Moin.
Ich selbst würde bei dieser besonderen Sachlage im September keinen Unterhalt mehr zahlen, auch nicht nach der sog. "BGH-Darlehenslösung". Das Risiko einer möglichen Vollstreckung würde ich eingehen. Kann jeder selbst für sich entscheiden, ob er das auch so sieht.
Für HubertK wird es jetzt allerhöchste Zeit, dass er sich nicht mehr vom Jugendamt und/oder Kind/Mutter hinhalten lässt, sondern von sich aus aktiv wird und wirksam "negativ" in Verzug setzt . Es muss von Anfang an alles rein in ein solches Schreiben.
Die Beistandschaft besteht noch bis zum 30.8., das Schreiben muss also spätestens an diesem Tag im Jugendamt nachweislich eingegangen sein. Bis dahin ist der Beistand der gesetzliche Vertreter des Kindes. Das - noch minderjährige - Kind und auch die Mutter erhalten zusätzlich Durchschriften an ihre Adresse zur Information. Nach Beendigung der Beistandschaft sendet das Jugendamt dem volljährigen Kind einen "Abschlussbericht". Darin wird die "Negativinverzugsetzung" mit Sicherheit eine Rolle spielen, denn das Jugendamt will auf jeden Fall alle möglichen Haftungsrisiken vermeiden. D.h., die werden das Kind richtig schön "ins Gebet" nehmen. Ab Volljährigkeit kann das Jugendamt auf Antrag nur noch beratend und unterstützend für das Kind tätig sein, es aber nicht mehr vor Gericht vertreten.
Inhalte der wirksamen "Negativinverzugesetzung":
A)
Kind muss den Fortbestand seiner Unterhaltsbedürftigkeit ab Volljährigkeit vollständig darlegen und beweisen, dazu zählen
Aber es wird etwas passieren. Ich tippe darauf, dass sich das Jugendamt rechtzeitig melden wird.
Ich selbst würde bei dieser besonderen Sachlage im September keinen Unterhalt mehr zahlen, auch nicht nach der sog. "BGH-Darlehenslösung". Das Risiko einer möglichen Vollstreckung würde ich eingehen. Kann jeder selbst für sich entscheiden, ob er das auch so sieht.
Für HubertK wird es jetzt allerhöchste Zeit, dass er sich nicht mehr vom Jugendamt und/oder Kind/Mutter hinhalten lässt, sondern von sich aus aktiv wird und wirksam "negativ" in Verzug setzt . Es muss von Anfang an alles rein in ein solches Schreiben.
Die Beistandschaft besteht noch bis zum 30.8., das Schreiben muss also spätestens an diesem Tag im Jugendamt nachweislich eingegangen sein. Bis dahin ist der Beistand der gesetzliche Vertreter des Kindes. Das - noch minderjährige - Kind und auch die Mutter erhalten zusätzlich Durchschriften an ihre Adresse zur Information. Nach Beendigung der Beistandschaft sendet das Jugendamt dem volljährigen Kind einen "Abschlussbericht". Darin wird die "Negativinverzugsetzung" mit Sicherheit eine Rolle spielen, denn das Jugendamt will auf jeden Fall alle möglichen Haftungsrisiken vermeiden. D.h., die werden das Kind richtig schön "ins Gebet" nehmen. Ab Volljährigkeit kann das Jugendamt auf Antrag nur noch beratend und unterstützend für das Kind tätig sein, es aber nicht mehr vor Gericht vertreten.
Inhalte der wirksamen "Negativinverzugesetzung":
A)
Kind muss den Fortbestand seiner Unterhaltsbedürftigkeit ab Volljährigkeit vollständig darlegen und beweisen, dazu zählen
- Angaben und Belege über die zügige schulische bzw. berufliche Ausbildung (z.B. Zeugnisse, Bewerbungsbemühungen, Ausbildungsvertrag usw.)
- Auskünfte gem. § 1605 BGB über die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (einschl. aller Belege!) sowie die der ab Volljährigkeit ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter. Die Auskünfte der Mutter sind beizubringen, egal ob und was sie an Einkommen/Sozialhilfe hat.
- rein vorsorglich Kontoverbindung des Kindes erfragen (für evtl. doch noch bestehende Restunterhaltsansprüche)
- Hinweis, dass mangels Kontoverbindung des Kindes vom Vater ohnehin keine schuldbefreienden Zahlungen ab September mehr erfolgen können
- Darstellung der Leistungsfähigkeit des Vaters (einschl. seiner aktuellen Auskünfte gem. § 1605 BGB -->unaufgefordert) und einer Unterhaltsberechnung, aus der schon allein hervorgeht, dass er mangels Leistungsfähigkeit keinen Volljährigenunterhalt mehr schuldet
- Aufforderung zu einem wirksamen Verzicht auf weitere Unterhaltsansprüche sowie Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels (Titel muss exakt bezeichnet werden). Für den Fall der Verweigerung sofortige gerichtliche Maßnahmen androhen, deren Kosten dann vollständig vom Kind zu tragen sind
- für den Fall der ungerechtfertigten Vollstreckung aus dem Titel Schadensersatzklage androhen, dies mit unaufgeforderter Informationspflicht des Kindes gem. OLG Karlsruhe 16 WF 190/02 belegen
- Frist 14 Tage setzen
- nach ca. 1 Woche das komplette Schreiben mit der "Negativinverzugsetzung" nochmals direkt an das dann volljährige Kind sicher zustellen lassen! Dann per Gerichtsvollzieher oder durch vertrauenswürdigen Boten
Aber es wird etwas passieren. Ich tippe darauf, dass sich das Jugendamt rechtzeitig melden wird.