Heirat - was ändert sich?

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    • Heirat - was ändert sich?

      Hallo,

      ich hatte hier :

      KindesunterhaltStudienwunsch Lehramt Englisch - AuPair - Unterhaltspflicht?

      bereits geschrieben, dass sich meine Lebenssituation ändern wird.

      Daher ein neuer Thread zu den Fragen, welche sich daraus ergeben.

      Ich habe aktuell noch keine Einigung mit der RA meines Kindes erzielen können, zahle regelmäßig den Unterhalt nach 13.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (max. Betrag bemessen nach meinem alleinigen Einkommen).

      Schon möglich, dass sich noch dort eine Einigung ergibt. Aber das wird offenbar nicht einvernehmlich geschehen, da mein Kind die PKH nutzen will, also klagen muss.

      _______________

      Ich werde im September wieder heiraten.

      Meine neue Ehefrau ist derzeit ohne Beschäftigung und ohne Einkommen.

      Leider ist es mit unserem Alter, deutlich über 50J. und einer speziellen Ausbildung/Berufserfahrung nicht leicht, wieder eine Tätigkeit zu finden...

      Das Arbeitslosengeld läuft gerade aus, ab August muss sie sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern
      und kann mangels eigener Einkünfte ihren Mietanteil/ Anteil am Lebensunterhalt nicht selbst tragen.

      Frage:

      Wie wirkt sich dies nun auf die Unterhaltsberechnung für mein studierendes Kind (über 18 J., eigene Wohnung) aus?

      In welcher Reihenfolge erfolgt eine Berechnung der Unterhaltsansprüche?

      Welchen Anspruch kann meine Ehefrau gegen mich geltend machen?

      (Natürlich heiraten wir nicht wegen dieser Unterhaltsberechnung, auch wenn meine Tochter mir dies bösartig unterstellen wird...)

      Danke für Eure Hilfe,

      fras12
    • Hallo,

      grundsätzlich, deine neue Ehefrau steht im 3. Rang, die studierende Tochter im 4. Rang.
      Damit steht deine neue Ehefrau vor der Tochter, d.h. ihr Anspruch steht vor dem der Tochter.
      Und die Tochter bekommt nur etwas, wenn noch Mittel übrig sind.

      Der Anspruch der neuen Frau richtet sich nach den Bedingungen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien deines OLGs.

      Ab der Hochzeit könnte sich dadurch die Höhe des Unterhaltsanspruches der Tochter verringern, evtl. hat sie dann Anspruch auf (höheres) Bafög.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      im Zweifelsfall rechnet dann die Krankenkasse aber dein hälftiges Einkommen als ihr Einkommen an zur Berechnung ihres Krankenkassenanteils.
      So wurde das immer bei einer Freundin von mir gemacht.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      auf die Anrechnung meines hälftigen Einkommens zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages kann ich mich einrichten.

      Gestern kam bereits der erste Beitragsbescheid der KK und dort sind 1050,- EUR als Einkünfte bei der Bemessung des Beitrages berücksichtigt.
      (Lt. AOK ihr Mietanteil und was sie selbst zum Lebensunterhalt braucht, sie lebt aktuell von Ersparnissen.)


      Was ist nicht selbst ermitteln kann ist der Bedarf meiner neuen Ehefrau:

      Lt. Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Brandenburg ist dort folgendes vermerkt:

      "22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

      Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, so richtet sich der Bedarf des mit ihm zusammen
      lebenden Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf kann mit Rücksicht auf das Zusammenleben niedriger anzusetzen sein. "

      Ich werde daraus nicht schlau.

      Welcher Bedarf ist ab der Heirat für meine Ehefrau anzusetzen?

      Gruß, fras12
    • Guten Morgen *,

      ich muss noch einmal nachfragen.

      Habe ich es richtig verstanden, dass der bedarf meiner neuen Ehefrau nach der sog. 3/7- Berechnung ermittelt wird?

      Also mein bereinigtes Nettoeinkommen x 3 / 7 = der Unterhaltsbedarf meiner neuen Ehefrau (bzw. die Differenz aus meinem Einkommen - Einkommen meiner Frau).

      Ist dies mit der Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemeint? Im ISUV- Merkblatt 24 habe ich hierzu leider nichts gefunden.

      Und dieser Bedarf wird dann vor der Unterhaltsberechnung für mein Kind von meinem Einkommen abgezogen?

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      was steht denn in den zuständigen OLG-Leitlinien deines OlGs?
      Da kann ein Bedarf für eine zusammenlebende Ehefrau definiert sein.

      In einem anderen Beitrag steht, dass das OLG Bremen 1.040 € als Bedarf anerkennt.
      Dann dürfte auch nur dieser - und vermutlich der KK-Beitrag - in Anrechnung gebracht werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      in den Leitlinien des OLG Brandenburg steht nur die oben zitierte Formulierung " nach den ehelichen Lebensverhältnissen".

      Die 1040,- aus Bremen habe ich im anderen Thread gelesen, glaube aber, dass sich diese genaue Formulierung auf den Trennungsunterhalt bezieht.

      Trennung ist ja hier gerade nicht das Thema, sondern meine neue Heirat ...

      Gruß, fras12
    • Moin fras12,

      die 1040,-€ findest du im Anhang der DD´er Tabelle.

      2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbs- tätig:

      a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 960 EUR
      b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.040 EUR
      c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.440 EUR
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo *,

      wie wird nun die Berechnung des Unterhalts für mein volljähriges Kind unter Berücksichtigung des Bedarfes meiner neuen Ehefrau ab September vorgenommen?

      Mein bereinigtes Nettoeinkommen - mein Selbstbehalt (1300,-) - notwendiger Eigenbedarf meiner neuen Ehefrau (1040,-) = ergibt einen zur Verfügung stehenden Rest von ca. 175,-EUR.

      Das ist dann der Betrag, den ich noch an mein Kind zahlen kann?

      Bisher zahle ich etwas über 300,-EUR zzgl. privaten KV-Anteil an mein volljähriges Kind im Studium und mit eigener Wohnung.

      Und für den Monat September wird anteilig gerechnet, weil wir erst Mitte des Monats heiraten?

      Viele Grüße, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hi *,

      letzte Woche hat das BAföG- Amt angerufen und hatte noch eine Frage, warum ich nicht möchte, dass der Familie /KM meine Einkommensunterlagen zur Verfügung gestellt werden.

      Das Amt hat erklärt, das unser Kind für das nächste Studienjahr wieder BAföG erhält.

      Ich habe bei der Gelegenheit von meiner Hochzeit erzählt.

      Und anschließend habe ich schriftlich den Antrag auf Gewährung eines Freibetrages für Eheleute gestellt, da meine Ehefrau derzeit (noch) ohne eigenes Einkommen ist.

      Diesen Antrag muss lt. BAföG-Amt der Elternteil stellen, dessen Ehegatte ohne Einkommen mit einem Freibetrag beim BAföG berücksichtigt werden soll. Der Antrag kann also nicht vom Kind/ dem Studenten gestellt werden.

      Ich warte also gerade auf den neuen BAföG-Bescheid meines Kindes.
      Anschließend wird sie mit der Hochzeit und dem notwendigen Eigenbedarf für meine (neue) Ehefrau konfrontiert...

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo, ich frage mich gerade mit welchem Betrag bei der oben beschriebenen Berechnung gerechnet wird?

      Ausgehend von der Einkommensberechnung, zu welcher ich im November letzten Jahres durch mein Kind aufgefordert wurde, oder wird mein aktuelles monatliches, bereinigtes Einkommen als Basis genommen ?

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      Ich habe noch im September den BAföG-Bescheid bekommen.

      Wortlos per E-Mail. Die Kommunikation mit meinem Kind ist komplett zum Erliegen gekommen, aber das ist nichts Neues für mich.

      Ich habe nun Anfang des Monats einen deutlich geringeren Unterhalt überwiesen, wie eingangs beschrieben. Auf eine Reaktion warte ich noch...
      Es gab weder eine Anfrage, warum ich weniger zahle, wie er sich berechnet.
      Noch wurde der Anlass erfragt. Gut, dieser ist auf dem BAföG-Bescheid erkennbar, da dort von Freibeträgen für Schwiegereltern geschrieben wird und meine neue Ehefrau namentlich aufgeführt ist.

      Ich frage mich, ob hier noch etwas kommt????

      Die Anwältin meines Kindes hat seit 2 Monaten nichts mehr zur Unterhaltsberechnung geschrieben, auf meine letzte Antwort nichts erwidert.
      Eine angedroht Klage ist auch noch nicht eingegangen....

      LG, fras12
    • Guten Morgen,

      wenn die Anwälte die angedrohte Klage nicht einreichen, haben sie vermutlich erkannt, dass dies im Sinne ihrer Mandantin nicht zielführend ist. Spätestens jetzt, wo deine neue Frau (herzlichen Glückwunsch dazu), als Unterhaltsberechtigte vor der Tochter steht, dürfte klar sein, dass hier nicht mehr viel zu holen ist.

      Und wenn die Tochter vernünftige Anwälte hat, dann werden die das auch so kommunizieren.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!