Hallo liebes Forum,
ich bitte um Auskunft und Rat zu folgenden Sacheverhalt:
Ich bin seit Juni 2012 von der KM getrennt und seit 2013 geschieden. Wir haben zwei gemeinsame Kinder ( z.Zt. 10 und 16 Jahre alt), die bei der KM leben. Umgang habe ich alle 14 Tage zum Wochenende sowie den hälftigen Ferien. Die KM bezieht Leistungen nach SGB II und ist nicht erwerbstätig! Beide Kinder sind mit im Leistungsbezug durch die Bedarfsgemeinschaft.
Ich bin nun im Mai 2018 vom zuständigen Leistungsträger aufgefordert worden, Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, da meinen Kindern nachrangiger Unterhalt vom Leistungsträger nach § 2 SGB II (fraglich ob dieser § hier überhaupt Anwendung hat) gewährt wird.
An dieser Stelle möchte ich weitere,im Zusammenhang stehenden Fakten nennen, die durchaus noch entscheidend sein können:
Zurück zum Kernthema:
Ich habe telefonsich beim Leistungsträger um Auskunft gebeten, um welche Unterhaltsansprüche es sich handelt und erklärt, dass ich den o.g. Unterhalt bereits zahle. Die Sachbearbeiterin bestätigte mir, dies sei bekannt. Den Kindern würde aber ein Mehrbedarf bewilligt. Aufgrund dessen müsste man meine Einkommsverhältnisse prüfen. Auf welcher Grundlage dieser Mehrbedarf bewilligt und welche Beträge dies sind, wurde mir nicht genannt. Die Sachbearbeiterin sagte mir aber zu, dass es ihr ausreichen würde, wenn ich ausschließlich (!!!) meine Verdienstbescheinigung von Dezember 2017 einreiche. Entsprechende Bescheinigung wurde von mir vorgelegt.
Jetzt erhielt als Antwort, dass nach vorliegender Bescheinigung es zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeträge kommen kann! Weitere Nachweise wie Mietvertrag, Verbindlichkeiten etc. werden nun verlangt.
Ich arbeite Vollzeit mit 40 Wochenstunden. Mein Einkommen in 2017 lag bei ca. 22.560€/Jahr (Netto inkl. aller Sonderzahlungen), entspricht einem durchschn. monatl. Netto von 1880€. Nach meinen ersten Recherchen kann ich davon noch 5% berufsbedingte Aufwendung (konkret 94 €) sowie den bereits gezahlten Mindestunterhalt (o.g. gesamt 672€) abziehen. D.h., es verbleibt ein bereinigtes Netto von 1114€. Selbstbehalt nach Tabelle ist 1080€.
Zu den gezahlten Unterhaltsbeträgen zahle ich noch einen anteiligen Sonderbedarf für die Kieferorthopädische Behanlung (Zahnspange) für beide Kinder sowie die Fahrtkosten zur Schule für den jüngsten Sohn.
Nun zu meinen Fragen:
Viele sonnige Grüße
ich bitte um Auskunft und Rat zu folgenden Sacheverhalt:
Ich bin seit Juni 2012 von der KM getrennt und seit 2013 geschieden. Wir haben zwei gemeinsame Kinder ( z.Zt. 10 und 16 Jahre alt), die bei der KM leben. Umgang habe ich alle 14 Tage zum Wochenende sowie den hälftigen Ferien. Die KM bezieht Leistungen nach SGB II und ist nicht erwerbstätig! Beide Kinder sind mit im Leistungsbezug durch die Bedarfsgemeinschaft.
Ich bin nun im Mai 2018 vom zuständigen Leistungsträger aufgefordert worden, Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, da meinen Kindern nachrangiger Unterhalt vom Leistungsträger nach § 2 SGB II (fraglich ob dieser § hier überhaupt Anwendung hat) gewährt wird.
An dieser Stelle möchte ich weitere,im Zusammenhang stehenden Fakten nennen, die durchaus noch entscheidend sein können:
- Im November 2012 wurde mir vom Leistungsträger eine Rechtswahrungsanzeige nach §33 SGB II zugestellt. Auskunft wurde von mir damals erteilt.
- Weiter wurde ich in 2013 vom Rechtsbeistand der KM zur Zahlung des Kindesunterhalt aufgefordert. Außergerichtliche Klärung scheiterte, so dass im Januar 2015 eine geritchl. Widerufsvergleich vereinbart wurde. Vereinbart wurde, dass ich mitbefreiender Wirkung dirket an die KM Mindestunterhalt je Kind jeweils 100% der entsprechenden Altersstufe nach Düssd. Tabelle zahle.
- Der Leistungsträger hat Verbindlichkeiten (Unterhalt) mir gegenüber, da ich bis vor der Vereinbarung nur anteilig, beglaubigten Unterhalt gezahlt habe. Diese Verbindlichkeiten sind gestundet und auch in dem Widerufsvergleich enthalten.
- Unterhaltsbeträge habe ich seit der Vereinbarung immer nach o.g. Beschluss gezahlt. Aktuell zahle ich für Kind 1 (10 Jahre) 302€ und für Kind 2 (16 Jahre) 370€, als insgesamt 672 €!
Zurück zum Kernthema:
Ich habe telefonsich beim Leistungsträger um Auskunft gebeten, um welche Unterhaltsansprüche es sich handelt und erklärt, dass ich den o.g. Unterhalt bereits zahle. Die Sachbearbeiterin bestätigte mir, dies sei bekannt. Den Kindern würde aber ein Mehrbedarf bewilligt. Aufgrund dessen müsste man meine Einkommsverhältnisse prüfen. Auf welcher Grundlage dieser Mehrbedarf bewilligt und welche Beträge dies sind, wurde mir nicht genannt. Die Sachbearbeiterin sagte mir aber zu, dass es ihr ausreichen würde, wenn ich ausschließlich (!!!) meine Verdienstbescheinigung von Dezember 2017 einreiche. Entsprechende Bescheinigung wurde von mir vorgelegt.
Jetzt erhielt als Antwort, dass nach vorliegender Bescheinigung es zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeträge kommen kann! Weitere Nachweise wie Mietvertrag, Verbindlichkeiten etc. werden nun verlangt.
Ich arbeite Vollzeit mit 40 Wochenstunden. Mein Einkommen in 2017 lag bei ca. 22.560€/Jahr (Netto inkl. aller Sonderzahlungen), entspricht einem durchschn. monatl. Netto von 1880€. Nach meinen ersten Recherchen kann ich davon noch 5% berufsbedingte Aufwendung (konkret 94 €) sowie den bereits gezahlten Mindestunterhalt (o.g. gesamt 672€) abziehen. D.h., es verbleibt ein bereinigtes Netto von 1114€. Selbstbehalt nach Tabelle ist 1080€.
Zu den gezahlten Unterhaltsbeträgen zahle ich noch einen anteiligen Sonderbedarf für die Kieferorthopädische Behanlung (Zahnspange) für beide Kinder sowie die Fahrtkosten zur Schule für den jüngsten Sohn.
Nun zu meinen Fragen:
- Auf welchen bewilligten Mehrbedarf der Kinder durch den Leistungsträger lässt sich vermuten und welche Berechnungsgrundlage wird hier angewandt?
- Wenn ein Mehrbedarf bewilligt wird, kann dieser auch wieder durch den Leistungsträger versagt werden?
- Ist in dem Zusammenhang die KM aufzufordern, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen, so dass der Anspruch mir gegenüber nicht geltend gemachten werden kann? Gelesen im BGH Urteil AZ: XII ZR 94/09
- Um welche Erhöhung der Unterhaltsbeträge handelt es sich? Berechnungsgrundlage?
- Können die Mehrleistungen (Zahnspangen sowei Schulfahrkarte), die noch von mir gezahlt werden, in Abzug gebracht werden?
- Ist der Anspruch vom Leistungsträger nicht schon verwirkt, da die Rechtswahrungsanzeig Ende 2012 erfolgte (weitere Prüfungen oder Ansprüche wurde seitdem nicht geltend gemacht) ? Wie wird die Erfolgsaussicht bei einem Rechtsstreit eingeschätzt?
Viele sonnige Grüße
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