Hallo Gemeinde,
die Anwältin der KM behauptet, der KM würden seitens ihres Arbeitgebers tagschichtig nur Zwischendienste
gewährt, die ihr eine Arbeitstätigkeit von ca. 26 Stunden pro Woche durchschnittlich ermöglichen würden. Ihr Arbeitergeber so das Argument der KM bietet tagschichtig zwar Zwischendienste in Höhe von durchschn. 32h pro Woche an, aber die KM buhle mit anderen MItarbeitern um diese Zwischendienste.
Sind dies valide elternbezogene Gründe, wenn die KM vor Geburt im Nachtdienst gearbeitet hat?
Elternbezogene Gründe sind natürlich, dass die KM vor Geburt im Wechseldienst mit Nachtschicht gearbeitet hat, und nunmehr keine Nachtdienste mit dem Kind ausüben kann (logisch), aber ich es halte es nicht für KEINE valide Begründung, einen Anspruch nach 1615l zu stellen, nunmehr nur 26h anstelle von 32h pro Woche tagschichtig arbeiten zu können, die Begründung sich auf Spezifikum ihres Arbeitgebers und dessen Einsatzplanung bezieht, und der 1615l kein Arbeitsplatz-/Beschäftigungs-/Betriebliches Risiko der KM abdeckt.
Kinderbetreuung findet von 7-17h ist gewährleistet, kindbezogene Gründe liegen nicht vor. Somit könnte die KM auch wieder 39h vollzeittätig werden, meines Erachtens.
Die KM hat 1 Kind, welches just 4 Jahre geworden ist.
Ich bin der Meinung, die KM ist zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet. Sie hat sich ggf. um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen.
Wie sieht das die Gemeinde hier? Wer hat ein OLG bzw. AG Urteile diesbezüglich?
Danke!
die Anwältin der KM behauptet, der KM würden seitens ihres Arbeitgebers tagschichtig nur Zwischendienste
gewährt, die ihr eine Arbeitstätigkeit von ca. 26 Stunden pro Woche durchschnittlich ermöglichen würden. Ihr Arbeitergeber so das Argument der KM bietet tagschichtig zwar Zwischendienste in Höhe von durchschn. 32h pro Woche an, aber die KM buhle mit anderen MItarbeitern um diese Zwischendienste.
Sind dies valide elternbezogene Gründe, wenn die KM vor Geburt im Nachtdienst gearbeitet hat?
Elternbezogene Gründe sind natürlich, dass die KM vor Geburt im Wechseldienst mit Nachtschicht gearbeitet hat, und nunmehr keine Nachtdienste mit dem Kind ausüben kann (logisch), aber ich es halte es nicht für KEINE valide Begründung, einen Anspruch nach 1615l zu stellen, nunmehr nur 26h anstelle von 32h pro Woche tagschichtig arbeiten zu können, die Begründung sich auf Spezifikum ihres Arbeitgebers und dessen Einsatzplanung bezieht, und der 1615l kein Arbeitsplatz-/Beschäftigungs-/Betriebliches Risiko der KM abdeckt.
Kinderbetreuung findet von 7-17h ist gewährleistet, kindbezogene Gründe liegen nicht vor. Somit könnte die KM auch wieder 39h vollzeittätig werden, meines Erachtens.
Die KM hat 1 Kind, welches just 4 Jahre geworden ist.
Ich bin der Meinung, die KM ist zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet. Sie hat sich ggf. um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen.
Wie sieht das die Gemeinde hier? Wer hat ein OLG bzw. AG Urteile diesbezüglich?
Danke!
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