Anlage U - Berechnung

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    • Anlage U - Berechnung

      Hallo Zusammen,

      ich habe ein paar Fragen zur Anlage U bzw. zur Berechnung des Nachteilsausgleichs.
      Zur Situation:
      Meine Exfrau hab vor Gericht dem Realsplitting zugestimmt. Man hat sich auch darauf geeinigt zur Ermittlung der Steuererstattung und des Nachteilsausgleichs den günstigsten Weg zu wählen.
      Nun weiss ich von ihr die Höhe ihrer eigenen Einkünfte im entsprechenden Jahr (ca 10.000€ ) und die Höhe des von mir gezahlten Unterhalts (nochmals 10.000 €)
      Damit kann ich aber nicht ermitteln wie hoch ihr Nachteil durch die Anlage U sein wird, zumal (wie mir mein Anwalt auch gesagt hat, mit durch den Unterhalt auch eine Einkommensgrenze überschritten wird, bei der dann zusätzliche Abgaben anfallen)
      Ich selbst habe mit Elster mal meine Lohnsteuer ohne die Anlage U berechnet, weiss aber nicht, an welcher Stelle ich den Unterhalt dann abziehen kann, da es da keine Anlage U als Formblatt gibt (gibts nur vom Finanzamt). Logischerweise kann ich ja nicht einfach mein Bruttoeinkommen um den Unterhalt vermindern.
      Jetzt zu den Fragen:

      1) Kann meine Exfrau ihre Steuererklärung erstmal ohne Anlage U machen?
      2) Wie würde es dann ablaufen, wenn ich dann später bei meiner Lohnsteuererklärung die Anlage U mit abgebe? - Gibts dann für sie im
      Nachgang einen neuen Steuerbescheid?
      3) Weiss jemand um welche Einkommensgrenze es sich handelt und was da dann genau passiert?
      4) Wie lässt sich dann vorher bei Vorlage ihres Steuerbescheids (der ohne Anlage U) abschätzen wie hoch der Nachteil sein wird.
      5) Wie kann ich am einfachsten berechnen wie hoch mein Steuervorteil durch die Anlage U sein wird?

      Vermutlich haben schon einige genau vor dem Problem gestanden, so dass ich hoffe dass mir jemand was dazu sagen kann.

      Danke und viele Grüße

      IronZ
    • Hallo IronZ
      Die Anlage U findest Du bei den Sonderausgaben, Unterhalt für getrennt lebende oder geschiedene Eheleute. Dort trägst Du dann den gezahlten Unterhalt ein. Wie genau der Nachteilsausgleich ausgerechnet wird weiß ich nicht genau. Da kann Dir hier im Forum mit Sicherheit jemand anderes genaueres sagen.

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      1) ja sie kann ihre Steuererklärung ohne Anlage U machen, wenn du die nicht bei der Steuer eingereicht hast. Das wird wohl überprüft. Und wenn sie ihren Bescheid schon hat bevor sie die Unterschrift leistet und du deine Steuererklärung machst, dann wird das ganze noch mal gemacht und sie bekommt einen neuen Bescheid.
      2) siehe 1
      3) Wenn sie knapp 10.000 € brutto verdient, liegt sie vermutlich nur knapp über der Steuerfreibetrag, der betrug für 2017 8.820 €. Wenn dazu noch ein halber Kinderfreibetrag oder ein Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende dazukommt, zahlt sie keine Steuern. Mit der Anlage U werden dann Steuern fällig.
      Damit gibst du einfach in einen Brutto-Netto-Rechner mal 20.000 € und 10.000 € als Jahreseinkommen mit der entsprechenden Steuerklasse und entsprechenden Kinderfreibeträgen ein. Das ergibt dann eine Differenz. Allerdings ist die Frage, ob es noch weitere Nachteile gibt, sprich evtl. werden die Kitabeiträge nach Einkommen bezahlt und bei der Berücksichtigung der Anlage U könnte es beispielsweise sein, dass da noch Kosten kommen. Oder sie bekommt Wohngeld, was sie mit Anlage U nicht bekommen würde, sondern zurückzahlen. Etc. Aber ein ungefährer Anhaltspunkt ist der Brutto-Netto-Rechner schon.
      4) Wenn du die 10.000 € in der Anlage U geltend machst, verringerst du dein Einkommen um genau diesen Betrag. Also dein Jahresbrutto einmal wie es ist und einmal um 10.000 € verringert eingeben im Brutto-Netto-Rechner. Und die Differenz ist dann ungefähr das was du an Steuern sparst.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie schrieb:

      Wenn sie knapp 10.000 € brutto verdient, liegt sie vermutlich nur knapp über der Steuerfreibetrag, der betrug für 2017 8.820 €. Wenn dazu noch ein halber Kinderfreibetrag oder ein Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende dazukommt, zahlt sie keine Steuern. Mit der Anlage U werden dann Steuern fällig.
      Hallo Anna,

      bezüglich der Aussage zum Kinderfreibetrag muss ich Dir widersprechen.
      Bei knapp 20.000 vermindert um Werbungskosten (die eigenen 10.000 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit?) und Sonderausgaben (Krankenversicherung, Spenden...) und außergewöhnlichen Belastungen wirkt sich ein Kinderfreibetrag vermutlich nicht aus. kindergeld.org/kinderfreibetrag.html
      Das Finanzamt berechnet von amtswegen das für den Elternteil günstigere.
      Ist das ausgezahlte Kindergeld steuerlich günstiger, steht das im Bescheid (Familienleistungsausgleich durch Kindergeldzahlung bewirkt.)
      Wirkt sich der Kinderfreibetrag aus, wird das hälftige Kindergeld -selbst wenn der andere Elternteil das ausgezahlt bekommen hat- der zu zahlenden Steuer hinzugerechnet und muss dann ggf. auch als Nachteil ausgeglichen werden.

      Mein Tip: sich mit dem Ex zusammen setzen, sofern das noch möglich ist. Ich kann das bis heute und helfe dem ex und seiner neuen Frau bei der Erklärung.
      Dann die beiden bekannten Steuersachverhalte einzeln mit Elster durchspielen und die Erklärungen so abgeben, dass es für beide passt.
      Da man auch die Nachteile außerhalb der Steuer ausgleichen muss, kann es manchmal tatsächlich ungünstig sein, die Unterhaltsleistungen abzuziehen.
      Z.b. Sind die Unterhaltszahlungen auch Einkommen bei einer freiwilligen Krankenversicherung und erhöhen dann wieder den Beitrag in der freiwilligen KV.
      Es gibt da viel zu bedenken, auch ob man nur 5000 oder einen anderen Betrag ansetzt.
      Das, was Ironz als Unterhalt abzieht, wird bei der Gegenseite auch angesetzt.
      Bei uns hat das jedes Jahr variiert...Das ist der Vorteil wenn es ohne Rosenkrieg geht: man kann die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ohne großen Aufwand und Stress nutzen.

      Gruß Tanja
    • Danke für die vielen Antworten - das hilft mir schon mal bei einigem weiter.

      @ Hugoleser: Ich hab die Anlage U beim Finanzamt bekommen. Ich glaube dass das was in Elstern unter Sonderausgaben was anderes ist. Da gibts nämlich 2 Versionen für die Berechnung von Unterhalt - ich vermute das ist die für Unterhalt bis 8xxx€. Ich probier aber mal im Programm aus wie es sich auswirkt.

      @AnnaSophie: Dass sie ihre Steuererklärung vorher abgeben kann ist sehr gut - so gibts schon mal keine Diskussion über die Differenz.
      Jetzt gehts halt nur noch ums Abschätzen mit Anlage U. Kitakosten und Wohngeld spielen keine Rolle.
      Kinderfreibeträge hat jeder von uns einen.
      Das mit der Krankenversicherung ist tatsächlich auch so ein Thema.
      Sie war da einen Großteil vom Jahr mit eine Art Midijob wohl krankenversichert. Kann mir vorstellen, dass durch das Anrechnen des Unterhalts da auch die Kosten im Nachgang steigen.
      Und möglicherweise auch Beiträge zur Rentenversicherung?
      Das mit den 10000€ bei mir beim Bruttogehalt ansetzen erscheint mir unlogisch - der Unterhalt ist doch Netto - müsste ich nicht einen entsprechend höheren Betrag nehmen/ abziehen, der sich Netto dann mit 10000€ auswirkt?

      @TanjaW9:
      Das mit dem Zusammensetzen ist leider etwas schwierig - wäre mir auch lieber.
      Vielleicht klappts ja aber doch irgendwie - oder sie gibt mir ihre Datei in Elster - sofern sie es hinkriegt alles einzugeben. Hab ich früher immer gemacht.
      Alles jetzt etwas zäh und schwierig.
      Aber das mit der Krankenversicherung - sie ist gesetzlich versichert - kommt ja nicht bei Elster raus oder?
      Bzw. muss sie nicht erstmal rausfinden ob die KV teuerer wird und das kann man bei Elster eingeben?
      Wirkt auf mich als würde man da im Kreis rechnen / denken müssen.

      Viele Grüße
      IronZ
    • Moin,

      TanjaW9 schrieb:

      Da man auch die Nachteile außerhalb der Steuer ausgleichen muss

      wieso sollten den andere als Steuernachteile ausgeglichen werden?

      Es wird nur der Steuerrechtliche Nachteil ausgeglichen, mehr nicht.

      Begründung:
      KK oder Pflege wird vom Einkommen des Unterhaltszahlers bezahlt und durch die Steuererklärung nicht korrigiert.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • sturkopp schrieb:

      Moin,

      TanjaW9 schrieb:

      Da man auch die Nachteile außerhalb der Steuer ausgleichen muss
      wieso sollten den andere als Steuernachteile ausgeglichen werden?

      Es wird nur der Steuerrechtliche Nachteil ausgeglichen, mehr nicht.
      Sturkopf, ich glaube, du irrst.
      Wohngeld und andere soziale Leistungen, die aufgrund des Ansatzes als sonstige Einkünfte beim Unterhaltsempfänger wegfallen, sind auszugleichen/ zu erstatten.
      Wird bei der (freiwilligen) Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitrag höher (weil alle Einkünfte nach den wunderschönen Grundsätzen Selbstzahler, also auch die sonstigen Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, anzugeben sind - die Krankenkasse lässt sich die Steuerbescheide vorlegen und natürlich schriftlich versichern, dass man alle Einkünfte angegeben hat), ist auch der höhere Beitrag (natürlich nur die Differenz) zu übernehmen und kann dann bei der Steuer über die 13xxx Euro abgezogen werden (als Übernahme der Krankenversicherung bei Unterhaltspflicht).
      Soll ich noch in Elster raussuchen, wo das einzutragen wäre?
      Und für Wohngeldwegfall hatte schon jemand vor mir die Ausgleichspflicht angemerkt. Wohngeld ist - gehen wir da konform? - keine Steuer.

      Wenn ich mich bei meinem Ex geweigert hätte die KV zu übernehmen bis er pflichtversichert war, wären wir heute, nach über 11 Jahren nach der Trennung vermutlich nicht befreundet....

      @ Ironz, wenn Sie pflichtversichert ist über ein abgabenpflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird der Beitrag vermutlich nicht teurer werden.
      Problematisch ist es jedoch, ist sie freiwillig in der gesetzlichen (z.B weil vorher kostenlos über den Ehepartner in der Familienversicherung).
      Aber dann ist sowieso ab Rechtskraft der Scheidung versicherungstechnisch neu zu regeln...
      Wie gesagt, es könnten auch die Hort- oder Kitakostenbeträge höher werden.
      Ganz einfach zu verstehen durch folgende Logik:
      Normalerweise sind die Unterhaltsleistungen steuerrechtlich kein Einkommen, weder der Kindes- , noch der Ehegattenunterhalt.
      Dadurch dass du die Zahlungen aber als Sonderausgaben bei Dir absetzen möchtest, werden Sie zu sonstigen Einkommen beim Unterhaltsempfänger. Und überall dort, wo auch nur ansatzweise auf den Einkommensbegriff aus dem Steuerrecht abgestellt wird, schlägt diese Qualifizierung durch und kann zum Wegfall oder Minderung von anderen Leistungen führen.
      Das Steuerrecht hat aber nicht die Funktion, eine ehemaligen zu bevor oder benachteiligen. Demzufolge ist - ich finde das persönlich nur fair - der Nachteil, den der Empfänger dadurch hat, dass er die Steuerlastminderung für den Zahler zustimmt, auszugleichen.

      schönen Sonntag Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Demzufolge ist - ich finde das persönlich nur fair - der Nachteil, den der Empfänger dadurch hat, dass er die Steuerlastminderung für den Zahler zustimmt, auszugleichen.
      Moin moin,

      so sieht das auch der BGH

      BGH, 17.02.2010 - XII ZR 104/07 schrieb:

      Ob und in welchem Umfang Nachteile zivilrechtlich auszugleichen sind, die durch die Zustimmung des Unterhaltsempfängers entstehen, können die Ehegatten vertraglich bestimmen. Aber auch unabhängig von einer solchen Regelung steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen. Dieser Ausgleichsanspruch wird als Ausfluss des zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt, um dem Unterhaltsgläubiger die Zustimmung zum Realsplitting zumutbar zu machen. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet wird, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 -FamRZ 1983, 576 f.; vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534; vom 29. April 1992 -XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051; vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 -FamRZ 1998, 953, 954 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1163).
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      Wohngeld und andere soziale Leistungen, die aufgrund des Ansatzes als sonstige Einkünfte beim Unterhaltsempfänger wegfallen, sind auszugleichen/ zu erstatten.
      diese Leistungen werden in dem Fall nur durch falsche Angaben bei der Antragstellung geleistet und wären als Sozialbetrug zu sehen da die Unterhaltszahlungen bekannt sind.


      Es geht hier bei der Anlage U nicht um Sonderausgaben sondern um die Steuerersparnis durch das Realsplitting.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Ok Tanja,

      ändert aber nix an dem hier.

      sturkopp schrieb:

      diese Leistungen werden in dem Fall nur durch falsche Angaben bei der Antragstellung geleistet und wären als Sozialbetrug zu sehen da die Unterhaltszahlungen bekannt sind.
      Also wird nur die Steuerlast verteilt und die einseitige Rückerstattung dann verteilt.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hast du Clints Beitrag gelesen?
      Möchtest Du dein Problem mit mir per - nicht allen einsehbaren - Kommunikation klären?
      Ich verstehe nicht, warum du gegen mich intervenierst, obwohl du auch von anderen darauf hingewiesen wurdest, dass auch andere als rein steuerliche Nachteile (Wohnungsbauprämie, Beiträge für KV oder Hort/Kita - da kommt es natürlich immer auf die entsprechenden Gesetze/Verträge an) auszugleichen sind.
      Und wenn du es für Sozialleistungsbetrug hältst, kannst du ggf. deine(n) Expartner ja anzeigen.
      Ich halte übrigens auch die Nichtangabe eines Lebensgefährten bei der Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschuss Leistungen für Betrug.
      Das ist aber ein persönliches Gefühl weil die Definition von Alleinerziehend im Unterhaltsvorschussgesetz nun mal abweicht von der steuerlichen Definition....
      Ich habe noch ein paar mehr Ungerechtigkeiten/Diskrepanzen auf Lager... Nur gehört das nicht hier her.
      Also, wenn du noch ein bisschen deinem Nick Ehre machen möchtest.... Ich habe noch ein bisschen Zeit
    • @Villa: Danke für den Hinweis - ich schau mal dass ich die Merkblätter kriege.

      @Sturkopp: Meines Wissens ist es schon so, dass ich alles was sich aus dem Realsplitting auch drum herum ergibt ausgleichen muss. Insofern auch das mit der KV.

      @TanjaW9:
      Das mit der KV ist vielleicht etwas kompliziert. Sie war einen Teil des Jahres so beschäftigt, dass sie damit krankenversichert sein konnte ( vermutlich ein Midijob oder sowas - brachte nicht viel Geld, aber sie war versichert und es wurde auch was in die Rentenkasse einbezahlt). Den Rest des Jahres hatte sie dann eine richtige Anstellung (20h mit allem drum und dran).
      Das Ganze war schon länger her - die Scheidung war erst jetzt. Da wurde dann auch das Realsplitting vereinbart.
      Jetzt weiss ich halt nicht wie sich das bei den KV - Beträgen auswirkt.
      Wie erfährt das die Krankenkasse eigentlich? Muss sie da hinspazieren - ich trau ihr zu dass sie das nicht macht.
      Ok - mal angenommen es wirkt sich aus. Dann kann ichs ja wieder ansetzen bei meiner Steuererklärung.
      Worum handelt es sich bei der von dir in einem der oberen Beiträge erwähnten 13xxx€.
      Mein Anwalt hat damals auch sowas mit 13xxx€ als Grenze erwähnt.

      Vielleicht können wir ja auch per PN noch ein paar Details besprechen.

      VG
      IronZ
    • Moin Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      Ich verstehe nicht, warum du gegen mich intervenierst, obwohl du auch von anderen darauf hingewiesen wurdest, dass auch andere als rein steuerliche Nachteile (Wohnungsbauprämie, Beiträge für KV oder Hort/Kita
      nix gegen dich :)

      Du verstehst nicht worauf ich raus möchte.

      Wenn bei der Antragstellung z.B. Wohngeld der einfließende Unterhalt korrekt angegeben wird kann durch die Anlage U kein Geldwerter Nachteil enstehen.

      Sollten aber alle Nachteile die durch Unterhaltszahlungen entstehen, weniger z.B. Wohngeld weil sie zuviel Unterhalt bekommen, wäre es ein Witz.

      @ IronZ,

      Bei den KK-Beiträgen wäre es dann eine Doppelverbeitragung deines Entgelt oder Teilen davon und somit auch nicht zulässig.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo IronZ,

      IronZ schrieb:


      Worum handelt es sich bei der von dir in einem der oberen Beiträge erwähnten 13xxx€.
      Mein Anwalt hat damals auch sowas mit 13xxx€ als Grenze erwähnt.
      das hatte Tanja schon weiter oben (Beitrag 11) geschrieben. § 10, Abs. 1a, Nr. 1 gesetze-im-internet.de/estg/__10.html

      Zwischen Krankenkassen und Finanzämtern findet (über die Steuer-ID) ein Datenabgleich statt. Zumindest in der einen Richtung GKV --> Finanzamt ist das gesetzlich geregelt. Andersrum müsste der Versicherte einverstanden sein (das war zumindest so, ist auch glaube ich noch so). So lange deine Exfrau ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat, sollte das aber kein Problem sein (schließe mich auch in diesem Punkt Tanjas Meinung an). Anders ist es bei freiwillig Versicherten. Aber da ist die KK rigoros. Wenn keine Zustimmung zur Auskunft erteilt wird, setzt sie den Höchstbetrag fest, das darf sie wohl auch.

      Im übrigen schließe ich mich den Erklärungen von Tanja und Clint an. Lass dich nicht von den übrigen hohlen Phrasen verunsichern.

      @sturkopp

      sturkopp schrieb:


      nix gegen dich :)
      Nö - aber gegen jede Vernunft.

      Gruß
      Susanne
    • Moin moin,

      @ Sturkopf, es tut mir leid dass du scheinbar so einen Brass hast. Zu einem Austausch stand ich gestern zur Verfügung. Nun ist mir meine Zeit für fruchtlose Erklärversuche zu wertvoll.

      @ interessierter Rest
      Nochmal zur Kk (freiwillig) : die Grundsätze Selbstzahler wenn es geklappt hat im Anhang?
      Ja, ich fand es auch nicht schön, dass meine bereits versteuerten und freiwillig versicherten Gelder nochmal der Versicherung unterworfen wurden...
      Dafür war aber Ex bis zur rechtskräftigen Scheidung in der (kostenlosen!) Familienversicherung mitversichert.
      Wenn man jetzt noch schaut, bis zu welchem Einkommen das ohnehin nur möglich ist, empfindet man bestimmt die Versicherung nach der Scheidung als ungerecht.... Der ehemaligen Familie im Nachscheidungsverbund steht ja plötzlich nicht mehr (Gesamt)Einkommen zur Verfügung... Mh, ob sich in der vorherigen "BesserStellung" der Grundsatz des Schutzes der Ehe darstellt?
      Keine Ahnung, ist mir auch wurscht.
      Wurscht ist mir nicht, dass ich eine Verpflichtung zur Solidarität mit dem Ex empfinde, was aber natürlich ganz maßgeblich vom mir vom Ex entgegen gebrachten Verhalten abhängig ist ;)
      Will sagen: vielleicht ist in 3 oder 4 Jahren nach Scheidung zum Wohle betroffener Kinder ein respektvoller Umgang der Ehemaligen möglich...

      Hugh, ich habe gesprochen
      Tanja

      P. S. Ironz du hast eine persönliche Nachricht seit gestern Abend 8)
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