Gerichtsfeste Unterhaltsberechnung, kostengünstig

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    • Hallo Hugoleser.

      Ich glaube, ich mache eine Steuerberatungskanzlei auf. Quatsch, das war nur ein Scherz.
      Die 24 Kilometer sind einfache Strecke zum Büro. Ich rechne das KM-Geld nicht dem geldwerten Vorteil hinzu, sondern die Lohnbuchhaltungssoftware macht das, weil die steuerlichen Vorschriften das so vorsehen. Ich habe keine Werbungskosten, weil der Arbeitgeber alle Kosten für das Fahrzeug deckt. Das Finanzamt rechnet mir als Werbungskosten 24km * Anzahl Arbeitstage/Jahr * 0,30 Euro als Entfernungspauschale an. Davon zieht es den Fahrkostenersatz des Arbeitgebers ab (Pauschalversteuerung: 24km * Arbeitstage/Jahr * (0,03*20000). Da bleiben dann meistens um die 100 Euro Werbungskosten hängen. Insgesamt habe ich nie mehr Werbungskosten als den Pauschbetrag. Über die steuerrechtliche Behandlung meiner Einkünfte muß sich der Anwalt oder das Jugendamt keine Gedanken machen.

      Die Steuererstattungen der letzten Jahre schwankten so zwischen 9 und 150 Euro.

      Das Schöne daran ist, daß eine Steuererstattung ja zum unterhaltsrelevanten Einkommen hinzugerechnet wird. Das Jobcenter hat mich gerade aufgefordert, eine Steuererklärung für 2018 zu fertigen, ich könnte ja eine Erstattung bekommen. Diese Erstattung führt das Finanzamt dann an das Jobcenter ab, was den Betrag mit meinen Leistungsansprüchen an das Jobcenter verrechnet. Das bedeutet für das Zeitmoment einer Unterhaltsfestsetzung, ich habe das Geld aus der Erstattung für den Unterhalt gar nicht mehr. Das zahle ich dann aus meinem Selbstbehalt. Und die 30 Euro für die Steuerberatungssoftware kann ich auch in den Schornstein schreiben.
    • Hallo zilpzalp
      Das Problem ist , Steuerrecht und Unterhaltsrecht sind 2 Paar Schuhe,lach. Beim Unterhalt wird gerechnet 24 x 0,30*2= 14,40 € pro Arbeitstag. Dann die 14,40 € x 260 Arbeitstage / 12 = 312 € im Monat an Werbungskosten. Du hast mit Sicherheit noch andere Werbungskosten, wie die Softwarekosten für das Steuerprogramm, die Kosten für das Konto, etc. Das sind Dinge daran denken die meisten nicht. Bei Steuererstattungen darf nur das zum Unterhalts relevanten Einkommen hinzugezogen werden was nicht auf den Kosten der Arbeit beruht. Wenn das Jobcenter das kassiert, dann kannst Du aber bei der Bereinigung des Einkommen darauf bestehen das die km vom Netto nach obiger Berechnung herangezogen werden. Ich denke mal wenn dann endlich mal Dein Einkommen korrekt bereinigt wird dann fällst Du auch aus der Arge heraus. Nur nicht aufgeben.

      LG Hugoleser
    • Hallo Villa
      Das kann man über einen Arbeitstage Rechner herausfinden. Bein meiner besseren hälfte sind es dieses Jahr bei 24 Urlaubstagen und ohne Krankheit bei einer 6 Tage Woche, 280 Arbeitstage.
      Da dieses von Bundesland zu Bundesland verschieden ist habe ich einfach mal durchschnittlich 260 Tage angesetzt . Ich füge mal den Link bei da kann sich dann jeder es selber ausrechnen. Es gibt sogar Betriebe wo auch noch Sonntags gearbeitet wird, da kommen die Angestellten sogar auf 300 Tage im Jahr.
      imacc.de/arbeitstage-rechner-arbeitstage-berechnen/

      LG Hugoleser
    • Danke für die vielen Tipps und Hinweise, lieber Hugoleser.
      Jetzt vermischen wir mal bitte nicht Steuer- Sozial- und Unterhaltsrecht. Sozialrechtlich gesehen ist der Firmenwagen KEIN Einkommen.
      Das letzte JC, welches das versucht hat, ist vor dem BSG eingeknickt. Früher haben sie mir ja immer den Regelsatzanteil für Mobilität als Einkommen angerechnet...Allerdings ist das Fahrzeug gegenüber dem JC logischerweise auch kein Aufwandsposten. DAS JC rechnet als Einkommen an, was mir zufliesst, also auf das Konto kommen würde. Würde. Aber sie bekommen die Steuererstattung ja gleich, weil sie sich das vom Finanzamt abtreten lassen, bevor die Erstattung überhaupt fällig ist (Abtretungsanzeige). Ach lassen wir das. Führt vom Thema weg.
      Wenn ich vom Jobcenter wegkomme, dann wohl erst, wenn es vielleicht nur noch 2 zu alimentierende Kinder sind. 3 davon könnten Stand heute auch noch locker ein Studium machen, wenn sie nicht vorher irgendwie auf die schiefe Bahn geraten. Bis dahin habe ich das Theather wohl alle Jahre wieder mal.
    • Hallo Hugoleser,
      ehrlich geschrieben weiß ich nicht, warum du mit einem Arbeitstage-Rechner für Steuererklärungen auf Fragen zum Familienrecht verweist (Übrigens rechnen auch Steuerberater grundsätzlich mit 220 Arbeitstagen/Jahr).Wenn deine Frau sechs Tage in der Woche arbeitet ist das noch kein Grund zu abstrahieren.
      Auch Anwälte rechnen bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche mit 220 Arbeitstagen pro Jahr. Ausnahmen davon sind zu begründen.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa
      Würdest Du freiwillig darauf verzichten, wenn Du mehr Arbeitstage und damit mehr kosten, diese dann abzurechnen? Denn wenn Du das machst, dann kommst Du unter den Mindestselbstbehalt, weil Du ja diese Mehr Kosten aus diesem Bezahlen musst. Stell Dir mal vor es gibt sogar Berufe wo Du mehr als 300 Tage im Jahr nachweislich tätig bist. Sollen dies Menschen alle auf die Anrechnung der Tage verzichten?

      LG Hugoleser
    • Habe jetzt Post vom Amtsgericht bekommen. Meine Ex will VKH, weil ich die Berechnung von ihrem Anwalt nicht betiteln lassen will.
      Habe ihr mehrmals angeboten, beim Jugendamt kostenfrei berechnen und titulieren zu lassen. Will sie nicht, dauert ihr zu lange und sie ist zu bequem, da hin zu fahren. Letztlich muß Sie aber selber bei dem Jugendamt aktiv werden. Ich alleine kann das nicht. Das JA berät keine Unterhaltspflichtigen. Naja, die Ungeduld und Bequemlichkeit der Ex soll der Steuerzahler nun finanzieren? Unterhaltsberechnung macht Jugendamt doch jeden Tag, dafür braucht man kein Gericht. Naja, ich werde beantragen, den Antrag auf VKH abzuweisen. Ist ja mutwillig.
    • Ob deine Ex das mit Hilfe des JAs oder RA und ggf Gericht lösen will, ist allein ihre Entscheidung.

      Ja, das JA macht Berechnungen jeden Tag. Die sind aber keinesfalls immer richtig. Die haben teilweise null Ahnung!

      Lass es von einem Anwalt berechnen. Dann tituliere das, was er ausrechnet auf dem JA.
      Wenn du das nicht willst einfach die 1 tituliere.
      Beides senkt das Prozesskostenrisiko und macht es unlukrativ für den gegnerischen Anwalt.

      Dein Antrag wird null Chance haben. Wenn ihr VKH zusteht, steht es ihr zu.
    • predi-ger-many schrieb:

      Ja, das JA macht Berechnungen jeden Tag. Die sind aber keinesfalls immer richtig.
      Moin,

      mal ganz süffisant: die Berechnung eines Anwaltes ist das auch nicht zwingend :whistling:
      Der ist nämlich nicht vom Kind beauftragt, sondern vom anderen Elternteil, auch wenn dann der Unterhaltsantrag im Namen des Kindes, vertreten durch den obhutgebenden Elternteil beantragt wird.
      Und schon hat der Anwalt die Interessen des Mandanten zu vertreten.

      @zilpzalp
      mit Mutwilligkeit wirst Du vermutlich da nicht durchdringen.
      Bei uns hat die Kindsmutter auch lieber gleich einen Anwalt eingeschaltet. Und als mein Mann nicht in die vollkommen falsche Berechnung einstimmen und auf Grund dieser die Titulierung des geforderten Betrages abgelehnt hat, hat das Kind den Unterhaltsantrag bei Gericht (nach etlichen Monaten Stillhalten - ein Schelm, wer denkt, die Anwältin wollte so nur den Streitwert hochtreiben) vertreten durch die Kindsmutter gestellt.
      Mein Mann hat natürlich den von ihm berechneten Unterhalt jeden Monat brav überwiesen. Dass diese Zahlung im Antrag und der Berechnung des angeblichen Rückstandes fehlte...."Büroversehen".
      Dann kam noch der VKH-Antrag des Kindes. Auf die Stellungnahme meines Mannes dazu ans Gericht, wurde ihm mitgeteilt, dass Anwaltspflicht bestehe und man mit ihm nicht über diese Dinge kommunizieren dürfe (erstaunlich, was dieser Richter so alles an Wissen hatte - Anwaltspflicht in VKH-Verfahren)
      Es erging an meinen Mann oder dann später seine Anwältin auch nie eine Info, ob das Kind nun VKH bekommen hätte. Vielleicht hat der werte Herr Richter ja doch den Hinweis auf Verfahrenskostenvorschuss durch die Mutter aufgenommen 8)
      Vor der nächsten Instanz wurde dann über die Kosten noch mal ganz neu entschieden (mein Mann bekam dann in beiden Instanzen VKH - die gegnerische Anwältin hat im Termin wohl Gift und Galle gespritzt weil meinem Mann so keine Kosten auferlegt wurden, auch nicht die von der Anwältin der Kindsmutter)

      Hast Du mal recherchiert, ob Du nicht auch VKH bekommen würdest? Immerhin bekommst Du doch Aufstockung wegen der Kindesunterhaltspflicht vom Amt, oder verwechsel ich das?

      Gruß Tanja
    • Tanja, die Berechnung von gegnerischen Anwälten stimmt meist nir. Die wollen ja verdienen.

      Mein Tipp: Selbst berechnen oder durch eigenen RA berechnen lassen. Dann auf dem JA titulieren lassen. Dann sind meist nur ein oder zwei Stufen zwischen der Titulierung und der Berechnung des gegnerischen Anwalts. Das verdirbt ihm die Lust an Gerichtsverfahren, weil der Gegenstandswert dann nicht mal 1000 EUR ist. Und an solch geringen Gegenstandswerten verdient er fast nix

      Tipp 2: Wenn man den gegnerischen Anwalt zum kotzen bringen will, macht man die Titulierung am Tag der Verhandlung auf dem JA und legt sie in der Verhandlung vor. Man kann sogar in der Verhandlung den Gegenstandswert absenken in dem man die selbst berechnete Stufe anerkennt
    • predi-ger-many schrieb:

      Dann sind meist nur ein oder zwei Stufen zwischen der Titulierung und der Berechnung des gegnerischen Anwalts. Das verdirbt ihm die Lust an Gerichtsverfahren, weil der Gegenstandswert dann nicht mal 1000 EUR ist. Und an solch geringen Gegenstandswerten verdient er fast nix

      predi-ger-many schrieb:

      macht man die Titulierung am Tag der Verhandlung auf dem JA und legt sie in der Verhandlung vor.

      predi-ger-many schrieb:

      Man kann sogar in der Verhandlung den Gegenstandswert absenken in dem man die selbst berechnete Stufe anerkennt
      Moin,

      im konkreten Fall mag es wegen bereits bestehender Titel nicht so sehr von Bedeutung sein, aber wer im allgemeinen meint, "seine" Unterhaltsverpflichtungsurkunde wie und wann auch immer selbst hinstricken zu können, der sollte sich mal näher mit BGH, 02.12.2009 - XII ZB 207/08 beschäftigen. Und bitte auch die Kommentare und nicht nur den Leitsatz lesen! Das kann völlig unnötige (hohe) Kosten ersparen.

      Und bei Knittel findet man eine von Unterhaltsberechtigten in der Praxis wohl bisher wenig genutzte Möglichkeit der Zurückweisung "bewußt oder unbewußt zu niedrig" erstellter Unterhaltsverpflichtungsurkunden. So manch eine/r kann froh sein, dass Beistände im Jugendamt nicht immer auch als Urkundspersonen unterwegs sind und Knittel deshalb links liegen lassen bzw. gar nicht kennen. Ähnliches gilt wohl auch für Rechtsanwälte, die nicht auch Notare sind.
    • Ergänzend noch aus einem Beschluss des Kammergerichts, auf den @TanjaW9 in anderem Zusammenhang schon in #9 hingewiesen hat:

      KG, 21.03.2016 - 13 WF 33/16 schrieb:

      (bb) Auch wenn ein solches Vorgehen in “technischer Hinsicht” ohne weiteres möglich wäre, ergeben sich daraus für das unterhaltsberechtigte Kind schwerwiegende Nachteile insbesondere verfahrensrechtlicher Natur, die sich in erster Linie aus dem Umstand ergeben, dass lediglich der im familiengerichtlichen Verfahren geltend gemachte Unterhaltsspitzenbetrag in Rechtskraft erwächst, aber nicht auch der Sockelbetrag. Das kann zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen, wenn die Zahlung des Sockelbetrages vom Unterhaltspflichtigen eingestellt wird. Entsprechendes gilt im Abänderungsfall, wenn Unterhaltspflichtiger oder -berechtigter den Sockel- und/oder den Spitzenbetrag abändern lassen wollen; dies kann zu Schwierigkeiten führen (vgl. Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 10 Rn. 55e, 55f, 165ff.).

      Um derartige Schwierigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen - dem Unterhaltsberechtigten soll nicht zugemutet werden, mit zwei Titeln “herumhantieren” zu müssen - und weil der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Titulierung des vollen gesetzlichen Unterhalts hat, gewährt die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB 20/08, FamRZ 2010, 195 [bei juris Rz. 11, 14ff.]) mit Zustimmung der Literatur (vgl. Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht [7. Aufl. 2013], Rn. 370ff.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [7. Aufl. 2014] Rn. 470) ihm einen Anspruch auf den vollen Unterhalt; ein Unterhaltspflichtiger, der nur zu Teilleistungen bereit ist, gibt Anlass zu dem Unterhaltsverfahren über den gesamten, vollen gesetzlichen Unterhalt und damit scheidet Mutwillen des Unterhaltsberechtigten im Ergebnis aus. Folglich ist der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe ohne Einschränkungen für den zu ihren Händen zu leistenden Unterhalt für die beiden Kinder zu gewähren.
    • Ach, das ist ja wieder schön. Der Zug mit der Titulierung bei dem Jugendamt ist doch schon abgefahren. Die beraten die Mutter, aber nicht mich. Ich kann bei bestehenden Urkunden keine Neutitulierung beim JA veranlassen. Es geht jetzt um den Unterhalt für 4 minderjährige Kinder ab Februar. Das volljährige Kind ist raus. Die Neuberechnung muß die Mutter beim JA veranlassen und das will sie nicht.
      Und ich eiere hier seit Wochen herum, weil das Jobcenter meint, ich zahle zu viel Unterhalt, bzw. ich darf mich nicht in die Bedürftigkeit titulieren. Ich habe denen die ganze Korrespondenz vorgelegt, bekomme aber keine klare Aussage, was ich denn nun eigentlich titulieren darf. Wenn ich den Titel vom Rechtsanwalt unterschreibe, habe ich von meinem ausgezahltem Gehalt noch 700 Euro übrig. Dann ist die Miete noch nicht gezahlt und es hat kein Umgang stattgefunden. Einen Tag, bevor mir das Gericht schrieb, erhielt ich diese E-Mail vom Landkreis.

      Sehr geehrter Herr Zilpzalp,
      leider kann ich Ihnen nur eine Zwischennachricht zukommen lassen.
      Vorgestern hatte ich zu meiner Anfrage eine kurze Rückfrage erhalten,
      aber bis dato wiederum keine –endgültige- Stellungnahme.
      Auf jeden Fall ist Ihre Lesweise der Düsseldorfer Tabelle nicht richtig.
      Hiermit wird der Gleichbehandlungsgrundsatz der Kinder untereinander
      verletzt.
      Wie schon gesagt, ist die Berechnung der Beistandschaft von mir ansonsten
      ohne weiteres nachvollziehbar. Bitte versuchen Sie nicht, den Argumenten
      des gegnerischen Rechtsanwaltes zu folgen.

      MfG, Unterhaltssachbearbeitung

      Die Berechnung der Beistandschaft, auf die sich der Herr bezieht, ist von November und bezieht sich noch auf fünf Kinder. Das war damals eine einvernehmliche "Proberechnung" der Eltern. Hätte ja auch sein können, das es weniger Unterhalt wird. Das hätte die Mutter natürlich nicht mitgemacht. Es war schon Schwerstarbeit damals, die Mutter in die Räumlichkeiten des Jugendamtes zu bekommen. Es sollte eigentlich noch eine weitere Berechnung geben, wenn das älteste Kind volljährig wird. Aber das war der Mutter zu umständlich (da noch mal hinzufahren) und hat ihr zu lange gedauert (8-9 Wochen für die Berechnung).
    • Clint schrieb:

      Und bei Knittel findet man eine von Unterhaltsberechtigten in der Praxis wohl bisher wenig genutzte Möglichkeit der Zurückweisung "bewußt oder unbewußt zu niedrig" erstellter Unterhaltsverpflichtungsurkunden. So manch eine/r kann froh sein, dass Beistände im Jugendamt nicht immer auch als Urkundspersonen unterwegs sind und Knittel deshalb links liegen lassen bzw. gar nicht kennen. Ähnliches gilt wohl auch für Rechtsanwälte, die nicht auch Notare sind.

      Clint schrieb:

      Ergänzend noch aus einem Beschluss des Kammergerichts, auf den @TanjaW9 in anderem Zusammenhang schon in #9 hingewiesen hat:
      Hallo,

      ich hatte aber auch in eben diesem Beitrag auf die Auffassung des KG hingewiesen, die nach meiner Lesart zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung besagt, dass das Jugendamt eben gereade nicht sagen kann: Der Unterhalt ist zu niedrig angesetzt, das titulieren wir nicht.


      o.g. Urteil des KG schrieb:

      Dass das Jugendamt die gewünschte Beurkundung - dem pauschal gehaltenen Vortrag der Beteiligten zufolge - im Ergebnis abgelehnt haben soll, erscheint nicht richtig. Denn dadurch wurde verhindert, dass die beiden Kinder Unterhaltstitel wenigstens in der vom Antragsgegner zugestandenen Höhe erhalten haben. Hinzukommt, dass der Urkundsperson im Jugendamt nach allgemeiner Auffassung keine sachliche Prüfkompetenz dahingehend zukommt, ob der Unterhaltsbeitrag, der der verpflichtungswillige Unterhaltsschuldner zu übernehmen bereit ist, unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben und bei Anwendung der gebräuchlichen Tabellen genügend ist oder nicht; vielmehr ist - ggf. nach Beratung bzw. mit der Ergänzung “als Teilbetrag des Verlangten” - zu beurkunden, was zugestanden werden soll (vgl. Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht [7. Aufl. 2013], Rn. 473).
      @zilpzalp
      wie ist das nun mit VKH für Dich?

      Gruß Tanja
    • @Clint

      Es geht nicht darum Unterhalt irgendwie passend zu machen. Es geht vielmehr darum das Prozesskostenrisiko abzusenken. Ein freiwillig erstellter Titel ist nichts Anderes als "unstrittig setzen".

      Ich hab mit meiner Ex massiv um das Thema BU gestritten. Als der Gegenseite klar war, dass ich in der Lage bin den Streitwert zu senken (durch Zahlung aller Monate auf einen Schlag) ging eine außergerichtliche Einigung ganz fix. Der RA hätte plötzlich keine Lust mehr

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von predi-ger-many ()

    • Hallo Tanja,

      danke für deinen Hinweis. Ich würde wohl VKH gegen Ratenzahlung bekommen. Wenn man die Umgangskosten der
      Kinder nach sozialrechtlichen Kritieren bei der Berechnung berücksichtigen würde, dann bekäme ich VKH möglicherweise
      auch ratenfrei. (Umgangskosten als Mehrbedarf in der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, NJW 2016, 3687)
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