Kind wird demnächst 18 - Zahlung einstellen?

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    • Hallo Geospot,

      Geospot schrieb:

      Es bestehen zwei dynamische Titel, die (damals aus Unwissenheit - auch meine damalige ISUV!-Anwältin hatte mir das nicht gesagt) nicht auf die Volljährigkeit begrenzt wurden.
      ich weiß nicht, wann das endlich in die Köpfe der Leute rein geht:
      Das Kind (vertreten durch den Obhutgebenden) hat Anspruch auf einen unbegrenzten (!) Titel über die Volljährigkeit hinaus.
      Alle, die bisher das "Glück" haben, eine Begrenzung drin zu haben, setzen sich der Gefahr einer Klage (auf unbegrenzten Titel) aus.
      Das wurde auch hier im Forum schon mehrfach behandelt und ich es wurde auch das zugrunde liegende Urteil gepostet.

      Also kein Grund auf die ISUV-Anwältin zu schimpfen.

      Geospot schrieb:

      Zu welchem Zeitpunkt und wie leite ich eine etwaige Abänderung ein?" aber bei der Antwort steht nur, man sollte schon vor der Volljährigkeit damit anfangen. Was sind eure Erfahrungswerte? Mein großer ist jetzt 16 und wird dieses Jahr im September 17. Wann (ab welchem Alter?) sollte ich denn die erste Anfrage starten?
      Bisschen früh für eine Einkommensanfrage an die Mutter.
      Den (gerichtlichen) Abänderungsantrag kannst Du erst nach Volljährigkeit stellen.
      Aber du kannst einige Monate vor der Volljährigkeit - abhängig von der Bereitschaft der Mutter, ihr Einkommen tatsächlich zu offenbaren . die Mutter auffordern, zur Berechnung des Volljährigenunterhalts ihr Einkommen nach 1605 BGB i.V.m. 242 BGB offen zu legen und Dir darüber entsprechende Nachweise vorzulegen.
      Ich les jetzt nicht nach (keine Zeit), wie Dein Kontakt zu Deinem Sohn ist - Du kannst ihn natürlich auch außerhalb irgendwelcher rechtlichen Dinge ab 18 schon jetzt kontaktieren - macht es später vielleicht ein wenig einfach später.
      Rückt die Mutter nichts raus, muss der Sohn ab 18 die Angaben machen und die Nachweise vorlegen.
      Schon um die Beziehung zum Kind nicht noch zusätzlich zu belasten, empfiehlt sich, es vorab über die Mutter zu versuchen...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,


      TanjaW9 schrieb:

      Alle, die bisher das "Glück" haben, eine Begrenzung drin zu haben, setzen sich der Gefahr einer Klage (auf unbegrenzten Titel) aus.

      ganz so drastisch würde ich es nicht sehen. Ich habe meinen Titel beim Notar auch befristen lassen und meiner Ex gesagt, dass ich ab dem 18ten mit meinem Sohn selbst verhandeln will und nicht mit ihr. Wenn sie morgen auf die Idee käme einen unbegrenzten Titel einklagen zu wollen, würde ich den natürlich erstellen lassen. Aber klagen ohne Forderung vorab läuft auf Mutwilligkeit hinaus. Von daher muss man, wenn man einen befristeten Titel hat, nur wissen, dass das kein Naturrecht ist und im Zweifel halt einlenken.

      Liebe Grüße
      Max
    • Hallo Tanja,

      was ich meine ist: man muss doch aufgefordert werden einen unbefristeten Titel zu erstellen, bevor die Gegenpartei den Rechtsweg einschlägt, oder liege ich da etwa falsch? Wenn nicht, kann man doch so lange mit seinem befristeten glücklich sein, solange man nicht aufgefordert wird.

      Den Unterschied zum WM sehe ich jetzt nicht: meine Ex darf die Kinder in Unterhaltssachen doch vertreten, wenn zu erwarten ist, dass ihr welcher zusteht. Interessant wird es nur, wenn rauskäme, dass mir welcher zustehen würde, weil meine Wohnkosten so hoch sind. Dann wäre sie ja gar nicht vertretungsberechtigt gewesen... Ach, so kompliziert mit diesem WM.

      Gruß
      Max
    • Hallo Max,

      da haben wir uns dann wohl missverstanden.
      Mir sind da eher die Fälle vorgeschwebt, wo der Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, titulieren zu lassen. Der dieser Aufforderung zwar Folge leistete, aber eben mit Begrenzung aufs 18. Lj.
      Da wird es sicherlich keiner nochmaligen/weiteren Aufforderung auf unbefristete Titulierung brauchen.
      Auch wenn das Kind dann volljährig wird, ergeben sich rechtliche Schwierigkeiten beim (schon allein wegen der Begrenzung lt. o.g. Kommentar zulässigen) Abänderungsantrag des Kindes...


      Viefhues schrieb:

      In der Praxis stellt
      sich dann die Frage, ob der Unterhaltspflichtige noch ein sofortiges Anerkenntnis mit der für ihn
      günstigen Kostenfolge des § 243 Nr. 4 FamFG abgeben kann.

      Du hast einen Titel im Wechselmodell errichtet?
      Okay, sowas hatten wir nicht.
      Bei uns hat der Richter ja noch nicht mal anerkannt, dass ein Elternteil bei übersteigendem Einkommen des anderen im Wechselmodell Unterhaltsansprüche gegen den besser verdienenden geltend machen kann....
      Inzwischen sogar vom BGH bestätigt...

      Gruß Tanja

      Nachtrag: hier hatten wir die Diskussion um eine Begrenzung schon mal
    • Hallo Tanja,

      ja, sie wollte einen Titel. Der ist zwar nicht dynamisiert (geht ja auch nicht im WM) und nur befristet, aber man könnte damit vollstrecken.


      TanjaW9 schrieb:

      Bei uns hat der Richter ja noch nicht mal anerkannt, dass ein Elternteil bei übersteigendem Einkommen des anderen im Wechselmodell Unterhaltsansprüche gegen den besser verdienenden geltend machen kann....
      Inzwischen sogar vom BGH bestätigt...
      Das vestehe ich nicht. Der Unterhaltsanspruch im WM geht doch auf das Kind über und der Elternteil mit weniger Einkommen kann doch vor Gericht im Namen des Kindes fordern. Oder übersehe ich da was?

      Gruß
      Max
    • Hallo Max,

      da 'unsere' Verhandlung schon viele Jahre her ist, war der mit viel Berufserfahrung gesegnete Richter :rolleyes: der Meinung, alles besser zu wissen.
      Inzwischen steht eine der beiden Möglichkeiten, die wir wählten im Kommentar zu 1612 BGB.

      Viefhues schrieb:

      Praktizieren die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern ein echtes Wechselmodell und beabsichtigt der eine Elternteil, Barunterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen, so kann er entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers
      für das Kind herbeiführen oder einen Antrag nach § 1628 BGB stellen, ihm alleine die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt zu übertragen. Das Wahlrecht zwischen
      diesen beiden Möglichkeiten ist nicht durch besondere Kautelen eingeschränkt. Die Übertragung
      der Entscheidung nach § 1628 BGB kann auch durch einstweilige Anordnung erfolgen.

      Schwamm drüber....Karma works ;)

      Gruß Tanja