Hallo Geospot,
ich weiß nicht, wann das endlich in die Köpfe der Leute rein geht:
Das Kind (vertreten durch den Obhutgebenden) hat Anspruch auf einen unbegrenzten (!) Titel über die Volljährigkeit hinaus.
Alle, die bisher das "Glück" haben, eine Begrenzung drin zu haben, setzen sich der Gefahr einer Klage (auf unbegrenzten Titel) aus.
Das wurde auch hier im Forum schon mehrfach behandelt und ich es wurde auch das zugrunde liegende Urteil gepostet.
Also kein Grund auf die ISUV-Anwältin zu schimpfen.
Bisschen früh für eine Einkommensanfrage an die Mutter.
Den (gerichtlichen) Abänderungsantrag kannst Du erst nach Volljährigkeit stellen.
Aber du kannst einige Monate vor der Volljährigkeit - abhängig von der Bereitschaft der Mutter, ihr Einkommen tatsächlich zu offenbaren . die Mutter auffordern, zur Berechnung des Volljährigenunterhalts ihr Einkommen nach 1605 BGB i.V.m. 242 BGB offen zu legen und Dir darüber entsprechende Nachweise vorzulegen.
Ich les jetzt nicht nach (keine Zeit), wie Dein Kontakt zu Deinem Sohn ist - Du kannst ihn natürlich auch außerhalb irgendwelcher rechtlichen Dinge ab 18 schon jetzt kontaktieren - macht es später vielleicht ein wenig einfach später.
Rückt die Mutter nichts raus, muss der Sohn ab 18 die Angaben machen und die Nachweise vorlegen.
Schon um die Beziehung zum Kind nicht noch zusätzlich zu belasten, empfiehlt sich, es vorab über die Mutter zu versuchen...
Gruß Tanja
Geospot schrieb:
Es bestehen zwei dynamische Titel, die (damals aus Unwissenheit - auch meine damalige ISUV!-Anwältin hatte mir das nicht gesagt) nicht auf die Volljährigkeit begrenzt wurden.
Das Kind (vertreten durch den Obhutgebenden) hat Anspruch auf einen unbegrenzten (!) Titel über die Volljährigkeit hinaus.
Alle, die bisher das "Glück" haben, eine Begrenzung drin zu haben, setzen sich der Gefahr einer Klage (auf unbegrenzten Titel) aus.
Das wurde auch hier im Forum schon mehrfach behandelt und ich es wurde auch das zugrunde liegende Urteil gepostet.
Also kein Grund auf die ISUV-Anwältin zu schimpfen.
Geospot schrieb:
Zu welchem Zeitpunkt und wie leite ich eine etwaige Abänderung ein?" aber bei der Antwort steht nur, man sollte schon vor der Volljährigkeit damit anfangen. Was sind eure Erfahrungswerte? Mein großer ist jetzt 16 und wird dieses Jahr im September 17. Wann (ab welchem Alter?) sollte ich denn die erste Anfrage starten?
Den (gerichtlichen) Abänderungsantrag kannst Du erst nach Volljährigkeit stellen.
Aber du kannst einige Monate vor der Volljährigkeit - abhängig von der Bereitschaft der Mutter, ihr Einkommen tatsächlich zu offenbaren . die Mutter auffordern, zur Berechnung des Volljährigenunterhalts ihr Einkommen nach 1605 BGB i.V.m. 242 BGB offen zu legen und Dir darüber entsprechende Nachweise vorzulegen.
Ich les jetzt nicht nach (keine Zeit), wie Dein Kontakt zu Deinem Sohn ist - Du kannst ihn natürlich auch außerhalb irgendwelcher rechtlichen Dinge ab 18 schon jetzt kontaktieren - macht es später vielleicht ein wenig einfach später.
Rückt die Mutter nichts raus, muss der Sohn ab 18 die Angaben machen und die Nachweise vorlegen.
Schon um die Beziehung zum Kind nicht noch zusätzlich zu belasten, empfiehlt sich, es vorab über die Mutter zu versuchen...
Gruß Tanja