Heirat - was ändert sich?

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    • Moin,

      ich weiß, dass ich in Unterhaltsfragen zwar einerseits geduldig sein muss, aber andererseits treibt mich mal wieder etwas um...

      Aktuell habe ich noch 2 Zeiträume mit den BAföG-Ämtern meiner Tochter zu klären.

      Es geht heute um das Auslands-BAföG, also das letzte Jahr.

      Das Amt hat BAföG- Vorausleistung bewilligt und forderte für 12 Monate die Vorausleistung von mir zurück. Da ich abgelehnt habe, weil sie 12 Monate gefördert haben und mein Kind lt. Studienordnung nur 3 Monate Auslandsaufenthalt im englischsprachigen Raum nachweisen musste, geht der Schriftverkehr weiter.

      Und nun kommt etwas was mich stutzig macht:
      Das BAföG-Amt für das AuslandsBAföG (Jena) hat nicht selbst eine aktuelle Berechnung meiner Unterhaltspflicht nach dem BGB mit dem Einkommen während des Förderzeitraumes erstellt, sondern eine Anwältin mit dem Verfolgen der Forderungen beauftragt.

      Im zuvor abgerechneten BAföG-Förderzeitraum der Uni Rostock hat das dort zuständige Amt auch nach Ablauf des Förderzeitraumes eine aktuelle Berechnung nach dem BGB, also nicht nach BAföG, erstellt und diesen Betrag dann von mir gefordert. (Ich habe diese Berechnung nachvollziehen können und bezahlt. Rostock ist damit erledigt.)

      Mich wundert nun, dass für das Auslandsjahr kein vom BAföG-Amt erstellter Bescheid / keine Berechnung und Zahlungsaufforderung von dieser öffentlichen Stelle erstellt wird. Dies wird offenbar von einer Anwältin erledigt...?
      Ich glaube, dass eine Anwältin nicht in der Position ist, eine öffentliche Forderung aufzumachen.

      Kann es sein, dass es nur ein letzter Versuch war, mich mit dem Anwaltsschreiben zu einer Zahlung der gesamten BAföG-Leistung an den Freistaat Thüringen zu bewegen?
      Es sind nun schon wieder 10 Wochen nach meiner vollumfänglichen Auskunftserteilung vergangen. Und ich frage mich, ob überhaupt noch Post aus Jena kommt?

      (PS: Ich weiß, dass BAföG hier nicht das Hauptthema dieses Forums ist. Und auch, dass ich mal wieder im Kaffeesatz lese. ;-))) )

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo Fras,

      der Anwalt setzt nicht direkt die öffentliche Förderung um.
      Wenn es um aufgrund von BAföG übergegangene Unterhaltsansprüche geht, muss zwingend vor dem Familiengericht geklagt werden vom BAföG-Amt.
      Das wird, so weit ich weiß, immer vom Anwalt vertreten, meiner Meinung sogar ein Muss. Da ja Anwaltspflicht herrscht und es nicht um durch das JA vertretene Unterhaltsansprüche geht.
      Der Anwalt des BAföG-Amtes muss dann vor Gericht vollumfänglich vortragen.
      Auch, dass zwingend für den gesamten Zeitraum des Auslandsaufenthaltes die Eltern unterhaltspflichtig seien.
      Der Anwalt wird - nach Deinem Vortrag - sicher auch abwägen müssen, ob die Erfolgsaussichten für eine Klage vorliegen.
      (Du hast ja die Unterhaltspflicht für 12 Monate bestritten).

      Gruß Tanja
      bekennender Fan von 'extra 3'
      aber nur ohne Bart!
    • Hallo Tanja,

      gut, das verstehe ich ja.

      Aber im Jahr zuvor hat das Rostocker Amt eine vollständige Berechnung nach BGB erstellt und nicht schon zuvor den Anwalt hinzugezogen.

      Du meinst also, dass der Anwalt in Spiel kommt, weil ich bisher immer die Förderdauer bestritten habe?

      OK, dann muss ich mich also darauf einstellen.

      Gruß, fras12
    • Hallo fras,

      warum sollte das Amt selbst eine BGB-Berechnung vornehmen "müssen", wenn Du doch sogleich bestritten hast, für mehr als 3 Monate unterhaltsverpflichtet zu sein.
      Ich berechne doch nicht erst um dann die Voraussetzungen für den Bedarf zu überprüfen, sondern anders rum.
      Wenn das Kind einen höheren Bedarf (für weitere 9 Monate) veranlasst hat, obwohl es nur für 3 angezeigt war, ist vielleicht eine Mutwilligkeit zu überprüfen (Verstoß gegen die Rücksichtsnahmepflicht aus 1618a BGB)?
      Oder vielleicht macht das Auslands-Bafög-Amt auch einfach keine eigene Ermittlung der Höhe nach. Oder es hat erkannt, dass es hier ohnehin nicht ohne anwaltlichen Beistand weiter kommt.
      Du kannst ja das Bafög-Amt nach deren Beweggrund fragen, vielleicht wollen/können die etwas dazu sagen.

      Gruß Tanja
      bekennender Fan von 'extra 3'
      aber nur ohne Bart!
    • Hallo Tanja,

      nein, nicht wirklich.

      Ich fass mal kurz zusammen:

      erstes BAföG-Amt (6 Semester) hat mit mir die BAföG-Vorausleistung abgerechnet und dabei die Freibeträge für den Stiefvater meines Kindes nach meiner Argumentation komplett fallen gelassen.

      zweites BAföG-Amt (Auslands-BAföG 12 Mon. für geforderten 3-monatigen ENG- Auslandsaufenthalt) - seit Mitte August habe ich meine Auskunftspflichten zum Verdienst im Förderzeitraum des Auslands-BAföG vollständig erfüllt. Die beauftragte Rechtsanwältin meldet sich seitdem nicht mehr. Hier ist Geduld gefragt, wir kennen das ja schon. Ob noch eine Klage gegen mich folgt???

      drittes BAföG-Amt (3. Studiengang im Nordwesten Deutschlands) - Vorausleistungsverfahren läuft, ich habe vollständig Auskunft erteilt. Aber ich lehne die Unterhaltsverpflichtung ab, weil es für mein Kind der 3. Studiengang ist und sie sich trotz bekannter chronischer Erkrankung nicht rechtzeitig (bis Ende 2. Semester) zum Wechsel des Studienganges entschlossen hat.
      Interessant ist, dass sie das Auslandspraktikum auf 12 Monate ausgedehnt hat, in Kanada an der Uni studiert hat und dieses Auslandsjahr jetzt für das 3. Studium anerkannt wird, obwohl sie bereits ein Jahr zuvor wusste, dass sie das Lehrerstudium ENG nicht beenden kann/ den Beruf später nicht ausüben kann. Ein Schelm, der sich dabei Böses denkt...

      Aber insgesamt lichten sich meine Baustellen. Es wird wohl erst im April (nach Ende des Förderzeitraumes des 3. BAföG-Amtes - nur für ein Semester die Vorausleistung bewilligt) hier mit Forderungen an mich weitergehen. Und dann ist abzuwarten, ob ich diesmal verklagt werde und meinen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen muss.

      Viele Grüße und frohe Festtage für Euch, Frank
    • Moin *,

      mir ist mal wieder nach einer Meldung zum aktuellen Stand:

      zweites BAföG-Amt (Auslands-BAföG 12 Mon. für geforderten 3-monatigen ENG- Auslandsaufenthalt)
      - meldet sich nicht mehr... Es kam seit über 6 Monaten kein Schreiben der vom Amt beauftragten Anwältin, da ich die BAföG-Vorausleistungen nicht an das Amt erstattet habe. Ich rechne hier mittlerweile nicht mehr mit einer Klage. Wahrscheinlich ist das Klagerisiko für die BAföG-Stelle zu groß.

      drittes BAföG-Amt (3. Studiengang im Nordwesten Deutschlands)
      - auch hier gibt es seit Dezember keine weitere Nachricht. Mein Kind hat ja nur bis März´23 BAföG-Vorausleistung bewilligt bekommen, also nur für 1 Semester. Für diesen Zeitraum müsste eigentlich längst die Aufforderung an mich gestellt sein, meine tatsächlichen Einkünfte im Förderzeitraum nachzuweisen, um eine Berechnung nach dem BGB zu erhalten. Diese Aufforderung fehlt bislang.
      Auch hat mein Kind mir noch keinen neuen BAföG-Bescheid übermittelt. Dieser kann aber in den nächsten Tagen, oder auf meine Nachfrage Anfang April noch folgen.

      Ich bin grundsätzlich ein geduldiger Mensch, auch in meiner Arbeit. Aber hier, bei diesem Thema hätte ich gern Klarheit... So aber muss ich mich weiter in der Ungewissheit wiegen, ob nicht doch noch etwas kommt?? Mein Gefühl und meine Gedanken zu dem Thema sagen mir aber, dass ich mich langsam vom Unterhalt verabschieden kann.
      Ich glaube mittlerweile, dass es den BAföG-Ämtern schwerfällt, eine komplette BGB- Unterhaltsberechnung vorzulegen, also auch mit kompletter Berechnung des Anteiles der Kindesmutter, um mich auf meinen Anteil zu verklagen. Ich habe in beiden Fällen wiederholt erklärt, dass die KM offenbar unrichtige, unvollständige Angaben gemacht hat (das Einkommen des neuen Ehemannes betreffend). Das erste BAföG-Amt hatte daraufhin den Freibetrag für den Ehemann der KM fallen gelassen, sich offenbar überzeugen lassen.
      Wenn dem so ist, hat mein Kind mir (unfreiwillig) einen großen Gefallen getan. Und ich wäre zwei Jahre früher als planmäßig (auf das erste Studium bezogen) mit der Unterhaltsverpflichtung am Ende. Ganz zu schweigen, vom neu begonnenen Studium mit Bachelor u. Master seit Herbst 2022....
      Für das Kind wird es wohl keinen Unterschied machen, die spätere BAföG- Rückzahlung ist ja betragsmäßig gedeckelt.

      Gut, das waren erstmal nur meine Gedanken. Wenn ich doch noch Post erhalten sollte, melde ich mich wieder.
      Und wenn nichts mehr kommt, werde ich mich hier natürlich noch verabschieden.

      Viele Grüße, fras12
    • fras12 wrote:



      zweites BAföG-Amt (Auslands-BAföG 12 Mon. für geforderten 3-monatigen ENG- Auslandsaufenthalt)
      - meldet sich nicht mehr... Es kam seit über 6 Monaten kein Schreiben der vom Amt beauftragten Anwältin, da ich die BAföG-Vorausleistungen nicht an das Amt erstattet habe. Ich rechne hier mittlerweile nicht mehr mit einer Klage. Wahrscheinlich ist das Klagerisiko für die BAföG-Stelle zu groß.
      Hallo fras,

      denke ich auch. Wenn nur 3 Monate Ausland Pflicht sind, ist es schwer, entsprechende Beträge für - nicht mit den Unterhaltspflichtigen abgestimmte - Auslandsaufenthalte bei "Otto-Normal-Verbraucher" zurück zu fordern.
      Das AG Hamburg hat am 20.8.2020 zu 277 F 255/16 entschieden, dass das Studentenwerk Tübingen für einen nicht abgestimmten Auslandsaufenthalt gar nichts wieder fordern kann...

      Gruß Tanja
      bekennender Fan von 'extra 3'
      aber nur ohne Bart!
    • Hallo Tanja,

      schön, dass du es mit einem Urteil untermauern kannst.

      Dann bleibt nur noch das 3. Amt, und die Frage, ob es sich vielleicht meiner Argumentation angeschlossen hat, dass ich als Vater für ein drittes Studium nicht mehr unterhaltsverpflichtet bin.
      Also anschließen wird sich das Amt wohl nicht, aber eher keine Klage anschieben, wenn die Aussichten gering sind.

      Gruß, Frank

      The post was edited 1 time, last by fras12 ().

    • Hallo Fras,

      grundsätzlich (so zumindest meine Erfahrung mit der Unterhaltsvorschussstelle) bekommst Du von Behörden nie eine - abschließende - Mitteilung, wenn die Ansprüche (mangels Grundlage oder wegen fehlender Durchsetzbarkeit) nicht/ nicht mehr verfolgen.
      Nervig, aber nicht zu ändern. Sicher vor (weiteren) Rückgriffen ist man vermutlich erst, wenn man ggf. vor Gericht auch Verwirkung geltend machen könnte.
      Keine Ahnung allerdings, ob für übergegangene Ansprüche ähnlich kurze Fristen (1 Jahr?) gelten wie für die Bedürftigen selbst.

      Bleibt Dir wohl nichts anderes, als abzuwarten.

      Gruß Tanja
      bekennender Fan von 'extra 3'
      aber nur ohne Bart!