Heirat - was ändert sich?

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    • Hi,

      heute der wahrscheinlich letzte Post von mir in eigener Sache:

      Mein Kind hat sich auf meine Unterhaltsberechnung mit mir geeinigt.

      Wiederholt hat ihre Anwältin nicht in angemessener Zeit reagiert, auf meine Schreiben lange nicht geantwortet.

      Daraufhin bat mich mein Kind, ich möge doch den Unterhalt berechnen.

      Ich war einverstanden, unter der Bedingung, dass ich mich nicht gleichzeitig mit meinem Kind und später noch einmal mit der Anwältin auseinandersetze ...

      Da ich für einige Wochen in die Reha-Klinik fahren sollte, wurde ihr die Zeit knapp...

      Und mein Kind akzeptierte meine vorgeschlagene Unterhaltsberechnung, nachdem ich letztens schon die "kleinen Fehler" der Anwältin zugunsten der KM korrigiert habe. Somit liege ich zwar auf hohem Niveau der Zahlung, aber immer noch ein Stück unter dem Unterhalt, welchen ich allein für mich berechnet zahlen müsste.

      Ich habe lediglich die Kröte schlucken müssen, dass die KM weiter in Teilzeit arbeitet und ihr selbständiger Ehemann nur geringfügige (steuerpflichtige) Einkünfte hat... und daran offenbar nicht ändern will. Aber daran kann ich nichts ändern.

      So hat es also nach langer Diskussion doch noch eine Klärung gegeben, ohne dass ich einen eigenen Anwalt benötigte, nicht in ein Verfahren hineingezogen wurde.
      Wer nun die Rechnung des Anwältin meines Kindes begleicht??? Sicht die große Familie...

      Viele Grüße,
      fras12
    • Hallo,

      schön, dass es sich dann doch noch gelöst hat.

      Und was die Anwaltsrechnung des Kindes angeht: wenn du keine Zusage zur Übernahme der Kosten gemacht hast, ist es Sache des Kinder (oder Mama zahlt).
      Aber falls Kind zahlen muss, hat sie wohl auch etwas gelernt, vor allem, wenn sie dann aufgrund der Rechnung sieht, dass es so ist, dass du wohl mit deiner Argumentation von Beginn an Recht hattest.

      Ich wünsche dir gute Genesung in der Reha.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo *,

      der Sommer endet, der neue BAföG-Bescheid liegt vor und ich stehe wieder vor einer neuen Lebenssituation:

      Meine Ehefrau wurde entlassen, ist ohne Anspruch auf eine Lohnersatzleistung.

      Ich muss also zunächst den Eigenbedarf meiner Ehefrau decken, bevor ich meinem erwachsenen Kind den Unterhaltsbetrag zahle, der übrig bleibt.

      Dieser Betrag wurde bereits Anfang diesen Jahres ermittelt. Und nun zahle ich ihn erneut....

      Ich frage mich gerade, ob ich zu diesem "übrig bleibendem Unterhaltsbetrag" zusätzlich noch zur Zahlung der privaten Krankenversicherung verpflichtet bin.
      Wenn nicht mehr zu verteilen ist, ist doch eigentlich nicht mehr zu zahlen?

      Viele Grüße, fras12
    • fras12 wrote:

      Ich frage mich gerade, ob ich zu diesem "übrig bleibendem Unterhaltsbetrag" zusätzlich noch zur Zahlung der privaten Krankenversicherung verpflichtet bin.
      Wenn nicht mehr zu verteilen ist, ist doch eigentlich nicht mehr zu zahlen?
      Hallo Fras,

      so sehe ich das auch. Wenn nach dem Abzug des Unterhaltsbetrags an Deine bedürftige Ehefrau und Deines Selbstbehaltes nur noch ein Betrag x bleibt, musst Du die KV nicht aus Deinem Selbstbehalt oder dem Bedarf Deiner Frau decken.
      Bekommt Deine Tochter schon einen Zuschuss zur KV beim BaföG (immerhin 109 Euro)?

      Gruß Tanja

      Nachfrage: zum 1.8. haben sich doch beim BaföG u.a. die Einkommensfreibeträge und die BaföG-Sätze geändert, das ist im neuen Bescheid alles schon berücksichtigt?
    • Hallo Ihr Zwei,

      danke für Eure Antworten.

      BAföG ab neuem Studienjahr wurde erhöht. Und dabei ist ein entsprechender Freibetrag bei mir als Vater für meine Ehefrau ohne Einkommen berücksichtigt. Nur deshalb erhält das Kind überhaupt BAföG.

      Da ist dann der maximale Förderbedarf von 853,-EUR berücksichtigt, also inkl. des vollen KV- Anteiles.

      Wenn allerdings die KV in der BAföG-Berechnung als Förderbedarf auftaucht, muss er dann trotzdem von mir neben dem Unterhalt gezahlt werden??

      Meine Frage von heute Nachmittag (Zahlung über dem Selbstbehalt) gilt eigentlich nur für September.
      Ab Oktober wurde das neue, angepasste BAföG bewilligt. Dort gilt dann wieder die Quotelung für mich, weil diese günstiger ist - BAföG steigt um über 130,-EUR.

      Gruß, fras12
    • allo fras12

      fras12 wrote:




      Wenn allerdings die KV in der BAföG-Berechnung als Förderbedarf auftaucht, muss er dann trotzdem von mir neben dem Unterhalt gezahlt werden??
      Es wurde weiter oben schon erwähnt.

      Unterhaltsberechnung und BAFöG-Berechnung sind völlig verschiedene Sachen.

      Kein BAFöG-Amt kann sagen der Elternteil muss dass und dies an Unterhalt zahlen.

      KM
    • Hi,

      ich brauche mal wieder einen Rat.

      Folgende Situation:

      Januar2020: Ehefrau ohne lfd. Einkommen, ohne ALG/ ALGII, wird von mir unterhalten - nimmt Anfang Januar eine Arbeit auf, das Gehalt wird zum Ende des Monats gezahlt, steht also für die lfd. Ausgaben/ den Unterhalt zunächst nicht zur Verfügung. Ua. ist ein hoher Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen KV zu bezahlen.
      Mein Kind erhält daraufhin im Jan. nur den Unterhaltsbetrag, welcher wg. des höheren BAföG-Anspruches noch anteilig von mir zu zahlen ist.

      Das BAföG-Amt wird über die Arbeitsaufnahme der Ehefrau informiert, kürzt daraufhin für Januar drastisch die Höhe d. Zahlung an mein Kind, und fordert zu viel gezahltes BAföG zurück.

      Ich stehe aber auf dem Standpunkt, dass ich für Januar bereits Unterhalt für meine Frau geleistet habe, und nicht noch einmal höheren UH für das Kind nachzahlen kann.

      Nun wurde die Ehefrau in d. Probezeit zu Anfang März gekündigt. Info ans BAföG-Amt mit Antrag auf höheren Freibetrag beim Vater für die Ehefrau ist gestellt.

      Eigentlich wollte ich für März den höheren Unterhalt an mein Kind zahlen, weil meine Ehefrau ja noch einmal Ende Februar ein volles Gehalt erhält.

      Wenn aber das BAföG-Amt die Bewilligung für mein Kind erhöht, kann ich nicht damit rechnen, dass ich vom Kind Zuviel gezahlten Unterhalt zurück erhalte...

      Wie würdet Ihr hier vorgehen?

      Danke, fras12
    • Hallo edy,

      ja das ist richtig.

      Nur ist meine Ehefrau im September letzten Jahres arbeitslos geworden. Daher habe ich einen Freibetrag für meine Ehefrau beantragt, da ich sie ja unterhalten musste. Dadurch bekam das Kind in diesen Monaten ohne Einkommen mehr BAföG.

      Gruß, fras12
    • Danke edy,

      auf der Seite informiere ich mich auch zum BAföG. Leider kann ich dort auch nur zum Teil vorhandene Verwaltungsvorschriften zu den einzelnen § finden.

      Die offiziellen Seiten des Bundesministeriums geben ja lediglich nur einen groben Überblick.

      Im Grund geht es darum, wie ich mich weiter verhalten will. Das muss ich für mich entscheiden.

      Derzeit stehe ich auf dem Standpunkt, wenn das BAföG-Amt im Januar den Freibetrag für meine Ehefrau streicht, auch wenn noch kein Einkommen im laufenden Monat vorhanden war,
      dann ist auch für den Monat März das letzte Februar-Gehalt meiner Ehefrau nicht mehr anzurechnen. Heißt, mein Kind erhält eine Neuberechnung u. damit Erhöhung ab März.
      Damit hätte ich ab März wieder weniger Unterhalt zu leisten.

      Eine Nachzahlung für Januar sehe ich nicht als gegeben. Da ich meine Ehefrau auch im Januar noch mit Leistungen für den Lebensunterhalt unterstützt habe, war Anfang Januar für mein Kind auch nur ein geringer Betrag zu zahlen, weil unter Berücksichtigung meines Selbstbehaltes und der Bedarfes meiner Ehefrau nicht mehr zu verteilen war.
      Der Unterhalt an meine Ehefrau wie auch an mein Kind ist verbraucht. Eine Erstattung durch meine Ehefrau an mich ist genauso wenig zu erwarten, wie ich von meinem Kind keine Rückzahlung erwarte, wenn sich später ein höheres BAföG ergibt. So dass ich auch nachträglich nichts an mein Kind neu verteilen/ zahlen kann.

      Ich denke also, dass ich für März zunächst den geringen Unterhaltsbetrag zahle, wie ich dies bis Januar getan habe.
      Dann kann mein Kind mir den BAföG-Bescheid vorlegen und wir werden sehen, ob noch eine Nachzahlung durch mich zu leisten ist.

      Viele Grüße,
      fras12

      The post was edited 1 time, last by fras12 ().

    • Hallo Fras,

      die BAföG-rechtliche Seite kann (und will) ich nicht beurteilen.
      Wenn Du aber hast titulieren lassen, solltest Du gut überlegen, ob Du weniger zahlst, als der Titel hergibt.
      Das Verhältnis zu Deiner Tochter ist vermutlich immer noch distanziert?
      Ich würde sie schriftlich über den Stand informieren und sie bitten, dass sie sich selbst auch noch mal mit dem Amt in Verbindung setzt, da Du ihr weniger zahlen kannst und das BAföG-Amt ja die notwendigen Unterlagen schon seit ... vorzuliegen hat.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      ja richtig, das Verhältnis ist weiter sehr distanziert. Sie schreibt nur, wenn sie Geld braucht.

      Ich habe sie aufgefordert, beim BAföG-Amt einen Änderungsantrag zu stellen und ihr geschrieben, dass meine Unterlagen/ Nachweise bereits beim Amt liegen.

      Nein, es gibt weiterhin keinen Titel.

      Insofern kann und muss ich die Zahlungen an die aktuelle Situation anpassen.
      Genauso zahlte ich aber auch ab Februar den erhöhten Unterhalt, ohne dass wir dabei Probleme miteinander hatten.

      Sie sieht also, dass ich jederzeit gewillt bin, den Unterhalt zu zahlen, welchen ich leisten sollte.

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      ich brauche noch einmal eine Rückversicherung durchs Forum.

      Mein Kind hat einen neuen BAföG-Bescheid erhalten.

      Ab April erhält sie ein deutlich höheres BAföG, weil für meine Ehefrau wieder ein monatlicher Freibetrag anerkannt wurde.

      Meine Frau ist noch arbeitslos (seit März wieder) u. ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Heißt für mich, dass ich zuerst meine Ehefrau mit Unterhalt zu versorgen habe.

      Nun schlägt mir mein Kind eine neue Unterhaltsberechnung vor. Bei der Berechnung der Haftungsanteile vergisst sie aber den Eigenbedarf meiner Ehefrau von meinem Einkommen abzuziehen (1120,-EUR lt. DD-Tabelle).
      Der neue Ehemann der Mutter erhält vom BAföG-Amt keinen Freibetrag anerkannt. Er ist weiterhin selbständig, aber nun mir einem vom Amt geschätzten monatlichen Mindesteinkommen. Heißt für mich, die Mutter muss ihren neuen Ehemann nicht mit Unterhaltszahlungen versorgen.

      Ich habe die Berechnung meines Kindes für die Haftungsanteile insoweit korrigiert. Danach habe ich diesmal deutlich weniger Anteil am Unterhalt des Kindes zu leisten (unter 40%). Dies stößt dort auf Unverständnis, war ich es als Vater doch, der jahrelang den überwiegenden Anteil des Unterhaltes zu tragen hatte (zuletzt immer bis 70-80%). Nur eben jetzt nicht mehr, wo meine Frau kein eigenes Einkommen hat.

      Nun habe ich noch die Regelung nach 13.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien ins Feld geführt, nach der ich höchstens den Unterhalt zu leisten habe, welcher sich nach meinem eigenen Einkommen bemisst.

      Dies habe ich wie folgt berechnet:

      Unterhalt lt. DD-Tabelle, Stufe 4 / Spalte Ü18 J. (Kind studiert, eigene Wohnung)
      mein bereinigtes Einkommen (hier besteht Einigkeit mit meinem Kind)

      = Unterhaltsverpflichtung lt. Tabellenwert (nicht Zahlwert)
      - abzüglich volles Kindergeld
      - abzüglich volles BAföG
      _________________________
      = ein sehr kleiner Betrag, welcher von mir noch an Unterhalt für das Kind zu leisten wäre.

      (Wenn der Kontakt zum Kind gut wäre, würde ich freiwillig anbieten, ihr mehr zu zahlen. Aber da wieder, erneut sofort die Drohung mit Anwalt und Klage kommt, werde ich nichts anbieten.)

      Meine Frage ist nun, ob ich hier richtig liege? Die Regelung nach 13.1 gilt auch für erwachsende Kinder?

      Ich muss von Unterhaltswert lt. Tabelle ausgehen,
      nicht vom Bedarf eines erwachsenden Kindes in Ausbildung/Studium (als den 860,-EUR) ?

      Es wäre schön, wenn ich heute noch eine Antwort von Euch bekommen könnte.

      Vielen Dank
      fras12
    • Hallo Fras,

      die Tochter möchte also höheres BaFöG und daneben noch höheren Unterhalt von Dir?
      Würde sich dann nicht wieder das BaFöG mindern und wäre zurückzuzahlen?
      Von BaFöG hab ich wirklich wenig Ahnung, da habe ich mich noch nicht ausführlicher mit beschäftigt.

      Was Deine Berechnung der Unterhaltshöhe nur aufgrund Deines Einkommens angeht, sehe ich unter Punkt 13.3 dieser (Vergleichsaufstellung der) Leitlinien das ebenso.
      Vorausgesetzt, in den Leitlinien Deines OLG steht nichts Gegenteiliges.
      Das Durchklagen wegen Divergenz sollte man sich sparen...

      Wenn die Tochter nun wieder mit Anwalt droht, scheint sie leider aus der damaligen Beauftragung nichts gelernt zu haben....wer hat denn ihre ehemalige Anwältin bezahlt?

      Berichte bitte, wie das wieder ausgeht.
      Gruß Tanja