Unterhalt mit 21 und an neue Ehefrau

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    • Unterhalt mit 21 und an neue Ehefrau

      Hallo,
      ich habe eine Verständnisproblem bzgl. des Unterhaltes an meine beiden Kinder, beide über 21 und in der Ausbildung und meiner aktuellen Frau (nicht Mutter der Kinder)
      Wenn sich meine Frau von mir trennt, dann ist sie unterhaltsberechtigt, da ich wesentlich mehr verdiene als sie.

      Da die Kids jetzt ja keine priveligierte Kinder mehr sind, ist ja meine neue Frau bzgl. Unterhaltsansprüche mit den Kindern gleichberechttigt? Oder?

      Somit wird doch in der Düsseldorfertabelle von der nächstniedrigeren Einkommensgruppe ausgegangen, da ich ja Unterhaltspflichtig gegenüber drei Personen bin?
      Zählt diese Absenkung um eine Einkommesgruppe auch, wenn sie sich noch nicht getrennt hat und somit noch kein Unterhalt verlangt? Also auch, wenn wir in einer intakten bezieheung sind, oder zählt diese Unterhaltspflicht nur dann, wenn sie auch tatsächlich Geld von mir verlangt?

      Viele Grüße
    • Hallo RM_AT,

      laut § 1609 BGB ist deine aktuelle Ehefrau schon jetzt (also in nicht-getrennter Situation) vorrangig bzgl. ihrer Ansprüche. Wenn du erheblich mehr als sie verdienst, hat sie Ansprüche auf sog. Familienunterhalt, und insofern ist sie auch schon jetzt "Zählperson" nach der DDT.

      Die beiden volljährigen Kinder erhalten nur dann Unterhalt nach DDT, wenn sie noch bei ihrer Mutter wohnen, und auch diese ist barunterhaltspflichtig. Wurde das berücksichtigt?

      Laut meinem RA ist es zunächst unerheblich, ob die Ehefrau ihren Mindestbedarf selbst deckt; ihr steht, wenn ihr Gatte sehr gut verdient, grundsätzlich mehr zu als nur dieses Minimum (es sei denn, es handelt sich um einen Mangelfall; dann handhaben die Gerichte dies üblicherweise anders).
      Bei der Ermittlung der U-Höhe der aktuellen Frau wird aber der bisher gezahlte Unterhalt an die Kinder berücksichtigt, da diese Zahlungen "eheprägend" waren. Ihr Anspruch verringert sich dadurch entsprechend.

      Gruß, HT
    • Vejun3 schrieb:

      Hallo,

      ich habe dazu mal eine Verständnisfrage. Deine aktuelle Frau trennt sich von Dir. Die beiden Kinder sind Volljährig. Wieso will Deine Frau dann Unterhalt, sie kann doch ihren Bedarf selber decken?

      Gruß Vejun
      mmmh etwas unklar, ok, es ging mir bei meiner Frage darum, ob meine aktuelle Frau mit ihren möglichen (oder tatsächlich vorhanden) Unterhaltsansprüchen einen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltes meine beiden Kinder aus der Vorehe hat.

      Fakt ichverdiene ca 3400 netto sie rund 1300, egal, ob ise sich jetzt tatsächlich von mir trennt muss ich da jetzt für meine Kinder entsprechend die Unterhaltsberechnung anpassen, ist da mein Rätzel
    • Hochtief schrieb:

      Hallo RM_AT,

      laut § 1609 BGB ist deine aktuelle Ehefrau schon jetzt (also in nicht-getrennter Situation) vorrangig bzgl. ihrer Ansprüche. Wenn du erheblich mehr als sie verdienst, hat sie Ansprüche auf sog. Familienunterhalt, und insofern ist sie auch schon jetzt "Zählperson" nach der DDT.

      Die beiden volljährigen Kinder erhalten nur dann Unterhalt nach DDT, wenn sie noch bei ihrer Mutter wohnen, und auch diese ist barunterhaltspflichtig. Wurde das berücksichtigt?

      Laut meinem RA ist es zunächst unerheblich, ob die Ehefrau ihren Mindestbedarf selbst deckt; ihr steht, wenn ihr Gatte sehr gut verdient, grundsätzlich mehr zu als nur dieses Minimum (es sei denn, es handelt sich um einen Mangelfall; dann handhaben die Gerichte dies üblicherweise anders).
      Bei der Ermittlung der U-Höhe der aktuellen Frau wird aber der bisher gezahlte Unterhalt an die Kinder berücksichtigt, da diese Zahlungen "eheprägend" waren. Ihr Anspruch verringert sich dadurch entsprechend.

      Gruß, HT
      Ok, mal weiter aufdröseln (muss noch selber lernen was alles wichtig ist):
      also die Kinder wohnen bei der Mutter, die auch Barunterhaltspflichtig ist. Sie machen eine Ausbildung und sind über 21 Jahre und ich bin unterhaltspflichtig.
      Mir geht es nicht um die Unterhaltshöhe die ich meiner aktuellen Frau bei einer Trennung tatsächlich zahlen müßte, sondern inwiefern meine Unterhaltspflicht für meine aktuelle Frau in die Höhe meiner Unterhaltspflicht für meine Kinder einfließt.
      Platt gesagt: Ich verdiene bereinigt 3200€ netto, meine Frau 1200€ und meine Ex-Frau 2000€.
      Wir sind also nach der DDT in der obersten Gruppe. Die sich für mich um eine Gruppe verringert, da ich ja 3 Unterhaltspflichtige habe. Wäre eine Verteilung 444 €für mich und 164€ für meine Ex.
      So nun kommt aber die aussage, dass ich nicht mehr zahlen muss als wenn ich alleine wäre. Also max 439€ laut DDT.

      Mit dem Einkommen bin ich aber andererseits mit ~840€ meiner aktuellen Frau unterhaltspflicht (nach dieser 7/3 Methode)
      Das heißt andererseits, wenn ich 2x 439€ und 1x 840€ unterhaltspflichtig bin, dann bleibt mir von meinen bereinigten Einkommen nur noch 1482€. Damit komme ich ja unter diese Besdarfskontrollbetrag und wäre dann (bei gleichbleibende Höhe Zahlung an die Gattin und mehrfachen absenken der DDT Gruppen) runter auf DDT Gruppe 5 und müßte dann "nur" die 439€ mit meiner Ex Teilen und käme dann auf 320€ Unterhalt.

      Verständlicher was die hypothetische Fragestellung ist.

      PS.
      Wow so schnell so viele Anregende Antworten, bn begeistert.
      Ist dass der Rechen weg?
      Oder wir Stumpf zur Ermittlung meines Einkommen vorher die 840€ abgezogen, und damit wird dann davon aus gerehcnet.
    • RM_AT schrieb:

      Vejun3 schrieb:

      Hallo,

      ich habe dazu mal eine Verständnisfrage. Deine aktuelle Frau trennt sich von Dir. Die beiden Kinder sind Volljährig. Wieso will Deine Frau dann Unterhalt, sie kann doch ihren Bedarf selber decken?

      Gruß Vejun
      mmmh etwas unklar, ok, es ging mir bei meiner Frage darum, ob meine aktuelle Frau mit ihren möglichen (oder tatsächlich vorhanden) Unterhaltsansprüchen einen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltes meine beiden Kinder aus der Vorehe hat.
      Fakt ichverdiene ca 3400 netto sie rund 1300, egal, ob ise sich jetzt tatsächlich von mir trennt muss ich da jetzt für meine Kinder entsprechend die Unterhaltsberechnung anpassen, ist da mein Rätzel
      Es gibt also eine Kindesmutter die Unterhalt bekommt und eine zukünftige Zweitexfrau die Unterhalt haben möchte. Die volljährigen Kinder bekommen Unterhalt nach DDT. Wo leben die den dann, bei der ersten oder zweiten Frau? Unterhaltsrang hin oder her, Nachehelichenunterhalt zu bekommen ist nicht so einfach.
    • Zur Klarstellung: Nein die KM bekommt kein Unterhalt, die Kinder wohnen noch bei Ihr. Und die neue Ehefrau derzeit auch nicht (wir leben noch in einer intakten Ehe). Es geht mir alleinig darum, ob bei der Berechnung des Unterhaltes der Kinder der (mögliche) Unterhaltsanspruch der akteuellen Frau einfließt.
      Denn wenn ich mir den Unterhalt ausrechne, dann bekommen die Kinder je 439€ meine Frau 840€ und müßte ich dann nicht diesen Bedarfskontrollbetrag anwenden?
      So dass ich in der DDT runterrutsche und auf 320€ und 840€ für die Gattin für die Kinder komme?
    • Hallo,

      da deine Ehefrau den Kindern vorrangig ist, wird ihr Anspruch vor Ermittlung des verfügbaren Einkommens für die Kinder in Ausbildung abgezogen. Und danach wird erst mit der KM addiert und entsprechend gequotelt.
      Da die Ehefrau im Rang vor den Kindern steht.
      Schau bitte auch noch mal in die Unterhaltsleitlinien deines OLGs bzw. sag uns noch mal welches das ist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      RM_AT schrieb:



      Denn wenn ich mir den Unterhalt ausrechne, dann bekommen die Kinder je 439€ meine Frau 840€ und müßte ich dann nicht diesen Bedarfskontrollbetrag anwenden?
      So dass ich in der DDT runterrutsche und auf 320€ und 840€ für die Gattin für die Kinder komme?
      da bei den Kids beide ET unterhaltspflichtig sind entfällt das Auf/Abstufen in der DD´er Tabelle.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,
      OLG Bremen

      Also dann ist mein bereinigtes Einkommen, welches für die Kinder herangezogen wird wie folgt:
      3350 ausgezahltes Geld, dann 150€ ab berufsbedingte Aufwendungen = 3200€
      meine Frau verdient 1300€ davon 5% ab macht 1235€
      Differenz 1965€
      Davon hat sie einen 3/7 Anspruch? also 842€
      bleibt für die Kinder 3200-842= 2358€
      Das ist dann die Basis für die restlichen Berechnungen, der Quotelung mit meiner Ex ??
      Sprich laut DDT 3 maximal 386€ zu zahlen (wenn ich alleine wäre)?
      oder geht es da nochmal eine Stufe runter, da ich ja 3 Unterhaltspflichtige habe (obwohl die Frau ja schon eingerechnet ist?)
      Schräg...

      weitergerechnet kommt dann Ex 2000€ -100€ bbA 1900€ Zusammen haben wir dann 4358€ sind in der DDT 8 565€ ? (oder ich sieben 523€ weil aktuelle Frau dabei ist??) Quotelung 1158 zu 600 macht 66% für mich als 372€ (oder 344€)

      Na das wäre ja was, wenn das stimmt! Ich zahl derzeit 410€ weil es mal so gerechnet wurde.....
      und das ganze auch wenn meine aktuelle Frau überhaupt nicht Unterhalt von mir verlangt?

      EDIT:
      Ok also kein auf ab Stufen... rest aber wie gehabt?
    • Ergänzende Frage: Habe mir gerade mal die Unterhaltsrechtliche Leitlinien der OLG Bremen angesehen.
      Da steht:
      22.2. Der Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder beträgt 1040€.


      Was bedeutet das? min. 1040€ für meine Frau abziehen kann ? und das dann mein bereinigtes Einkommen ist?
      Oder das ich es zusätzlich zu den Selbstbehalt von 1300€ vor der Quotellung abziehen kann?
      Oder wo wird dieser Mindesbedarf in der Unterhaltsberechnung genutzt?
    • Hallo,

      da sie nach deinen Angaben 1.300 € verdient und der Mindestbedarf einer Ehefrau beim OLG Bremen 1.040 € beträgt, bekommt sie keinen Unterhalt von dir.
      Damit bleibt die Rechnung für die Kids so wie sie ist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      da deine Ehefrau nicht berücksichtigt wird, dein Netto (bereinigt) plus das Netto der KM (bereinigt) addieren
      Dann in die Düsseldorfer Tabelle schauen.
      Tabellenbetrag-komplettes Kindergeld-Ausbildungsvergütung (davon wird noch die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen je nach OLG 90 oder 100 €).
      Der Rest ist der Zahlbetrag. Dieser wird nach Einkommen der Eltern gequotelt.
      Selbstbehalt der Eltern sind 1.300 €, diese werden vor der Quotelung abgezogen und dann der Quotenanteil berechnet.

      Sophie
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    • 3200
      1900
      = 5100

      Kindesunterhalt (wenn sie noch zu Hause leben) 844-192 € Kindergeld = 652 €
      Da ich nicht weiss wie hoch die Ausbildugnsvergütung ist habe ich jetzt nichts weiter abgezogen

      3200-1300 = 1900
      1900 - 1300 = 600
      = 2500

      100/2500*1900=76 % von 652 = 495,52
      100/2500*600 = 24 % von 652 = 156,48

      Dein Einkommen entspricht 633 der Düsseldorfer Tabelle - 192 = 441 Zahlbetrag. Da dies geringer ist als 495 wäre das dein Betrag.
      Du zahlst aber nur 410

      Damit würde ich das so lassen.

      Sophie
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    • Ok, jetzt steigt die Verwirrung wieder [img]https://forum.isuv.de/wcf/images/smilies/wink.png[/img]

      Also 3200+1900=5100 mach nach DT 844-194 (aktuelles KG) 650€ Kindesunterhalt, haben keine Ausbildungsvergütung, also bleibt es dabei.

      Aber ich dachte mein Fam.Einkommen wird jetzt da doch gerechnet. Sprich wenn ich in Trennung leben würde, hätte meine aktuelle Frau ja Anspruch auf 842 €
      (3200 - 1235 ihr EK) = 1965, davon 3/7=842€

      Da müßte dann bei der Quotelung folgendes gelten:
      3200-1300-842=1058€
      1900-1300=600
      Zusammen 1658
      64% Prozent für mich von 650 macht 415€ Unterhalt, ist kleiner als max 439€ wenn ich alleine zahlen müßte.

      Jetzt die Kontrollberechnung: 3200-842 (für die Frau) - 2x 414 (sind ja 2 Kinder Zwillinge) = Rest für mich 1528€ dies ist kleine 2100€ dem Bedarfskontrollbetrag, also gehts runter mit dem Kindesunterhalt, oder?

      Bzw. Da ja meine aktuelle Frau vor den Kindern im Rang steht, und ich ja theoretisch drei Unterhaltspflichtige zu versorgen habe, dachte ich, dass ich in der DDT eine Stufe runter rutsche (von 844 auf 802), aber das gilt ja anscheinend nicht, wenn beide ET Uflichtig sind.
      Aber das würde doch gelten, wenn ich alleinig UPflichtig wäre, dann hätte ich 3 UPflichtige und würde um ein Stufe runter kommen, und damit wäre meine maximale UPflicht 413€.

      Wie gesagt, es sind 2 nicht priv. Kinder über 21

      Und sorry wenn das alles wirr klingt. Beschäftige mich erst seit 2 Tagen damit, war sonst einfach im Treu und Glauben und habe ja auch gerne gezahlt, aber irgendwann will man es ja dann doch kapieren.
    • Hallo,

      habe ich überlesen, dass sich deine Frau von dir getrennt hat?

      Du hast geschrieben, dass die Leitlinien des OLG Bremen vorsehen, dass eine zusammenlebende Ehefrau einen Bedarf von 1.40 € hat. Deine Ehfrau verdient 1.300 €. Damit deckt sie ihren Bedarf selbst. Und ist damit dann icht zu berücksichtigen.
      Was anderes ist nur, wenn ihr getrennt lebt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      wenn sie sich von dir trennen würde, hätte sie im Trennungsjhar Anspruch auf Trennungsunterhalt. Danach geht man aber davon aus, dass sie sich selbst unterhalten kann.

      Und "Familienunterhalt"?
      Sie hat Anspruch auf 1.040 € und erzielt 1.300 €. Damit ist ihr Bedarf gedeckt.

      Andere Frage, wie lange bekommenn die Zwillinge noch Unterhalt, d.h. wann sind sie mit der Ausbildung fertig?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!