Heirat - was ändert sich?

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    • Hallo Tanja,

      vielen Dank für diese schnelle, fundierte Antwort.

      Der Brief wird gleich am Montag an beide Empfänger versandt.

      Den Gesetzestext habe ich gelesen.

      Ich vermute, dass sich die Kindesmutter nunmehr als nicht leistungsfähig darstellt.

      Dennoch kann mein Kind das Kindergeld an sich selbst auszahlen lasse.

      Und, nach über 5 Stunden kommt natürlich noch keine kurze Antwort, kein Erklärungsversuch.

      Liebe Grüße, fras12
    • Hallo fras und Tanja
      Das Kind soll einen Abzweigungsantrag auf das Kindergeld bei der Kindergeldkasse stellen. Dem Kind steht das volle Kindergeld und auch der volle Corona Zuschlag zum Kindergeld ( September 200 € und Oktober 100 € ) zu. Wenn dem Abzweigungsantrag stattgegeben wird( ich denke mal das es so kommt) , wird das Kindergeld auf das Bankkonto des Kindes direkt überwiesen.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      genau das ist der 74(1) EStG.
      Der Kinderbonus für September ist warscheinlich schon gezahlt und vermutlich wird der Antrag nicht rückwirkend bewilligt.
      (Ab Antragseingang wird die Auszahlung des Kindergeldes - hoffentlich - bis zur Klärung eingestellt)
      Aber das ist alles nicht das Problem von Fras. (Fras kann ja beim BAföG-Amt anrufen und fragen, seit wann und warum die Mutter das Kindergeld einbehält, die Tochter hat doch eine eigene Wohnung...)
      Hier versucht möglicherweise der Rest der Familie (Kind und Mutter) von Fras Unterhalt durch unlautere Mittel zu erwirken.
      Ich an Fras Stelle würde die Vorausleistungen auf keinen Fall zurück zahlen. Wenn das BAföG-Amt klagt, geht es vors Familiengericht und dann wird der Unterhalt nach BGB berechnet....

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen Tanja
      Da bin ich völlig bei Dir. Ich würde an Fras seiner Stelle die Vorausleistungen des Bafög Amtes nicht zurück zahlen und das Bafög Amt Klagen lassen. Wie Du da auch so passend festgestellt hast geschieht das dann vor dem Familiengericht . Die Begründung für den Antrag hat die KM schon durch das zurück halten des halben Kindergeldes geliefert( es entsteht der Eindruck der Willkürlichkeit)

      LG Hugoleser
    • Hallo Tanja, hallo Hugoleser,

      ich danke Euch für die Antworten.

      Kindergeld wird meines Erachtens zur Monatsmitte ausgezahlt, sollte also erst zum 15. September erfolgen. Und damit auch die Zahlung des Kinderbonus. Gespannt bin ich auf die Begründung, warum die Mutter das hälftige KG einbehält...

      Der Anruf beim BAföG-Amt war eh vorgesehen. Ich bin gespannt, ob ich Auskunft bekomme oder an mein Kind verwiesen werde.

      Es beruhigt mich sehr, dass bei einer Klage durch das BAföG-Amt dann vor Gericht der Unterhalt nach dem BGB berechnet wird.

      Euch einen schönen Sonntagabend,

      fras12
    • Moin,

      ich habe mal wieder eine Frage:

      Mein Kind hatte nachdem Sie von mir Anfang des Jahres die Auskünfte zu meinem Einkommen erhalten hat, eine eigene Unterhaltsberechnung als Tabelle erstellt.

      Diese haben wir fortan besprochen, einzelne Posten korrigiert/diskutiert. Ab Mai habe ich daraufhin die Zahlungen eingestellt, weil ich nicht leistungsfähig wurde.

      Heute fällt mir nun auf, dass sie in der Berechnung von einer falschen/ zu geringen Erstattung des Finanzamtes ausgegangen ist, wahrscheinlich noch aus dem Vorjahr, wenn sie diese Tabelle schon länger benutzt ...

      Ärgerlich, da mit der korrekten, endgültigen Steuererstattung eine andere Situation entsteht.

      Wie verhält es sich, wenn ich nun im Ergebnis aus meinem bereinigten Einkommen, abzüglich Selbstbehalt und Eigenbedarf für meine Ehefrau u. zusätzlicher, freiwilliger gesetzlicher KV noch einen kleinen Betrag leisten kann?

      Muss ich dann diesen Betrag als anteiligen Unterhalt leisten?

      Oder wird dieser Betrag für die Berechnung der Haftungsanteile der Eltern herangezogen?

      Ich ärgere mich, diesen Fehler erst jetzt bemerkt zu haben, weil es mich unsicher macht...

      Viele Grüße, fras12
    • Guten Morgen Tanja,

      nein, das BAföG-Amt hat sich noch nicht gemeldet.

      Ich war immer der Meinung, dass ich hier alles korrekt, richtig mache. Und nicht aus Fehlern anderer meinen Vorteil ziehe.

      Nun war ich gestern sehr erschrocken, dass mein Kind einen Fehler gemacht hat und ich daraufhin keinen freien Betrag für ihren Unterhalt übrig behielt.

      Erschrocken, weil es sich maßgeblich auf die Berechnung und damit meine Unterhaltspflicht auswirkt.

      Sicher werde ich nun die Schreiben des BAföG-Amtes abwarten.
      Dennoch frage ich mich, wie ich vorgehen sollte, wenn ich doch noch mit ca. 50,-EUR verbleibendes Einkommen zum Unterhalt leistungsfähig bin.

      Diese 50,-EUR zahlen, oder fängt an der Stelle wieder die Quotelung zwischen den Eltern an???

      PS: Ich werde heute noch eine längere Geschichte schreiben, die aber mit der Frage nicht zu tun hat.

      Bis nachher,

      fras12
    • Hallo Fras,

      wieso "wieder" Quotelung?
      Die ist doch bisher gar nicht vorgenommen worden.
      Du hast Dein unterhaltsrechtliches Einkommen bestimmt und dann davon die Bedarfsbestimmung der Unterhaltsberechtigten.
      Anschließend hast Du die Unterhaltsbedarfe der vorrangig Berechtigten und Deinen Selbstbehalt abgezogen.
      Hiervon ist dann die Quotelung (bezogen auf den Bedarf Deiner Tochter - also der 860) vorzunehmen.
      Meiner Meinung nach. Ist das falsch, wird das sicher ein anderer richtig stellen.

      Ich vermute schon, dass die 50 praktisch voll eingehen, da die Mutter sicher nicht so hohes Einkommen hat, dass sie fast des gesamten Bedarf übernehmen wird/kann.
      Eher sollte das BAföG-Amt zum Ergebnis kommen, dass das Kind Anspruch auf höhere Förderung hat.
      Meine Meinung.

      Und was Deinen (vermeintlichen) Fehler angeht: bisschen mehr Fehlertoleranz (bei Dir) täte Dir bestimmt gut.

      Du kannst auch die 50 einfach zahlen und dem BAföG-Amt das mitteilen.
      Würde ich aber nicht machen.
      Von Seiten Deiner Tochter erfolgt Null Kommunikation und Du willst alles "eingestehen"? Wenn Du ordnungsgemäß alle Auskünfte erteilt hast, liegt der Fehler auch nicht zwingend bei Dir - aber so ist das mit den eingeimpften Schuldgefühlen....

      Ich bin gespannt auf die Entscheidung des BAföG-Amtes....

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      Fehlertoleranz ist sicher ein Thema bei mir selbst …

      Ich will einfach sicher gehen, dass ich nicht nachzahlen muss, bzw. verklagt werden könnte.

      Überhaupt finde ich es unsinnig und teuer, wenn ich in einem Gerichtsverfahren wg. Unterhalt einen Anwalt u. ggf. das Verfahren bezahlen müsste,
      obwohl ich mich bislang immer um eine korrekte Zahlung bemüht habe.

      Ja, ich weiß, dass es immer mehrere Sichtweisen gibt, und Recht bekommen wichtiger ist, als recht haben.

      Also insofern ist wirklich Geduld gefragt, wie das BAföG-Amt entscheidet.

      Nun zum angekündigten Post:

      Mein Kind hat letzte Woche tatsächlich noch einmal versucht, mich zu einer Unterhaltsberechnung und ~zahlung zu bewegen.

      Sie wolle, dass wir uns diesen "umständliche, bürokratische Vorausleistungsverfahren" sparen können.

      Also solle ich bitte nach ihrer neuen Rechnung zahlen.

      Aber dabei hat sie wieder große Fehler in der Berechnung gemacht, welche ich sofort kritisieren müsste.

      Der neue Ehemann meiner Exfrau ist selbständig. Die Einkommensberechnung des Steuerberaters für 2019 liegt vor.
      Er hatte 47 TEUR Umsätze, mit allen Abschreibungen und sonstigen Abzügen verbleiben weniger als 800,-EUR Einkommen im Monat.

      Soso, der Herr verdient brutto fast wie ich, ist aber arm wie die Kirchenmaus.

      Und daher will mein Kind bei ihm einen ungedeckten Eigenbedarf (bis auf 1120,-EUR) in die Rechnung aufnehmen sowie seine private, anteilige Krankenversicherung ebenso.

      Aus meiner Sicht ist beides nicht gerechtfertigt, da die Gewinnermittlung seine eigenen Kosten (KV) bereits abzieht.

      Ich habe mich nur dahingehend geäußert, dass ich alle Unterlagen dem BAföG-Amt zur Verfügung gestellt habe, so dass dieses entscheiden kann.

      Achja, bei meiner Frau sieht mein Kind doch wieder ein Einkommen - die anteilige, hälftige Steuererstattung aus dem letzten Jahr.

      Diese wurde aber letztes Jahr gezahlt und ist verbraucht, aus meiner Sicht definitiv kein Einkommen in 2020.

      Es ist schon schlimm, zu sehen, wie sie sich wieder zu Gunsten der Mutter verrechnet.
      Dabei haben dort beide Eheleute ihr Einkommen. Bei mir ist es leider nicht so.
      Die Realitäten werden völlig verdreht. Das ist schlimm.

      Das Gestreite mit dem Kind zerrt an den Nerven.
      Und wenn ich sehe, dass das BAföG-Amt die hälftige Einbehaltung des Kindergeldes mit in Rechnung stellt, indem es die Vorausleistung erhöht und bei mir zurückfordert, kann ich erkennen, dass dort offenbar nicht neutral entschieden werden (könnte).

      Ich bin froh, dass nun das Amt entscheiden muss. Und ich hoffe auf ein positives Ergebnis.

      Auch überlege ich bereits, mich den Forderungen des Amtes zu beugen, den Betrag soweit er richtig erscheint, zu bezahlen.
      Ich will damit eine Klage des Amtes und weitere, unsinnige Kosten (RA u. Gerichtskosten) zu vermeiden.

      In der Hoffnung, dass mein Kind ab Oktober elternunabhängiges BAföG erhält...

      Viele Grüße, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo Fras,

      liegt Dir die steuerliche Gewinnermittlung des Stiefvaters denn vor?
      Normalerweise wird Krankenversicherung nicht vom Gewinn abgezogen. Die findet - wie bei Arbeitnehmern auch - erst bei der Ermittlung des Einkommens Berücksichtigung. So wie Rentenversicherungszahlungen auch.
      Was den hälftige Kindergeldeinbehalt anbelangt - hast Du das Deine Tochter gefragt?
      Im Endeffekt ist es Deine Entscheidung, ob Du die (Nerven)Spielchen von Kind und Mutter mitspielst. Für mich sieht es nun nämlich auch so aus, als wolle Deine Tochter Dich damit "erpressen".
      Dem BAföG-Amt (und der Tochter) hast Du ja sicherlich die Sachlage bezüglich des Kindergeldes (siehe oben, Antrag nach 74 EStG) mitgeteilt - warte auch hier erst mal die Stellungnahme des Amtes ab.

      Nachtrag: eines noch, 47tsd Umsatz ist nicht gleich zu setzen mit 47tsd Bruttoeinkommen eines nichtselbständigen Arbeitnehmers.

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      ich hätte jetzt das gleiche eingeworfen: ein Freund von mir ist Fliesenleger. Er macht zwischen 60 und 90 TEUR Gewinn im Jahr, aber der Umsatz liegt regelmäßig bei deutlich über 200 TEUR. Das ist also nicht unrealistisch, dass bei 47 TEUR Umsatz (4 TEUR im Monat) nur ein Netto-Gehalt von etwa 800 EUR über bleibt. Davon gehen Betriebsausgaben, ggf. PKV, Einkommenssteuer, Kirchensteuer, ... ab. Auch Abschreibungen sehen auf den ersten Blick so aus, als würde er damit nur sein Gehalt senken. Aber faktisch bedeuten Abschreibungen, dass man Substanz kaputt mach (Auto, Maschinen,...). Auch das ist bei Selbstständigen gerechtfertigt, da diese auch nachgekauft werden müssen.
    • Hallo fras,

      nein, im steuerlichen Gewinn ist die KV noch nicht abgezogen.
      Und was Deine anderen Fragen angeht: Du musst es ja nicht anerkennen.
      Hast Du schon mal eine Bilanz oder Gewinnermittlung richtig angeschaut?
      Da steht sicher nicht nur "Abschreibungen" drin. Wenn doch, fordere die Anlage EÜR (aus der Steuererklärung) nach und lass Dir gleichzeitig den Posten "Sonstiges" ausführlich beschreiben.
      Ich habe auch Freiberufler und Selbständige im Freundeskreis. Das, was am Ende vom Umsatz übrig bleibt, ist nicht so viel, als dass ich mit denen tauschen wollen würde.

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      FRAS müsste mal die Brücke schlagen von "47 TEUR Umsatz" zu "mit allen Abschreibungen und sonstigen Abzügen verbleiben weniger als 800,-EUR Einkommen im Monat". So wie ich das verstehe passiert da noch mehr als die steuerliche Gewinnermittlung auf Gesellschaftsebene. Ich interpretiere das so, dass anschließend noch Einkommenssteuern abgeführt werden und eine PKV bezahlt wird. Oder sind mit den 800 EUR tatsächlich die Brutto-Einkünfte gemeint?
    • Guten Morgen in die Runde,

      ich muss hier mal wieder etwas erzählen.

      Meine Ehefrau hat seit Januar endlich wieder eine Arbeit aufnehmen können. Das Einkommen ist tariflich entlohnt in Vollzeit, sv-pflichtig beschäftigt, also auch wieder gesetzlich krankenversichert.

      Für Januar habe ich noch meiner Ehefrau Unterhalt geleistet, da ihr Einkommen vom Arbeitgeber erst am letzten Werktag des Monats ausgezahlt wird, also gestern, 29.01.
      Der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ist immer rückwirkend, im Folgemonat zu bezahlen. Also waren Anfang Januar noch einmal ca. 350,-EUR für die freiw. KV fällig.

      Heißt, ich habe den Unterhalt für meine Frau im Januar geleistet, für mein studierendes Kind blieb kein Geld übrig, wie die Monate zuvor auch.
      Das BAföG-Amt erhielt gleich Anfang Januar eine Info zur Arbeitsaufnahme. In einem Telefonat fragte die Sachbearbeiterin nach der Höhe des Einkommens, also sv-pflichtig u. über dem Eigenbedarf, so dass künftig der Freibetrag für meine Ehefrau in der BAföG-Berechnung ab Januar entfällt. Ich habe auch erklärt, dass ich ab Februar wieder Unterhalt für meine Tochter zahlen werde.

      Hierfür wartete ich nun auf den BAföG-Bescheid, welcher mir gestern mit einer neuen Unterhaltsberechnung übersandt wurde.

      Das BAföG- Amt zahlt ca. 700,- EUR BAföG aus, davon allerdings nur 25,-EUR BAföG, der Rest sei Vorausleistung. Warum das so ist kann ich nicht erklären, weil ich ja ab Februar Unterhalt zahlen will.

      Nun kommt mein Kind mit der Unterhaltsberechnung und fordert mich auf, ca. 600,- EUR Unterhalt und ca. 100,- EUR private KV-Beiträge zu zahlen.

      ??? Wie bitte?

      Können wir bitte noch einmal gemeinsam rechnen:

      studierendes, erwachsenes Kind mit eigener Wohnung = 860,-EUR monatlicher Bedarf - 219,- Kindergeld (ab Jan.21 erhöht) - 700,- BAföG- Zahlbetrag (bewilligt bis 09/2021) = 59,- EUR mehr Einkünfte als Bedarf, also die 860,- EUR Unterhaltsbedarf übersteigend.

      Was bitte soll ich noch bezahlen? Wenn ich keinen Unterhaltsbetrag zu zahlen habe, bin ich auch nicht zur Zahlung eines Anteils an der privaten KV verpflichtet.

      Da bleibt doch für mich nichts zu zahlen, oder ??

      Ich habe meinem Kind geschrieben, dass ich keinen Unterhaltsbedarf erkennen kann.

      Warum das Amt auf Vorausleistung entschieden hat, kann ich nicht sagen. Ich habe erklärt, Unterhalt zahlen zu wollen.
      Sollte ich dem Amt noch einmal schreiben, dass kein Grund für eine Vorausleistung ab Februar 21 gegeben ist?

      Viele Grüße, fras12

      PS: Die noch offene Entscheidung über das Vorausleistungsverfahren bis 09/2020, also für das vergangene Studienjahr wurde vom BAföG-Amt seit 4 Monaten nicht abschließend berechnet.
      Meine Unterlagen liegen dort bereits seit Anfang August 2020 vollständig vor. Ich weiß nicht, wie oft ich schon am Briefkasten war und auf einen Bescheid wartete....
    • hallo,

      Vorausleistung heißt ja, dass sie das von jemandem zurückfordern wollen.

      deswegen wäre die Frage, was du ab Februar für das studierende Kind zu zahlen hättest, wenn es nach deinem Einkommen geht.

      und jetzt ist die Frage, das habe ich nicht mehr im Kopf, war dein Kind immer schon privat versichert oder könnte es auch gesetzlich mitversichert werden?

      Wie sieht denn dein jahresnetto etc. Aus?
      wie hoch wäre Familienrechtlich gesehen das, was du an das studierende Kind zahlen müsstest, jetzt wo deine Frau nicht mehr unterhaltsberechtigt ist?

      das das Bafög Amt nach anderen Richtlinien rechnet ist die eine Sache, aber wie hoch ist der familienrechtliche Anspruch das Kindes?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Morgen Fras und Anna Sophie
      So wie ich das sehe ist der Bedarf 860 € - 219 KG = 619 € . Wieso das Bafög Amt 700 € als Vorausleistung zahlt ist mir auch nicht klar, es sei denn das studierende Kind hat mitgeteilt das Vater und Mutter keinen Unterhalt zahlen und auch nicht wollen. Das studierende Kind braucht keine private KV. Wenn es noch keine 25 Jahre alt ist , kann es weiter in der Familien Versicherung bleiben. Geht das nicht kann es sich über günstige Studierende Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Bei meinem Stiefsohn beträgt der Beitrag z.B. 104 €.

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      und danke erstmal.

      Zunächst geht es doch um den Unterhaltsbedarf des Kindes.

      Zusammen mit dem Kindergeld und der BAföG-Leistung übersteigen die Zahlungen den Bedarf des Kindes von 860,-EUR.

      Daher kann ich nicht erkennen, warum das Kind noch einmal 700,- EUR inkl. priv. KV fordert.

      Die private KV ist nicht zu ändern. Das Kind war als Schülerin, also von Geburt an bei der Mutter in der privaten KV versichert. Und da sie auf Lehramt studiert, will sie in der privaten KV bleiben.

      Nur ergibt sich kein Anspruch, diese private KV anteilig zu bezahlen, wenn ich keinen Unterhaltsanteil zu zahlen habe. Unterhaltsanspruch 0,-EUR bedeutet auch PKV-Anteil = 0,-EUR.
      Dieser wird entsprechend den Haftungsanteilen der Eltern berechnet. Eventuell wäre möglich, den Haftungsanteil nach den Einkommen der Eltern zu berechnen, um ihr anteilig PKV zu bezahlen, doch die PKV wurde in der Leistung des BAföG-Amtes bereits berücksichtigt.

      Das BAföG- Amt rechnet übrigens noch mit dem Kindergeld aus 2020 (204,-) ...

      Ich meine, da das Kind durch die Zahlungen der Familienkasse (Kindergeld) und des BAföG- Amtes seinen Bedarf voll decken kann, ist für mich kein Anteil am Unterhalt an das Kind zu bezahlen.

      Die andere Baustelle ist die Vorausleistung des BAföG- Amtes. Ich vermute, mein Kind hat dort einen entsprechenden Antrag gestellt. Mit mir hat sie vorher nicht kommuniziert. Aber ich habe dem BAföG- Amt telefonisch mitgeteilt, dass ich ab Februar wieder Unterhalt an das Kind zahlen werde. Hier werde ich wohl den Amt schreiben, dass ich Unterhalt zahlen wolle.

      Voraussetzung dafür ist aber, dass es einen BAföG-Bescheid gibt, der die Höhe des BAföG benennt. Kindergeld und BAföG werden ja vom Unterhaltsbedarf abgezogen und erst aus dem verbleibenden Rest ist dann eine Unterhaltsberechnung nach Haftungsanteilen dem Einkommen der Eltern entsprechend durchzuführen.

      Solange aber das BAföG-Amt zahlt, und zusammen mit dem Kindergeld der Bedarf (860,-EUR) gedeckt ist, verbleibt kein Anteil für mich und die Kindesmutter.

      In der familienrechtlichen Berechnung muss ich mich wieder mit dem selbständigen Ehemann der KM befassen, aber hier hat mein Kind mit Datum Januar 2020 bisher keinen vollständigen Einkommensnachweis (über die letzten 3 Jahre (Jan. 2017 -Dez. 2019) vorgelegt, den ich berücksichtigen könnte. Doch diese Baustelle kommt aus meiner Sicht erst später an die Reihe. Ich weiß aber, dass das nicht das Ende ist....

      LG, fras12