Aufhebung des Versorungsausgleichs nach Tod des Ausgleichsverpflichteten

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    • Aufhebung des Versorungsausgleichs nach Tod des Ausgleichsverpflichteten

      Hallo ihr Lieben,

      ich bin etwas verzweifelt, da ich schon seit einigen Tagen das Netz durchforste, ohne wirklich etwas zu finden, was meine Frage beantwortet. Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
      Also hier der Hintergrund und die Frage:

      Meine Schwiegermutter hat einen Brief vom Amtsgericht bekommen, in dem sie eine Antragsschrift übermittelt bekommen hat, in welchem die Witwe ihres Exmannes Antrag auf Abänderung/Aufhebung des Versorgungsausgleichs gem. §51 VersAusglG stellt.

      Als Begründung steht drin, dass der Ehemann der Antragstellerin am 01.01.2016 verstorben ist (worüber ganz nebenbei seine Kinder, also mein Mann und seine Schwestern nicht informiert wurden) und sie jetzt berechtigt ist ndiesen Antrag zu stellen als Hinterbliebene.
      Dann stehen da noch die Aktenzeichen zur Scheidung mit Anwartschaften.

      Die Antragstellerin erhält ein Witwengeld vom Landesamt für Besolung und Versorgung. Dieses wurde ihr um die übertragenen Versorungsanwartschaften gekürzt.
      "Infolge der Absenkung der Besoldung von 75 auf 71% bzw. der Zuerkennung von Kindererziehungszeiten an die Antragsgegnerin (3 Kinder, geb. 1970, 1974, 1979) durch das Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetz vom 01.07.2014 ist es zu einer wesentlichen Wertänderung iSd $51 VersAusglG gekommen, so dass mit dem BGH-Beschluss vom 05.06.2013 -XII ZB 635/12 -, vom 20.06.2018 - XII ZB 624/15 eine Abänderung vorzunehmen ist.

      Jetzt meine Frage: Was bedeutet das für meine Schwiegermutter? Wird ihr die Rente gekürzt, wenn diese Anpassung durchgeführt wird? ?(

      Vielen Dank schonmal im Voraus.
    • Hallo,

      ja, deine Schwiegermutter bekommt Rente aufgrund der Tatsache, dass ihr Exmann ausgleichspflichtig war.
      Durch die neuen Rentenpunkte für die Kinder ist eine Änderung eingetreten. Und deswegen wird das ganze geprüft und neu berechnet. Es kann sein, dass sie danach weniger Rente erhält, es kann aber auch sein, dass sie mehr Rente erhält oder das alles gleich bleibt.

      Da die Kinder des Exmannes einen Pflichtteilsanspruch haben und sie ja anscheinend im Testament nicht bedacht wurden, könnten sie jetzt die Witwe anschreiben und ihren Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbes) geltend machen. Alle Kinder teilen sich im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge 50 % des damals vorhandenen Erbes. damit haben sie insgesamt auf die Hälfte von den 50 % Anspruch. Und der Pflichtteil verjährt nach 3 Jahren (aber vermutlich erst, wenn sie vom Tode Kenntnis haben).
      Die Kinder sollten mal einen Anwalt konsultieren.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      gab es die zus. Rentenpunkte für die Kinder, die vor 1992 geboren wurden schon?
      Fand da nach Beendigung der Ehe eine Änderung statt?
      Wenn ja, müsste deine Schwiegermutter eine Rentenänderung (als Bescheid) bekommen haben. Damit wäre der Antrag rechtens.

      Allerdings müsste dann auch geschaut werden, im damaligen Scheidungsurteil, wo das mit dem Rentenausgleich drinsteht, ob damals auch alles berücksichtigt wurde oder nicht. Wenn Rentenanwartschaften des Exmannes nicht berücksichtigt wurden, dann könnten diese auch noch mal geöffnet werden, ob diese nicht zu berücksichtigen seien. Es wird nämlich - soweit ich weiss - alles neu auf den Prüfstand gestellt. Und nicht vergessen, es geht immer nur für den Zeitraum der Ehe.
      Wobei damals nur 1 Rentenpunkt pro Kind berechnet wurde, heute sind es heute 2.
      Das gilt seit 2014. Die Frage ist, ob es da eine Verjährung gibt, wenn es jetzt 4 Jahre nicht geltend gemacht wurde, oder ob es jederzeit neu aufgemacht werden kann.

      Das neue aus dem Koalitionsvertrag, dass es noch einen halben Rentenpunkt pro Kind (vor 1992 geboren) zusätzlich geben soll, ist soweit ich weiss nicht durch.

      Es muss wohl eine wesentlich Änderung sein, also 5 % § 225 III FamFG.
      Und bei den Rentenpunkten wird der damalige WErt bei der Scheidung genommen.

      Sprich Schwiegermutter muss unbedingt das Scheidungsurteil heraussuchen und dann den letzten Änderungsbescheid über REntepunkterhöhung von der Rentenversicherung und dann muss geschaut werden, wieviel Punkte sich verändert haben und wie hoch das mit dem damaligen Punktewert gerechnet wird.

      Vielleicht kann euch da auch ein Rentenberater helfen.


      Sophie

      P.S. Es muss auch geschaut werden, wenn Schwiegermutter beispielsweise studiert hat gab es damals Rentenpunkte für die Zeiten, die wurden rückwirkend aberkannt. Es kann also sein, dass sie heute weniger Rentenpunkte hat als damals berechnet wurde. Die Unterlagen der Rentenversicherung von damals wären gut zu finden.
      Steht im Schreiben vom Gericht, ob dabei Anwaltszwang herrscht?
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      Villa schrieb:

      ...wann die Rechtskraft der Scheidung eintrat: Vor oder nach dem 1.9.2009.
      es ist gut, dass du darauf hinweist. Jede Auskunft zu KattyG's konkretem Fall ist unseriös, solange man den Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht kennt.

      Noch ein allgemeiner Hinweis: Eine Totalrevision Nach § 51 VersAusglG (der sich auf die Fälle nach 'altem Recht' bezieht), betrifft lediglich diejenigen Anrechte, die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Anrechte die früher dem Versorgungsausgleich nicht unterlagen oder versehentlich übersehen wurden, können nicht mehr einbezogen werden.

      @'KattyG
      Egal, ob nun eine Anwaltspflicht besteht oder nicht. Sollte es zu einem Verfahren kommen (und das sieht ja ganz so aus) würde ich dir dringend raten, einen Anwalt zu bemühen, und zwar einen, der sich mit der Abänderung von Versorgungsausgleichen wirklich auskennt. Die im Verfahren entstehenden Gerichtskosten (halten sich in Grenzen, da in der Regel keine mündliche Verhandlung) werden hälftig geteilt, die eigenen Anwaltskosten trägt jeder selbst.

      Gruß
      Susanne
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