mäßige bw kaum Mitwirkung

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    • Hallo Hubertk,

      Clint würde das Schreiben vermutlich gerne hier haben, damit andere schauen und es nutzen können, wenn sie in der gleichen Situation sind.
      Du könntest - wenn du willst - auch nur kurz schreiben, was der Anwalt geschrieben hat.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • hallo XXXXX,
      Frau YXXXXXhat mir zu diesem weg geraten um Ärger zu vermeiden!!!
      Hiermit fordere ich dich auf bei erhalten des Unterhalts titel mit einer Verzichtserklärung deiner seit s ab dem 31.08.2018 Unterschrieben mir zu zuschicken. Andernfalls werde ich gezwungen sein eine AbänderungsKlage bei Gericht einzureichen wobei die kosten zu deinem Lasten gehen. Dieses möchte ich umgehen , dazu setze ich dir eine Frist ab heute für 14 tage.

      Vorsorglich weise ich darauf hin, dass es mir als möglichen Unterhaltsschuldner unbenommen bleibt, bei Anspruch den Unterhalt weiter hin in der bisherigen Höhe bis zur finalen Klärung als zins- und tilgungsfreies Darlehen wie bisher zu zahlen, verbunden mit der Verpflichtung, auf Rückzahlung zu verzichten, wenn das Abänderungsbegehren „ins Leere“ gehen sollte. Du bist nach Treu und Glauben verpflichtet, dich auf eine solche Gestaltung einzulassen (Senatsurteil BGHZ 143, 65, 75 f.
      = FamRZ 2000, 751, 753).

      Vadder
      ps: in den nächsten tagen wird dich diese mail nochmals als Brief von mir an dich zugestellt
    • Verzichtserklärung



      Hiermit verzichte ich xxx geboren am xx in xx wohnhaft xxxx
      sowohl Materiell-Rechtlich als auch Vollstreckungsrechtlich auf den Unterhalt aus dem Unterhaltstitel


      Urkunden-Reg-Nr. xxx
      Geschäftszeichen xxx
      Ausgestellt am xxx


      gegenüber meines Vaters xxx
      geboren am xxx in xxx
      wohnhaft xxx


      vollständig und unwiderruflich.






      Unterschrift Vater



      Unterschrift Sohnemann
    • Kein problem,
      Nur gebracht hat es nix .
      Das Schreiben ging am 24.08 raus! An Jamt und Sohnemann von beiden seiten kam bis heute keine antwort.
      Nun ist Sohnemann volljährig und wird wol Montag seine ersten Brief von einem Anwalt erhalten.
      Dann werde ich nicht nur der Hu...ensohn sein laut seiner letzten aussage , sondern ....,ach keine Ahnung
    • dieses Schreiben ging auch noch an das Jamt und Sohnemann


      Sehr geehrte XXX XXXX

      ich setze voraus Sie wissen, dass ein volljähriges Kind,
      welches keiner Ausbildung nachgeht, auch keinerlei Unterhaltsansprüche gegen
      seine Eltern hat.

      Ein volljähriges Kind, das sich nicht in einer Ausbildung
      befindet, muss selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Für diese
      Erwerbsobliegenheit gelten strenge Maßstäbe, das heißt der Volljährige muss
      jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch Arbeiten annehmen, die unter seiner
      gewohnten Lebensstellung liegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.3. 99, 5 WF
      129/98).


      Selbst wenn ein volljähriges Kind einer Ausbildung nachgeht, trägt es im
      Erstprozess die volle Darlegungs- und Beweislast. Es hat demjenigen Elternteil,
      von dem es Unterhalt begehrt, nicht nur vollständig Auskunft zu erteilen über
      seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch und
      insbesondere über die des anderen Elternteils. Und es hat alle Auskünfte
      vollständig durch Bescheinigungen u.ä. zu belegen. Die Einkünfte des anderen
      Elternteils müssen sogar dann belegt werden, wenn dieser Arbeitslosen- oder
      Sozialhilfe bezieht. (OLG
      Brandenburg, Urteil vom 14.1.2003, 10 UF 302/01, veröffentlicht in
      FamRZ 2004, 552-556) Kommt ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind
      seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nach, hat es ebenso keinen
      Unterhaltsanspruch.

      Ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs.2 BGB auf
      Unterhaltsleistungen für eine angemessene, der Begabung, Neigung und Leistungsfähigkeit
      entsprechende Ausbildung eines Kindes setzt allerdings im
      Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 1618 a BGB voraus, dass der
      Unterhaltsberechtigte die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen
      Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit durchführt und beendet.

      Auch das sollte Ihnen genauestens bekannt sein.

      Aus o.g. Gründen fordere ich einen Gelisteten Lebenslauf sowie Zeugnisse und die Endgültige Schulbescheinigung von einem Berufskolleg gegebenenfalls Lehrvertrag.

      mit Freundlichem Gruß
    • so langsam wird es merkwürdig!
      Auf dem weg zur Arbeit schaue ich in den Briefkasten , Post vom Jamt mit der Kostenaufstellung - null rückstand.
      Weiter wurde aufgeführt das nun Sohnemann volljährig sei und sich nach kenntnis in einer Ausbildung befindet und demnach noch Bedürftig sei.
      Das war alles. Keinerlei Bescheinigung sei es Schulbescheinigung oder Lehrvertrag

      mfg
      Hubertk
    • Hallo,

      ab dem Zeitpunkt, wo Junior volljährig ist kann keine Beistandschaft mehr vom Jugendamt erfolgen. Dieses kann für Junior nur noch beratend tätig sein.
      Das Jugendamt hat dir bestätigt, dass aus Minderjährigenzeit keine Rückstände bestehen.

      Das mit der Ausbildung und Bedürftigkeit ist eine Information vom Jugendamt. Hat aber keine Relevanz für dich.
      Ab nun muss Junior das vorlegen und klären. Schreibt er dich nicht an und fordert dich auf Unterhalt zu zahlen und liefert die notwendigen Belege, dass er bedürftig ist, dann musst du auch nichts machen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      Hubertk schrieb:

      Das Jugendamt sagt mir , das der U h neu Berechnet wird weil mit 18 Jahren sich dies und das ändert.
      dann lasse doch dem Jugendamt den Unterhalt neu berechnen.
      Dann kannst du nachprüfen, ob alle Berechnungspunkte enthalten sind und die Nachweise der Einkommen aller Personen (Kind, Mutter, Vater) mit in die Unterhaltsberechnung enthalten sind.
      Gruß
      boxxter
    • moin,
      Wie gesagt Freitag bin ich beim Rechtsanwalt.
      Zum Glück greift dieses mal meine Rechtschutzversicherung von daher gehe ich da in die vollen.
      Fängt aber dieser Anwalt genauso an wie die beiden damaligen Anwälte (deren Worte , die verarschen uns doch) und schreiben nur einen Brief nach dem anderen und es passiert nix! Dann drehe ich am Rad.
    • boxxter schrieb:

      Hallo,

      Hubertk schrieb:

      Das Jugendamt sagt mir , das der U h neu Berechnet wird weil mit 18 Jahren sich dies und das ändert.
      dann lasse doch dem Jugendamt den Unterhalt neu berechnen.Dann kannst du nachprüfen, ob alle Berechnungspunkte enthalten sind und die Nachweise der Einkommen aller Personen (Kind, Mutter, Vater) mit in die Unterhaltsberechnung enthalten sind.

      Jugendamt ist raus
      Die sagten mir das die Akte geschlossen wäre , weil Volljährig.
      Und zwischen den worten konnte man erahnen das die nette Dame keine Lust hatte meinem Spross hinterher zu laufen.
      Er wurde ja aufgefordert vom Jamt unterlagen zu bringen! Aber das hat er wol nicht gemacht.
    • Hubertk schrieb:

      Er wurde ja aufgefordert vom Jamt unterlagen zu bringen! Aber das hat er wol nicht gemacht.
      Das Jugendamt ist für den Heranwachsenden (18-21J) beratend tätig einschließlich der Unterhaltsberechnungen.
      Wenn nun der Heranwachsende keine Unterlagen voweist, auf welcher Grundlage will er dann Unterhalt fordern?
      Kann er keine Unterlagen vorlegen, ist eine Volljährigen-Unterhaltsberechnung abwegig, eine Unterhaltsforderung kann unbeachtet bleiben.


      Hubertk schrieb:

      Sohnemann ist seit 01.08 in der Lehre!

      Da Sohnemann wohl eine Lehre macht, wird er sicherlich spätestens nach einer Aufforderung durch einen Rechtsanwalt, die geforderten Unterlagen (Beschäftigungsnachweis, Einkommennachweise) vorlegen.
      Gruß
      boxxter