbstbehalt ist für jeden Unterhaltspflichtigen erstmal abzuziehen... Was ist denn nun wie eigentlich richtig?
Wenn ich von uns ausgehe, dann wäre die Rechnung doch:
KV 1750,- netto - arbeitet
KM 1400 netto - Rentner
Abzüglich Selbstbehalt jeweils 1080 bzw. nur 880
Die Rechnung sieht doch dann plötzlich ganz anders aus... Oder mache ich immer noch einen Denkfehler?
Unter den für uns zuständigen Leitlinien (Hammer Leitlinien) steht drin unter 13.3.2 :
Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 Abs. 2S. 2 BGB bemessen sich die Haftungsanteile der Eltern grundsätzlich nach dem Verhältnisihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1.300 €), imMangelfall abzüglich ihres notwendigen Selbstbehalts (880 € bzw. 1.080 €). DieBarunterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern sind auch in diesem Fall vorwegabzuziehen. Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Vorwegabzug zueinem unbilligen Ergebnis führt.
Es ist ja im Prinzip ein Mangelfall, da der errechnete Unterhalt nicht erreicht wird, da KV nur seinen Anteil bezahlen muss und man so nicht auf den Unterhalt in der zusammengerechneten Stufe kommt...
Oder ist der Mangelfall schon nicht gegeben, weil man insgesamt schon mal den Mindestunterhalt Stufe 1 zahlen kann?
Bezieht sich also der "Mangelfall" auf die tatsächlich zu fordernde Summe, oder lediglich auf den Mindestunterhalt Stufe 1?
Damit wäre ja ein Unterhaltsverpflichteter, der mal gerade mit 1 Cent über den 1300,- Euro liegt und nicht arbeitet absolut im Vorteil, wenn der Andere arbeitet und den Mindestunterhalt zahlen kann!
Das Kind verliert bei dieser Rechnung ebenso auf ganzer Linie! Denn der Unterhaltsanspruch ergibt für das Kind zwar rechnerisch 413,- Euro. Aber es bekommt nur 333,- Euro plus 1 Euro, weil der nicht arbeitende Elternteil vom hohen Selbstbehalt profitiert...
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