Auskunftspflicht der neuen Ehefrau bei Volljährigenunterhalt

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    • Auskunftspflicht der neuen Ehefrau bei Volljährigenunterhalt

      Hallo zusammen,

      hier die Situation:
      mein Sohn aus erster Ehe ist 18 Jahre alt, macht ein freiwilliges soziales Jahr und lebt bei der Mutter. Ein Titel besteht nicht. Ich selbst habe in meiner neuen Ehe noch 2 weiter Kinder (7 + 10 Jahre alt).

      Meine Exfrau kann für die Quotelung nur den Selbstbehalt von ihrem bereinigten Einkommen abziehen.

      Ich kann für die Quotelung den Selbstbehalt und den Unterhalt für meine beiden Kinder aus der jetzigen Ehe abziehen (jeweils 342 € DDT Stufe 4-1).

      Nun bekomme ich eine Mail, dass meine jetzige Frau ihr Einkommen für die Unterhaltsberechnung offenlegen soll, da auch sie einen Teil des Kindesunterhalts für unsere gemeinsamen Kinder zu tragen hat.

      Ist das denn korrekt? Besteht überhaupt eine Auskunftspflicht meiner jetzigen Frau?

      Vielen Dank für eure Antworten
      Heiko
    • Hallo Heiko,

      die Antwort auf die Frage interessiert mich auch brennend, da uns so was ähnliches garantiert in 2020 auch bevorsteht.
      Ich würde gern wissen, von dem diese Mail kam? Von der Anwältin der Kindsmutter oder von der Mutter selbst?
      Also, rein nach dem Gesetz gilt der 1605 BGB. Demnach ist deine Frau gegenüber Deiner Ex oder deinem Kind aus 1. Ehe nicht auskunftspflichtig.
      Ich habe aber von meinem Mann gehört, dass das KG ihn auch in der Anhörung (Beschwerde gegen Kindesunterhalt für Kind aus 1. Ehe) darauf hinwies, dass ich als neue Ehefrau mein Einkommen offen legen müsste, würde er wollen, dass unser gemeinsames Kind bei seiner Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wird.
      Allerdings ging es hier auch um Minderjährigenunterhalt.
      Leider darf ich so den Naturalunterhalt für unser gemeinsames Kind faktisch allein tragen.
      Die leidige Benachteiigung der 2. Familien.

      Ich würde mich erst mal weigern!

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      die Mail kam von der KM in der sie sich auf den Anwalt bezogen hat. Meines Wissens nach hat Sohnemann (und nicht meine EX) das Recht auf Auskunft von geradlinigen Verwandten, also von meiner Ex und von mir.

      Ich weiß auch nicht, weshalb das Einkommen meiner jetzigen Frau eine Rolle spielen sollte. Beim Minderjährigenunterhalt hat das Einkommen meiner Ex ja auch keine Rolle gespielt.

      Grüße
      Heiko
    • Moin Heiko,
      die Ex kann viel schreiben, wenn der Tag lang ist.
      Gar nicht antworten; das müsste dein Kind schon selbst anfordern und dann würde ich nach der gesetzlichen Grundlage des Auskunftsverlangens gegenüber der neuen Ehefrau fragen und darauf hinweisen, dass Du da vermutlich der falsche Ansprechpartner bist.
      Wenn das Kind eine Gesetzesgrundlage nennen sollte, würde ich auf den BGB Kommentar zu 1605 verweisen (Prütting, Wegen, Weinreich) zum Verwandten in gerader Linie:
      "Einander unterhaltsverpflichtet sind Unterhaltsgläubiger und
      Unterhaltsschuldner, nicht aber gleichrangig Unterhaltsverpflichtete
      untereinander. Ein Auskunftsanspruch kann sich aber aus § 242 ergeben (BGH FamRZ 03, 1836). Allerdings ist es nicht möglich, den Ehepartner des Unterhaltsverpflichteten in Anspruch zu nehmen (BGH FamRZ 03, 1836)."
      Ich weiß allerdings nicht, ob diese Auffassung inzwischen überholt ist, ist immerhin schon 15 Jahre seit der Veröffentlichung des zugrunde liegenden Urteils in der FamRZ her.
      Ich werde 2020 in unsere ZLBibliothek latschen und mich da ausführlich informieren.

      Aber vielleicht hat ja hier noch der eine oder die andere eine hilfreiche (auch anderslautende) Auffassung.

      Gruß Tanja


      P.S. irgendwie hab ich die Formatierung zerschossen, sorry
    • Hallo,

      wenn du deine Frau als unterhaltsberechtigte - weil zu wenig eigenes Einkommen - angegeben hast, musst du das im Zweifelsfall nachweisen, also offenlegen.
      Wenn dies nicht der Fall ist, warum solltest du das tun?
      Und dann besteht auch keine Auskunftspflicht deiner Frau.

      Zumal das volljährige Kind nicht mehr priviligiert ist, weil FSJ.
      Der Selbstbehalt liegt dann bei 1.300 € und es exisitert auch keine gesteigerte Erwerbspflicht der Eltern.

      Wer hat diese Mail geschrieben? Sohnemann?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo zusammnen,

      danke für eure Antworten.

      @Sophie: die Mail kam von meiner Ex

      ich weiß, dass mein Sohn Auskunft verlangen müsste, aber das gibt für ihn nur Stress, wenn er dann das Nachfragen muss, was meine Ex ihm vorgibt. Sohnemann hat auch schon unterschrieben (wahrscheinlich müssen), dass der Unterhalt weiterhin an meine Ex gezahlt wird, und die will wie immer mehr Geld sehen.

      Meine jetzige Frau ist nicht unterhaltsberechtigt, da sie selbst ein Einkommen von ca. 1400 € hat. Sophie, ich teile deine Meinung, aber gibt es für diese Meinung auch eine entsprechende Rechtsgrundlage? Tanja schreibt ja, dass die von ihr dargelegte Auffassung evtl. überholt ist.

      Ich habe zu dem Thema viel gegoogelt, aber leider nichts brauchbares gefunden. Also wenn jemand noch etwas zu diesem Thema weiß .. ich bin für jede Hilfe dankbar.

      Viele Grüße
      Heiko
    • Hallo Heiko,
      der BGB Kommentar aus dem ich zitierte, war der aus 2017.
      Stell dich einfach auf den Standpunkt, dass das so lange gilt, bis dir dein Sohn was anderes darlegt.
      Die Mutter scheint zu wissen, daß du Deinen Sohn weiterhin raus lassen willst.
      Das ehrt dich, macht dich aber eben auch "erpressbar".

      Habt ihr auch eine große Bibliothek mit aktuellen juristischen Publikationen?
      Dann dort mal recherchieren zum 1605, der 242 ist lt. einem anderen Urteil des OLG Bremen Siehe dort ab Rz 26 für Elternteile eines Kindes anwendbar (danach könne sich Z. B. auch eine Auskunftspflicht der Eltern untereinander bei erheblichen Einkommensgefälle während der Minderjährigkeit ergeben). Anders kann man ja auch eine Auskunftspflicht der Eltern nicht begründen (sind ja schließ nicht in gerader Linie verwandt).

      Hilft dir das weiter?
      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      danke für deine Antwort.

      Wenn ich das alles richtig verstehe, dann hilft mir das nicht wirklich weiter, da es hier ja um die Auskunftspflicht der beiden Elternteile geht. Bei mir will die Ex Frau ja Auskunft von meiner jetzigen Frau.

      Ich wüsste nicht, dass es hier eine Bibliothek mit juristischen Publikationen gib, aber ich würde das wahrscheinlich auch alles gar nicht richtig verstehen :)

      Grüße
      Heiko
    • Hallo,

      ich würde Sohnemann schreiben, dass deine Ehefrau nicht auskunftspflichtig über ihr Einkommen ist, da sie nicht als Unterhaltsberechtigte gezählt wird. Insofern spielt ihr Einkommen keine Rolle.
      Aber vor ihm im Rang stehen die minderjährigen Kinder.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      du brauchst auch nicht zu belegen, warum du das Gehalt deiner Ehefrau nicht offenlegst.
      Die Gegenseite will etwas, dann muss sie auch mit Belegen dazu kommen.

      Ich würde deswegen maximal noch schreiben: Solltest du anderer Meinung sein, so bitte ich um Benennung einer Rechtsgrundlage. (Würde ich aber vermutlich lassen).

      Zumal eine Mail ja keinerlei REchtskraft hat, vor allem wenn sie nicht von Sohnemann kommt. Du kannst die sozusagen geflissentlich ignorieren.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • moin,
      Das Jugendamt hatte mir damals in einem gespräch gesagt das der neue Partner nix mit den Kindern (Unterhaltspflicht) von dem ehemaligem Partner zu tun hat.
      Was eventuell sein "könnte" , ist das dein SB herab gesetzt wird! Aber das hängt vom Einkommen deiner jetzt Frau ab.
      Meine jetzt Frau wurde bei meinen drei Kinder nie gefragt , egal ob kindes U h oder volljährigen U h. Damals kam bei einer neuberechnung mal eine Selbstauskunft mit der frage Einkommen Lebenspartner aber das war auch schon alles.

      Kurz um
      Die neuen Partner haben nix mit den altlasten zu tun

      Gruss
      Hubertk
    • Moin Heiko,

      warum sollte man einen Grund nennen?

      Liebe Exfrau,

      es besteht kein Auskunftsanspruch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse meiner Ehefrau. Weder für ... (Vorname Sohn) noch für Dich.
      PUNKT

      Vielleicht noch hinzufügen:

      Solltest du und/oder Anwalt ... weiterhin anderer Meinung sein, dann empfehle ... (Vorname Sohn) bitte dringend die kostenlose Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeit durch das Jugendamt (§ 18 Abs. 4 SGB VIII), bevor ... (Vorname Sohn) hohe und völlig überflüssige Verfahrenskosten auferlegt werden.
    • Aaaaaalso, mir liegt dieses Thema wie eingangs erwähnt ja auch sehr am Herzen und deswegen habe ich mal weiter rechercheriert.
      Heiko kann sich da zurücklehnen, da er ja scheinbar ausreichend Einkommen hat um noch neben dem Unterhalt seiner Kinder aus 2. Ehe für das volljährige Kind aus 1. Unterhalt zu leisten und der Selbstbehalt nicht überschritten wird.
      Ich habe mir daher das BGH, Urteil vom 02.06.2010 - XII ZR 124/08 zu Gemüte geführt.
      Im Normalfall sollte demnach keine Auskunftspflicht bestehen, es sei denn, der Unterhaltspflichtige verdient selbst so wenig, dass sein eigener Selbstbehalt nicht gedeckt ist und durch den Familienunterhalt des neuen Ehegatten sozusagen eigene Lebenshaltungskosten ersparen könnte, auch der Taschengeldanspruch spielt dann eine Rolle.

      Darüber hinaus gibt es aber keine Belegvorlagepflicht und auch eine eidesstattliche Versicherung ist nicht möglich. Sehr witzig, irgendwie....
      Schlüsse daraus kann jeder selbst ziehen.
      Ich glaube ja, dass hier der Ex-Partner nur stänkern will....

      Gruß Tanja
    • Moin,

      von der Anwältin meines Kindes wurde hier die sog. Haushaltsersparnis ins Spiel gebracht.

      Heißt, wenn sie Einkommen hat, wird eine Summe X (siehe jeweil. UnterhaltsLeitlinien) zum Einkommen des Unterhaltsschuldners hinzu gerechnet.

      Und hier musste ich halt nachweisen, dass meine PTR/ nun Ehefrau aktuell kein eigenes Einkommen erzielt.

      Insoweit war eine Auskunft meinerseits erforderlich, wenngleich es keine Auskunftspflicht für die Ehefrau gibt.

      Gruß, fras13
    • Mh, fras. Die Haushaltsersparnis (die einem wohl auch angerechnet wird, wenn man mit erwachsenen Kindern zusammenlebt?) berägt eigentlich 10% vom Selbstbehalt.
      Sprich, wenn beim Volljährigenunterhalt 1.300 angemessener Selbstbehalt berücksichtigt werden können, dann sind es bei Zusammenleben mit einem anderen Erwachsenen halt nur noch 1.170 Euro - gilt aber auch für die Ex (wenn sie denn mit jemandem zusammenlebt....fraglich, ob Mutti nicht ohnehin nur 1.170 abziehen dürfte, schließlich wohnt doch (meist) das erwachsene Kind bei ihr....aber da wollen die Gerichte wohl nicht ran oder hat jemand hier schon mal was Gegenteiliges erlebt?

      fragt sich Tanja
    • Hallo,

      hier liegt kein Mangelfall vor, siehe Berechnung Volljährigenunterhalt

      Und zum Selbstbehalt siehe

      OLG Koblenz, 10.06.2016 - 13 WF 565/16 schrieb:

      Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf des Antragsgegners haften beide Elternteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, was auch für sogenannte privilegierte Volljährige nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt. Die Haftungsanteile werden von der Unterhaltspraxis dabei in Durchschnittsfällen als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts (Sockelbetrag) verfügbaren Einkommen entspricht (vgl. BGH FamRZ 2011, 454). Als Sockelbetrag ist dabei grundsätzlich auf den angemessenen und nicht auf den notwendigen Selbstbehalt abzustellen. Denn nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Daraus folgt, dass der sogenannte angemessene Selbstbehalt grundsätzlich nicht angegriffen werden muss, um Unterhalt zahlen zu können. Etwas anderes gilt nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn Eltern nach dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 BGB leistungsunfähig sind (Mangelfall). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB tritt diese Verpflichtung jedoch nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, wovon der andere Elternteil nicht ausgenommen ist. Das bedeutet beim Kindesunterhalt privilegierter Volljähriger im Fall der Leistungsfähigkeit eines Elternteils, dass bei dem anderen Elternteil die Opfergrenze für den Unterhalt unverändert beim angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB verbleibt und eine weitergehende Unterhaltspflicht nicht besteht (vgl. BGH FamRZ 2011, 454 und FamRZ 2008, 137 Tz. 39).

      Etwas anderes folgt auch nicht aus der grundsätzlich bestehenden gesteigerten Unterhaltspflicht beider Eltern. Denn diese greift nur im Mangelfall ein, der wiederum nur vorliegt, wenn auch der angemessene Selbstbehalt des anderen Elternteils nicht gewahrt ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 454 und FamRZ 2009, 962 Tz. 32).

      Unter Ansatz des angemessenen Selbstbehalts als Sockelbetrag im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt sich für den Antragsteller ab der Volljährigkeit des Antragsgegners kein Haftungsanteil mehr. Denn um über ein seinen angemessenen Selbstbehalt von 1.300 € übersteigendes Einkommen zu verfügen, müsste der Antragsteller mehr als 550 €/mtl. bereinigt netto hinzuverdienen.
      Heiko muss keine Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau erteilen.
    • Heiko9 schrieb:



      Meine jetzige Frau ist nicht unterhaltsberechtigt, da sie selbst ein Einkommen von ca. 1400 € hat. Sophie, ich teile deine Meinung, aber gibt es für diese Meinung auch eine entsprechende Rechtsgrundlage? Tanja schreibt ja, dass die von ihr dargelegte Auffassung evtl. überholt ist.
      Zur Info: Den Spieß kann man umdrehen.

      Wenn das Kind nicht mehr priveligiert ist (also über 21 oder nicht mehr in der Schule), dann geht unterhaltsrechtlich deine neue Frau vor und ich würde da (sofern sie weniger verdient) den Familienunterhalt vom eigenen Einkommen abziehen und dann die Quotelung durchführen. Gerne auch mit Belege, da schneidet sich die Gegenseit gehörig ins eigene Fleisch.
    • Hallo zusammen,

      nachdem zumindest auf Tanja eine ähnliche Situation zukommt, möchte ich eine kurze Rückmeldung geben.

      Ich hatte meiner Ex folgendes geschrieben: "es besteht kein Auskunftsanspruch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von xxxx."

      Ich bin inzwischen vorsichtig positiv gestimmt, dass nichts mehr kommen wird, da das schon ein paar Tage her ist. Ich hatte meine Ex in diesem Zusammenhang allerdings auch noch dazu aufgefordert ihre Mieteinnahmen offen zu legen, vielleicht ist das ja der Grund weshalb sie sich nicht mehr meldet :D

      Nochmals vielen Dank an alle
      Heiko