Ex verweigert schriftliche Verpflichtungserklärung zum Nachteilsausgleich

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    • Ex verweigert schriftliche Verpflichtungserklärung zum Nachteilsausgleich

      Hallo Zusammen,

      mein Ex möchte den Unterhalt als Sonderausgaben geltend machen und droht mir ständig mit einem Anwalt und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, wenn ich nicht unverzüglich Anlage U unterschreibe, weigert sich aber, mir vorab eine schriftliche Verpflichtungserklärung zum Nachteilsausgleich zu geben.

      Ich habe, bzw. auch meine Anwältin hat ihm mitgeteilt, dass meine Zustimmung zum Realsplitting selbstverständlich erteilt wird, sobald eine schriftliche Verpflichtungserklärung von ihm vorliegt.
      Dagegen wehrt er sich nun mit Händen und Füßen, weil dies ja gesetzlich so geregelt wäre, das er meinen Steuernachteil erstatten muss.

      Und so stockt das ganze Verfahren und ich weiß langsam nicht mehr weiter. In verschiedenen Artikeln habe ich immer wieder gelesen, dass ich ein Anrecht auf eine schrifltiche Erklärung vor Zustimmung zum Realsplitting habe und meine Anwältin sieht das ja wohl auch so und die Vergangenheit hat mich gelehrt, dass es sicherer ist, sich von ihm alles schriftich geben zu lassen, da ich schon mehrere schlechte Erfahrungen machen musste.

      Kann mir hier jemand etwas dazu sagen, bzw. hat es selber schon durch?

      Vielen Dank und ein schönes Wochenende

      rebeon
    • Hallo rebeon,

      du hast vor Zustimmung zum begrenzten Realsplitting einen Anspruch auf eine bindende Erklärung zur Freistellung dir entstehender steuerlicher Nachteile (BGH IVb ZR 369/81).

      Sollte eine solche Erklärung versehentlich mal nicht vorhanden sein, kann der steuerliche Nachteil trotzdem erfolgreich eingeklagt werden (BGH IVb ZR 39/84).

      Es existieren weitere BGH-Entscheidungen jüngeren Datums, die beides jeweils bestätigen.
    • Hallo rebeon,

      ich würde die nicht abgeben, bevor Du die Verpflichtung zum Nachteilsausgleich erhalten hast.

      Auszug aus "Handbuch des Fachanwalts Familienrecht" 9. Auflage 2013, ISBN 978-3472083160, Kapitel 6, Randziffer 150:


      Gerhardt/Seiler/Maier schrieb:

      ...
      Wird die Zustimmung zum Realsplitting grundlos verweigert, besteht Anspruch auf Schadenersatz.


      ...
      Der Unterhaltsgläubiger muss dem Realsplitting nur zustimmen, soweit der Unterhaltsschuldner sich bindend verpflichtet, finanzielle Nachteile auszugleichen. ...

      Grundlos verweigert ist das ja hier nicht. Ich nehme an, dass Du nachweisbar klargemacht hast, dass die Zustimmung nach Erhalt der Verpflichtung zum Nachteilsausgleich erteilt wird. Von daher würde ich das einfach aussitzen, statt später ggf den Klageweg zu nutzen.

      LG Jon

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jon ()

    • Hallo,

      es können auch mehr als die steuerlichen Nachteile entstehen.
      Die Anlage U erhöht dein Einkommen, damit könnte es sein, dass Kitabeiträge höher ausfallen oder aber du kein Anspruch mehr auf Wohngeld hast oder oder

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Danke Jon,

      ich habe mehrmals per Email darauf hingewiesen und auch eine Verpflichtungserklärung aufgesetzt und mitgeschickt und im Gegenzug nach Erhalt, dann meine schriftliche Einwilligung zum Realsplitting zugesagt.

      Aber er hat nur wiederholt zurückgemailt, dass es so umständlich ja wohl nicht sein muss und es wäre gesetzlich geregelt, dass er den Nachteilsausgleich erstatten muss.

      Von daher drehen wir uns da im Kreis, ich bestehe auf die unterschriebene Erklärung und er will das, aus welchen Gründen auch immer, nicht unterschreiben.

      LG rebeon
    • Hallo,

      die Leitsätze des von Clint genannten Urteils beziehen sich darauf, dass dur Rebeon die Unterschrift vorab verlangen kannst. Aber, es muss nur der steuerliche Nachteil ausgeglichen werden, es sei denn die anderen finanziellen Nachteile werden ebenfalls im Vorfeld benannt.

      Also solltest du hier schauen, ob du weitere Sachen hast wie Wohngeld, Kinderzuschuss, Kitakosten oder dich freiwillig krankenversicherst und die Krankenkasse den Beitrag nach deinem Einkommen berechnet.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • BGH, 17.02.2010 - XII ZR 104/07 schrieb:

      Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 -FamRZ 1983, 576 f.; vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534; vom 29. April 1992 -XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051; vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 -FamRZ 1998, 953, 954 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1163).
    • Hallo rebeon,

      ich würde weiterhin vorschlagen, das auszusitzen: schriftliche, nachweisbare Aufforderung, die Zustimmung zum Nachteilsausgleich (Vorlage beifügen) zu unterzeichnen und gleichzeitig ankündigen, dass danach die Zustimmung zum Realsplitting unverzüglich erfolgen wird.

      Da gibt es nach meiner Einschätzung kein Risiko, dass eine Schadenersatzforderung durchgehen würde. Nicht einschüchtern lassen.

      Textvorschlag: Textvorgabe für Antrag derAusgleichszahlung der Anlage U

      LG Jon
    • Hallo rebeon,

      in der 1. von mir verlinkten BGH-Entscheidung steht unter den Leitsätzen (Seite 1):

      c) Von einer entsprechenden Verpflichtung zum Ausgleich sonstiger Nachteile kann der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung nur abhängig machen, wenn er diese Nachteile im Einzelfall substantiiert darlegt.

      Das bedeutet für dich, dass die vorformulierte Freistellungerklärung allein nicht ausreicht. Wie du die evtl. sonstigen Nachteile substantiiert darlegst, dafür findet sich im ISUV-Merkblatt 55 ein hilfreiches Musterschreiben.

      Wenn du jedoch von vornherein wirklich sicher bist, dass du neben den steuerlichen Nachteilen keine sonstigen Nachteile mehr hast, dann sollte der Text einfach angepasst werden. Leider kann ich zu den sonstigen Nachteilen nicht mehr sagen, weil du im Forum keinerlei informationen über die Einkommensverhältnisse gegeben hast.

      Viel Erfolg.
    • @rebeon , Noch ein Tipp:

      Mach mal ratzfatz die eigene Steuererklärung 2017 fertig. Ohne Angaben über die Unterhaltszahlungen. Das darfst du, obwohl ihr schon über die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting "verhandelt". Darauhin ergeht der 1. Steuerbescheid. Wenn dein Exmann später seine Steuererklärung einschl. der von dir unterzeichneten Anlage U abgibt, wird dein 1. Steuerbescheid von Amts wegen geändert. Die Differenz der beiden Steuerbescheide ergibt den steuerlichen Nachteil, den er dir erstatten muss. Einen besseren Beweis als 2 solche Steuerbescheide kann es nicht geben. 8)
    • @Clint

      meine Steuererklärung ist schon lange erledigt.
      Die habe ich gleich eingereicht, nachdem mein Ex Anfang des Jahres plötzlich mit dieser Anlage U auftauchte und mir wirklich abenteuerliche Dinge dazu erzählte.

      So hat er behauptet, er würde den Höchstsatz an Sachleistungen eintragen, diese müsste ich überhaupt nicht versteuern, meine Steuererklärung würde dadurch wesentlich einfacher werden und mir entstünden dadurch keinerlei steuerlicher Nachteile, folglich müsste er mir auch nichts erstatten oder wenn, dann nur einen Teil.

      Allerdings wollte er diese Anlage U dann auch unverzüglich unterschrieben haben, er hatte keine Zeit, sie mir da zu lassen, damit ich in Ruhe darüber nachlesen konnte, auch das kopieren hat er mir verweigert und ist danach dann wutentbrannt wieder abgerauscht, nachdem ich mich geweigert hatte, zwischen Tür und Angel zu unterschreiben.

      Danach fingen dann die Drohungen mit Klage auf Unterzeichnung an.

      Er ist nun etwas im Druck, weil er im letzten Jahr nach Klasse 3 besteuert wurde und dann plötzlich der Ansicht war, das Trennungsdatum in 2016 vorzuverlegen, weil er vermutlich zu feige war, seiner neuen Freundin zu erzählen, dass wir anderslautende Absprachen bezüglich Beginn des Trennungsjahres hatten.

      So hat er im Scheidungsantrag plötzlich den Beginn des Trennungsjahres mit 2016 benannt, um diesen frühzeitig stellen zu können, damit die Zeiten für den Versorgungsausgleich möglichst kurz sind.

      Ich hatte dem Finanzamt die Trennung in 2017 für 2017 angezeigt und Anfang diesen Jahres kam er jetzt an und verkündete, wir müssten unss getennt veranlagen lassen.

      So hat er dann das ganze Jahr 2017 viel zu wenig Steuern bezahlt und erwartet eine horrende Nachzahlung, während ich alle gezahlten Steuern zurück erhalten habe.

      Sämtliche Unterhaltsberechnungen sind für 2017 nach Einkommen mit Steuerklasse 3 durchgehführt worden. Selbst von seiner Anwwältin und auch die hat immer nur auf die geänderten Steuerklassen für 2018 hingewiesen.

      Allerdings hat er für mich auch nie Unterhalt in dieser Größenordnung gezahlt und rechnet so den Kindesunterhalt teilweise mit ein.

      Gruß rebeon
    • Hallo,

      du musst bei der Anlage U nur unterschreiben für die Höhe, für die für dich Unterhalt erhalten hast. Kindesunterhalt hat in der Anlage U nichts zu suchen. Du hast das Recht seine Zahl auch zu korrigieren und dann zu unterschreiben.
      Und ich würde bei der Vorgeschichte auch immer schrifltich erklären, dass die Anlage U immer nur für die jeweilige Steuererklärung der Höhe und im Grunde nach gilt. Ansonsten - zumindest war das früher wohl so - erkennen die Finanzämter im Zweifelsfall diesen Betrag fürs nächste Jahr auch einfach an.

      Wenn du deine Steuererklärung schon gemacht und den Steuerbescheid bereits erhalten hast, dann wirst du einen neuen mit der Anlage U erhalten und dann schreibt das Finanzamt rein, wie hoch deine Nachzahlung ist. Und diesen Betrag muss er an dich überweisen, damit du diesen ans Finanzamt überweisen kannst.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!