Heirat - was ändert sich?

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    • Hallo,

      TanjaW9 schrieb:

      Würde sich dann nicht wieder das BaFöG mindern und wäre zurückzuzahlen?

      BAFöG ist beim Unterhalt vorrangig.

      Die BAFöG-Berechnung richtet sich nur nach den EK der Eltern.

      Sollte Fras einen höheren Unterhalt zahlen.würde sich dieser auf das BAFöG wie ein Zuverdienst

      auswirken ( es ist m.E. nur die Zuverdienst-Freigrenze zu beachten)

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo, und Danke für Eure die Antworten.

      Im Grunde geht es ja immer um das gleiche Problem, die Mutter will so wenig wie möglich zahlen.
      Und schickt dafür ihre Tochter vor, mit mir zu diskutieren.

      Es kann ja schließlich nicht sein, dass die Mutter plötzlich mehr Unterhalt bezahlen muss, als der Vater. Das gab´s ja noch nie.

      Dabei ändert sich diese aktuelle Situation sofort wieder, wenn meine Frau eine Arbeit aufnimmt und eigenes Einkommen hat.

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo,

      ich bin es noch einmal.

      Irgendwie bin ich selbst nicht zufrieden mit der Situation.

      Nach meinem Einkommen abzgl. volles KG u. BAföG bleibt mir nur ein Betrag als höchstens zu leistender UH von unter 20,-EUR,
      zzgl. Anteil an der priv. KV des Kindes. Der KV-Anteil wird nach den Haftungsanteilen der Eltern berechnet.

      Ich sehe, dass meinem Kind damit mindestens 140,-EUR fehlen, um ihren Bedarf zudecken.

      Ist das wirklich so richtig?

      Ich meine, für mich ist die Situation schwierig, weil ich den Unterhalt für meine Ehefrau aufbringen muss. Allein der Anteil zur freiwilligen Krankenversicherung ist höher als der Unterhaltsbedarf meines Kindes an beide Elternteile...
      (Sie ist gesetzlich versichert, ohne Anspruch auf ALG/ ALGII, also auch ohne KV-Beiträge, ich bin in privater KV.)
      Nur mein Kind sieht eben nicht meine Verpflichtungen hier zu Hause, schaut nur auf ihre eigenen Kosten.

      Sehr schwierig im Moment...

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo edy,

      nein, in die gesetzliche KV über die Mutter geht nicht, da diese ebenso in priv. KV versichert ist.
      Und die private KV hat sich das Kind, gegen meine ausdrückliche Empfehlung, selbst ausgesucht.
      Sie wollte weiter privat versichert sein, und hofft später in den Schuldienst als Beamtin übernommen zu werden. Also wird sie weiter in der privaten KV bleiben.

      Sinn der Regelung nach 13.1 ist doch, dass ich nicht für die Lebenssituation der Mutter (ua. dauerhaft in Teilzeit) in Anspruch genommen werde?

      Manchmal vergesse ich den doch hohen Unterhaltsbedarf durch meine Frau hier bei uns zu Hause.

      Der zu zahlende Betrag für mein Kind ist eben nur noch sehr gering …

      VG, fras12
    • edy schrieb:

      Hallo,

      TanjaW9 schrieb:

      Würde sich dann nicht wieder das BaFöG mindern und wäre zurückzuzahlen?
      BAFöG ist beim Unterhalt vorrangig.

      Die BAFöG-Berechnung richtet sich nur nach den EK der Eltern.

      Sollte Fras einen höheren Unterhalt zahlen.würde sich dieser auf das BAFöG wie ein Zuverdienst

      auswirken ( es ist m.E. nur die Zuverdienst-Freigrenze zu beachten)

      edy
      Schön, wie Du mal wieder eine Aussage aus dem Zusammenhang reißt nur um mir (?) etwas (vermeintlich) Neues beizubringen.
      Dass BaFöG vorrangig (vor Unterhalt durch die Eltern) ist, hab ich bereits gewusst, nicht negiert und schon gar nicht ergibt es sich daraus, dass ich mich mit BaFöG(Berechnung) noch nicht eingehend beschäftigt habe.
      Im übrigen ergibt sich dies aus dem Unterhaltsrecht nach BGB. - Das nur für die, die es (noch) nicht wissen.

      Auch die Aussage, dass sich BAFöG nur nach dem Einkommen der Eltern richtet, ist so nicht richtig.
      Es wird auch das Einkommen der Stiefeltern (so denn eine Ehe besteht und sie nicht nur so genannt werden weil sie mit einem Elternteil zusammen leben) abgefragt, eigene Einkünfte und/oder Bezüge (des Kindes) spielen sicherlich (über der Freigrenze) ebenso eine Rolle wie das Vorhandensein von Geschwistern.

      Ich weiß gar nicht, warum ich auf Deine Beiträge noch eingehe - vermutlich, damit nicht jeder, der hier so mitliest einfach alles glaubt, was Du da den lieben langen Tag so von Dir lässt.
      Ich jedenfalls werde hier auf das, was Du vom Stapel lässt nicht weiter eingehen.

      Hallo

      @fras12,

      ich würde mich an der Berechnung durch das BaFöG-Amt orientieren.
      Dass Deine Tochter, weil sie eventuell mal in den Beamtenstatus wechseln möchte, lieber in der PKV versichert bleiben will, ist ihr persönliches "Vergnügen" (zum Zeitpunkt der Verbeamtung könnte sie auch aus der GKV wieder in eine PKV wechseln - natürlich gehen ihr, wenn sie nicht so eine Anwartschaftsversicherung abschließt, die jetzigen Vorteile verloren - das weißt Du als privat Versicherter aber bestimmt selbst) - von der geforderten gegenseitigen Rücksichtsnahme ist Deine Tochter hier meiner Meinung nach doch weit entfernt.

      Habe ich Dich richtig verstanden, nachdem Du Deinen Unterhaltsanteil, den Du allein aufgrund Deines Einkommens zu zahlen hättest, berechnet hast, blieben nur noch etwas unter 20 Euro an Unterhalt übrig?
      Das heißt, dass der Unterhalt Deiner Ehefrau (zzgl. die durch Dich übernommene KV - 15.4 lt. HeFam - für Deine Frau) und Dein Selbstbehalt ansonsten nicht mehr gewährleistet wären?
      Dann musst Du doch auch keine zusätzliche KV (für die Tochter) zahlen? Zumal doch im BaFöG-Satz Anteile für die KV enthalten sind.
      Wenn Deine Tochter "ihren" Lebensstil mit nur dem Unterhalt durch Dich und dem Anteil Ihrer Mutter zuzüglich dem Höchstsatz an BaFöG nicht halten kann, muss sie eben entweder jobben gehen - wie andere Studies das auch tun - oder aber ihre Ausgaben den Einnahmen entsprechend anpassen.
      Ich verstehe diese Anspruchshaltung der Trennungskinder nicht so ganz...

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Habe ich Dich richtig verstanden, nachdem Du Deinen Unterhaltsanteil, den Du allein aufgrund Deines Einkommens zu zahlen hättest, berechnet hast, blieben nur noch etwas unter 20 Euro an Unterhalt übrig?
      Das heißt, dass der Unterhalt Deiner Ehefrau (zzgl. die durch Dich übernommene KV - 15.4 lt. HeFam - für Deine Frau) und Dein Selbstbehalt ansonsten nicht mehr gewährleistet wären?
      Hallo Tanja,

      nein, ich habe es weiter oben beschrieben, wie ich es berechnet habe: Post 58

      mein bereinigtes Einkommen ergibt lt. DD-Tabelle 2020 in Stufe 4 (ü18J.) einen Unterhaltsbetrag
      - davon abgezogen das volle Kindergeld
      - davon abgezogen das volle BAföG meines Kindes

      ergibt einen kleinen Betrag / unter 20,-EUR für mich "höchstens zu leistender Unterhalt"
      zzgl. der Krankenversicherung, welche nach den Haftungsanteilen der Eltern anteilig gezahlt wird.

      Meine Frage war, ob dies falsch ist???

      @edy: dein Hinweis zur anteiligen KV ist richtig. Nur vergesse ich dies immer mal wieder....

      Es wirkt sich ja kaum aus, weil ich im Tabellenwert noch oben genug Luft habe ... um einen höheren Unterhalt zahlen zu müssen.

      VG, fras12
    • Hallo,


      fras12 schrieb:

      @edy: dein Hinweis zur anteiligen KV ist richtig. Nur vergesse ich dies immer mal wieder....

      Der "zusätzliche" Beitrag für die KV wird auch schon manchmal bei der Bereinigung des Nettos vorgenommen. D.h. der KV-Beitrag wird vom Netto abgezogen und ändert evtl. das für den Unterhalt relevante Einkommen.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • fras12 schrieb:

      Hallo Tanja,
      nein, ich habe es weiter oben beschrieben, wie ich es berechnet habe: Post 58

      mein bereinigtes Einkommen ergibt lt. DD-Tabelle 2020 in Stufe 4 (ü18J.) einen Unterhaltsbetrag
      - davon abgezogen das volle Kindergeld
      - davon abgezogen das volle BAföG meines Kindes

      ergibt einen kleinen Betrag / unter 20,-EUR für mich "höchstens zu leistender Unterhalt"
      zzgl. der Krankenversicherung, welche nach den Haftungsanteilen der Eltern anteilig gezahlt wird.

      Meine Frage war, ob dies falsch ist???

      VG, fras12
      Moin fras,

      ich weiß nicht, ob Du Dir mal mit Smartphone oder Tablett das Forum angeschaut hast. Da erscheinen keine Beitragsnummern.
      Ich bin mal mit mobilen Geräten und mal mit Standgerät am Werk.
      Gerade wieder mit mobilem.

      Noch was anderes: wenn Du den Rechenweg beschreibst, kann trotzdem niemand wissen, ob Dein Selbstbehalt nach Abzug des Unterhalts Deiner Frau von Deinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen noch gewahrt ist.
      Insofern bitte ich um Entschuldigung, wenn Dich meine beiden (Nach)Fragen diesbezüglich gestört haben.
      Die einzige Konstante, die ich in dieser Gleichung mit den diversen Variablen kenne, ist die Höhe des Kindergeldes. (Selbstbehaltskürzung wegen Synergieeffekte auch beachtet? Wären ja m.M.n. 2×10% - einmal 10 von Deinem, einmal 10 vom SB für Deine Frau)

      Ich habe für Dich noch mal gestern im Kommentar zum BGB (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1606 BGB (Stand: 22.01.2020)) gestöbert und bin nun zu der Kenntnis gelangt, dass Viefhues bei Studenten für die Haftungsqoute immer vom festen Bedarfssatz von derzeit 860 (und nicht vom Tabellensatz nach dem Einkommen eines Elternteils) ausgeht.
      Zu diesem Ergebnis kommt er im Berechnungsbeispiel aa ab RZ 159ff.

      Ich werde das Rechenbeispiel nicht hier einfügen, vielleicht kannst Du probeweise einen Juris-Zugang erhalten und dort nachlesen.

      Gruß Tanja
      P.S. falls Du ISUV-Mitglied bist, schlage ich zum Thema "mangelnde Dankbarkeit der Kinder ?" die Lektüre des kurzen Artikels "Sollten wir auch über Pflichten von Kindern und Jugendlichen sprechen" in der Mitgliederzeitschrift Nr.162, Seite 7 unter Titelthema Kinderrechte vor.
    • Guten Morgen Tanja,

      nein, mich stören die Nachfragen nicht.

      Ich wollte mit dem Hinweis auf Post 58 es nur vereinfachen, meine Rechnung hier nachzulesen.

      Du meinst also, dass es bei Studierenden immer eine Unterhaltsberechnung entsprechend der Haftungsanteile, bezogen auf den Bedarf von 860,-EUR geben muss? Was soll dann die Regelung in 13.1, letzter Satz UH-Richtlinien OLG Brandenburg bedeuten?

      Hier wurde mir so oft erklärt, dass ich höchstens den Unterhalt zu zahlen habe, wie er sich allein aus meinem Einkommen errechnet.
      Das habe ich in Post 58 beschrieben und hinterfragt, ob es so richtig ist.

      Nun bin ich wieder komplett ratlos...

      Gruß, fras12
    • Hallo Fras,

      nur kurz - was ich denke führt nur wieder dazu, was ich schon oft genug auch hier kund tat - Familienrecht ist weder gerecht, noch nachvollziehbar und schon gar nicht in allen Gebieten/Bereichen gleich und im Übrigen dringend reformbedürftig.

      In den Leitlinien des Olg Bb steht das von Dir bemerkte (hinsichtlich der Beschränkung für den Tabellenbedarf) nur für Studenten, die noch bei einem Elternteil wohnen.


      Leitlinien Olg Brandenburg schrieb:

      Der Barunterhalt volljähriger Schüler, Studenten und Auszubildender, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, bestimmt sich nach Altersstufe 4 der Tabelle in Anlage I. Der Tabellenbetrag richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.


      Dem 3. Familiensenat dient die Altersstufe 4 der Tabelle lediglich als Orientierung.


      Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 860 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin ebenso enthalten wie ein Mietanteil (Warmmiete) von bis zu 350 EUR. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine Erhöhung des regelmäßigen Bedarfs gerechtfertigt sein, im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Betrag hinaus.
      In den Unterhaltsbeträgen sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie
      Studiengebühren nicht enthalten.
      Gruß Tanja
    • Hallo fras,

      da deine Tochter in einer eigenen Wohnung lebt, interressiert laut unserem RA die DDT nicht mehr. Studenten mit eigenem Hausstand haben einen pauschalen Anspruch, von dem das Kindergeld und BAföG-Leistungen abzuziehen sind. Der Restbedarf ist von den beiden Elternteilen anteilig nach Einkommen zu zahlen oder eben auch von einem allein, falls nur er leistungsfähig ist. Der Selbstbehalt ist einzuhalten, vorrangig Berechtigte auch vorrangig zu berücksichtigen. Wenn dann der Bedarf nicht komplett gedeckt werden kann, muss das Kind eben andere Wege finden, z.B. jobben.

      Gruß, HT
    • Hi,

      danke Ihr Zwei,

      da war ich wohl auf dem falschen Dampfer ...

      Eine Frage zum Selbstbehalt des 2. Kindes der Exfrau habe ich noch.
      Wird dieser volle der Mutter angerechnet, oder ist dieser auch nur hälftig bei ihr anzurechnen?
      Der neue Ehemann der KM hat ein Einkommen, aber nicht über seinem Selbstbehalt.

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo Tanja,

      ja, hatten wir. Dankeschön für die Erinnerung.

      Manchmal bin ich vom ständigen neu Rechnen genervt, fange immer in der aktuellen Situation an.

      Ich meinte nur, dass der neue Ehemann der KM jetzt ja Einkommen hat, sich also nicht auf Betreuungsunterhalt zurückziehen könne.

      Aber sicher stimmt deine damalige Einschätzung auch heute noch.

      Ich habe nun noch einmal neu gerechnet, mit meinem Selbstbehalt, dem Eigenbedarf für meine Ehefrau und zusätzlich ihrer freiwilligen KV- Beiträge. Beim Ehemann der Exfrau allerdings auch mit einem um sein Einkommen (800,- Brutto) reduzierten Eigenbedarf, und ohne eigener KV- Beiträge. Irgendwie muss er sich auch versichern, aber da er Einkommen hat, wird die KV aus diesem bestritten.
      Ich glaube, es wäre richtiger, wenn sein KV-Beitrag auch abgezogen wird, nur kenne ich diesen Wert nicht.

      Gruß, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo,

      Hochtief schrieb:

      da deine Tochter in einer eigenen Wohnung lebt, interressiert laut unserem RA die DDT nicht mehr.

      die DT nicht. An dessen Stelle dürften dann die Leitlinien der OLG stehen.

      in vielen Leitlinien steht:


      Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.
      edy
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    • Hallo *,

      ihr verwirrt mich.

      Der von edy zitierte Satz steht im ersten Absatz 13.1 der Leitlinien des OLG Brandenburg.

      Erst im folgenden Absatz wird auf den Bedarf studierender Kinder mit eigener Wohnung eingegangen.

      Was stimmt denn nun? Ist auch in diesem letzten Fall, der für mich gilt diese Regel anzuwenden?
      Gruß, fras12
    • Hallo Fras12,

      Ich bin der Meinung das der Punkt 13.1. der Leitlinien die Sache klar ausdrückt.

      So langsam werde aber auch ich unsicher.

      Die Moderatoren des Forum sollten in solch strittigen Fragen evtl. beim ISUV-Justitiar oder bei einem

      Kontaktanwalt nachfragen.

      Ich denke das so eine rechts sichere Antwort möglich wäre.



      edy
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