OLG/AG Urteile gesucht zum 1615l Betreuungsunterhalt Anspruch nach 3 Jahren

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    • OLG/AG Urteile gesucht zum 1615l Betreuungsunterhalt Anspruch nach 3 Jahren

      Hallo Gemeinde,

      die Anwältin der KM behauptet, der KM würden seitens ihres Arbeitgebers tagschichtig nur Zwischendienste
      gewährt, die ihr eine Arbeitstätigkeit von ca. 26 Stunden pro Woche durchschnittlich ermöglichen würden. Ihr Arbeitergeber so das Argument der KM bietet tagschichtig zwar Zwischendienste in Höhe von durchschn. 32h pro Woche an, aber die KM buhle mit anderen MItarbeitern um diese Zwischendienste.

      Sind dies valide elternbezogene Gründe, wenn die KM vor Geburt im Nachtdienst gearbeitet hat?

      Elternbezogene Gründe sind natürlich, dass die KM vor Geburt im Wechseldienst mit Nachtschicht gearbeitet hat, und nunmehr keine Nachtdienste mit dem Kind ausüben kann (logisch), aber ich es halte es nicht für KEINE valide Begründung, einen Anspruch nach 1615l zu stellen, nunmehr nur 26h anstelle von 32h pro Woche tagschichtig arbeiten zu können, die Begründung sich auf Spezifikum ihres Arbeitgebers und dessen Einsatzplanung bezieht, und der 1615l kein Arbeitsplatz-/Beschäftigungs-/Betriebliches Risiko der KM abdeckt.

      Kinderbetreuung findet von 7-17h ist gewährleistet, kindbezogene Gründe liegen nicht vor. Somit könnte die KM auch wieder 39h vollzeittätig werden, meines Erachtens.

      Die KM hat 1 Kind, welches just 4 Jahre geworden ist.
      Ich bin der Meinung, die KM ist zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet. Sie hat sich ggf. um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen.

      Wie sieht das die Gemeinde hier? Wer hat ein OLG bzw. AG Urteile diesbezüglich?
      Danke!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von tolu ()

    • Hallo,

      kannst du nicht Betreuungszeiten übernehmen, so dass die KM auch 1xWoche Nachtschichten übernehmen könnte?
      Du holst das Kind Mittwochs nach der Kita ab und bringst es dann Donnerstag zur Kita und die KM holt es ab?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      bei strittiger Anwältin? Die Richterin, die Anwältin und die KM denken nicht mal daran, den Vater mehr in Betreuung einzubinden, obwohl ich mich bereits vor 4 Jahren für ein Wechselmodell angeboten habe. Lieber drängt mich die KM bei gemeinsam vorliegender Sorge (vor Geburt beantragt) und ihre Anwältin aus der gemeinsamen Sorge und Selbstbetreuung zu drängen. Das JA stimmt auch noch zu, dass das Kind frühzeitig von der Tagesmutter fremdbetreuut (40h/Woche) wurde, während die Mutter 20h arbeiten gegangen ist und immer noch geht.

      Aus Sicht des Kindes absolut asoziales Verhalten des JA.

      MFG
    • Hallo,

      bei beck online gibt es BGH-Urteile über 1615I BGB einmal aus elternbezogenen und einmal aus kindbezogenen Gründen. Es heisst ja auch, mindestens 3 Jahre Betreuungsunterhalt.
      Nun müsste aber die KM darlegen, dass sie nicht mehr arbeiten kann. Und das ist ja dargelegt worden, indem ihr Arbeitgeber ihr nur 26 Stunden in der Tagschicht zubilligt.

      Deswegen sollte ja dein Vorschlag sein, dass die KM eine Nachtschicht pro Woche übernehmen kann, weil du in diesem Zeitraum das Kind betreust.
      Und würdest du noch ein Wochenendumgang von Freitag nach Kita bis Montag morgen zur Kita vorschlagen, könnte die KM in dieser Zeit auch Dienste übernehmen, die entsprechend Stunden bringen.

      Wie sieht euer Umgang aus?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      dann würde ich an deiner Stelle das Angebot machen das Kind jedes zweite Wochenende von Freitag nach Kita bis Montag morgen vor Kita zu betreuen.
      Damit steht dann einer Ausweitung der Berufstätigkeit der KM ja nichts mehr im Wege.
      Und das ist der "Standardumgang", der so langsam auch gewährt werden sollte.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      hast Du Zugang zu Beck-Online? Ich würde gerne recherchieren.

      Richtig, ja, das könnte man so tun wie von Dir vorgeschlagen. Die Sprache "Die Mutter gewährt Umgang" entlarvt das System. Das ist die Ausdruckweise der KM Anwältin, ich halte dies übrigens für Kindesmissbrauch - nur am Rande erwähnt.

      In der ersten Verhandlung bzgl.Antrag auf Abänderung des 1615l ist nicht ein einziges Mal daran gedacht worden, den Vater einzubinden, der sich seit 4 Jahren anbietet. Das ist asozial.

      Nicht wahr, Arbeit streng nach Aktenzeichen. 1615l und KiUnterhalt können beide gemeinsam verhandelt werden, Sorge- und Umgangsrecht auch an einem Termin, aber den Vater in die Betreuung beim 1615l einzubinden, wer denkt denn daran? Weder die Richterin, noch keine der beiden Anwälte -- asoziales System.

      MFG
    • Hallo Gemeinde,

      ist es korrekt, dass es ein Kind- und arbeitsfreies Wochenende einmal im Monat für eine KM geben müsse? Wo steht das im Gesetz?

      Die Richterin hat wohl irgendetwas geraucht? Der KM ist es nämlich möglich berufstypisch auch an WoE arbeiten zu können - nur eben nachts nicht, wenn das Kind bei ihr ist, was natürlich jeder Volltrottel versteht. Aber für Volltrottel KM braucht es natürlich RichterInnen.

      MFG
    • Hallo,

      bei Beck online kannst du selbst suchen. Und die Juris-Datenbank bietet auch viele Urteile im Volltext. Und die Gerichte haben auch Urteile, die sie für relevant halten, online gestellt.

      Was das arbeits/kindfreie Wochenende angeht, da wäre die Frage, ob es der Richterin um die Gesamtbelastung der KM geht. Aber ich würde in dem Fall - wenn du es kannst und willst, noch einen Freitag-auf-Samstag Kind-Dienst anbieten, so dass du das Kind am Wochenende der KM hast und sie dann von Freitag auf Samstag Nachtschicht machen kann und sie das Kind Samstag Mittag dann bei dir abholt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo, ich habe auch eine dringende Frage zum Thema Betreuungsunterhalt.
      Die kindesmutter, nicht verheiratet, war vor Geburt nicht Erwerbstätig, sondern auch pflegeschule, somit kein Einkommen. Das elterngeld von 300€ wurde bezogen. Aktuell ist das Kind ca 2,5 Jahre alt und ich als Vater habe das Kind 2x wöchentlich nach Arbeit sende, sowie alle 2wochen über das Wochenende. Zusätzlich geht das Kind ab jetzt in die Kita. Nun zu meinen Fragen:
      - muss ich volle 3 Jahre betreuungsunterhalt trotz Kita zahlen und wie hoch ist dieser, da die Frau vor Geburt nur auf der Schule war? Die Frau könnte die Kita Zeit ja theoretisch zur Arbeit nutzen.
      - da ich das kind mehr als nur alle 2 Wochen
      Mal am Wochenende habe, wird mir das gegengerechnet beim betreuungsunterhalt und wenn ja wie?
      - wie sieht es mit den Kita Gebühren aus und zusätzlichen Einnahmen der kindesmutter, da sie auf stundenbasis arbeitet und hier beispielsweise auch ein Auto gestellt wird.

      Ich bin echt verzweifelt und dankbar für jede hilfreiche Antwort! Mfg
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Mr.X.Y.Z,

      Betreuungsunterhalt ist leider so gar nicht mein Wissensgebiet.
      Hast Du mal die Suchmaschine bemüht?
      Da ich nicht auf die kommerziellen Seiten verlinken darf, müsstest Du bitte selbst derartige Ergebnisse durchlesen.
      Bist Du denn in Verzug gesetzt worden (aufgefordert, Deine Einkünfte zu offenbaren oder direkt Betreuungsunterhalt zu leisten?) und wenn ja, von wem?
      Wovon hat die Mutter denn vorher gelebt und wie sind Deine finanziellen Verhältnisse?
      Dir muss auf jeden Fall der Selbstbehalt bleiben nach Leistung des Kindesunterhalt.
      Dass die Mutter arbeitet kann das Gericht als überobligatorisch ansehen oder teilweise anrechnen. Da müsstest Du mal in die Leintlinien Deines OLG schauen.
      Auch dass Du das Kind selbst zum Teil betreust und es ansonsten schon in die Kita geht, kann in der Einzelbetrachtung entsprechend gewertet werden.
      Was meinst Du, was mit den Kitagebühren ist?
      Ob Du die (mit)tragen musst?
      Ja, Kitagebühren sind Mehrbedarf und entsprechend der Quote des Elterneinkommens von Dir mitzutragen.
      Dazu musst Du die Mutter auffordern, ihr Einkommen offen zu legen.

      Bist Du Mitglied im Isuv? Dann solltest Du die vergünstigte Beratung bei einem Isuv-Anwalt in Anspruch nehmen. Insbesondere möchte ich Dir zu einem Anwalt raten, wenn die Aufforderung zum Betreuungsunterhalt von einem Anwalt kam.
      Sollten Deine Einkommensverhältnisse dies nicht hergeben, könntest Du einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht (unter Darlegung Deiner finanziellen Verhältnisse) beantragen - ist ähnlich wie Verfahrenskostenhilfe.
      Vielleicht hast Du aber auch eine Rechtsschutzversicherung mit zumindest Beratungsrecht für Familienrecht.

      Gruß Tanja
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