Berechnung der zu berücksichtigenden Zeiten im Versorgungsausgleich nach erfolgter Scheidung

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    • Berechnung der zu berücksichtigenden Zeiten im Versorgungsausgleich nach erfolgter Scheidung

      Liebe Forum-Mitglieder,
      dies ist meine 1. Anfrage in diesem Forum - sollte ich aus Unwissenheit irgendwelche Formalien nicht einhalten, bitte ich um Nachsehen.
      Sachverhalt: Im Juli d.J. wurde ich nach 6jährigem Prozeß geschieden. Die Scheidung sollte am gleichen Tag als rechtsgültig erklärt werden, also
      ohne 4wöchige Einspruchsfrist. Der Versorgungsausgleich wurde am gleichen Tag vom Scheidungsprozeß abgetrennt.
      a) Heirat 5/1990 - 2/2014 (Scheidungsantrag)
      b) Trennungszeitpunkt: 7/2012
      c) Die Berechnung des Versorgungsausgleichs erfolgt derzeit neu - ist also in Bearbeitung, da die Erstberechnung des Versorgungsausgleichs im
      Jahre 2014 erfolgte und zulange zurück liegt, so das Gericht.
      d) Ich bin Rentnerin seit 8/2015 (hatte meine Altersteilzeit incl. Freiphase 7/2015 beendet)
      e) Mein Ex-Mann ging 9/2015 in Rente
      1.) Frage:
      Die Erstberechnung meines Versorgungsausgleichs in 2014 lautete in der Rubrik: Ehezeitanteil:
      Betriebszugehörigkeit: 1.10.1971 - 28.02.2014 = 42,42 Jahre
      Ehezeitliche Betriebszugehörigkeit: 1.5.1990 - 28.2.2014 = 23,83 Jahre
      Ehezeitanteil: 0,5618
      Ich empfinde diese Berechnung als total ungerecht. Begründung: Von 1971 - 5/1990 (Heirat) erfolgte in den Jahren vor meiner Heirat die größte Einzahlung für die Betriebsrente in meine Pensionskasse (bin keine Beamtin - ehem. Chefsekretärin der GL)
      1998 mußte mein Arbeitgeber fusionieren, die Einzahlungen in die Pensionskasse wurden vom neuen Arbeitgeber drastisch minimiert (2-4 % des Bruttogehalts).
      Für die Pensionskasse ist die Berechnung des Ehezeitanteils sicherlich recht einfach gewählt, aber ist dies gesetzlich rechtens?
      Da ich eine nicht unerhebliche Betriebsrente bekomme, ist für mich die vorgenannte Berechnung sehr einschneidend.
      2. Frage: Wieviel Zeit/Mon. benötigen die Behörden in der Regel für die Berechnung des Versorgungsausgleichs? (Mein Ex-Mann lebt seit 2015 mit
      seiner Freundin im Ausland, was wohl auch noch zu einer Verzögerung führen kann.)
      3. Frage: Ab welchen Zeitpunkt/Monat gilt dann der Versorgungsausgleich - erfolgt evtl. eine Rückberechnung seit Scheidungstermin? (Bekomme seit
      8/2018 keinen Unterhalt mehr, habe seit dem Scheidungstermin auf Unterhalt verzichtet.)
      4. Frage: Kann mir jemand Auskunft geben, ob ich bei der zu erwartenden erneuten Versorgungsberechnung, die von der Berechnung: - Ehezeitanteil - ähnlich aussehen wird, bezüglich der Ehezeit-Berechnung Einspruch einlegen kann?

      Ich hatte bisher bezüglich der Prüfung der Betrieblichen Versorgungsberechnung meines Ex-Mannes externe Rentenberater eingeschaltet, die mir trotz kompletter Akten-Vorlage in keiner Weise kompetente Auskünfte gegeben haben, die ich gerichtlich hätte nutzen können.
      (Anmerkung: Seine mir vorliegende Betriebliche unverfallbare Betriebsentenzusage (3/1990 - 2011) war weitaus höher, als die dann ausgewiesene Betriebliche Rentenzahlung für ihn lt. Bescheinigung ab 9/2015.
      Es gibt legale Möglichkeiten für den Arbeitgeber, Lohnanteile und Betriebsrenten-Anteile auf ein "sog. anderes Konto" zu transferieren. Ab 2013 gab es lt. Entgelt-Bescheinigung meins Ex-Mannes eine gravierende Lohnerhöhung = 14 Prozent auf sein Grundgehalt (sein Gehalt setzte sich aus Grundgehalt und Umsatz-Provision zusammen). Durch die Beitragsbemessungsgrenze ließen sich dann seine Betriebsrentenzahlungen im Hinblick auf die im Entgelt enthaltenen Umsatz-Zahlen besser kaschieren. Da er Betriebsratsvorsitzender war, kann man ein gewisses Entgegen seines Arbeitgebers vermuten. Zumal es legal ist, Teile des Gehalts sowie Teile der Beriebsrente auf ein "sogenanntes Andere Konot " zu tranferieren. Von einer solchen Aktion profitiert nicht nur der Beschäftigte im Scheidungsfall, sondern auch steuerlich der Arbeitgeber.
      Lt. Pensionsplan meines Ex-Mannes hat der ausscheidende Beschäftigte Anspruch auf eine Altersrente: = 0,5 % des durchschnittlichen Entgelts bis zur Höhe der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrenze
      plus 1,67 % des Teils des durchschnittl. Entgelts, um den dieses die durchschnittl. Beitragsbemessungsgrenze übersteigt -
      multipliziert mit der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre.
      Mir ist bekannt, dass die von mir vermutete Trans-Aktion, die mich im Versorgungsausgleich benachteiligt, vor Gericht beweispflichtig ist und dass deshalb kaum ein Fach-RA für so einen Mandatsauftrag zu gewinnen ist.
      Entschuldigt, wenn meine Ausführungen etwas ausführlich sind, aber das Kapitel "Versorgungsausgleich" könnte auch viele andere Betroffene
      interessen, vor allem was alles so auf dem legalen Wege möglich ist.

      Für Eure Unterstützung bezüglich meiner Fragen zu meiner Versorgungsberechnung herzlichen Dank vorab.
      NS: Die Kommunikation mit meinem derzeitigen RA ist gestört, hier kann ich keine Hilfe erwarten.
      LG sail-away
    • Hallo sail-away,
      dass du bislang keine Antwort auf deine Anfrage erhalten hast mag daran liegen, weil der Versorgungsausgleich (VA) ein Spezialbereich des Familienrechts ist, in dem sich selbst Fachanwäte für Familienrecht nicht immer in allen seinen Facetten auskennen.
      Dies vorweg: Ohne Kenntnis der Aktenlage wird dir hier niemand die Antworten geben können, die dir selbst Fachleute, denen nach deinen Angaben die Akten vorlagen, nicht geben konnten.
      Hier mein Versuch, dir wenigstens die folgenden Teilaspekte zu erläutern:
      - Beendigung der Ehezeit zur Berechnung des Versorgungsausgleich ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung.
      - Keiner kann dir beantworten, wie lange die Berechnung des VA dauert. Ich gehe davon aus, dass dem Gericht alle erforderlichen Angaben dafür
      vorliegen. Grundsatz: Je mehr Anrechte bestehen und zu berechnen sind, je länger dauert normalerweise die Berechnung. Der
      Auslandsaufenthalt sollte die Berechnungszeit nicht verlängern.
      - Die hohen Einzahlungen VOR der Heirat unterliegen nicht dem VA.
      - Die Frage 3 kann ich nicht beantworten. Was sagt dein Anwalt?
      - Gegen gerichtliche Entscheidungen sind innerhalb der Widerspruchsfrist Rechtsmittel möglich.
      - Was verstehst du unter "externe Rentenberater"?

      Bist du ISUV-Mitglied? Dann hast du die Möglichkeit, dich von einem versierten Rentenberater beraten zu lassen.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo,

      es wird ja nur das geteilt, was während der Ehezeit erworben wurde.
      Und so wie ich gelesen habe, macht die Rentenversicherung einen Vorschlag zur Aufteilung, an die sich das Gericht aber nicht halten muss. Hier bist du gefragt. Du musst also auflisten, wieviel Punkte/Anwartschaften genau während der Ehezeit von dir erworben wurden. Und zwar nicht Gesamtzeit - Ehezeit = 50 Prozent. Sondern genau für jedes Ehejahr.

      Und dein Mann sollte belegen müssen, warum die Rentenzahlung deutlich niedriger ist als das was 2011 prognostiziert wurde, sprich von jedem Jahr die Prognose vorlegen und dann auch wohin die Beträge fließen. Ansonsten wäre die Aufgabe deines Anwaltes mit der damals prognostizierten Zahl zu rechnen und zu schauen, wie er reagiert.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Villa, hallo Sophie,
      vielen Dank für Eure Hinweise / Unterstützung.
      Sophie, meine Ausführungen / Fragen beziehen sich ausschl. auf die Betriebl. Rente bzw. den Versorgungsausgleich hierfür.
      Villa, ich bin ISUV-Mitgl. seit 2012. Dass der ISUV-Verein auch Rentenberater hat, die man um Hilfe bitten kann, habe ich nicht gewußt. Du fragst, was ich unter "externe Rentenberater" verstehe. Da habe ich mich etwas unglücklich ausgedrückt. Ich meine damit, Rentenberater (Rechtsberater im Sozialversicherungsrecht bzw. Rechtsberater in der Berechnung: Versorgungsausgleich der Betrieblichen Rente).
      Ich hatte einen dieser Rentenberater in Düsseldorf beauftragt, die Unterlagen der Berechnung Versorgungsausgleich, konkret die Berechnung der Betriebsrente meines Ex-Mannes für die Ehezeit zu überprüfen. Nachdem ich 5 Monate nichts mehr von ihm hörte, mahnte ich die Bearbeitung an. Antwort: Sein Mitarbeiter sei erkrankt, dann bekam ich einen 4-Zeiler, diese Prüfung war nichts sagend und fürs Gericht nicht verwertbar. Rechnung dafür = 1.630 €. ich teilte ihm mit, dass ich mit dem 4-Zeiler absolut nichts anfangen könnte und ich gab ihm die Möglichkeit einer erneuten Nachprüfung. Er reduzierte daraufhin seine vorgenannte Rechnung auf 1.000 € und lehnte eine erneute Nachprüfung ab, da das Vertrauensverhältnis gestört sei.
      Ich lehnte die Begleichung der 1.000 € ab und teilte mit, dass ich mit diesem Vorgang an die Öffentlichkeit / Medien gehen würde, außerdem sei ich ISUV-Mitgl.
      Danach hörte ich nichts mehr von diesem Rentenberater.
      Der 2. Rentenberater, Empfehlung meines derzeitigen RA, bat um Zusendung sämtlicher Unterlagen - er kannte den 1. Rentenberater und wollte auch dessen Schriftwechsel von mir haben.
      Ergebnis: Auch dieser 2. Rentenberater konnte mir angeblich nicht weiter helfen. Mein Eindruck im Nachhinein war, er wollte unbedingt die Bearbeitungsweise des 1. ihm bekannten Rentenberaters einsehen.
      Es grüßt Euch
      sail-away