Volljährigenunterhalt / Neuer Ehegatte und minderjährige Kinder

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    • Volljährigenunterhalt / Neuer Ehegatte und minderjährige Kinder

      Hallo ihr Lieben,

      ich hab da mal wieder eine Frage, die mir trotz vieler Recherchen nicht ganz klar geworden ist.

      Zuerst mal die Fakten:

      - Kind lebt bei mir und wird demnächst 18 Jahre alt. Geht noch zur Schule (vermutlich bis 2020)

      - Ich bin verheiratet, lebe mit meinem Mann zusammen und wir haben noch 2 minderjährige Kinder.

      - Ich arbeite, habe Steuerklasse 5 und mein Mann verdient deutlich mehr als ich.

      - Wenn ich mein Einkommen fiktiv auf Steuerklasse 1 hochrechne, komme ich auf € 2.000,00

      Nun kann ich ja Kilometergeld und eine Altersvorsorge abziehen, die Altersvorsorge sind 4% vom Brutto
      = € 120,00 und Kilometergeld = € 440,00.
      So komme ich auf ein bereinigtes Einkommen in Höhe von € 1.460,00

      Habe ich das soweit richtig gerechnet?

      Nun kommen aber meine eigentlichen Fragen:

      1. Inwieweit wird mir nun noch ein Taschengeldanspruch meines Mannes als Einkommen angerechnet um mein
      Einkommen zu erhöhen?

      2. Ich habe noch 2 minderjährige Kinder mit dem neuen Mann, werden die NUR meinem neuen Mann zugeordnet,
      oder bin ich den beiden auch unterhaltspflichtig und minimiere dadurch mein Einkommen?

      3. Unser Kind (also die 18jährige) geht auf eine Privatschule, die ich derzeit allein finanziere, also der Vater zahlt
      zwar den Mindestunterhalt, es wurde aber kein Mehrbedarf für die Schulgebühren gefordert oder angerechnet, weil
      der Vater nichts mit der Entscheidung zu tun hatte. Kann ich diese Schulgebühren Einkommensmindernd geltend
      machen?

      4. Und sollte mein jetziger Mann mir Taschengeld schulden, wie wird dies berechnet? Er ist auch noch unterhalts-
      pflichtig gegenüber einem volljährigen studierenden Kind....

      Echt schwierig! Ich hoffe, irgendwer kann Licht ins Dunkel bringen.
      LG
      Triene


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      Es bereitet doppeltes Vergnügen, einen Betrüger zu betrügen...! (Jean de la Fontaine)
    • Hallo,

      das Kind macht vermutlich Abitur? Dann ist es priviligiert und den Minderjährigen gleichgestellt.

      Wieso kommst du auf so hohe Fahrtkosten? Wie lang ist dein Arbeitsweg?
      Was sagen die OLG-Leitlinien zu den berufsbedingten Aufwendungen?
      Meist gibt es da eine Deckelung.

      Das Schulgeld zählt zum Mehrbedarf, kann also nicht vorab in Abzug gebracht werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      es gibt eine Deckelung in den Leitlinien, die aber besagt dass im Falle der Überschreitung von
      15% dargelegt werden muss, warum nicht die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden können.

      Der einfache Fahrtweg beträgt 40 KM, ich hab dann folgendermaßen gerechnet

      30 KM x € 0,30 x 20 Tage x 2 plus
      10 KM x € 0,10 x 20 Tage x 2

      Damit komme ich auf € 440,00 !

      Mit den Öffis kann ich zwar fahren, das dauert dann doppelt so lange und kollidiert mit den Betreuungs-
      zeiten meiner kleinen Kinder (6 und 9) die nur bis 17 Uhr gegeben ist!

      Dass das Schulgeld Mehrbedarf ist, wusste ich schon, da ich es aber alleine trage, dachte ich, dass dies
      berücksichtigt wird.

      Dass die Kinder gleichgestellt sind, ist klar, wegen Privilegierung. Trotzdem bin ich den Kleinen gegenüber
      ja auch unterhaltspflichtig, oder nicht?
      LG
      Triene


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    • Hallo,

      Mehrbedarf wird erst in Ansatz gebracht, wenn der Unterhalt "safe" ist. Insofern sind die Schul-, Kita- und Hortkosten nachrrangig.

      Und bei der Gleichstellung mit den Minderjährigen werden die Ansprüche der Minderjährigen nicht vorab in Abzug gebracht.

      Es wird also geschaut, dein Einkommen (1.460 plus anteilige Steuererstattung) und das Einkommen des KV = Gesamtsumme. Dann Düsseldorfer Tabelle welche Stufe. Dann euer Einkommen um den Selbstbehalt bereinigen und vom Tabellenunterhalt das komplette Kindergeld abziehen. Und euer um den Selbstbehalt bereinigtes Einkommen quoteln und dann schauen, wer wieviel zu zahlen hat.

      Kontrollrechnung ist, dass jedes Elternteil schaut, was er allein zu zahlen hätte und das darf nicht überschritten werden.

      Und den Minderjährigen bist du auch unterhaltspflichtig (die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet nicht nach Bar- oder Betreuungsunterhalt, der geleistet wird). Aber da die Große gleichrangig ist..
      sie werden bei der Kontrollrechnung mit berücksichtigt

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      danke erstmal, dass Du Dir so viel Mühe machst!

      Wieso eigentlich die anteilige Steuererstattung? Die kommt ja zustande, weil ich
      Steuerklasse 5 habe... Dann habe ich aber nur ein Nettoeinkommen in Höhe von € 1.600,00,
      ich hatte mein Einkommen ja schon fiktiv nach Steuerklasse 1 berechnet und komme dann
      auf knapp € 2.000,00.
      Bei Klasse 1 hätte ich vermutlich gar keine Steuererstattung! Und das Gros der Steuererstattung
      resultiert aus den Schulkosten, an denen sich der KV ja gar nicht beteiligt!
      Dadurch würde er ja dann daran doppelt partizipieren !? Oder seh ich das total falsch?
      So schwierig...

      Wie auch immer, wenn man jetzt mal annimmt, dass sich die anteilige Steuererstattung € 140,- beläuft
      dann hätte ich ein Netto-Einkommen in Höhe von € 1.600,00 und wenn man jetzt mal davon ausgeht,
      das der KV dasselbe Einkommen hat (ich weiß es ehrlich gesagt nicht).

      Wie rechnet man dann weiter?

      Bei € 3.200,00 komme ich auf Stufe 5, wegen doppelter Haushaltsführung (steht so in den LL) eine
      Stufe runter, also Stufe 4 abzügl. volles Kindergeld.

      Das macht € 413,00

      Dann hab ich bei beiden den Selbstbehalt von € 1.080,00 abzuziehen, stimmts? Bleibt ein Rest von
      € 520,00 für jeden von uns...!

      Und wie gehts dann weiter? Ich müsste dann meine € 520,00 noch irgendwie aufteilen, also zwischen
      den 3 gleichberechtigten Kindern, oder? Einfach durch 3? Oder gibts da eine andere Art zu rechnen?

      Dann müsste ich € 173,00 tragen und der KV den Rest?

      Oder kommt dann mein neuer Ehemann ins Boot? Und wird auf Umwegen (Familienunterhalt) belangt?
      LG
      Triene


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    • Hallo,

      es wird mit dem Jahres-Nettoeinkommen gerechnet was du hast, zus. kommen dann Steuererstattung etc. dazu.
      Das wird durch 12 geteilt und ergibt dein durchschnittliches Netto.
      Davon ziehst du die berufsbedingten Aufwendungen und die zus. Altersvorsorge ab. Wobei du die Altersvorsorge nur abziehen kannst, wenn du sie auch ansparst.

      Wenn wir von den 2.000 € ausgehen: 2000-120 Altersvorsorge - 440 € berufsbedingte Aufwendungen = 1.440 €
      Und beim KV das gleiche ansetzen: 1.440 €
      1.440+1440=2.880 = 4. Stufe = 607-194 € Kindergeld = 413 € Anspruch
      1.440-1080=360 von jedem: Damit zahlt jeder die Hälfte von 413 € = 207 €

      Jetzt kommt aber die Kontrollrechnung. Damit muss niemand mehr zahlen als er allein zahlen müsste:

      1.440 € = 1. Stufe = 527-194= 333
      Kind 2: Altersstufe 12-17 (nur als Beispiel): 467-92 (halbes Kindergeld) =375
      Kind 3: Altersstufe 6-11 (nur als Beispiel): 399-92 (halbes Kindegeld) = 307
      333+375+307= 1.015 € Unterhaltsanspruch. Du hast aber nur 360 € als möglilchen Unterhalt zur Verfügung.
      Damit wird das eine Mangelfallberechnung.

      Für jedes Kind kannst du maximal 35 % des Regelunterhalts zahlen:
      Statt 333 = 116,55
      Statt 375 = 131,25
      Statt 307 = 107,45

      Dein Exmann muss auch nicht mehr zahlen als er allein zahlen müsste, hier wären dann aber von den 413 € deine 116,55 € abzuziehen. Und es würden 296,45 € verbleiben. Und das wäre weniger als die 333 €. Damit 296,45 €.

      Dann könnte die Tochter noch versuchen das Schulgeld als Mehrdarf geltend zu machen. Bei dir ist kein Mehrbedarf möglich, beim Vater evtl. schon.

      Beim Mangelfall könnte dir aber eine Haushaltersersparnis angerechnet werden oder aber die Fahrtkosten gekürzt oder aber auch die Altersvorsorge nicht anerkannt werden.

      Und ja, normalerweise wird mit dem Selbstbehalt von 1.300 € gerechnet bei volljährigen Kindern, da bei meiner Rechnung aber abzusehen war, dass das nicht ausreicht um den Unterhaltsbedarf des Kindes zu decken, habe ich gleich mit den 1.080 € gerechnet.
      Und Mangelfall ist immer mit Vorsicht zu betrachten.

      Eure Tochter muss euch beide auffordern Unterhalt zu zahlen und ihre Bedürftigkeit zu belegen (Schulbescheinigung).

      Und deine doppelte Haushaltsführung wird nicht berücksichtigt, weil es ist ja nicht so, dass eine Person zwei Haushalte hat, sondern jeder von euch hat einen eigenen Haushalt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      bezüglich dieses Themas

      AnnaSophie schrieb:

      Und deine doppelte Haushaltsführung wird nicht berücksichtigt, weil es ist ja nicht so, dass eine Person zwei Haushalte hat, sondern jeder von euch hat einen eigenen Haushalt.

      habe ich in den OLG LL nachgesehen und dort bin ich bei Punkt 13.3 Absatz 1 fündig geworden... Hier steht:

      - Verfügen beide Eltern über Einkommen, ergibt sich der Bedarf volljähriger Kinder, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist, grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen.

      Da kommt man dann aber zum nächsten Problem... die beiden Kleinen sind 6 und (dann)10, d.h. sie fallen in die 2. Altersstufe!

      Wenn das große Kind also einen Bedarf nach Stufe 3 (wegen der doppelten Haushaltsführung) hat, welchen Bedarf haben denn dann die Kleinen?

      Nach Stufe 1, weil mein Einkommen so gering ist?
      Oder nach Stufe 3, weil das große Kind da auch angesetzt wird?
      Oder richtet sich deren Bedarf dann nach dem zusammengenommenen Einkommen meines jetzigen Mannes und mir?

      Und dann komme ich nochmals zu meiner brennensten Frage, wird mein jetziger Mann in Form von Familienunterhalt mit herangezogen?
      Vielleicht hat hier ja auch noch jemand Erfahrungswerte?

      Ich will mich überhaupt nicht wegen 10 Euro oder so beschweren, aber das Verhältnis KV und Kind ist quasi nicht vorhanden, weil er sich nie meldet, er hat sich auch sonst nie um irgendwelche Belange des Kindes gekümmert, wollte das auch nicht...
      Kind ruft ihn an... schreibt WhatsApp... Reaktion ist null...!
      Er hat sich in den Jahren auch nie an irgendwelchen Extrakosten beteiligt, immer gab es deswegen nur Zank und Streit und ich hatte auch keine Nerven, mich immer bis zum Gericht vorzukämpfen! Ich hab ihn gelassen... Er hat den Mindestunterhalt gezahlt, eine Berechnung hat vor 10 Jahren mal stattgefunden und ich habe immer gesagt, Leben und Leben lassen...!
      Alle anderen Kosten hat immer mein jetziger Mann getragen... sei es Klassenreise... Kita, Hort etc...!

      Wenn mein jetziger Mann jetzt mit hineingerechnet wird, wird er KV sicher gar nichts mehr bezahlen müssen...
      Daher frage ich da so penetrant nach :)
      LG
      Triene


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    • Hallo,

      welche Leitlinien sind für dich zuständig?
      Jede hat ein wenig andere Regelungen.

      Die Rechnung nach dem Bedarf der Kleinen habe ich dir doch als Beispielrechnung aufgeführt.
      Die Große bekommt die Rechnung mit den Einkommen beider Elternteile.
      Und dann wird für jedes Elternteil noch einmal gesondert gerechnet und bei werden dann die Kleinen mit einberechnet.

      Wenn dein Mann mit einberechnet wird, dann nur, weil dein Selbstbehalt gesenkt wird, da du ein Mangelfall bist. Sprich, du hast im Zweifelsfall keinen Selbstbehalt von 1.080 € sondern von 880 €. Oder deine Fahrtkosten werden nicht anerkannt oder die zus. Aufwendungen. Dies kann aber im Zweifelsfall nur ein Gericht festlegen.

      Aber wichtig ist, dass die Große dich und ihren Vater nachweislich auffordert ab dem 18. Geburtstag Unterhalt zu zahlen und ihre Bedürftigkeit nachweisen muss. Wenn die Einkommensnachweise von euch beiden vorliegen, kann sie sich beim Jugendamt als junge Volljährige kostenfrei beraten lassen. Und die berechnen das dann evtl. auch.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      OLG Schleswig ist zuständig, daher hab ich ja meine Informationen!
      Es ist ja nicht so, dass ich nicht vorher auch schon selbst versucht habe etwas
      herauszufinden :)

      Es ist also wohl wie immer... abwarten und Tee trinken :)
      LG
      Triene


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    • Hallo,

      deine zusätzliche Altersvorsorge wird nicht anerkannt werden:
      10.1.2 Für eine zusätzliche (keine fiktive) Altersvorsorge können beim Ehegatten- und Kindesunterhaltbis zu 4%, beim Elternunterhaltbis zu 5%des Brutto-einkommenseingesetzt werden. Die zusätzliche Altersvorsorge kommtjedoch im Regelfall nicht in Betracht, soweit der Mindestunterhalt/dasExistenzminimumnicht gesichert sind.

      Bezüglich der Steuererstattung aufgrund der Privatschule gilt folgendes:
      1.7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr,in dem sie anfallen, zu berücksichtigen und auf die einzelnen Monate umzule-gen. Soweit Erstattungen auf ufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlichnicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Be-tracht
      (damit dürfte der Anteil der Steuererstattung der Privatschule bei dir nicht als Einkommen zu berücksichtigen sein)

      Deine Berechnung für die KM-Kosten (Summe 440 €) war folgende: 30 KM x € 0,30 x 20 Tage x 2 plus 10 KM x € 0,10 x 20 Tage x 2
      Die Leitlinien sehen folgendes vor:
      10.2.2 Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer Pkw-Benutzung miteiner Kilometerpauschale von 0,30€(§ 5 II Nr. 2 JVEG) für die ersten30Entfernungskilometer, für die weiteren
      Entfernungskilometermit 0,20€berücksichtigt.
      Berechnungsbeispiel:
      Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: 50km.Berechnung:
      30km x 2 x 0,30€ x 220 ArbTage : 12 Monate =330,00€
      +20 km x 2 x 0,20€ x 220 ArbTage : 12 Monate =146,67€
      Gesamtkosten:476,67€
      Überschreiten die Fahrtkosten 15% desNettoeinkommens, muss dargelegtwerden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu-mutbar ist.Neben der Kilometerpauschale können Finanzierungskosten für die Anschaf-fung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden.
      ((30*2*0,30*220)+(10*2*0,20*220))/12=403,33 €
      Nach dieser Rechnung sind es dann 403,33 statt der von dir berechneten 440 € (gilt natürlich nur bei einer 5-Tage-Woche)

      6.Haushaltsführung Führt jemand unentgeltlich für einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner den Haushalt, so ist hierbei ein Einkommen anzusetzen. Vorausset-zung ist jedoch, dass der Partner hinreichend leistungsfähig ist.

      21.5 BeieinemZusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann derSelbstbehalt wegenersparter Aufwendungen herabgesetztwerden, wobeidie Ersparnis des Unterhaltspflichtigen im Regelfallundhöchstensmit 10%seinesSelbstbehalts angesetzt werden kann

      [i][/i]Damit könnte dein Einkommen dann fiktiv um 108 € erhöht werden, wenn dein Mann leistungsfähig ist.

      13.3 Verfügen beide Eltern über Einkommen, ergibt sich der Bedarf volljährigerKinder, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist, grundsätzlich nach dem zu-sammengerechneten Einkommen eider Eltern, jedoch ist wegen doppelterHaushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen
      Damit wären es dann bei meiner Beispielrechnung die 3. Stufe statt die 4. Stufe.


      Bei dir, wie in meiner Beispielrechnung, sind alle Kinder in Stufe 1 einzugruppieren, wegen des Verdienstes. Wobei ich davon ausgehe, dass du Vollzeit arbeitest (bei minderjährigen und priviligerten volljährigen besteht nämlich bei den Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit).

      Deswegen habe ich ja zwei Berechnungen gemacht, einmal die Anteile beider Elternteile und dann die REchnung für jedes Elternteil einzeln, da bei dir noch die anderen Kinder zu berücksichtigen sind und geschaut werden muss, dass der Betrag den jeder Elternteil zu zahlen hat, nicht höher ist bei der Quotelung, als er allein zahlen müsste.


      Bei dir könnte also als Einkommen die 2000-403,33 abgezogen werden und zusätzlich noch die 108 € wieder on top kommen. Damit hättest du dann ein Einkommen von 1704,67.

      Sophie

      [i][/i]

      [i][/i]
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      danke für Deine Ausführungen.
      Ja, ich hatte die Zahlen etwas vereinfacht, das fiktive EK nach Steuerklasse 1 ist auch nicht Eur 2000,00 sondern nur ca. Eur 1939,00!
      Ich hab mir das jetzt mal so hingerechnet... schauen wir mal was kommt!
      Nach meiner Rechnung müsste ich dann Eur 165,00 tragen... An dem Mehrbedarf für die Schule, darf der KV dann aber auch beteiligen!
      Letztlich zahlt das meisste sowieso mein Mann! :)

      Mal gucken, was das Jugendamt dann berät...! Mehr kann man ohnehin erstmal nicht machen!
      LG
      Triene


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