Einkommensminderung / Änderung Haftungsaufteilung

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    • Einkommensminderung / Änderung Haftungsaufteilung

      Hallo,
      folgende Situation: erwachsenes Kind, geschiedenes Ehepaar. Es gibt eine akzeptierte Haftungsaufteilung zwischen den barunterhaltspflichtigen Eltern, Kind lebt bei einem Elternteil.
      Kindsvater geht aus gesundheitlichen Gründen auf Teilzeit. Dadurch würde sich ja die Haftungsaufteilung verschieben. Kindsmutter will den höheren Anteil nicht zahlen, da ja freiwillig auf Gehalt verzichtet wird.
      Wer müsste jetzt wen verklagen, das Kind die Mutter, dass sie mehr zahlen soll. Das Kind den Vater, das er mehr arbeiten soll, bzw. das er weiterhin den alten Betrag zahlen soll, da selbst verschuldet auf Einkommen verzichtete.
      Was würde eine Einkommensreduktion rechtfertigen? Teilerwerbsrente?
      Vielen Dank und Grüße
      Gustl
    • Hallo,

      was macht das volljährige Kind?
      Bei allgemeiner Schulausbildung (Abitur) sind beide Elternteile gesteigert erwerbspflichtig, da das Kind noch priviligiert ist.
      Wenn das volljährige Kind in Ausbildung/Studium ist, ist es im 4. Rang und die Elternteile sind nicht mehr gesteigert erwerbspflichtig.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Servus,
      Die Eltern sind unterhaltspflichtig, weil Kind in Ausbildung und kein Einkommen.

      "nicht mehr gesteigert erwerbspflichtig" heißt also man kann weniger verdienen und damit auch weniger Unterhalt zahlen. Soweit verstanden.

      Aber wie verhält es sich mit der 2. Unterhaltspflichtigen? Muss die dann mehr zahlen? Oder kann sie darauf beharren, dass sie bei der alten Berechnung bleibt und das Kind somit insgesamt weniger Unterhalt erhält?
    • Hallo,

      dann müsste neu berechnet werden.
      Und niemand muss mehr bezahlen als er allein bezahlen müsste.
      Es muss also die Rechnung mit neuen Zahlen aufgemacht werden.
      Und danach parallel geschaut werden, was jedes Elternteil allein zu zahlen hätte, wenn der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist. Und das ist dann die Maximalsumme, die das Elternteil zu zahlen hätte.

      Sprich: gemeinsam muss man 500 € abzüglich komplettes Kindergeld zahlen.
      Elternteil a hat ein Einkommen von 1.900 € - in die Düsseldorfer Tabelle schauen (1. Stufe) und dann die 4. Altersstufe (sofern das Kind noch zu Hause lebt). Davon das komplette Kindergeld abziehen. Und das ist der Betrag den Elternteil a maximal dem Kind schuldet.

      Bei euch könnte es dann passieren, dass das Kind weniger Geld bekommt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Ok, also keine ein Elternteil sein Einkommen verringern, so dass
      a) der andere mehr zahlen muss
      b) das Kind weniger anspruch haben kann (da in der DüTab runtergestuft wird)
      c) das Kind weniger als sein Bedarf nach DüTab bekommt.

      und die "Geschäfigten" (Kind und andere Unterhaltspflichtige) müssen das akzeptieren.
    • Hallo,

      welche anderen Unterhaltsberechtigten gibt es noch?

      Hier war nur die Rede von einem Volljährigen in Ausbildung.
      Wenn es noch vorrangig berechtigte Menschen gibt, die unterhaltsberechtigt sind sieht das evtl. schon wieder ganz anders aus.

      Der Anspruch des Volljährigen kann dadurch sinken. Dies muss/kann er dann durch BAB, Wohngeld oder ähnliches evtl. auffangen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Wieso andere Unterhaltsberechtigte?

      Hier nochmal meine korrigierte Aussage:

      Also kann ein Elternteil sein Einkommen verringern, so dass
      a) der andere unterhaltspflichtige Elternteil mehr zahlen muss (sofern er noch nicht an seiner Maximalgrenze angekommen ist)
      b) das Kind weniger Anspruch haben kann (da in der DüTab runtergestuft wird)
      c) das Kind weniger als sein Bedarf nach DüTab bekommen kann (wenn der andere unterhaltspflichtige Elternteil an seine Maximalgrenze stößt).


      und die "Geschädigten" (Kind und der andere unterhaltspflichtige Elternteil) müssen das akzeptieren?
    • Hallo gustaf 123,

      nö. Du unterliegst immer noch der Erwerbsobliegenheit um für den Unterhalt leistungsfähig zu sein.
      Die einzige Möglichkeit wäre, durch Gutachten die Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit nachzuweisen und auf diesem Weg die verminderte Erwerbsobliegenheit zu begründen.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo sturkopp,
      zur Info, es betrifft nicht mich, sondern ist eher eine konstruierte Fragestellung, die einem Freund evtl. widerfahren könnte.

      Wie wäre denn da die Vorgehensweise:

      Wer müsste jetzt wen verklagen?
      Das Kind die Mutter, dass sie mehr zahlen soll.
      Das Kind den Vater, das er mehr arbeiten soll,
      bzw. das er weiterhin den alten Betrag zahlen soll, da selbst verschuldet auf Einkommen verzichtete,
      bzw. das er nachweisen soll, dass es keine selbstverschuldete Einkommensverminderung ist.

      Wenn ein RA jetzt der Mutter eine neue Berechnung hinlegt und verlangt, dass man mehr zahlen soll, was sollte man da machen? Alten Betrag weiterzahlen und nachweis verlangen, dass die Einkommensänderung unvermeidbar war? Hat man da überhaupt ein Anrecht drauf?

      gruss gustl
    • gustaf123 schrieb:

      Wer müsste jetzt wen verklagen?
      Das Kind die Mutter, dass sie mehr zahlen soll.
      Das Kind den Vater, das er mehr arbeiten soll,
      bzw. das er weiterhin den alten Betrag zahlen soll, da selbst verschuldet auf Einkommen verzichtete,
      bzw. das er nachweisen soll, dass es keine selbstverschuldete Einkommensverminderung ist.
      Moin Gustl,

      Unterhaltsverfahren werden immer nur zwischen dem Kind und/gegen dessen Eltern geführt. Die Eltern untereinander können im Erstprozess nur in Ausnahmefällen direkt Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerichtlich einklagen, dabei wird aber nicht über die Höhe ihrer Haftungsanteile entschieden.

      Es ist gesetzlich geregelt, wer Kläger und wer Beklagter ist. Der Einfachheit halber schreibe ich weiter von Klage, Kläger und Beklagter, obwohl seit Sept. 2009 in Familiensachen ein anderer Sprachgebrauch herrscht (Antrag, AntragstellerIn, AntragsgegnerIn).

      In den Gerichtsverfahren (Ausnahme: Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe) besteht Anwaltszwang,

      Fall kein vollstreckbarer Titel (Urteil, Beschluss, Vergleich, Urkunde) existiert, muss das volljährige Kind klagen. Für gewöhnlich klagt das Kind gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt. Es kann aber auch beide Elternteile gleichzeitig verklagen, wenn es Probleme hinsichtlich Zahlung der Haftungsanteile bei beiden Elternteilen erwartet.

      Falls bereits ein Titel existiert, kommt es auf die Höhe an. Will bspw. der Vater aufgrund Reduzierung seines Einkommens zukünftig weniger Unterhalt als tituliert zahlen, muss er gegen das volljährige Kind auf Abänderung klagen (dann hat der Vater auch die Darlegungs- und Beweislast). Soll er mehr zahlen als tituliert, muss das Kind klagen (siehe oben).

      Die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) richtet sich nach § 232 FamFG, es kommt dabei also zunächst entscheidend darauf an, ob das volljährige Kind privilegiert ist oder nicht. Bei einem nicht privilegierten Kind kommt es zudem darauf ab, wer Beklagte/r ist. Die Voraussetzungen der Privilegierung stehen in § 1603 BGB:

      Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

      Im konkreten Fall können wir im Forum mangels genauer Kenntnisse über den Inhalt der anwaltlichen Vereinbarung nicht beurteilen, ob und ggfs. welche Auswirkungen dies auf die weitere Vorgehensweise hat. Da empfehle ich der betroffenen Person sich direkt bei einem Anwalt beraten zu lassen. ISUV-Mitglieder genießen dabei Vorteile: isuv.de/145887-2/

      Selbstverständlich kann über die Problematik auch hier im Forum weiter diskutiert werden, aber dann sollten auch mal Zahlen/Daten/Fakten auf den Tisch. 8)