Heirat - was ändert sich?

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    • Hallo fras, hallo edy,

      ich kann nur sagen, was mir mein RA gesagt hat:

      Lebt ein volljähriges Kind in einer eigenen Wohnung, hat es eine eigene "Lebensstellung", das heißt, sein Bedarf orientiert sich nicht mehr am Einkommen der Eltern, sondern wird pauschal, für alle gleich, beziffert.

      Dieser pauschale Bedarf reduziert sich durch das Kindergeld und evtl. durch BAföG.
      Kann nur ein Elternteil Unterhalt zahlen und ist sein Einkommen hoch genug, bedeutet das unter Umständen, den kompletten Restbetrag decken zu müssen, was ganz schön viel Geld sein kann...

      Die Formulierung, "was man bei alleiniger Unterhaltspflicht zahlen müsste", greift bei einem einkommrnsUNabhängigen Bedarf ja eigentlich auch nicht, denke ich. Sie macht nur Sinn, wenn es individuell zu bestimmende Bedarfe gibt. Das ist hier nicht der Fall. Der Bedarf der Studentin steht fest, egal, was fras verdient. Dieser Abschnitt (ab: "Die Formulierung . ..") ist allerdings *meine* Interpretation und bezieht sich nicht auf die Aussage meines RA.

      Sollte mich mein RA falsch informiert haben, wäre ich für eine Korrektur dankbar.

      Gruß, HT
    • Hallo Edy,
      Sinn eines LAIENforums (z. B. dieses Forums) darf - aus rechtlichen Gründen - und kann es nicht sein, in Zweifelsfällen einen ISUV-Anwalt um (vermeintlich) rechtssichere Auskunft zu bitten.
      Wenn eine Fragestellerin/ein Fragesteller über die hier erhaltenen Antworten hinaus weiteren Klärungsbedarf hat kann sie/er als ISUV-Mitglied für 30 Euro eine Antwort von einem ISUV-Fachanwalt/einer ISUV-Fachanwältin für Familienrecht oder für erheblich mehr Geld von jedem beliebigen Anwalt/jeder beliebigen Anwältin erhalten.

      @AnnaSophie und Tanja: Gerne könnt ihr diesen Beitrag in den Plausch verschieben, wenn er dort besser angebracht ist.

      Viele Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Hochtief,


      Hochtief schrieb:

      Sollte mich mein RA falsch informiert haben, wäre ich für eine Korrektur dankbar.

      sorry das ich in diesem Fall so "hartnäckig" bin. Ich denke aber dass es jedem hier im Forum

      sinnvoll erscheint, das dieser "Meinungsstreit" aufgeklärt wird. Ich selbst fragte über FB bei einem

      Fachanwalt nach, seine Antwort, auch nur allgemein. Eine weitere Nachfrage wurde nicht beantwortet.

      Vielleicht kann uns da ein anderer Anwalt noch aufklären?

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Villa,

      mit der "rechtsicheren" Auskunft im Forum hast du natürlich recht.

      Früher gab es einmal die Möglichkeit solche "Problemfälle" doch noch zum Abschluss zu bringen.

      Wäre doch schön wenn du uns vielleicht in Zukunft, die Antwort mitteilen könntest.

      schönen Sonntag, bleibt alle gesund.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo *,

      danke für eure Antworten.

      Wenn wenigstens unstrittig ist, dass ich die freiwillige Krankenversicherung meiner Ehefrau zusätzlich zu ihrem Eigenbedarf anrechnen kann, wäre mir schon geholfen. TanjaW9 hatte auf die 15.4 der Leitlinien verwiesen. Dies steht in der Form auch in den Leitlinien des OLG Brandenburg, welche für mich gelten. Ich gehe davon aus, dass man den Passus zum Ehegattenunterhalt (15. der Leitlinien) nicht nur auf den Unterhalt nach einer Trennung/ Scheidung beziehen darf. Aktuell habe ich zuerst meiner Ehefrau Unterhalt zu leisten, und sehe daher die Regelung nach 15.4 hier angezeigt. Mein Kind sieht dies anders...., wen wundert es ?

      Gruß, fras12
    • edy schrieb:

      So langsam werde aber auch ich unsicher.

      Die Moderatoren des Forum sollten in solch strittigen Fragen evtl. beim ISUV-Justitiar oder bei einem
      Kontaktanwalt nachfragen.

      Ich denke das so eine rechts sichere Antwort möglich wäre.
      Solch Forderungen von einem ehemaligen Moderator.
      Schon erstaunlich, dass Du es immer wieder versuchst.

      Nochmal (nur für Dich, der das ja eigentlich wissen müsste):
      Wir sind hier Laien.
      Es steht jedem User oder auch Mitleser zu, sich rechtlichen (oder wie Du es nennst: rechtssicheren) Rat durch einen Rechtsanwalt einzuholen und dafür eine entsprechende (nach BRAGO oder individueller Vereinbarung - vom letzten würde ich dringend abraten) Vergütung zu zahlen.
      Wie Du, edy, als ehemaliger Moderator sicher noch weißt, haben ISUV-Mitglieder u.a. den Vorteil einer schriftlichen kostenlosen Rechtsberatung pro Jahr sowie Anrecht auf eine oder mehrere vergünstige Kurzrechtsberatung(en) beim ISUV-Anwalt.

      @ Fras,

      ich hatte schon in einem meiner letzten Beiträge darauf hingewiesen, dass wegen (vermuteter) Divergenz man es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen sollte.
      Da kommt doch sonst nie Ruhe rein bei Dir.
      Die Leitlinie Deines OLG ist da übrigens eben nicht der Ansicht, bei Studis mit eigener Wohnung Unterhalt maximal nach Einkommen eines Elternteils.
      Lass Dir doch nicht schon wieder von edy einen Floh in den Pelz setzen.
      Ich weiß, es sind immer wieder die gleichen gefühlten Ungerechtigkeiten, die in einem hoch kommen.
      Ist ja bei "uns" nicht anders.
      Du schaffst den Rest jetzt aber auch noch (wegen der KV für die Ehefrau, das würde ich auch vorab abziehen! Und bedenke, dass kannst Du auch noch bei der Steuer ansetzen!)

      Gruß Tanja

      P.S. @Villa, ich verschiebe das nicht. Ich finde die 'Forderung' von edy schon dreist.
    • Moin Fras,

      vergiss das mit vermuteter Divergenz.
      Ich hatte mal im Oberthema "Unterhalt" das Thema Leitlinien der OLG angepinnt.
      Aufgrund der Behauptung von edy, dass in den Leitlinien in 13.1.1 stünde, dass der Unterhalt maximal das betrüge, was ein Elternteil aufgrund der Tabelle maximal zu leisten hätte, hab ich mir die Leitlinien bis einschließlich "C" (für Celle) angesehen.
      Auf mehr hatte ich ehrlich gesagt keine Lust.

      Was mir schon in der Grundschulzeit von Lehrern beigebracht wurde, gilt auch hier:
      Weiterlesen hilft.
      Schau Dir einfach 13.1.2. der (meisten) Leitlinien an.
      Warum sollten die Richter, die diese LL entwickeln, für Studenten eine extra Nummer vergeben, wenn doch das in 13.1.1 Geschriebene auch für sie gelten sollte?

      Ergebnis meiner Überlegung: soll ja gar nicht, sonst hätte das als sozusagen Überschrift unter die 13.1 gehört oder eben in 13.1.2 auch noch mal erwähnt werden müssen.

      Warum edy trotz Hinweis von mir (auf den Viefhues-BGB-Kommentar) und Hochtief auf die Aussage seines Anwalts weiterhin darauf besteht, dass aber 13.1.1 gelten müsse und wir doch beim Isuv-KontaktAnwalt nachfragen sollen, weiß ich nicht.

      Bezüglich des Abzuges des KV-Beitrages Deiner Frau neben dem Selbstbehalt ist mir (bisher) keine abweichende Meinung bekannt.
      Der Selbstbehalt für Deine Ehefrau wird oft auch als Mindestselbstbehalt definiert.
      Ich würde vermutlich ähnlich argumentieren wie im Kindesunterhalt: im Mindestunterhalt des Kindes sind keine Krankenversicherungsbeiträge enthalten. Ist das Kind nicht in der kostenlosen Familienversicherung versichert, sind zusätzlich die Kosten einer Versicherung vom Unterhaltsverpflichteten zu tragen.
      Sollte Deine Tochter eine andere Auffassung vertreten, kannst Du Dir diese ja belegen lassen. Schließlich will auch sie von Dir KV-Beiträge im Rahmen Deiner Unterhaltspflicht.

      Gruß Tanja
    • Ohje,

      nun habe ich alles neu berechnet und meiner Tochter geschrieben.

      Es bleibt abzüglich meines Selbstbehalts, des Eigenbedarfes meiner Ehefrau und ihrer Kosten zur Krankenversicherung kein positiver betrag mehr übrig, der eine Berechnung eines Haftungsanteiles für mich zulässt.

      Das wird schwierig, das wird sie nicht verstehen. Und vor allem, die Mutter wird diese Kosten nicht allein tragen wollen, was ja eigentlich das Hauptproblem bei allen Unterhaltsberechnungen ist.

      Ich bin auf die Reaktionen gespannt.

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo,

      gerade gestern habe ich mich mit Tanja darüber unterhalten,

      heute nun kam ein Brief vom BAföG-Amt und damit die Mitteilung zu übergegangenen Ansprüchen
      (Vorausleistung des BAföG-Amtes an mein Kind).

      Das Amt bezieht sich auf eine bereits erfolgte Mitteilung, welche mich weder schriftlich erreicht hat, noch in diesem Brief mit einem Datum benannt wird.

      Ich finde ja die Arbeitsweise des BAföG-Amtes grds. sehr befremdlich. Es wird mir mitgeteilt, weilen Betrag ich an die Landeskasse zu zahlen hätte. Und im gleichen Schreiben werde ich nach meiner Einkommens- und Ausgaben- / Belastungssituation befragt?

      Ich kenne es eigentlich so, dass zunächst die Anhörung erfolgt, also der Sachverhalt ermittelt wird, bevor ein Bescheid erstellt wird.

      Mein Kind hat seit Mai keinen Unterhalt von mir erhalten und sich seitdem auch nicht mehr bei mir gemeldet.

      Mangels irgendeiner Kommunikation bin ich davon ausgegangen, dass die Kindesmutter nun ihren (vollen) Unterhaltsanteil erbracht hat. Dem ist ja nun nicht so ...

      Irgendwie hört das nie auf?

      Gruß, fras12
    • Hallo Fras
      Du weißt doch, solange es sich um Geld dreht hört das nie auf. Was das Bafög Amt betrifft würde ich denen Mitteilen das Dich bisher weder eine erfolgte Mitteilung erreicht hat, noch das Dir bekannt ist das Deine Tochter Antrag auf Vorausleistung von Bafög erfolgt ist. Weiter würde ich dann sofort das Formular 3 ausfüllen und dies direkt mit schicken. Auch würde ich mitteilen das nach Deiner Berechnung keine Überzahlung vorliegt und Du auf die Berechnung unter Einbeziehung des Einkommens der Mutter wartest . Da die Kommunikation mit der Tochter schlecht ist bitte gleichzeitig um eine Kopie des Bescheides.

      LG Hugoleser
    • Hallo Fras,

      das BaFög-Amt wusste doch aber über die Arbeitslosigkeit Deiner Frau Bescheid? Auch darüber, dass Du die KV für Deine Frau noch übernehmen musst?
      Falls letzteres noch nicht der Fall ist, schreibst Du auf das jetzgie Schreiben, dass Du eine vorherige Mitteilung (schau bitte noch mal alle Unterlagen seit Deiner Heirat durch, die Korrespondenz mit dem BaFöG-Amt ist ja auch schon "dauerhafter" Natur...) nicht erhalten hast und insoweit wirksamen Übergang bestreitest.
      Desweiteren steht Deiner Tochter nach Familienrechtlicher Berechnung kein weiterer Unterhalt zu, da die Sicherstellung des Unterhaltes Deiner Frau, sowie die Zahlung der Krankenversicherung für die Frau vorrangig sicher zu stellen sind.

      Das BaFöG-Amt müsste Dich verklagen. Dazu muss es aber erst mal gut begründen können, warum Du doch unterhaltspflichtig seist. Stellen die dann fest, dass Du es nicht bist, holen sie sich den Vorschuss von Deiner Tochter wieder.

      @Hugoleser was ist das Formular 3? Ich war bisher der Meinung (nach noch mal überschlägigem Lesen der vorherigen Beiträge), dass Fras dem BaFög-Amt immer alles mitgeteilt hat?

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen,

      danke für Eure Antworten.

      Ich habe meiner Tochter die Unterhaltsberechnung und dabei auch den Eigenbedarf meiner Ehefrau zzgl. der freiwilligen KV in der gesetzlichen KV mitgeteilt. Sie weiß, dass Sie damit keinen Unterhaltsanspruch gegen mich hat, weil nichts weiter zu verteilen ist. Die Frage ist, ob sie dies dem BAföG-Amt so kommuniziert hat, und ob das Amt dies auch versteht. Ich habe den Eindruck, dass dort sehr schnell mit der Vorausleistung gearbeitet wird, man dort nur die Fälle kennt, wo der Vater nicht zahlen will. ...

      Natürlich werde ich so antworten und auch alle Belege darüber verschicken.

      Ich hoffe nur, dass damit dem BAföG-Amt klar wird, dass ich nicht erstatten kann. Es ist diese Unsicherheit, die bleibt.

      Formular 3 ist die Auskunft über die Einkünfte der Eltern, diese liegt dem Amt für den aktuellen Bewilligungszeitraum bis September vor. Das Amt weiß auch, dass meine Frau arbeitslos ohne Leistungsanspruch ist, sie somit durch mich zu unterhalten ist. Die Anrechnung der freiwilligen KV-Beiträge habe ich aber noch nicht kommuniziert. Das werde ich mit meinem Schreiben in der nächsten Woche nachholen.

      Viele Grüße und einen schönen Sonntag,
      fras12
    • Nabend Hugoleser,

      ich bin verwirrt, dass Du mir die gleiche Antwort wie Fras nur ein paar Stunden später (und obwohl ich schrieb, dass ich bisher dachte, Fras hätte dem BaFÖG-Amt schon alles mitgeteilt) gibst.

      @fras12 darf ich indiskret fragen, wieviel das BaFÖG-Amt verlangt?
      Kannst Du wenigstens den Betrag nachvollziehen?
      Vielleicht kann man mit denen auch telefonieren?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      ich bin gerade nicht zu Hause, meine Frau hat nur dazu mit mir telefoniert. Das Amt will irgendwas um 120,-EUR mtl. Vorleistung "zurück". Und das sogar für Monate, an denen ich meiner Tochter den vollen Unterhaltsanteil gezahlt habe.

      Und anstatt mit den Einkommenszahlen des vorletzten Jahres zu rechnen, wie bei BAföG üblich, will man nun die aktuellen Verdienstnachweise sehen ...

      Aber darum kann ich mich erst zum Ende der Woche kümmern, wenn ich zurück bin.

      Viele Grüße,
      fras12
    • Guten Morgen,

      aktuell schreibe ich den Brief an das BAföG-Amt …

      Dabei taucht eine andere Frage bei mir auf:

      Meine Exfrau ist mit ihrem neuen Mann ja verheiratet. Dieser besitzt schon länger ein Haus, das Familieneigenheim.

      Nun rechnet sich meine Exfrau als Altersvorsorge ihren Bausparvertrag an.

      Heute fällt mir auf, dass sie nicht mehr in der Ansparphase ist. Sie hat das Bauspardarlehen bereits in Anspruch genommen, ist also in der Darlehensphase.

      Meine Frage lautet daher: Sind nur die Tilgungsbeträge als dem Bauspardarlehen für die Altersvorsorge anzuerkennen, die Zinsen schaffen ja kein Eigentum.

      Ist das Bauspardarlehen überhaupt anzuerkennen, wenn die Exfrau nicht Eigentümerin des Hauses ist (nicht mit im Grundbuch steht) ???

      Muss sie sich dann mit Anerkennung der Tilgungsraten als Altersvorsorge auch einen Wohnvorteil aufgrund des Eigentums anrechnen lassen?

      Das Bauspardarlehen kann nur ein Renovierungsdarlehen (Dach, Heizung, Fassade) sein, weil das Haus der Familie schon seit 50 Jahren gehört …
      Es wird mit diesem Darlehen nicht finanziert, um Eigentum zu erlangen.

      Bitte gebt mir hierzu etwas Input.

      Vielen Dank

      fras12
    • Moin,

      ich habe vor gut einer Woche dem BAföG-Amt meines Kindes alle meine lfd. Verbindlichkeiten (in der Familie = also auch die meiner Ehefrau) mitgeteilt, damit dieses über die Erstattung der BAföG-Vorausleistungen in bis Sept. lfd. Studienjahr entscheiden können.

      Eigentlich warte ich nun ab Anfang Oktober auf einen Bescheid des Amtes, ob die Vorausleistung an mein Kind von mir zu erstatten ist.

      Nun bekomme ich heute einen Brief, die monatliche Vorausleistung an die Studentin seit erhöht worden, weil das Kindergeld (von der Kindesmutter) nur noch hälftig weitergeleitet wird.

      Was bitte?? Das kann doch nicht sein. Das Kind hat eine eigene Wohnung, also muss das volle Kindergeld weitergeleitet werden und in der Unterhaltsberechnung angerechnet werden.

      Welche Erklärung, welchen Grund könnte die Mutter haben, das KG nur noch zur Hälfte an die Studentin auszuzahlen?

      Wiedermal erschrocken, und ohne Info durch das Kind...

      Gruß, fras12