Heirat - was ändert sich?

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    • Hallo Fras
      Da bleibt als nächstes Problem, das mit dem Beitrag für KV. So weit ich informiert bin ist der extra zu zahlen, hat also mit dem Bedarf von 860 € nichts zu tun. Ich habe gerade mal dazu gegoogelt , wie gesagt sind Beiträge für die KK und die Studiengebühren nicht in der Pauschale von 860 € drin und müssen extra von den Unterhaltspflichtigen getragen werden. Vom Beitrag für die KK ist allerdings noch die Pauschale des Bafög Amtes abzuziehen die dieses als Zuschuss zur KV zahlt. Wie hoch der ist kann ich leider nicht sagen. Ich würde das Kind nochmals schriftlich, mit Fristsetzung, auffordern die Einkommensnachweise der letzten drei Jahre des selbständigen Ehemannes der KM beleghaft vorzulegen. Verdient die KM so wenig als Lehrerin, das sie noch einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann geltend machen muss um ihrer Unterhaltspflicht nach zukommen?

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      mein Kind studiert auf Lehramt, will also in die Beamtenlaufbahn eintreten, darum will sie in der PKV bleiben.

      Die KM ist keine Lehrerin, aber Beamte und darum auch in d. KV.

      Der neue Ehemann ist selbständig, legt aber dem Kind keine vollständigen Unterlagen vor, so das ich seine BWA nicht anerkennen will.

      Das BAföG-Amt hat 84,-EUR KV-Zuschuss berechnet. Wenn ich diesen von der tatsächlichen PKV des Kindes abziehe, bleibt nicht viel.

      Aber dann ist der BAföG-Anteil für den Lebensunterhalt geringer, so dass dort gerechnet werden müsse.

      Im Moment geht es erstmal darum, dass das Kind neben den Zahlungen der Ämter von mir nicht noch gut 700,-EUR fordern kann!


      Die KM soll nach ihrer Berechnung dann nur 30,-EUR inkl. KV-Anteil (1,9% Haftungsanteil) zahlen, weil der selbständige Ehemann so wenig verdient...

      Gruß, fras12
    • 84,-EUR KV-Zuschuss ist richtig.

      Was ich dabei nicht ganz verstanden habe ist, ob die Eltern den Rest immer vollständig übernehmen müssen.
      Kann sich das Kind da einfach eine sehr teure KV aussuchen und die Eltern zahlen das?

      Ich würde an deiner Stelle versuchen, die Berechnung des Bafög Amtes nachzuvollziehen. Wenn dir das nicht gelingt, anrufen und nachfragen.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Fras,

      ich habe gerade nicht so viel Zeit.
      Von mir nur kurz der Hinweis: wenn das BAföG-Amt Vorausleistungen bewilligt hat und auszahlt, kannst Du vermutlich ohnehin nicht schuldbefreiend an Deine Tochter leisten. Ich vermute, der Anspruch wird aufs BAföG-Amt übergegangen sein, was man Dir bestimmt auch in irgendeiner Form mitgeteilt hat.
      Ich würde dem BAföG-Amt hinterher telefonieren und mitteilen, dass Du die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehen kannst.
      Dann noch: für Januar bist Du Deiner Frau nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet. Auch wenn ihr Einkommen nachschüssig gezahlt wird (es sei denn, das Amt hat zu Beginn der Arbeitslosigkeit die späteren Zahlungen auch tatsächlich erst zum Zeitpunkt der Zahlung als Einkommen angesetzt).

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      das BAföG-Amt hat mir bis heute nicht mitgeteilt, dass seit dem neuen Studienjahr (ab Oktober 2020) der Unterhaltsanspruch aufgrund von Vorausleistungen auf das BAföG-Amt übergegangen ist.

      Mich würde interessieren, ob es hierzu Fristen gibt, einen Übergang des Anspruches mitzuteilen? Das ist auch im letzten Jahr nicht zeitnah passiert...

      Gruß, fras12
    • Hallo Tanja,

      ich habe im Mai/Juni 2020 Post bekommen, die Anhörung für das letzte Studienjahr ist also erfolgt. Die Anhörung bezog sich auf die Monate Jan. bis September 2020. Erst nach Ablauf des Studienjahren darf das BAföG-Amt die Berechnung durchführen. Diese ist bis heute nicht erstellt worden. Darauf warte ich schon Monate.

      Für das neue Studienjahr ab Oktober 2020 wurde keine Anhörung verschickt und ich wurde auch mit keinem Schreiben über den Anspruchsübergang informiert.
      Aber auf den mir vorgelegten BAföG-Bescheiden ist weiter die Vorausleistung erkennbar.

      Das ist soweit auch ok, da ich erst im Februar 2021 wieder die Unterhaltszahlung an mein Kind aufnehmen kann. Die Tochter ist darüber auch seit Anfang Januar informiert.

      Liebe Grüße, fras12
    • Hallo Fras,

      ich bin mir nicht sicher, ob nicht schon mit der ersten Anhörung der Übergang der Ansprüche passiert ist.
      In der von mir verlinkten Seite steht zwar:

      Obiger Link zum BMBF schrieb:

      36.1.14 Die Anhörung der Eltern ist für jeden Bewilligungszeitraum erneut durchzuführen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 gegeben ist.
      allerdings steht ja nun gerade im 36 (4)


      Bundesministerium für Bildung und Forschung zum 36 schrieb:

      Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
      Ich kenn mich tatsächlich in den BAföG-Dingen zu wenig aus.
      Vielleicht kann Dir hier jemand anderes noch mehr sagen. Oder Du musst bei den entsprechenden BAföG-Foren Deine konkreten Fragen platzieren.
      Wir hier sind ja eher im Familienrecht unterwegs.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      ich werde zunächst das BAföG-Amt anschreiben und auf §36 (3) hinweisen:

      §36 - Vorausleistung


      • (3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
      Ich habe meinem Kind Anfang Januar erklärt, dass ich ab Februar wieder die Unterhaltszahlung aufnehmen werde. Damit ist §36 (3) für mich erfüllt. Vorausleistung dürfte nicht gewährt werden.

      VG, fras12
    • gelöscht..
      habe die Lebensituation des TO falsch eingeschätzt ...sorry
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • fras12 schrieb:

      Ich habe meinem Kind Anfang Januar erklärt, dass ich ab Februar wieder die Unterhaltszahlung aufnehmen werde. Damit ist §36 (3) für mich erfüllt. Vorausleistung dürfte nicht gewährt werden.
      Hallo Fras,

      hast Du im Januar auch die Summe genannt, die Du überweisen willst?
      Wenn ja, würde ich das Schreiben aus Januar dem BAFöG-Amt mitschicken (und am Besten, wenn Du schon die tatsächliche Höhe Deiner Zahlung weißt - normalerweise müsste der Betrag ja dann schon übrwiesen sein, damit er am Anfang des Monats, also morgen, zur Verfügung steht - auch eine Kopie der Überweisung).
      Auf eine reine Absichtserklärung würde ich - insbesondere, wenn schon vorher Vorausleistungen gezahlt wurden - als Amt auch erst mal nichts geben. Morgen ist schon "Februar"...
      Ob für Januar dann von Dir Vorausleistungen zurück zu zahlen sind, muss (auch) mit dem BAFöG-Amt geklärt werden.

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen Tanja,

      so einfach ist das leider nicht.

      Durch die Arbeitsaufnahme meiner Frau fällt in der BAföG-Berechnung ihr Freibetrag auf mein Einkommen weg. Damit ist eine BAföG-Neuberechnung fällig.

      Da BAföG aber eine vorrangige Leistung ist, muss ich diesen Bescheid abwarten. Erst mit dem BAföG-Betrag kann ich dann die Berechnung der Haftungsanteile vornehmen.

      Das klappt eigentlich ganz gut: Bescheid vom 28. liegt am 29. vor, es wird gerechnet und überwiesen zum 01.02.

      Aber wie du richtig geschrieben hast, ich kann nicht schuldbefreiend an mein Kind zahlen, wenn ich im BAföG-Bescheid lese, dass das Amt weiterhin Vorausleistung zahlt.

      Also werde ich das Amt aufmerksam machen auf meine Willenserklärung, an mein Kind und telefonisch auch an das BAföG-Amt.

      Gruß, fras12
    • Moin,

      hier geht es mal wieder weiter ...

      Nicht nur, dass ich mit einer weiteren BAföG-vorausleistung konfrontiert werde, obwohl ich meinen Unterhalt nach BGB-Berechnung zahle.

      Nun kommt auch noch die Vorstellung meines Kindes hinzu, für das Englisch-Lehrerstudium für 8 Monate ins Ausland an eine Uni zu gehen (Kanada).

      Sie will dafür Ausland-BAfög beantragen. Heisst erstmal höherer BAföG-Bedarf für Reise und Studiengebühren an der Uni, aber auch, dass das Amt errechnet, was die Eltern zu leisten hätten.

      Hier brauche ich mal ein zwei Hinweise von Euch.

      Ich werde wiedermal nicht in die Entscheidungsprozesse einbezogen, nicht gefragt, ob ich einem Auslandssemester zustimmen kann/ möchte.

      Für das Lehrerstudium ENG sind lediglich 3 Monate studienfördernder Auslandsaufenthalt vorgesehen. Dies muss kein Semester an einer ausländischen Uni sein. Es reicht, 2x 6 Wochen in den Semesterferien/ der vorlesungsfreien Zeit in Polen, Holland überwiegend englisch sprechend sich aufzuhalten, ein Praktikum zu machen oder so ...

      Nein, mein Kind will an anderer Uni studieren, sorgt damit für hohe Kosten (Auslandsflug nach Kanada, Höhe der Studiengebühren unbekannt).

      Zwei Fragen an Euch:

      Es gibt eine Regelung, dass das Kind gehalten ist, die Eltern in die Planung für den Ausbildungsweg einzubeziehen, es braucht meine Zustimmung. Wo ist dies geregelt?
      Sinngemäß habe ich hier schon mehrfach gelesen, dass es die Eltern finanziell nicht überfordern darf.

      Wie kann ich dem Plan meines Kindes widersprechen?

      Es ist wie geschrieben, nicht erforderlich, sich an einer ausländischen Uni einzuschreiben. Auch die Dauer von 8 Monaten, also jeweils über ein Semester hinaus, ist nicht gefordert und somit nicht notwendig.
      Hier mal der Link zum Studiumsablauf der Uni: Studienablauf Lehramt englisch. Was war jetzt die 2. Frage.... ?(

      Das Problem, welches ich sehe: mit Zusendung des Formblatt 3 zum BaföG-Antrag stimme ich quasi zu? Und das BAföG-Amt holt sich von mir später, Jahre später die Beträge zurück?
      Mein Kind muss damit nicht selbst eine Unterhaltsberechnung nach BGB prüfen, lässt das also das Amt erledigen.

      LG
      fras12
    • Hallo Fras,

      ich habe nur kurz nach Urteilen bezüglich Auslandsstudium gesucht.
      Du hattest doch noch weitere minderjährige Kinder und die Mutter der Studierenden war nicht leistungsfähig, richtig?

      Der Viefhues zum 1610 BGB sagt u.a. Folgendes:


      Viefhues schrieb:

      So entspricht die Wahl des Studienortes im Ausland dabei dessen Fähigkeiten und Neigungen, wenn es bereits während seiner Schulzeit eine Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten der englischen Sprache absolviert und dadurch die für das gewählte Auslandsstudium erforderlichen Sprachkenntnisse erworben hat. Weist der gewählte Studiengang zudem eine europäische Ausrichtung auf, so bietet sich die Wahl eines Studienortes außerhalb Deutschlands geradezu an.
      Zudem erhöhen sich die Chancen des Antragstellers bei der späteren Berufswahl im Fall des Abschlusses eines Hochschulstudiums im Ausland. Unter diesen Umständen sind auch die dadurch entstehenden Mehrkosten von den Eltern zu tragen.
      Ist für die Berufsausbildung ein Auslandssemester sinnvoll – so im Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften -, müssen die Eltern dies bei guten Einkommensverhältnissen auch bei einer Verlängerung der Studienzeit finanzieren.
      Urteil dazu OLG Karlsruhe Urteil vom 24.2.2011, 2 UF 45/09

      Das im o.g. (weitergehenden) Kommentar genannte Urteil

      Viefhues gleicher Kommentar schrieb:

      Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip und dem Rücksichtnahmegebot kann sich die Obliegenheit ergeben, den Auslandsaufenthalt zu verkürzen oder ganz von ihm abzusehen (AG Hamburg v. 28.02.2020 - 277 F 255/16 m.w.N.).
      ist leider nicht frei im Internet zu finden (oder ich habe noch nicht lang genug gesucht)
      Der Kommentar sagt aber auch noch:

      Viefhues o.g. Kommentar schrieb:

      Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern sind zu berücksichtigen. Wer arme Eltern hat, muss folglich notgedrungen seine Ausbildungswünsche reduzieren (soweit nicht staatliche Unterstützung eingreift). Von Bedeutung sind aber auch die schutzwürdigen Interessen der Geschwister, ebenfalls eine angemessene Ausbildung zu erhalten. Wer viele Geschwister hat, muss ebenfalls faktische Einschränkungen seiner Unterhaltsansprüche hinnehmen. Daher ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, dass der Vater noch zwei weiteren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.
      Das dazugehörige (VKH)-Urteil findest du hier: Oberlandesgericht Köln, 10 WF 87/15 vom 2.10.2015

      und dann noch:

      Viefhues o.g. Kommentar schrieb:

      Von praktischer Bedeutung für die Frage der Belastung des in Anspruch genommen Elternteils ist auch, ob der geschuldete Ausbildungsunterhalt von beiden – über ausreichendes Erwerbseinkommen verfügenden – Eltern entsprechend ihrer anteiligen Haftung aufgebracht wird oder ob ein Elternteil alleine zahlen muss, weil der andere Elternteil über kein (oder kein ausreichendes)Erwerbseinkommen verfügt.
      Ich fürchte, auf mangelnde Abstimmung wirst Du Dich nicht berufen können. Es obliegt allein der Studierenden, ihr Studium zu organisieren. Und Du weißt ja jetzt schon, dass sie ins Ausland will.
      Du kannst also nur über den Weg der Unzumutbarkeit (wegen weiterer Unterhaltspflichten) und mangelnde Rücksichtnahme des Kindes gehen. Allerdings vermute ich, dass man Dir - so wie im Moment - auch zumuten wird, den Unterhalt so zu leisten, als würde das Kind im Inland studieren.
      Ich bin aber da nicht besonders gut informiert.
      Jedenfalls würde ich - wäre ich an Deiner Stelle - langsam die Unterhaltsansprüche nur noch mit einem klären. Sonst kommt es so, dass Du einen Teil Deiner Tochter zahlst und das Bafög-Amt den übersteigenden Betrag von Dir verlangt oder aber alles, da Du vom Übergang wusstest.
      Vielleicht solltest Du aber auch mal einen Anwalt vor Ort einschalten - spätestens, wenn das Bafög-Amt von Dir zu hohe/zu viele Beträge zurück will, wirst Du nicht umhin kommen, Dich anwaltlich vertreten zu lassen (oder alles zu zahlen, was andere fordern...)

      Schau mal, ob Du mit den Urteilen arbeiten kannst.

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen,

      Tanja, nein - ich habe nicht mehrere Kinder und die Mutter der Studierenden ist grundsätzlich leistungsfähig.

      Ich bin der Vater, welcher gern den regulären Unterhalt zahlen möchte, aber sich vehement gegen die "Arm-Rechnerei" der ExFrau und ihres armen, selbständigen Ehemannes wehrt.

      Leider macht es das BAföG-Amt mit den Vorausleistungsanträger dem studierenden Kind so einfach, weil es sich nicht selbst mit dem Vater auseinandersetzen muss.

      Ich habe gestern die Uni angeschrieben, welche mir bestätigt hat, dass es für den 3-monatigen Auslandsaufenthalt mehrere Optionen gibt:

      1.Studium an einer Hochschule bzw. Universität
      2. Sprachassistententätigkeit
      3. Auslandspraktikum
      4. Sprachkurse in einem englischsprachigen Land
      5. Au Pair-Tätigkeit (vor dem oder während des Studiums); Schulbesuch in einem englischsprachigen Land (6 Monate und mehr)
      6. Arbeit in einem englischsprachigen Land

      Es muss also nicht immer die teuerste Variante 1 (mit Auslands-Studiengebühren) und der Übersee-Flugkosten nach Kanada sein.

      Eine Au Pair-Tätigkeit oder ein Praktikum wäre auch möglich, selbst eine Arbeit bei MD in einem englischsprachigen Land.

      Mich stört, dass die Wahlmöglichkeiten nicht mit mir besprochen werden, aber am Ende erwartet wird, dass ich dies alles bezahle.
      Außerdem sind nur 3 Monate gefordert - 8 Monate an einer Uni übersteigt selbst die Zeit eines Semesters, und notwendig wären also keine 8 langen Monate...

      Gruß, fras12
    • Ich verstehe gerade nicht, was das Auslandssemester mit deinem Unterhalt zu tun hat. Wird da Mehrbedarf gefordert? Du schuldest dem BaFÖG-Amt doch nur den Unterhalt nach BGB, mehr nicht. Der muss berechnet werden, da stimmt ich Tanja zu, dass ein Anwalt sinnvoll wäre.

      Nun ja, wenn dein Kind dich als Geldautomaten betrachtet, dann ist logisch, dass es versucht aus dir das Maximum herauszuholen. Da bringt es auch nichts sich darüber aufzuregen. Dir wird doch auch schon aufgegangen sein, dass das Kind den einfachsten Weg im Leben sucht und dass ist nicht die Au-Pair-Tätigkeit. Da passt die Berufswahl Lehrer aber auch ganz gut ;)
    • Hallo,

      dem BAföG-Amt darf ich Auskunft über mein Einkommen erteilen, dieses rechnet dann den BAföG-Bescheid aus.

      Meinen Unterhalt nach BGB habe ich bisher noch nicht dorthin gemeldet, da wurde bisher nicht danach gefragt.

      Für das Auslands-BAföG ist ein anderes Amt in Thüringen zuständig.

      Und leider rechnen die Ämter so langsam, dass ich nicht weiß, wann die Forderung und damit die fällige Auseinandersetzung auf mich zu kommt.
      Dann kommt sicher auch ein Anwalt zum Zuge, gewiss.

      Aufregen, nein das bringt nichts. Ich denke da eher an Hinweise und Tips hier aus dem Forum.
      Und gern würde ich dem Kind sagen, dass es ohne meine Zustimmung nicht solch einen, nicht notwendigen Bildungsweg gehen kann.

      Das Auslandspraktikum ist bekannt, aber eben nur 3 Monate und es hätte auch Dänemark, England sein können.

      Gruß, fras12
    • Hallo Fras,

      ich hoffe, Du bist mir nicht allzusehr böse, wenn ich jetzt darauf hinweise, dass ich das

      fras12 schrieb:

      Mich stört, dass die Wahlmöglichkeiten nicht mit mir besprochen werden,
      für vorgeschoben halte, so lange es für Dich ohnehin nur bei einem Studium ausschließlich in Deutschland bleibt.
      Seit Ende 2016 weißt Du, dass Dein Kind eine zeit lang im Ausland leben möchte, hier schriebst du bereits darüber.
      Warum es in der Kommunikation mit Deiner Tochter nicht so läuft, wie sich Eltern das vorstellen (ich wäre auch nicht erfreut, würde mein Kind immer über Ämter "mit mir reden"), weiß natürlich keiner.
      Du hast hier ja auch schon mal geschildert, dass Du Dich über bestimmte Zahlen in der Unterhaltsberechnung mit Deiner Tochter verständigt hattest.
      Vielleicht möchte sie auch nach all den Jahren sich nicht Eurer Auseinandersetzung stellen? Das könnte ich verstehen. Wenn mein Ex ein Problem mit mir hätte, würde ich meinem Volljährigen auch sagen, dass der Vater das doch bitte mit mir selbst klären solle.

      So, davon jetzt mal ab. Wenn Dir der Auslandsaufenthalt zu teuer ist (ja, das verstehe ich, das würde ich auch nicht finanzieren wollen) - dann kannst Du das auch so sagen. Auch dem Bafög-Amt und auch Deiner Tochter. Was Du nicht sagen kannst, ist: ich zahl aber keinen Unterhalt mehr, weil Du jetzt ins Ausland studieren gehen willst. Denn Du wärst - was Du bestimmt auch weißt und auch so handhaben wirst - Deiner Tochter zumindest so zum Unterhalt verpflichtet, als würde sie in D studieren.
      Den Mehrbedarf (um solchen handelt es sich nämlich bei den Mehrkosten fürs Auslandsstudium) weist Du einfach und freundlich zurück, weil er von Dir nicht erwartet werden kann, da es andere und kostengünstige Möglichkeiten für den notwendigen Auslandsaufenthalt gibt.

      Und damit Du auch gegenüber dem BaFög-Amt gut argumentieren kannst (und vielleicht auch siehst, dass ich mit meiner Kritik an Deinem Handeln/oder Vortrag nichts gegen Dich habe), hab ich für Dich noch ein passendes Urteil rausgesucht:


      KG Beschluss vom 18.09.2012 - 17 WF 232/12 schrieb:

      2. Auch in Bezug auf den weitergehenden, über den anerkannten „Sockelbetrag“ hinaus geforderten Unterhalt wurde der Antrag vom Familiengericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen: Studiengebühren bzw. allgemein die Kosten für einen studien- bzw. ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt oder, weitergehend, ein vollständig im Ausland absolviertes Studium einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Mehrkosten gelten als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf (vgl. nur Wendl/Klinkhammer, Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 2 Rn. 532, § 6 Rn. 17; Palandt/Brudermüller, BGB [71. Aufl. 2012], § 1610 Rn. 13). Ein Anspruch des Kindes darauf, dass ihm die Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts Ausbildungsabschnitte im Ausland finanzieren, beispielsweise in Form von Auslandssemestern, zeitweiligen Auslandsaufenthalten oder Auslandssprachkursen etc. besteht nach der Rechtsprechung, soweit nicht eine entsprechende Absprache zwischen dem studierwilligen Kind und den Eltern bzw. Eltern- teil vorliegt, überhaupt nur dann, wenn die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung den Eltern bzw. dem Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist, der Auslandsaufenthalt sachlich be- gründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und der Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt ange- messen erscheint (vgl. - vom Familiengericht bereits angeführt - BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 97/91 -, FamRZ 1992, 1064: Angemessenheit eines zweisemestrigen Auslands- studium einer Jurastudentin an der Universität Genf bejaht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 UF 45/09 -, FamRZ 2011, 1303: Angemessenheit eines zweisemestrigen Auslandsstudiums eines Sinologen/Ostasienwissenschaftlers an der Universität Shanghai und anschließende teilweise Neuausrichtung des Studienziels auf den Schwerpunkt Computerlinguistik bejaht [bei juris Rz. 4, 127]; OLG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2006 - 21 UF 619/05 -, OLG-Report Dresden 2006, 357: Mehrkosten in Höhe von insgesamt 6.990 € eines Gymnasiasten, der nach der 10. Klasse für ein Jahr in England ein College besucht, sind nur bei „weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen“ zu tragen; Klage ohne Erfolg).
      Das Urteil ist frei verfügbar, ebenso ein Teil der Urteile im Zitat (bis auf das vom OLG Dresden - das betraf aber auch einen minderjährigen Gymnasiasten)

      Mach was draus.
      Gruß Tanja
    • hallo,


      Wenn das Auslandssemester im Studiengang vorgesehen ist wird es einen höheren Bafög-Satz für die Zeit geben bzw. Auch wenn man kein Bafög bekommt erhält man was aus dem Erasmus-Programm.

      und das soll dazu dienen die Mehrkosten aufzufangen. Und rein theoretisch ist es so, dass die Uni behilflich ist bei Unterkunft etc.

      meine Tochter musste für ihren Studiengang einen Praxissemester im Ausland absolvieren. Da bekam sie das Geld aus dem erasmusprogramm. Und die Uni im Ausland hat dafür gesorgt, dass sie im studiewohnheim ein Zimmer bekam.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!