Selbsbehalt und Unterhalt als Rentner

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    • Selbsbehalt und Unterhalt als Rentner

      Liebe Forenmitglieder!
      Folgende Situation: Ehe geschieden, Mann muss nachehelichen Unterhalt bezahlen, er wird nun Rentner. Frau bekommt ausgerechneten Versorgungsausgleich, muss nun der Unterhalt neu berechnet werden? Wie hoch ist der Selbsbehalt gegenüber der geschiedenen Ehefrau? Laut Düsseldorfer Tabelle 1200 Euro? Die Rente beträgt 1200 Euro, ist dann ein gerichtliches Verfahren vom Tisch? Kann die Unterhaltszahlung einfach eingestellt werden?
      Ich wäre sehr dankbar für Antworten!
      Die Alberfrau
    • Hallo Alberfrau

      Meines Wissens wird der nacheheliche Unterhalt bei Rentenbeginn neu Berechnet werden. Wenn er 1200 € (Brutto oder Netto ?) erhält ist er nicht mehr leistungsfähig und meiner Meinung nach fällt dann der zu zahlende Unterhalt an Dich weg, weil er sonnst unter seinen Selbstbehalt kommt.

      LG Hugoleser
    • Hallo zusammen!
      Vielen Dank für die schnellen Reaktionen.
      Er hat 1200 netto. ..
      Der nacheheliche Unterhalt wurde zeitlich nicht begrenzt. Altes Unterhaltsrecht.
      Der Anwalt sprach merkwürdiger Weise von 880 € Selbstbehalt..... das ist aber doch gegenüber minderjährigen Kindern oder? Laut Düsseldorfer Tabelle gegenüber Geschiedenen ob erwerbstätig oder nicht 1200 . Ist das so korrekt?
      Danke für eure Antworten!
    • Hallo,

      die 880 € sind der Selbstbehalt eines Nichtarbeitenden.

      Womit begründet der Anwalt diese Aussage?

      Die Frage ist, wenn er den Titel (Unterhalt) so unterzeichnet, zugestimmt hat, wie lange ist das her? War da schon absehbar, dass er bald Rentner wird und sich die Zahlen ändern?

      Gibt es eine neue Ehefrau/Lebensgefährtin, so dass der Anwalt von einem verminderten Selbstbehalt ausgeht?

      Wen vertritt der Anwalt?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie schrieb:

      Hallo,

      die 880 € sind der Selbstbehalt eines Nichtarbeitenden.

      Sophie
      Hallo Sophie,
      die 880 werden gern einfach mal ins Rennen geworfen.
      M. M. nach (und lt. Leitlinien KG Berlin) sind die 880 der notwendige Selbstbehalt des Nichterwerbstätigen beim Kindesunterhalt.
      Nicht jedoch beim Ehegattenunterhalt.
      Bei den erwähnten Leitlinien steht in Punkt 21.4 der eheangemessene Selbstbehalt mit 1.200 Euro.

      Ich gehe davon aus, dass Alberfrau die Unterhalts Empfängern ist und wissen möchte, ob sie weiterhin Anspruch auf Unterhalt hat.
      Die vom Anwalt erwähnten 880 Euro könnten nämlich der Mindestbedarf des Unterhalts bedürftigen sein (siehe Punkt 15.1 der Leitlinien KG).
      Wenn das Einkommen des Ex nach Rentenbeginn den Bedarf nicht mehr decken kann, muss er das auch nicht.
      1603 I BGB.

      Tanja
    • @TanjaW9

      Ich hatte auch nur geschrieben, dass 880 € der Selbstbehalt des Nichtarbeitenden ist.

      Und ja, ich weiss, dass der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten 1.200 € ist. Wenn aber ein Titel/Urteil über die zu zahlende Summe besteht, kann nicht so einfach aufgehört werden zu zahlen.
      Und wenn eine neue Ehefrau/Lebensgefährtin vorhanden ist, kann es sein, dass der Selbstbehalt aufgrund der Haushaltsvorteile gemindert werden kann.

      Deswegen kann nicht so pauschal sagen, dass der Rentner automatisch nicht mehr zahlen muss, wenn er unter den 1.200 € liegt.

      @Alberfrau
      Gibt es einen Unterhaltstitel oder ein Urteil über den nachehelichen Unterhalt?
      Wann - also wieviel Jahre vor dem Rentenbeginn - wurde dieser abgeschlossen?
      Ist es ein Vergleich?
      Gibt es eine neue Ehefrau?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • @ Sophie
      Ja, hast du. :)
      10 % Haushaltsersparnis von 1200 ergeben 1080.
      Alberfrau möchte wissen, ob der Ex ein Selbstbehalt von nur 880 gegenüber der Ex hat.
      Nein, hat er nicht.
      Titel hin oder her (es stand nirgendwo, dass bei der Titulierung nur 880 berücksichtigt wurden). Und ich habe auch nicht geschrieben, dass Zahlung so einfach eingestellt werden kann.
      Steht im 1603 auch nicht drin ;)

      Wäre natürlich schön, wenn alle wichtigen Fakten von Alberfrau offen gelegt und die konkreten Nachfragen an sie beantwortet werden.
      Sonst interpretiert jeder eine andere Sache da rein.

      Tanja
    • Moin moin,

      nicht nur bei Fragen zum Selbstbehalt, sondern grundsätzlich empfehle ich unabhängig von der tatsächlichen OLG-Zuständigkeit immer wieder die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt, denn die sind im Vergleich zu anderen OLG nicht nur an etlichen Punkten wesentlich genauer, sondern beinhalten in der "Spezialversion" auch noch die jeweilige Rechtsprechung (meist des BGH).

      Bitte zum Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt Punkt 21. (Selbstbehalt) der Leitlinien des OLG Frankfurt, insbesondere aber Punkt 21.4. (Mindestselbstbehalt gegenüber Ehegatten) beachten. Sogar die jeweilige BGH-Rechtsprechung ist verlinkt (die Erklärung). Demnach sind es weder 1.200 noch 880, sondern 1.090 Euro Selbstbehalt für einen Rentner.

      Dieser Betrag findet sich aber auch in manch anderen Leitlinien, z.B. SüdL und OLG Hamm. Wenn andere OLGe in ihren Leitlinien stur bei 1.200 Euro bleiben, kann man in einem Rechtsstreit durchaus auf die jeweilige BGH-Rechtsprechung verweisen (siehe Link beim OLG Frankfurt). ;)