Heirat - was ändert sich?

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    • Moin,

      ich weiß, dass ich in Unterhaltsfragen zwar einerseits geduldig sein muss, aber andererseits treibt mich mal wieder etwas um...

      Aktuell habe ich noch 2 Zeiträume mit den BAföG-Ämtern meiner Tochter zu klären.

      Es geht heute um das Auslands-BAföG, also das letzte Jahr.

      Das Amt hat BAföG- Vorausleistung bewilligt und forderte für 12 Monate die Vorausleistung von mir zurück. Da ich abgelehnt habe, weil sie 12 Monate gefördert haben und mein Kind lt. Studienordnung nur 3 Monate Auslandsaufenthalt im englischsprachigen Raum nachweisen musste, geht der Schriftverkehr weiter.

      Und nun kommt etwas was mich stutzig macht:
      Das BAföG-Amt für das AuslandsBAföG (Jena) hat nicht selbst eine aktuelle Berechnung meiner Unterhaltspflicht nach dem BGB mit dem Einkommen während des Förderzeitraumes erstellt, sondern eine Anwältin mit dem Verfolgen der Forderungen beauftragt.

      Im zuvor abgerechneten BAföG-Förderzeitraum der Uni Rostock hat das dort zuständige Amt auch nach Ablauf des Förderzeitraumes eine aktuelle Berechnung nach dem BGB, also nicht nach BAföG, erstellt und diesen Betrag dann von mir gefordert. (Ich habe diese Berechnung nachvollziehen können und bezahlt. Rostock ist damit erledigt.)

      Mich wundert nun, dass für das Auslandsjahr kein vom BAföG-Amt erstellter Bescheid / keine Berechnung und Zahlungsaufforderung von dieser öffentlichen Stelle erstellt wird. Dies wird offenbar von einer Anwältin erledigt...?
      Ich glaube, dass eine Anwältin nicht in der Position ist, eine öffentliche Forderung aufzumachen.

      Kann es sein, dass es nur ein letzter Versuch war, mich mit dem Anwaltsschreiben zu einer Zahlung der gesamten BAföG-Leistung an den Freistaat Thüringen zu bewegen?
      Es sind nun schon wieder 10 Wochen nach meiner vollumfänglichen Auskunftserteilung vergangen. Und ich frage mich, ob überhaupt noch Post aus Jena kommt?

      (PS: Ich weiß, dass BAföG hier nicht das Hauptthema dieses Forums ist. Und auch, dass ich mal wieder im Kaffeesatz lese. ;-))) )

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo Fras,

      der Anwalt setzt nicht direkt die öffentliche Förderung um.
      Wenn es um aufgrund von BAföG übergegangene Unterhaltsansprüche geht, muss zwingend vor dem Familiengericht geklagt werden vom BAföG-Amt.
      Das wird, so weit ich weiß, immer vom Anwalt vertreten, meiner Meinung sogar ein Muss. Da ja Anwaltspflicht herrscht und es nicht um durch das JA vertretene Unterhaltsansprüche geht.
      Der Anwalt des BAföG-Amtes muss dann vor Gericht vollumfänglich vortragen.
      Auch, dass zwingend für den gesamten Zeitraum des Auslandsaufenthaltes die Eltern unterhaltspflichtig seien.
      Der Anwalt wird - nach Deinem Vortrag - sicher auch abwägen müssen, ob die Erfolgsaussichten für eine Klage vorliegen.
      (Du hast ja die Unterhaltspflicht für 12 Monate bestritten).

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      gut, das verstehe ich ja.

      Aber im Jahr zuvor hat das Rostocker Amt eine vollständige Berechnung nach BGB erstellt und nicht schon zuvor den Anwalt hinzugezogen.

      Du meinst also, dass der Anwalt in Spiel kommt, weil ich bisher immer die Förderdauer bestritten habe?

      OK, dann muss ich mich also darauf einstellen.

      Gruß, fras12
    • Hallo fras,

      warum sollte das Amt selbst eine BGB-Berechnung vornehmen "müssen", wenn Du doch sogleich bestritten hast, für mehr als 3 Monate unterhaltsverpflichtet zu sein.
      Ich berechne doch nicht erst um dann die Voraussetzungen für den Bedarf zu überprüfen, sondern anders rum.
      Wenn das Kind einen höheren Bedarf (für weitere 9 Monate) veranlasst hat, obwohl es nur für 3 angezeigt war, ist vielleicht eine Mutwilligkeit zu überprüfen (Verstoß gegen die Rücksichtsnahmepflicht aus 1618a BGB)?
      Oder vielleicht macht das Auslands-Bafög-Amt auch einfach keine eigene Ermittlung der Höhe nach. Oder es hat erkannt, dass es hier ohnehin nicht ohne anwaltlichen Beistand weiter kommt.
      Du kannst ja das Bafög-Amt nach deren Beweggrund fragen, vielleicht wollen/können die etwas dazu sagen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      nein, nicht wirklich.

      Ich fass mal kurz zusammen:

      erstes BAföG-Amt (6 Semester) hat mit mir die BAföG-Vorausleistung abgerechnet und dabei die Freibeträge für den Stiefvater meines Kindes nach meiner Argumentation komplett fallen gelassen.

      zweites BAföG-Amt (Auslands-BAföG 12 Mon. für geforderten 3-monatigen ENG- Auslandsaufenthalt) - seit Mitte August habe ich meine Auskunftspflichten zum Verdienst im Förderzeitraum des Auslands-BAföG vollständig erfüllt. Die beauftragte Rechtsanwältin meldet sich seitdem nicht mehr. Hier ist Geduld gefragt, wir kennen das ja schon. Ob noch eine Klage gegen mich folgt???

      drittes BAföG-Amt (3. Studiengang im Nordwesten Deutschlands) - Vorausleistungsverfahren läuft, ich habe vollständig Auskunft erteilt. Aber ich lehne die Unterhaltsverpflichtung ab, weil es für mein Kind der 3. Studiengang ist und sie sich trotz bekannter chronischer Erkrankung nicht rechtzeitig (bis Ende 2. Semester) zum Wechsel des Studienganges entschlossen hat.
      Interessant ist, dass sie das Auslandspraktikum auf 12 Monate ausgedehnt hat, in Kanada an der Uni studiert hat und dieses Auslandsjahr jetzt für das 3. Studium anerkannt wird, obwohl sie bereits ein Jahr zuvor wusste, dass sie das Lehrerstudium ENG nicht beenden kann/ den Beruf später nicht ausüben kann. Ein Schelm, der sich dabei Böses denkt...

      Aber insgesamt lichten sich meine Baustellen. Es wird wohl erst im April (nach Ende des Förderzeitraumes des 3. BAföG-Amtes - nur für ein Semester die Vorausleistung bewilligt) hier mit Forderungen an mich weitergehen. Und dann ist abzuwarten, ob ich diesmal verklagt werde und meinen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen muss.

      Viele Grüße und frohe Festtage für Euch, Frank
    • Moin *,

      mir ist mal wieder nach einer Meldung zum aktuellen Stand:

      zweites BAföG-Amt (Auslands-BAföG 12 Mon. für geforderten 3-monatigen ENG- Auslandsaufenthalt)
      - meldet sich nicht mehr... Es kam seit über 6 Monaten kein Schreiben der vom Amt beauftragten Anwältin, da ich die BAföG-Vorausleistungen nicht an das Amt erstattet habe. Ich rechne hier mittlerweile nicht mehr mit einer Klage. Wahrscheinlich ist das Klagerisiko für die BAföG-Stelle zu groß.

      drittes BAföG-Amt (3. Studiengang im Nordwesten Deutschlands)
      - auch hier gibt es seit Dezember keine weitere Nachricht. Mein Kind hat ja nur bis März´23 BAföG-Vorausleistung bewilligt bekommen, also nur für 1 Semester. Für diesen Zeitraum müsste eigentlich längst die Aufforderung an mich gestellt sein, meine tatsächlichen Einkünfte im Förderzeitraum nachzuweisen, um eine Berechnung nach dem BGB zu erhalten. Diese Aufforderung fehlt bislang.
      Auch hat mein Kind mir noch keinen neuen BAföG-Bescheid übermittelt. Dieser kann aber in den nächsten Tagen, oder auf meine Nachfrage Anfang April noch folgen.

      Ich bin grundsätzlich ein geduldiger Mensch, auch in meiner Arbeit. Aber hier, bei diesem Thema hätte ich gern Klarheit... So aber muss ich mich weiter in der Ungewissheit wiegen, ob nicht doch noch etwas kommt?? Mein Gefühl und meine Gedanken zu dem Thema sagen mir aber, dass ich mich langsam vom Unterhalt verabschieden kann.
      Ich glaube mittlerweile, dass es den BAföG-Ämtern schwerfällt, eine komplette BGB- Unterhaltsberechnung vorzulegen, also auch mit kompletter Berechnung des Anteiles der Kindesmutter, um mich auf meinen Anteil zu verklagen. Ich habe in beiden Fällen wiederholt erklärt, dass die KM offenbar unrichtige, unvollständige Angaben gemacht hat (das Einkommen des neuen Ehemannes betreffend). Das erste BAföG-Amt hatte daraufhin den Freibetrag für den Ehemann der KM fallen gelassen, sich offenbar überzeugen lassen.
      Wenn dem so ist, hat mein Kind mir (unfreiwillig) einen großen Gefallen getan. Und ich wäre zwei Jahre früher als planmäßig (auf das erste Studium bezogen) mit der Unterhaltsverpflichtung am Ende. Ganz zu schweigen, vom neu begonnenen Studium mit Bachelor u. Master seit Herbst 2022....
      Für das Kind wird es wohl keinen Unterschied machen, die spätere BAföG- Rückzahlung ist ja betragsmäßig gedeckelt.

      Gut, das waren erstmal nur meine Gedanken. Wenn ich doch noch Post erhalten sollte, melde ich mich wieder.
      Und wenn nichts mehr kommt, werde ich mich hier natürlich noch verabschieden.

      Viele Grüße, fras12
    • fras12 schrieb:



      zweites BAföG-Amt (Auslands-BAföG 12 Mon. für geforderten 3-monatigen ENG- Auslandsaufenthalt)
      - meldet sich nicht mehr... Es kam seit über 6 Monaten kein Schreiben der vom Amt beauftragten Anwältin, da ich die BAföG-Vorausleistungen nicht an das Amt erstattet habe. Ich rechne hier mittlerweile nicht mehr mit einer Klage. Wahrscheinlich ist das Klagerisiko für die BAföG-Stelle zu groß.
      Hallo fras,

      denke ich auch. Wenn nur 3 Monate Ausland Pflicht sind, ist es schwer, entsprechende Beträge für - nicht mit den Unterhaltspflichtigen abgestimmte - Auslandsaufenthalte bei "Otto-Normal-Verbraucher" zurück zu fordern.
      Das AG Hamburg hat am 20.8.2020 zu 277 F 255/16 entschieden, dass das Studentenwerk Tübingen für einen nicht abgestimmten Auslandsaufenthalt gar nichts wieder fordern kann...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      schön, dass du es mit einem Urteil untermauern kannst.

      Dann bleibt nur noch das 3. Amt, und die Frage, ob es sich vielleicht meiner Argumentation angeschlossen hat, dass ich als Vater für ein drittes Studium nicht mehr unterhaltsverpflichtet bin.
      Also anschließen wird sich das Amt wohl nicht, aber eher keine Klage anschieben, wenn die Aussichten gering sind.

      Gruß, Frank

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo Fras,

      grundsätzlich (so zumindest meine Erfahrung mit der Unterhaltsvorschussstelle) bekommst Du von Behörden nie eine - abschließende - Mitteilung, wenn die Ansprüche (mangels Grundlage oder wegen fehlender Durchsetzbarkeit) nicht/ nicht mehr verfolgen.
      Nervig, aber nicht zu ändern. Sicher vor (weiteren) Rückgriffen ist man vermutlich erst, wenn man ggf. vor Gericht auch Verwirkung geltend machen könnte.
      Keine Ahnung allerdings, ob für übergegangene Ansprüche ähnlich kurze Fristen (1 Jahr?) gelten wie für die Bedürftigen selbst.

      Bleibt Dir wohl nichts anderes, als abzuwarten.

      Gruß Tanja
    • Moin Clint,

      du hast recht, ich bin schon lange hier und habe für mich auch viel von euch gelernt.

      ISUV-Mitglied bin ich nicht. Damals habe ich überlegt, konnte es mir aber kaum leisten. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag - damals gespart. Dafür habe ich 2x schon gespendet und werde es abschließend noch einmal tun.
      Aber ich habe im Büro ein paar Broschüren des ISUV für meine "Klienten" (das Amt sagt "Kunden") liegen.

      Heute stehe ich den Leistungen des ISUV skeptisch gegenüber. Im letzten Sommer habe ich tatsächlich nach einem Anwalt gesucht. Ein ISUV- Anwalt aus Berlin (Nähe Tauentzien) hat sich auf meine E-Mailanfrage (weil er damals im Urlaub war) nie zurückgemeldet. Und dann las ich hier, dass sich die Anwälte kaum auf die Abrechnung der Kurzberatungen einlassen wollten ... Für mich wenig überzeugend. Ich bin da ehrlich.

      Warum ich mich kaum beteilige? Mir fehlt die Zeit, mein eigener Fall ist noch nicht zu Ende und wenn ich mal etwas schreiben wollte, waren andere oft schneller.
      Mich wundert hier oft, warum bei Volljährigen immer noch auf das Jugendamt geschaut wird, die für das erwachsene Kind nur noch beratend tätig sein können...

      Na zum Glück ist meine Tochter nicht hier unterwegs gewesen. Sie hätte mich anhand meiner Schilderungen, aber auch am Nickname sicher erkennen können.
      Sie geht ja den bequemen Weg über die BAföG-Ämter. Damit bekommt sie die Vorausleistungen, um ihr Studium zu finanzieren, ohne mit Vater kommunizieren zu müssen.

      Aber ich bin hier gedanklich schon auf dem Abflug, werde mich bald verabschieden... Lebe mein Leben wieder intensiver, nach dem eine Baustelle nach der anderen verschwindet (ich hatte 3 große in den letzten 8 Jahren).
      Aktuell warte ich auf die nächste Forderung des 3. BAföG-Amtes und schaue, ob dieses genauso keine Klage gegen mich erhebt, wie die zwei vorherigen Ämter.

      Viele Grüße, fras12

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    • Hi fras, mir ist völlig egal ob und wieviel du spendest. Mir ist einzig und allein wichtig, dass Stammuser wie du hier mitdiskutieren und auch mal konstruktive Kritik üben. Vor rund 20 Jahren konnte man die vielen Antworten hier gar nicht lesen, so schnell gingen sie ein. Bis vor gut 10 Jahren hatten wir hier noch interessante mitdiskutierende "Kunden", darunter mehrere pfiffige und gemäßigte Frauen. Sie sind ALLE weg. Warum wohl?
    • Moin,

      ich muss mich aktuell doch wieder dem eigenen Thema widmen:

      Nach 9 Monaten Sendepause kam letzten Samstag doch noch eine Forderung der RA des BAföG-Amtes Jena.

      Man will von mir die gesamten 12 Monate Vorausleistung BAföG für das Auslandspraktikum meiner Tochter - lt. Studienordnung nur 3 Monate gefordert.

      Ich habe nun endlich meinen Anwalt vom letzten Jahr kontaktiert, werde ihm das Mandat übertragen, um mich gegen die Forderungen zu wehren.

      Die RA des Amtes ist nicht auf meine Argumente eingegangen, will die komplette Summe zzgl. Zinsen wg. Verzuges. Und sie macht bewusst Fehler in der Berechnung.
      Nimmt Steuergutschriften aus dem Vorjahr, welche im streitgegenständlichen Zeitraum mir nicht zugeflossen sind.
      Im Förderzeitraum habe ich keine Steuererstattung erhalten, weil vor Beginn geflossen und nach dem Ende des Förderzeitraumes im Folgejahr.
      Sie berechnet mein Nettoeinkommen falsch, auch wenn es nur ein paar Euro sind. Bringt eine Auslandskrankenversicherung in Spiel, die nie gefordert und bisher auch nicht belegt wurde. ...

      Also habe ich die letzten Tage damit verbracht, meinem Anwalt alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
      Es zahlt sich aus, dass ich immer mit meiner Tochter per E-Mail kommuniziert habe, und nicht telefoniert, wie es sich meine Frau oft wünschte.
      So kann ich wenigstens alles elektronisch weiterleiten.

      Am Montag habe ich das erste Anwaltsgespräch, dann sehe ich weiter.

      Viele Grüße, fras12

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    • Hallo *,

      ich komme gerade von meinem ersten Anwaltsgespräch. Es ist gut gelaufen, sachlich, informativ.

      Mein RA hat ein Schreiben an die RA des BAföG-Amtes aufgesetzt. Grundsätzlich bestreitet er, dass ich für das Auslandspraktikum überhaupt noch unterhaltspflichtig bin.
      Auch wird die geförderte Dauer des Auslandsstudiums von 8 / 12 Monaten bestritten, wo doch nur 3 Monate gefordert sind.

      Nun sollte erst einmal meine Tochter substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass sie noch unterhaltsberechtigt war.

      Am Ende wird es wohl allein deshalb auf eine Klage / gerichtliche Entscheidung hinauslaufen, damit das BAföG-Amt einen richterlichen Beschluss zur Rechtfertigung vorweisen könne, nicht oder nicht in vollem Umfang auf den Vater zurückgreifen zu können. Auf die 3 Monate anteilige Unterhaltsleistung habe ich mich schon eingestellt. Aber mehr bin ich auch nicht bereit, zu leisten.

      Nun bleibt abzuwarten, wie es weitergeht.

      Viele Grüße, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Moin,

      ich habe ja aktuell mit zwei BAföG-Ämtern zu tun:

      Thüringen/Jena wg. des Auslandsaufenthaltes, hier werde ich anwaltlich vertreten;
      und
      Bremen, für das 3. Studium meines Kindes.

      Hier will mein Kind nach nur 2 Fach-Semestern, offenbar unter Anrechnung der vorherigen Studienleistungen, ihr Studium mit dem Bachelor beenden (ihre eigene Erklärung).

      Ich überlege, ob ich den Anwalt für diese Sache nicht erneut mandatiere, und eine nachvollziehbare Forderung des BAföG-Amtes (Unterhaltsberechnung nach BGB gerechnet) bezahle und der Sache ein Ende gebe. Ich möchte einfach Kosten sparen, beim Anwalt und Gericht und die Sache endgültig beenden.

      Und hier geht es gerade los: nachvollziehbar hieße doch, dass mit die Unterlagen zu den Einkünften der Exfrau / Kindesmutter zur Verfügung gestellt werden?

      Und wie ermittle ich bitte die anteilige Steuererstattung - bei mir und meiner neuen Frau, wie auch bei der Kindesmutter und ihrem neuen Mann?

      Das BAföG-Amt hat meine Steuererstattung aus 2022 bei mir mit 90% angesetzt.

      Bei der Kindesmutter sind es nur läppische 40er EUR monatlich, obwohl sie immer gut von der steuer absetzt (selbständiger Ehemann)...

      Wie also werden die Anteile aufgeteilt? Ich denke immer hälftig, oder?

      Viele Grüße, fras12
    • Moin fras,

      unabhängig, ob ich für das 3. Studium nicht zahlen würde (und schon gar nicht nach dem längeren Auslandsaufenthalt), ist eine gemeinsame Steuererstattung nicht hälftig aufzuteilen.
      Da gibt es gefestigte Rechtsprechung drüber.
      Man müsste die Steuererstattung ähnlich wie beim steuerlichen Aufteilungsbescheid entsprechend einer fiktiven Einzelveranlagung aufteilen.
      Ich hatte mal angefangen, mich für meine Steuererstattung damit zu beschäftigen, es dann aber gelassen und - im Wege des Einspruchverfahrens - doch lieber wieder die Einzelveranlagung gewählt.
      Wobei die auch tatsächlich günstiger war insgesamt.
      Ich such mal den BGB-Kommentar durch, dann kann ich vielleicht noch Konkreteres sagen.

      Gruß Tanja
    • Mahlzeit,

      wie angekündigt:


      Juris-PK zu 1603 BGB schrieb:

      Der BGH lehnt es allerdings als fehlerhaft ab, die Steuerlast der Ehegatten nach Steuerklasse IV bezogen auf ihr jeweiliges Einkommen umzurechnen, weil damit ein geringeres Familieneinkommen zugrunde gelegt wird, als es den Ehegatten bei Zusammenveranlagung tatsächlich zusteht. Beim Verwandtenunterhalt ist stattdessen auf die reale Steuerbelastung abzustellen. *1

      Dabei ist die von den Eheleuten nach der tatsächlich gewählten Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) auf Grundlage des Splitting-Verfahrens gemäß § 32a Abs. 5 EStG geschuldete Steuer anteilig bezogen auf ihr jeweiliges Einkommen unter zusätzlicher Berücksichtigung der steuerlichen Progression aufzuteilen.
      Dazu ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln.
      *2

      Hierdurch ist gewährleistet, dass das – nach Abzug der nach der konkreten Veranlagung anfallenden Steuerlast – verbleibende Einkommen insgesamt erfasst wird. Ferner wird so gewährleistet, dass die danach umzulegende Steuerlast nicht nur anteilig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, sondern dass zudem auch die Progression hinreichend Berücksichtigung findet. *3
      *1: BGH v. 17.06.2015 - XII ZB 458/14 - FamRZ 2015, 1594; BGH v. 17.09.2008 - XII ZR 72/06 - juris Rn. 16, 22 - BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189; BGH v. 14.03.2007 - XII ZR 158/04 - juris Rn. 26 - FamRZ 2007, 882 und BGH v. 11.05.2005 - XII ZR 211/02 - BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819
      *2: BGH v. 17.06.2015 - XII ZB 458/14 - FamRZ 2015, 1594 m.w.N

      *3: BGH v. 17.06.2015 - XII ZB 458/14 - FamRZ 2015, 1594; vgl. BGH v. 17.09.2008 - XII ZR 72/06 - juris Rn. 33 - BGHZ 178, 79 =
      FamRZ 2008, 2189 und BGH v. 31.05.2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180.

      Berechnen ist ja nicht so meine Stärke (deswegen spiel ich das alles immer in Elster durch) - vielleicht kannst Du damit ja mehr anfangen.


      Gruß Tanja