Berechnung Volljährigenunterhalt

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    • Berechnung Volljährigenunterhalt

      Hallo zusammen,

      ich habe eine Frage zur Berechnung desVolljährigenunterhalts.

      Der Volljährige absolviert ab nächstem Monat einfreiwilliges soziales Jahr, ist also nicht mehr privilegiert. Dann habe ich ausmeiner neuen Ehe noch 2 weitere Kinder (7 + 10).

      Die KM hat ein bereinigtes Einkommen von 2900 €. Meinbereinigtes Einkommen liegt bei 2700 €.

      Sehe ich das richtig, dass vor der Quotelung bei der KM undmir 1300 € Selbstbehalt abgezogen werden? Und sehe ich es richtig, dass ich dieUnterhaltsansprüche meiner beiden Kinder aus der jetzigen Ehe vor der Quotelungabziehen kann?

      Also das Einkommen der KM für die Quotelung beträgt 2900 € - 1300 € (Selbstbehalt) =1600 €. Und mein Einkommen für die Quotelung beträgt 2700 € - 1300 € (Selbstbehalt) - 343 € (Unterhalt7 Jähriger) - 343 (Unterhalt 10 Jähriger) = 714 €

      Vielen Dank im Voraus für eure Infos
      Heiko
    • Hallo,

      bei der Berechnung für den Anteil des Volljährigen wäre zu beachten, dass die Minderjährigen im Rang vorgehen.

      Du also dein Einkommen ganz normal bereinigst und dann die Unterhaltsbeträge (Zahlbeträge) für die Minderjährigen abziehst. Und evtl. kommt ja auch noch ein Unterhaltsanspruch für deine Frau hinzu. Der wird dann auch vorab abgezogen.
      Dann werden dein restliches Einkommen plus das bereinigte Einkommen der KM addiert und daraus ergibt sich der Betrag für den Volljährigen.
      Von diesem Betrag wird das komplette Kindergeld abgezogen und (evtl.) das Einkommen vom FSJ (ca. 300 €).
      Und dann wird unter Berücksichtigung des Selbtbehaltes bei dein Einkommen beider Elternteile die Haftungsquote für den Restbetrag des Volljährigen errechnet.

      Wenn ihr euch als Eltern einig seid, dass der FSJ-Betrag nicht angerechnet wird, dann geht das natürlich auch. Oder aber noch die Fahrkarte (hier in Berlin gibt es dafür eine ermäßigte - wie ein Azubi-Ticket) vorab abzieht.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo zusammen,

      vielen Dank für eure Antworten.

      @sturkopp: danke für die Richtigstellung, ich war etwas verunsichert, dass der Unterhalt meiner 2 jüngsten Kinder das Einkommen bereinigt.

      Meine jetzige Frau hat ein eigenes Einkommen von ca. 1400 €. Ich gehe also davon aus, dass sie keinen Unterhaltsanspruch gegenüber mir hat.

      Viele Grüße
      Heiko
    • Hallo Heiko,

      nein, bei 1400,-€ kann sie sich selbst versorgen.

      Der Unterhalt für Kinder richtet sich nach den Lebensumständen des /der Unterhaltspflichtigen. Das zur Erklärung warum der vorrangige Unterhalt erst beim quoteln berücksichtigt wird.

      Wichtig ist noch das kein ET mehr zu leisten hat wie bei alleiniger Unterhaltspflicht. Sollte bei der KM der Betrag darüber liegen wird der Volljährige in der DD´er Tabelle solange runter gestuft bis es dann passt.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo RM_AT,

      die jetzige Ehefrau hat gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern des unterhaltspflichtigen Ehemanns einen Bedarf von 1040,-EUR, welchen sie aber mit ihren 1400,- Einkommen selbst decken kann.

      Es findet also keine Berücksichtigung bei der Quotelung ihres Unterhaltsbedarfes statt, weil dieser bereits gedeckt ist.

      Ich zitiere mal eine Antwort aus meinem eigenen Thread:

      "Die 1040,-€ findest du im Anhang der DD´er Tabelle.

      2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbs- tätig:


      a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 960 EUR
      b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.040 EUR
      c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.440 EUR" (Zitat von sturkopp)

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo,
      und was ist mit dieser Aussage, die ich gerade gefunden habe:
      iww.de/fk/archiv/kindesunterha…pflichteten-vaters-f13630
      "Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes ist der Familienunterhalt vom Einkommen des unterhaltsverpflichteten Vaters, der wieder verheiratet ist, in Abzug zu bringen (BGH 21.1.09, XII ZR 54/06, FamRZ 09, 762, Abruf-Nr. 092291)."

      klingt irgendwie als ob es doch berücksichtigt werden kann.
    • Hi,

      ohne die von Dir zitierten Urteil gelesen zu haben, geht es mE. nach hier um den sog. Haushaltsvorteil, also den wirtschaftlichen Vorteil welchen ein Unterhaltspflichtiger durch das Zusammenleben/ gemeinsame Wirtschaften mit einer ebenfalls Einkommen beziehenden Partner*in erzielt.

      Die RAin meines KIndes hat hier 150,-EUR bei mir pauschal ansetzen wollen.

      Gruß, fras12
    • Hallo RM_AT,

      ja, wenn Unterhalt geschuldet wird.

      (Auszug aus BGH Urteil: b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet.)
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo fras12,

      fras12 schrieb:



      ohne die von Dir zitierten Urteil gelesen zu haben, geht es mE. nach hier um den sog. Haushaltsvorteil, also den wirtschaftlichen Vorteil welchen ein Unterhaltspflichtiger durch das Zusammenleben/ gemeinsame Wirtschaften mit einer ebenfalls Einkommen beziehenden Partner*in erzielt.

      Die RAin meines KIndes hat hier 150,-EUR bei mir pauschal ansetzen wollen.

      Haushaltsvorteil kommt bei Volljährigenunterhalt nicht zur Anwendung. Der SB bleibt bei 1300,-€ .
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hi,

      sturkopp schrieb:

      ja, wenn Unterhalt geschuldet wird.

      (Auszug aus BGH Urteil: b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet.)
      bleibt nur die Frage, wann man seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet.
      hab jetzt mal das Urteil überflogen:
      "[55] Bei der hier vorzunehmenden Anteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht allerdings die Besonderheit, dass ein bestimmter Kindesunterhalt der Klägerin, der vorweg abgezogen werden könnte, noch nicht feststeht. Er soll durch die Anteilsberechnung erst ermittelt werden. Weder der Abzug des vollen, noch des hälftigen oder eines anderen Anteils des Bedarfs könnte für sich in Anspruch nehmen, exakt das widerzuspiegeln, was die Ehefrau sich bei ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten als ihren Unterhaltsanspruch einschränkend vorgehen lassen müsste. Andererseits wäre es auch nicht angemessen, für die Ehefrau von vornherein nur einen Mindestbedarf anzusetzen, denn ihr Anspruch kann auch darüber hinausgehen und würde dann zugunsten des anderen Elternteils geschmälert."

      Klingt ja irgendwie paradox: Man kann den Familienunterhalt erst errechnen, wenn man den Kindesunterhalt kennt. Und den Kindesunterhalt kann man erst errechnen, wenn man den Familienunterhalt kennt.
    • Hallo RM_AT,

      anrechenbarer Unterhalt wird geschuldet, wenn die Ehefrau weniger als 1040,-€ aus eigenem Einkommen erwirtschaftet.

      Bei Patchworkfamilien kommt es wohl öfter vor.
      KM schuldet Kind aus vorhergehender Beziehung Unterhalt der erst noch bestimmt werden muss bevor ihr eigenes bereinigtes Netto bestimmt werden kann.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo sturkopp,

      du schreibst, Haushaltsvorteil kommt bei Volljährigenunterhalt nicht zum Tragen.

      Ist das so richtig ? Hast Du einen Hinweis zur rechtlichen Bewertung?

      Die Anwältin meines Kindes will mir einen Haushaltsvorteil berechnen,
      natürlich der Kindesmutter nicht, weil es dort Gründe gäbe ...

      Gruß, fras12
    • Hallo, ja würde mich auch interessieren.

      fras12 schrieb:


      Die Anwältin meines Kindes will mir einen Haushaltsvorteil berechnen,
      natürlich der Kindesmutter nicht, weil es dort Gründe gäbe ...
      Allerdings, bedenke: Wenn das Kind bei der Mutter wohnt, dann hat die Mutter und das Kind ebenfalls einen Haushaltsvorteil.

      Eigentlich hat doch jeder einen Haushaltsvorteil, wenn er nicht alleine wohnt., oder? Schließlich teilt man ja immer TV/Internet/Energie Grundgebühren, .... der Wohnung.
    • Hallo,

      was die Anwältin will ist dir eine Haushaltsersparnis anzurechnen, um dein Einkommen zu erhöhen.
      Eine Haushaltsersparnis kann angerechnet werden, wenn du einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt führst (sprich zusammenlebst).

      Da der Volljährige nicht mehr priviligiert ist, ist die Frage, ob das überhaupt zulässig ist.

      Zumal ja auch belegt werden müsste, warum bei der Km das nicht der Fall sein solle.

      Ich würde erklären, dass eine Haushaltsersparnis nicht anzurechnen sei, da das Kind nicht mehr priviligiert ist und die Eltern keiner gesteigerten Erwerbspflicht mehr unterliegen. Das Kind ist im 4. Rang und deshalb allen anderen Unterhaltsberechtigen nachgestellt (auf deiner Seite).

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      ich würde davon ausgehen das ein Haushaltsvorteil nur angerechnet wird, wenn der Mindestunterhalt nicht gesichert ist.
      Es ist auch nicht so das dadurch das anrechenbare Netto steigt sondern der SB wird abgesenkt was bei Volljährigen nicht vorgesehen ist.
      Als Instrument zur Unterhaltsmaximierung kann es also nicht eingesetzt werden.

      Hier noch ein Link mit BGH-Urteil:

      iww.de/fk/archiv/unterhalt-sen…des-zusammenlebens-f13739
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp