Heirat - was ändert sich?

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    • fras12 schrieb:

      Was habe ich zu erwarten? Oder anders gefragt, kann ich mich gegen einen höheren Unterhaltsanspruch wehren, weil sie die Studienzeit unnötig verlängert hat?


      Hallo,

      ich verstehe mal wieder Deine Intention nicht (und habe gestern 2 mal angefangen, auf diesen Beitrag zu antworten).

      Sept 2023 (Ende der Regelstudienzeit) ist fürwahr noch lange hin. Bis dahin kann so viel passieren...

      Du hast jetzt im Urlaubssemester kein Unterhalt gezahlt, möchtest Dich aber trotzdem darauf berufen, dass das Urlaubssemester die Studiendauer unangemessen verlängert, das Studium verzögert und Dich als Unterhaltspflichtigen damit über die Gebühr belastet?

      Wenn ich das richtig gelesen habe, u.a. dort, wird das Urlaubssemester nicht als Fachsemester und somit nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

      Gruß Tanja
    • Hi,

      ich würde dir auch raten das mit der Dauerplanung abzustellen. Ich habe früher auch versucht mein Leben bis zum Tod durchzuplanen. Nur irgendwann muss man mit genug Erfahrung doch mal einsehen, dass das nicht geht. Ich weiß jetzt noch nicht mal, wie ich ab Januar meine Kinder betreuen werde, falls Homeoffice bei mir kippt. Das entscheide ich dann, wenn ich es erfahre, also wahrscheinlich im Dezember.

      Lehn dich entspannt zurück und lass sie erstmal studieren. Wenn es soweit ist, kannst du dir immer noch Gedanken machen.
    • Hallo *,

      danke schonmal für eure Hinweise zum Urlaubssemester / Corona-Semester.

      Möglicherweise hat das Amt diese Info im letzten Bescheid noch nicht geändert und es folgt im nächsten BAföG-Bescheid ...

      Dauerplanung abstellen ... Ja, danke für den Rat. Nur lässt er sich für mich gerade schlecht umsetzen, die befristete Arbeit meiner Frau endet im Dezember, und es gestaltet sich schwierig in unserem Alter, etwas neues / unbefristet zu finden.

      Gruß, fras12
    • Hallo *,

      hach ist es schön, im September´21 habe ich hier zuletzt geschrieben...

      Im BAföG-Bescheid (Auslandsbafög) ist immer noch das Förderende 2023 vermerkt.

      Wie ihr lesen könnt, gab es einen neuen Bescheid vom Auslands-BAföG.

      Mein Kind hat in ihrer Herrlichkeit den von der Uni geforderten 3-monatigen Auslandsaufenthalt verlängert.
      Aus 8 wurden nur ganze 12 Monate an der Uni in Kanada.

      Gut ist die Zahlpause nur bedingt, weil es ja danach weitergeht.

      Aber warum ich schreibe, ist der Bescheid des Auslands-BAföG-Amtes. Auch hier wird immer noch mit einer Vorausleistung gerechnet.
      Und die Art des Bescheides beunruhigt mich, weil es den Anschein hat, als könnten sie etwas von mir fordern.

      Dabei hat sie doch ein Urlaubssemester genommen und sich vom Regelstudienbetrieb an ihrer dt. Uni abgemeldet.

      Sorry, das nervt und verunsichert mich gerade.

      Und sie hat diese Entscheidung natürlich wieder ohne mich getroffen, wie eigentlich immer.

      Gruß, fras12

      PS: Leider gibt es kein BAföG-Forum für zahlende Eltern.
    • hallo,

      dann würde ich dem Bescheid widersprechen und erklären, dass die Tochter derzeit nicht studiert, da sie ein urlaubssemester eingelegt hat.
      Und deshalb deiner Ansicht nach gar kein Bafög zu zahlen ist und dergestalt sich auch keine Vorausleistung ergeben dürfte, da in einem urlaubssemester keine Unterhaltspflicht besteht.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Morgen Sophie,

      ich glaube, ich habe mich nicht deutlich genug ausgedrückt. Der Bescheid ging an meine Tochter, ihr wurde die verlängerte Förderdauer zugesagt, verbunden mit der Berechnung einer Vorausleistung.

      Ich selbst habe noch keinen Bescheid vom Auslands-BAföGamt bekommen. Aber allein schon diese Vorausleistungsberechnung ärgert mich, und führt zu Verunsicherung, weil sie sich doch ins Urlaubssemester verabschiedet hat.

      LG, fras12
    • hallo,

      die Vorausleistung kann das Kind beantragen und dann wird im nachgang ja geprüft. Und das kannst du glaube ich, relativ entspannt abwarten.

      Auch das Auslandsbafögamt muss auf dich zukommen.
      Wie ist das bei der Tochter mit erasmusförderung? Hat sie diese evtl. Auch bekommen?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      ich habe mal wieder etwas zu berichten:

      1. Es gab Post vom Auslands-BAföG-Amt bzw. von deren beauftragter Rechtsanwältin. Ich darf noch einmal aktuell Auskunft erteilen für den fraglichen Zeitraum von 12 Monaten. Und es wird mir nun mit Klage gedroht, wenn ich die BAföG-Vorausleistungen für den unnötig langen Auslandsaufenthalt von 12 Monaten nicht bezahle. Mir fällt gerade auf, aus 8 Mon. hat sie mal eben auf 12 Monate verlängert. ...

      2. Die Tochter hat sich für das Wintersemester etwas Neues ausgedacht. Sie wechselt das Studienfach und die Uni. Nicht mehr Lehramt Gymnasium, jetzt Anglistik u. Politikwissenschaften in einem westdeutschen Stadtstaat.
      Sie hat wieder einmal alles vorab geklärt, einen Vorabbescheid des BAföG-Amtes vorgelegt. Das Amt erkennt diesmal wichtige gesundheitliche Gründe an, die einen neuerlichen Wechsel des Ausbildungsganges erfordern. Es wäre dann der 3. Ausbildungsversuch.

      Und ich werde jetzt zum Anwalt gehen, der Termin beim Fachanwalt steht für nächste Woche.

      Gruß,
      fras12
    • Hallo Tanja, ja, jetzt habe ich es oben auch gelesen...

      Sie will jetzt ihre Leistungen aus dem 2. Studiengang in das neue Studium überführen... und die gesundheitlichen Gründe sind mit keinem Wort erwähnt, keine Info, kein Beleg darüber.

      Und den gleichen neuen Studiengang könnte sie auch in Rostock belegen. Dort hat sie auch eine bezahlbare Wohnung bei einem öffentlichen Vermieter.

      Wer weiß was da in der fremden Großstadt auf sie (uns) zu kommt.

      Ich lasse das jetzt auf jeden Fall klären, da sie plötzlich ein Bachelor-Studiengang absolviert. Danach kommt meist der Master.... nie endende Geschichte.

      Gruß, fras12
    • Moin,

      hier ein kurzer Bericht zu #170:

      Mein Anwaltstermin lief gut. Ich habe die Erstberatung wahrgenommen. Zu beiden Themen 1)AuslandsBAföG und 2) 3. Studiengang des Kindes habe ich Hinweise bekommen.
      Wir haben vereinbart, dass ich zuerst noch einmal selbst schreibe, Auskunft erteile.
      Und wenn dann die BAföG- Ämter bzw. deren Anwältin böse Schreiben schicken, kommt der RA ins Boot, übernimmt das Mandat und kümmert sich darum.

      Gut, wenn es dann soweit ist, kommt es auf die Durchsetzung meiner Interessen an.

      Viele Grüße, fras12
    • Bei mir gehts mal wieder weiter.

      Das BAfög-Amt hat den Unterhalt im Voausleistungsverfahren Okt.20-Aug.21 berechnet.

      Dabei habe ich ein bereinigtes Einkommen vom 1411,40EUR. Dan Einkommen der Mutter liegt knapp unter 500 EUR.
      Für mich wird damit ein Anteil von 76,29% errechnet, was bei einem ungedeckten Bedarf von 666,83EUR eben 508,72 EUR geschuldeter Unterhalt für mich bedeuten soll.

      Jetzt frage ich mich, ob hier nicht auch die Klausel zu beachten ist, nachder ich nur den Unterhalt entsprechend meines alleinigen Einkommens zu zahlen hätte?

      Ist es richtig, dass ich bei 1411,40 EUR bereinigtem Einkommen (abzüglich 1400,-EUR Selbstbehalt) in die Zahltabelle 2021 über 18 Jahre schauen muss, um meinen Unterhalt festzustellen?

      (Es kommt mir irgendwie komisch vor, was das BAföG-Amt hier an Unterhalt nach dem BGB berechnet hat...)

      Oder muss ich den Selbstbehalt in mein Einkommen einrechnen und dann in der Tabelle nachsehen?

      In beiden Fällen liege ich unter dem vom BAföG-Amt geforderten Unterhaltsbetrag.

      VG, fras12
    • EDIT:

      für mich ist die Frage geklärt.

      Das Amt hat das von mir selbst auc berechnete, bereinigte Einkommen (allein als Vater) zur Grundlage genommen.
      Ich vergaß aber, dass neben dem Unterhaltsbetrag lt. Düss.Tabelle21 auch noch anteilig die private KV/PV zu erstatten ist.

      Damit stimmt dann auch die Berechnung des Amtes. 430,-EUR +76,3% von 100,- KV.

      In Summe hat sich mein Einsatz in dieser Sache gelohnt. Das Amt hat bei der Kindesmutter einen Freibetrag für den "armen", selbständigen Stiefvater wieder fallen gelassen.
      Somit erstatte ich nun deutlich weniger BAföG-Vorausleistung als angenommen und diese Sache (Studium in D bis zum Beginn d. Auslands-Jahres des Kindes) ist vom Tisch.

      Liebe Grüße, fras12
    • Hallo Sophie,

      berechnet wurde nach dem BGB bzw. den Unterhaltsrechtlichen Richtlinien.

      Ich habe den zuvor nach BAföG geforderten Zahlungsaufforderungen in der Höhe jeweils widersprochen, bzw. erklärt, dass ich neben dem BAföG keine weitere Zahlung vornehmen konnte.
      Es hätte sonst den Bedarf meines Kindes überschritten und schuldbefreiend kann ich bei einem Anspruchsübergang nur an das BAföG-Amt zahlen.

      Also musste ich die abschließende Berechnung des Amtes abwarten - 10 Monate hat es gedauert.
      Die Berechnung meiner Leistungsfähigkeit und der zu erstattenden Beträge an das BAföG-Amt erfolgt dann wieder nach dem BGB/ den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien.

      Ich bin froh, dass dieser Teil nun abgeschlossen ist.

      VG fras12
    • fras12 schrieb:

      Jetzt frage ich mich, ob hier nicht auch die Klausel zu beachten ist, nachder ich nur den Unterhalt entsprechend meines alleinigen Einkommens zu zahlen hätte?
      Ist es richtig, dass ich bei 1411,40 EUR bereinigtem Einkommen (abzüglich 1400,-EUR Selbstbehalt) in die Zahltabelle 2021 über 18 Jahre schauen muss, um meinen Unterhalt festzustellen?

      (Es kommt mir irgendwie komisch vor, was das BAföG-Amt hier an Unterhalt nach dem BGB berechnet hat...)

      Oder muss ich den Selbstbehalt in mein Einkommen einrechnen und dann in der Tabelle nachsehen?
      Das kannst du mMn nur machen, wenn das Kind noch im Haushalt der Eltern lebt.
      Andernfalls gilt pauschal der Betrag 860 €.
      Evtl. habe ich da aber was falsch verstanden.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Danke,

      ich hatte es erst kürzlich in einem anderen Thema hier gelesen (Unterhalt ab 18?).

      Aber für mich letztlich egal, das BAföG-Amt hat nur die für mich zu erstattenden Kosten berechnet. Und dabei wurde allein meine Zahlungsverpflichtung nach dem BGB berücksichtigt.
      Es kommt also auf das Gleiche heraus.
      Meinen gedanklichen Fehler - das Fehlen der anteiligen PKV - habe ich ja gestern Abend noch selbst bemerkt.

      Gruß, fras12
    • Moin, leider kann ich die letzte Antwort nicht mehr bearbeiten ...

      Richtig ist: Das Amt hat nicht allein meine Unterhaltspflicht berechnet.

      Es hat schon die Leistungsfähigkeit der Kindesmutter ebenso berechnet und dann die Quoten berechnet.

      Aber für mich kommt damit eben das Gleiche heraus, weil es meinem alleinigen Einkommen / Unterhaltspflicht lt. Düss.Tab. entspricht.

      (nur der Vollständigkeit halber)

      fras12