Kind wird demnächst 18 - Zahlung einstellen?

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    • Kind wird demnächst 18 - Zahlung einstellen?

      Hallo zusammen,

      ich befinde mich in zweiter Ehe und wir haben auch zwei Unterhaltspflichtige Kinder im Haushalt.

      Aus erster Ehe habe ich einen Sohn, der demnächst 18 wird.
      Seit Jahren zahle ich nach Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt (keine Titulierung). Habe aber sonst kaum Kontakt zu Ihm.
      Er hat die 10. Klasse wiederholt und hat nun mit der weiterführenden Schule (Richtung Hauswirtschaft) begonnen und wohnt noch bei der Mutter. Er arbeitet auch nebenbei. Mal schwarz, mal auf 400Eur Basis (wurde mir nicht offiziell von der Mutter gemeldet und mit dem Unterhalt verrechnet; Mein Sohn hat es mir selber erzählt, habe nichts dazu gesagt)
      Die Mutter ist Berufstätig und verdient u.U. mehr als ich.

      Im Dezember wird der Junge 18. Ich weiß dank diesem Forum, dass ab dann beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen.

      Aber wie funktioniert das in der Praxis?
      Sollte ich erstmal die Zahlung einstellen und warten ob der Junge mich oder beide Elternteile auf Unterhalt verklagt?

      Wenn es so kommt, müssen beide Elternteile Ihr Gehalt angeben. Beides zusammen addiert, ergibt dann laut Düsseldorfer Tabelle die Verdienststufe und dann entsprechend den Bedarf des volljährigen Kindes?
      Gehen wir mal davon aus, das Kind erhält den höchsten Satz: 884 Eur. Davon zieht man 194Eur Kindergeld ab, bleiben also 690 EUR Bedarf für das Kind.
      Wie geht man jetzt weiter vor? Wenn beide Elternteile relativ gleich verdienen wird es durch zwei gerechnet? Wie hoch muss der Unterschied des Einkommens sein, damit gequotelt wird?

      Ich bin ja noch für 2 Kinder aus zweiter Ehe, die bei mir im Haushalt wohnen, Unterhaltsverpflichtet. Meine Frau arbeitet nicht und kümmert sich um die Kindererziehung.
      Findet dieser Umstand eine Berücksichtigung bei der Berechnung??

      Korrigiert mich bitte bei meinen ganzen Annahmen.

      Wie würdet Ihr genau vorgehen?

      Das beste wäre natürlich, dass der Junge nicht Unterhalt einklagt. Aber das kann ich mir nicht vorstellen. Das Geld brauchen die nicht wirklich.
    • Hallo,

      ab dem zeitpunkt, wo er dich aufgefordert hat, Unterhalt zu zahlen, musst du dann im Zweifelsfall nachzahlen.
      Er muss aber dazu belegen, dass er bedürftig ist, sprich Schulbescheinigung etc. und dich auffordern Unterhalt zu zahlen.

      Was ist das für eine Schule? Wenn sie zu den allgemein bildenden gehört steht er im gleichen Rang wie deine minderjährigen Kinder.
      Gehört sie nicht dazu, dann ist er kein priviligierter Volljähriger mehr und steht im 4. Rang, noch nach deiner Frau.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • So wie ich es verstanden habe, ist er auf eine Art Berufskolleg.

      Habe dazu was sehr interessantes gefunden:

      Anwaltslink gelöscht. Clint


      Laut dieser Seite wäre er dann kein priviligierter Volljähriger mehr oder?
      Damit wären natürlich alle probleme auf einen Schlag gelöst.


      Edit: Gehört eine Höhere Handelschule für Wirtschaft und Verwaltung zu allgemeinbildenden Schulen? Durch den Abschluss hat man ja auch die Zugangsberechtigung zum Studium.

      Hier steht nochmal:
      Mit dem erfolgreichen Abschluss erwerben Sie die beruf-
      liche Grundbildung in Wirtschaft & Verwaltung
      sowie die Fachoberschulreife.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von . . () aus folgendem Grund: Anwaltslink

    • Hallo,

      ist das OLG Stuttgart für dich zuständig? Ab Volljährigkeit gilt das OLG des Elternteils und nicht mehr des Kindes, wenn es nicht identisch ist.
      Wenn das so sein sollte, dann wäre das vermutlich ein Weg.

      Ansonsten müsste man genau schauen.
      Und nach entsprechenden Urteilen der anderen OLGs suchen.
      Die Frage ist auch, erwirbt man automatisch die FAchhochschulreife wenn mann diese Schule beendet oder nur bestimmten Noten und ist die erfolgreiche Grundbildung Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Malte,
      das ist doch nur ein Stochern im Nebel. Zunächst musst du feststellen, welche Schule euer Sohn nun wirklich besucht. Einmal ist die Rede von einer Schule 'Richtung Hauswirtschaft', dann von einem Berufskolleg (das ist nicht eindeutig geregelt, in jedem Bundesland was anderes), dann von der Höheren Handelsschule...


      Malte10 schrieb:

      Edit: Gehört eine Höhere Handelschule für Wirtschaft und Verwaltung zu allgemeinbildenden Schulen? Durch den Abschluss hat man ja auch die Zugangsberechtigung zum Studium.

      Hier steht nochmal:
      Mit dem erfolgreichen Abschluss erwerben Sie die beruf-
      liche Grundbildung in Wirtschaft & Verwaltung
      sowie die Fachoberschulreife.
      Die Fachoberschulreife berechtigt nicht zum Studium. Die FOS-Reife hat euer Sohn doch auch schon - wenn er die Klasse 10 erfolgreich beendet hat.

      Die Fachhochschulreife erwirbt man - unter anderem - an der 2jährigen Höheren Handelsschule, allerdings nur den schulischen Teil. Zusammen mit einer Berufsausbildung oder einem einjährigen gelenkten Praktikum hat man dann die vollständige Fachhochschulreife.

      Wenn die Schulform feststeht, kann man auch über BAFÖG nachdenken, wenn es überhaupt möglich ist, da der Sohn noch bei der Mutter wohnt.

      Gruß
      Susanne
    • mache es doch einfach so, rufe das entsprechende Kolleg an, in der gegend wo dein Junior wohnt , dann bekommst du bestimmt die Info ob Junior Schule macht oder nicht ( Sorgerecht vorausgesetzt).
      Wobei eine Schulbescheinigung kein garant ist das man U h zahlen muß!!!
      Mein zweiter Spross hatte sich damals bei etwa 7 Schulen angemeldet um an eine solche Bescheinigung zu kommen. Problem war nur das es entweder vorläufige oder sogar nur ne Anmeldung war von irgendeinem Kolleg!!! Bis mein Anwalt dann meinem Spross erklärte das was da betrieben wird grenze an Betrug... !

      mfg
      Hubert
    • Hallo Malte,

      dein Junge wird Unterhalt nicht einfach so einklagen. Vorher muss er seiner Darlegungs- und Beweislast vollständig nachkommen (auch was die Schule betrifft; Schulbescheinigung z.B.), ansonsten werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Du kannst sogar ab sofort risikolos die Zahlungen einstellen. Der gesetzliche Vertreter des (noch) minderjährigen Kindes ist noch in der Pflicht.

      Malte10 schrieb:

      Im Dezember wird der Junge 18.
      Ab Volljährigkeit ist er dann selbst "zuständig".
    • Hallo zusammen,

      es gibt Neues zu meinem Fall und würde mich über Hilfestellungen sehr freuen.
      Kurzer Rückblick:

      Mit dem 18. Geburtstag habe ich die Unterhaltszahlungen eingestellt. Etwa 3 Monate später hat mich ein Brief vom unterhaltsberechtigten erreicht, worin er mich auffordert meine Unterhaltsrückstände auszugleichen und den monatlichen Betrag weiterhin zu bezahlen.

      Wenige Wochen danach kam die Aufforderung des JA, die die Interessen des Jungen vertreten, mein Einkommen etc offenzulegen.
      Habe meine Unterlagen soweit eingereicht (leider nicht vollständig). Als danach die Frist abgelaufen ist und ich 4tage später per Mail um eine Fristverlängerung bat, wurde mir geantwortet, dass man für die Angelegenheit nicht mehr zuständig ist.
      Daraufhin habe ich den Direktkontakt zu dem Jungen gesucht und habe angefangen im Rahmen meiner Möglichkeiten Geld zu überweisen.
      Für mich war die Sache damit erledigt.

      Nun erhalte ich letzte Woche Post, worin ich von einem Anwalt aufgefordert werde, die Rückständigen Beträge von Dez-August innerhalb kürzester Zeit nachzuzahlen mit der Androhung auf Zwangsvollstreckung.
      Weiterhin soll ich den titulierten? (Ist mir Neu) Unterhalt weiter wie zuvor bezahlen.
      Dann noch die üblichen Anforderung zu meinen Vermögens- und Einkommensnachweisen.

      Er hat mir zu keiner Zeit seine Bedürftigkeit angezeigt. Die Kindesmutter hat keine Nachweise vorgezeigt.

      Was sollte ich jetzt tun? Sind die Forderungen berechtigt??

      Vielen Dank vorab..
    • Hallo Malte,

      das Getrommel gegnerischer Anwälte ist bekannt, aber ohne Titel mit Zwangsvollstreckung zu drohen, das ist schon heftig.

      Denk bitte nochmals nach: Gab es mal ein gerichtliches Verfahren zum Kindesunterhalt? Hast du mal eine Urkunde zum Unterhalt beim Jugendamt oder Notar unterzeichnet? Oder gab es eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Regelung des Kindesunterhalts?

      Davon hängt es ab ...

      Die geforderte Auskunft gemäß § 1605 BGB solltest du ordnungsgemäß erteilen.
    • Hallo Clint,
      Danke für deine Antwort.
      Wir standen einmal vor dem Familiengericht.
      Es wurde der Kindesunterhalt verhandelt und man hat sich auf den Unterhalt geeinigt.
      Ich bin mir zu 99,9% sicher, dass ich nichts unterschrieben habe.. ich hatte keine gute Anwältin. Sie hat einiges verdaddelt.
      Ich weiß ehrlich gesagt nicht ob sie im Nachhinein etwas erhalten hat und mir nicht vorgelegt hat. Ne Unterschrift oder Urkunde habe ich nicht erhalten.
      Ich möchte mir einen anderen Anwalt nehmen, dennoch kann ich sie morgen anrufen und nochmal nachfragen.
      Wenn es doch einen Titel gibt, muss ich wahrscheinlich nachzahlen und weiter den Betrag bezahlen?

      Eine Scheidung gab es nicht, daher letzteres nein.
      Beim Notar oder JA war ich auch nicht.
      Ist es durch den Gerichtsurteil automatisch ein Titel?
    • Moin Malte,

      Malte10 schrieb:

      Aus erster Ehe habe ich einen Sohn, der demnächst 18 wird.

      Malte10 schrieb:

      Eine Scheidung gab es nicht, daher letzteres nein.
      Das beides passt nicht zusammen, ist aber letztendlich für das Thema unerheblich.

      Malte10 schrieb:

      Wir standen einmal vor dem Familiengericht.
      Es wurde der Kindesunterhalt verhandelt und man hat sich auf den Unterhalt geeinigt.
      Das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Vergleich gewesen sein. Somit besteht ein vollstreckbarer Titel!

      Darüber hättest du uns gleich zu Anfang dieser Diskussion, also im September 2018, informieren müssen. Dann hätten wir einen ganz anderen Verlauf gehabt ...

      Es ist dir dringend zu empfehlen, den Vergleich (eine Ausfertigung bzw. Kopie) zu beschaffen. Entweder von der damaligen Anwältin oder durch Akteneinsichtnahme bei Gericht.

      Die Abänderung des unbefristeten Titels verläuft grundsätzlich nach folgendem Schema: Abänderung unbefristeter Kindesunterhaltstitel bei Eintritt der Volljährigkeit

      Allerdings steht hier eine Zwangsvollstreckung ins Haus und deshalb empfehle ich, den Fall sehr zeitig an einen wirklich versierten Fachanwalt für Familienrecht zu übergeben. Vielleicht kann dir bei der Anwaltssuche noch jemand helfen.


      PS: Vergleiche sind zwar rückwirkend abänderbar, aber ob das in diesem Fall noch was bringt ist mir nicht klar.
    • Clint schrieb:

      T
      Hallo,

      dann habe ich meine Situation tatsächlich falsch eingeschätzt. Die Aufklärung durch meinen Rechtsbeistand hatte nicht stattgefunden.

      Verstehe ich folgendes richtig:?

      der normale Ablauf ist, dass mit dem 18. Lebensjahr sich Änderungen ergeben wie:
      - beide Elternteile sind Barzahlungspflichtig
      - die Bedürftigkeit muss angezeigt werden (Schulbescheinigung etc.)
      - Einsicht in die Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils
      usw...

      Durch den wahrscheinlich unbefristeten Titel, entfällt das ganze, weil eine Abänderung des Titels erfolgen musste, was ich jetzt durch meine Fehlinfo verpasst habe.

      Also sind wohl die Forderungen berechtigt, aber mit einem guten Rechtsbeistand kann ich den Titel dahingehend abändern, dass auch die Kindesmutter zahlen muss?
    • Malte10 schrieb:

      Durch den wahrscheinlich unbefristeten Titel, entfällt das ganze, weil eine Abänderung des Titels erfolgen musste, was ich jetzt durch meine Fehlinfo verpasst habe.
      Nein, das entfällt nicht!

      Das Kind muss seine Unterhaltsbedürftigkeit bei Eintritt der Volljährigkeit vollständig nachweisen. Insofern ist das Kind auch bei einem unbefristeten Titel darlegungs- und beweispflichtig (BGH).

      Allerdings macht das Kind das nicht freiwillig, es ruht sich sozusagen auf dem Titel aus und droht mit Vollstreckungsmaßnahmen. Also muss der Unterhaltspflichtige aktiv werden, siehe Link oben.
    • Ok Danke.

      Jetzt wurde ja der RA des Jungen aktiv und fordert die Unterlagen ein.
      Ich werde mir jetzt auch einen Rechtsbeistand suchen und die weitere Vorgehensweise besprechen.

      Abschließend nochmal, wie soll ich mit der Forderung und der Vollstreckung umgehen? Da ich einfach die Zahlungen eingestellt habe und keine offizielle Forderung nach der Unterhaltsbedürftigkeit gestellt habe, bin ich weiterhin in der Pflicht?!
      Und wenn ich Ihn nur in einem Vier-Augen-Gespräch nach den Unterlagen gefragt habe?
    • Moin zusammen,

      ich habe hier mal mitgelesen und ich habe "demnächst" das gleiche Problem. Es bestehen zwei dynamische Titel, die (damals aus Unwissenheit - auch meine damalige ISUV!-Anwältin hatte mir das nicht gesagt) nicht auf die Volljährigkeit begrenzt wurden. Ich habe den Link oben schon gesehen, der auch ziemlich hilfreich war. Es wird zwar die Frage behandelt: "Zu welchem Zeitpunkt und wie leite ich eine etwaige Abänderung ein?" aber bei der Antwort steht nur, man sollte schon vor der Volljährigkeit damit anfangen. Was sind eure Erfahrungswerte? Mein großer ist jetzt 16 und wird dieses Jahr im September 17. Wann (ab welchem Alter?) sollte ich denn die erste Anfrage starten?

      LG, Geo
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