Gerichtsfeste Unterhaltsberechnung, kostengünstig

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    • Hallo Zilpzalp,

      hoffentlich spielt das Jobcenter anstandslos mit.
      Für VKH (oder PKH) - Verfahren muss man nämlich keinen Anwalt einschalten (auch wenn das manche Gerichte behaupten).
      Selbst wenn im dann zu führende Verfahren Anwaltszwang herrscht.


      BVerfG v. 20.06.2018 - 1 BvR 1998/17 schrieb:

      Der Hinweis vom 11. August 2017 deutet darauf hin, dass das Amtsgericht davon ausgeht, der Verfahrenskostenhilfeantrag sei erst dann zu prüfen, wenn ein von dem Beschwerdeführer zu beauftragender Rechtsanwalt den zur Prüfung der Erfolgsaussichten erforderlichen Vortrag geleistet habe. Es teilt zum einen mit, das Gericht könne erst nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden. Zum anderen weist es darauf hin, dass Vortrag des Beteiligten selbst nicht berücksichtigt werden könne, sondern ausschließlich der Vortrag eines Rechtsanwalts maßgeblich sei. Das Verfahren der Verfahrenskostenhilfe unterliegt indessen keinem Anwaltszwang (§ 10 Abs. 1 FamFG), auch wenn der Verfahrensgegenstand in der Sache einen solchen auslösen mag.
      Berichte bitte, was bei Dir raus kommt.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      dank Frau Zypries haben wir ja seit 2009 Anwaltspflicht in Unterhaltssachen. Allerdings nicht, das ist richtig, im VKH Verfahren.
      Naja, ich habe das JC über alle meine Schritte auf dem Laufenden gehalten und schon im Vorfeld auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Schuß nach hinten losgehen könnte. Das ich einen Anwalt eingeschaltet habe, werden die mir kaum vorwerfen können. Schliesslich haben sie
      nicht gesagt, wie ich vorgehen soll, um den Unterhalt zu senken.

      Schreibt mir das Jobcenter unter der Maßgabe meiner Mitwirkungspflicht:

      "Daher hat eine Anpassung der Unterhaltstitel zu erfolgen. Ich bitte Sie daher, sich umgehend um die Abänderung der bestehenden Titel zu bemühen."

      Ich habe geantwortet, sie möchten mir bitte konkret mitteilen, wie ich dabei vorgehen soll. Antwort: Keine.

      Sagt die Rechtsprechung zur Mitwirkung von Leistungsbeziehern:

      Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann sozialrechtlich nur verlangt werden, wenn die mit ihr verbundenen Risiken persönlicher und finanzieller Art überschaubar sind. Gegebenenfalls hat der Leistungsträger Hilfe bei der Prozessführung durch Freistellungserklärung für etwaige Kosten zu gewähren (Brühl/Schoch, LPK SGB II, § 9 Rn. 18).

      Für ein vorprozessuales Verfahren zwischen Mieter und Vermieter mag eine entsprechende Beratung, ggf Hilfe bei der Anfertigung von Schreiben seitens des Jobcenters genügen. Sollte keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden und der Vermieter den Mieter/Hilfebedürftigen wegen der Kosten der Auszugsrenovierung vor dem Zivilgericht verklagen, so wird das Jobcenter seine Pflichten im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens nur durch eine Beteiligung an dem Rechtsstreit, sei es als Nebenintervenient oder Streithelfer, nachkommen können, zumal des Kostenrisiko dieses Zivilverfahrens als Annex zu den umstrittenen Leistungen gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II von ihm zu tragen ist (vgl BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 100, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41 RdNr 35).


      Beiteiligt hat sich das JC bisher wenig, außer meinen vorsorglich gestellten Antrag auf Kostendeckungszusage NICHT zu bescheiden. Dann haben sie noch ein paar E-Mails mit Informationen zum Unterhaltsrecht geschrieben, die auch noch falsch waren und auch gar nicht mehr zu den tatsächlichen Zeitumstandsmomenten passten.


      Klar, ich schreibe später mal wieder ein Update.
    • Hallo Zusammen.

      Mittlerweile habe ich ein Aktenzeichen vom Sozialgericht bekommen. Das Jobcenter hat sich auch gemeldet, sie haben
      meinen Antrag auf Erstattung der Fachabteilung übergeben. Prinzipiell hätten mir die befassten Sachbearbeiter mir das Geld erstattet, konnten sich aber nicht
      einigen, wie sie das buchen sollten (Förderung zur Eingliederung *schmunzel*?). Daher hat man das eine Etage höher abgegeben, hat aber um mehr Zeit gebeten,
      bis man Rückmeldung von dort hätte.
      Die Klagerücknahme mache ich nun davon abhängig, was die Fachabteilung des Jobcenters entscheidet.
    • Guten Tag.

      Das Jobcenter ist eingeknickt. Ich bekam ein Schreiben mit der Ankündigung, daß man ohne Anerkennung einer
      Rechtspflicht meine Auslagen für den Anwalt im familienrechtlichen Verfahren erstatten wolle. Im Gegenzug möchte ich
      meine Klage am Sozialgericht zurückziehen. Ich habe nun am Sozialgericht die Hauptsacheentscheidung für erledigt erklärt und
      beantragt, dem Jobcenter die Verfahrenskosten aufzudrücken.
    • Alle Jahre wieder...

      Das Spiel geht von vorne los. Die Karten sind aber jetzt völlig neu gemischt. Eine Tochter, 17 Jahre, Schülerin, lebt seit 3 Monaten bei mir.
      Bleiben 3 Kinder 12-15 Jahre, im Haushalt der Mutter.
      Vom Jobcenter bin ich mittlerweile weg, da mein aktueller Verdienst größer ist als der sozialrechtliche Bedarf. Habe jetzt auch auf eine besser bezahlte Stelle gewechselt. Da war ein Gehaltssprung von fast 50 % drin.
      Die Mutter hat sich vor 2/12 Jahren selbstständig gemacht und ist Dozentin für 1. Hilfe. Damit kann sie in der freien Wirtschaft Tagessätze von
      180-220 Euro Brutto aufrufen. Jetzt erzählt sie mir, das sie für die Tochter in meinem Haushalt wohl nichts zahlen kann. Sie verdient so wenig.
      Angeblich ganze 8.000 Netto im letzten Jahr nach Abzug aller Kosten.
      Von mir will sie natürlich das Maximum haben. Fahre ja einen fetten Firmenwagen (Nur Seat und kein Audi).
      Sie hat auch eine Immobilie die sie selber bewohnt, Mieteinahmen für eine weitere Wohnung in dieser Immobilie und einen Firmenwagen hat sie
      auch. Das Auto, das über ihre Firma läuft und das sie auch privat nutzt. Sie ist verheiratet und ihr Mann kann sie unterhalten, womit sie aus ihrem
      "Taschengeld" Unterhalt zahlen könnte.
      Was gesteigerte Erwerbsobliegenheit für ihr minderjähriges Schulkind bedeutet, versteht sie nicht. Sie denkt, es reicht halt, wenn man offiziell
      wenig verdient. Ich befürchte, es muß ihr erst ein Richter sagen, daß sie ihre Selbstständigkeit aufgeben und als Arbeitnehmerin tätig werden muß, wenn sie sich selbst und ihre unterhaltsberechtigten Kinder nicht unterhalten kann.
      Ich warte jetzt erst mal die neue Berechnung vom Jugendamt ab, dann schauen wir mal weiter. Es existieren ja noch Titel für die 3 jüngeren Kinder bei der Mutter, die sich aber zeitlich längst überholt haben.
    • Hallo Zilpzalp,

      ich würde nicht so lange warten. Denn bis die Gerichte so aus den Puschen kommen, das dauert.
      Wir haben für die Abänderung eines Titels (bei Volljährigkeit) rund 2 Jahre insgesamt gebraucht (u.a. weil wir so doof waren, ein separates Auskunftsverfahren gegen die KM zu betreiben - von Seiten des Kindes und der KM kam ja nie etwas außergerichtlich rüber...)

      Also, entweder schaust Du, ob Du (wenn Du nicht wieder verheiratet bist) Unterhaltsvorschuss für die bei Dir lebende Tochter beantragst (und sozusagen auf die Hälfte des Kindergeldes verzichtest) - oder du versuchst, Beistandschaft einzurichten und lässt den Mitarbeiter des JA die Arbeit machen.
      Allerdings besteht da natürlich die Gefahr, dass das JA (wenn es auch noch das selbe ist, was die Berechnungen für die bei der Mutter wohnenden Kinder macht) heillos mit der "Doppelrolle" überfordert ist und der nun unterhaltspflichtigen Mutter Dinge "durchgehen" lässt, die es Vätern nie zubilligen würde.
      Das kannst Du aber sicherlich besser abschätzen.
      Einen Anwalt würde ich nur mandatieren, wenn Du sicher bist, dass Deine Tochter noch länger privilegiert ist (über das 18 Lj. hinaus).

      Ich bin gespannt, wie es weiter geht.
      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja.

      Na ja die Mutter muss in die Puschen kommen. Die hält ja die Titel gegen mich. Aber da geht es aktuell nur noch um etwa 700 insgesamt € im Monat. Das ist halt der statische Rest aus einer Mangelfallberechnung.
      Für meine Tochter, die bei mir lebt, habe ich natürlich noch keinen Titel.
      Ja ich mache mir auch ein bisschen Sorge, dass das Mütter zentrierte Jugendamt da nicht so ganz objektiv ist.
      Ich habe von der Mutter ja gar nichts auf Papier über ihren Verdienst. Das sind ja nur mündliche Ankündigungen.
      Kann ich denn einfach so Unterhaltsvorschuss beantragen, ohne die Mutter vorher schriftlich aufzufordern, Auskünfte über ihr Einkommen zu geben und Unterhalt zu bezahlen?
    • Guten Morgen Zilpzalp,

      was den Unterhalt für das bei Dir lebende Kind betrifft, musst Du aus (oder meinetwegen in die) den Puschen kommen.
      Also schriftlich nachweisbar den Titel für das Kind heraus verlangen und zugleich die KM auffordern, ihre Einkünfte und das Vermögen offen zu legen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.

      Warum sollte die KM da tätig werden?
      Sie muss erst mal wirksam in Verzug gesetzt und andererseits daran gehindert werden, aus dem Titel noch vollstrecken zu können.

      Ich habe mir einen Vordruck für die Beantragung von Unterhaltsvorschuss angesehen (die gibt es ja wieder in vielfältiger bundeslandeigener Ausfertigung). Auf dem von mir angesehenen gibt es ein paar auszufüllende Zeilen für die Unterhaltsrealisierung.
      Die Angaben sollen mit Nachweisen belegt werden.

      Musst Du also selbst mal googeln, wie das bei Dir gehandhabt wird. Ich kann mir vorstellen, dass diese Abfrage auch auf anderen Vordrucken vorgenommen wird.

      Gruß Tanja
    • Danke für die Rückmeldung. Okay, das verstehe ich ja. Ich habe mich da erst mal ein paar Wochen zurück gehalten,
      weil der Wechsel der Tochter in meinen Haushalt schon ein ziemlicher Schock für die Mutter war und Unterhaltsforderungen kombiniert mit emotionalen Ausnahmezuständen sind dann erfahrungsgemäß auch nicht gut für die verbleibenden Kinder im Haushalt der Mutter. Man muß halt auch im Blick haben, was für die Kinder gut ist.
      Aber jetzt ist ja schon etwas Zeit vergangen und das Sachliche muß jetzt eben auch mal geklärt werden.

      Mit dem Titel von der Tochter mache ich mir keinen Streß. Den hat die Mutter schon lange verbummelt. Ich mache aber vorsichtshalber mal ein Dokument zur Unterschrift mit einem Vollstreckungsverzicht fertig.

      Clint schrieb:

      zilpzalp schrieb:

      Alle Jahre wieder...
      Hallo!
      Immer noch kein ISUV-Mitglied?
      Hallo Clint.
      Danke für den Hinweis. Bis jetzt konnte ich mir immer ganz gut selber helfen mit den Tipps von hier oder anderen Foren. Das wären von 2019 bis jetzt über 200 Euro an Mitgliedsbeiträgen gewesen.
    • Ich habe jetzt erstmal schriftlich die Auskunft angefordert.
      Die Reaktion war wie erwartet.
      Dass ich für die gemeinsame Tochter Unterhalt fordere, ist schlicht und einfach eine Unverschämtheit.
      Dass ich für die drei Kinder in ihrem Haushalt den vollen Unterhalt zahlen soll, ist natürlich selbstverständlich. Das ist jetzt immerhin Stufe 4 der DDT für drei Kinder zwischen 12 und 17 Jahren.
      Parallel habe ich auch noch im Dezember Unterhaltsvorschuss beantragt. Ist natürlich auch eine Frechheit. Da muss sich die Mutter ja mit den Behörden auseinandersetzen.
      Jetzt schauen wir mal, wie es weitergeht.
      [/quote]
    • Die Unterhaltsvorschußkasse ist sehr schnell aktiv geworden. Im Ergebnis hat mir die Mutter jetzt für
      Januar d. J. den Mindest-KU nach DDT gezahlt und angeboten, für die Zeit danach den Betrag, den sonst die Unterhaltsvorschußkasse
      zahlen würde. Da nicht ausgeschlossen ist, daß die Mutter eine Mangelfallberechnung erreicht, habe ich dem zugestimmt und den
      Antrag auf UV zurückgezogen.
      Die veralteten Titel für die anderen Kinder bei der Mutter, für die ich unterhaltspflichtig bin, werden einfach so belassen. Sie laufen
      ohnehin mit Volljährigkeit der Kinder aus.
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