Unterhalt mit 21 und an neue Ehefrau

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    • Die Zwillinge haben jetzt Abi gemacht und mache jetzt ihre Ausbildung, sprich in 3 Jahren sind sie fertig, einer der beiden wird evtl. danach noch studieren.

      bzgl. Familienunterhalt.
      Wenn ich 500 € verdienen würde und meine Frau 5000, dann wird doch (so hab ich es verstanden) mir ein Familienunterhalt, sprich ein Unterhalt den ich von meiner Frau bekommen könnte angerechnet und davon wird dann mein "Einkommen" berechnet.

      Bei uns ist es umgekehrt, meine Frau hat auch eigene Kinder und es könnte ja sein (nicht aktuell, aber wer weiß) das mein Gehalt für das Unterhalt der Kinder meiner Frau als Familienunterhalt herangezogen wird.
      Darum meine Frage.
      Wie gesagt, will es nur verstehen, was wie angerechnet wird. werden kann. werden muss. werden müsste.
    • Moin RM_AT,

      Familienunterhalt ist immer wieder ein Thema und wird wohl selten durchgesetzt werden können.
      Auch ein "Taschengeld" ist immer wieder Thema im Forum, da wären 5% vom Netto angemessen und das würde für Unterhaltszahlungen bei Vollj. wohl selten reichen.

      Da die Zwillinge wohl eine Schulische Ausbildung machen wäre dann bei niedrigen Einkommen wohl eher Bafög oder BAB zu beantragen um den nötigen Unterhalt zu bekommen.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      wenn deine Frau noch eigene Kinder hat, denen sie unterhaltspflichtig ist, dann kann die Konstellation eine andere sein. Da ist dann die Frage, ob diese im 1. Rang stehen und sie ihnen barunterhaltspflichtig ist und es deswegen evtl. die Möglichkeit gibt, den Kindesunterhalt vorab abzuziehen, bevor bei ihr geschaut wird wir ihr Einkommen aussieht.

      Und es wird dann im Familienrecht nicht das Familieneinkommen gerechnet, sondern die Tatsache, dass man einen Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehepartner hat bzw. Anspruch auf Unterhalt. Und dann wird auch teilweise gesagt, dass der Selbstbehalt nicht greift und deswegen das erzielte Einkommen voll für Unterhalt zur Verfügung steht.

      Familieneinkommen kannte ich bisher nur von ALG II. Wo der neue Ehemann den nichtleiblichen Kindern der neuen Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet wird. Das ist ein sozailrechtlicher Anspruch, kein familienrechtlicher.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo zusammen,

      laut unserem RA verhält sich das mit dem Famileineinkommen etc. wie folgt:

      1)
      Der Bedarf aller Beteiligten (einschließlich der aktuellen Ehefrau) bemisst sich nach dem bereinigten Netto. Also bei der aktuellen Frau grob nach dem Halbteilungsgrundsatz: dein Einkommen und ihres bereinigen, addieren, halbieren, Differenz der Hälfte zu ihrem Einkommen ist ihr Anspruch auf Familienunterhalt
      Da der Unterhalt an die Kinder "eheprägend" war, wird deren bisheriger Anspruch vorab bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens des Mannes abgezogen.

      Laut unserem RA stimmt es nicht, dass die Ehefrau prinzipiell keinen Anspruch hat, sobald sie mehr eigenes Einkommen hat als das in der DDT angegebene Existenzminimum. Es ist nur in der Rechtsprechung im Mangelfall üblich, ihr nicht mehr als dieses zu belassen.

      2)
      Ist nur der Vater zum Unterhalt verpflichtet/in der Lage, dann wird auch bei Nicht-Privilegierten bzgl. der Einordnung in die DDT abgestuft, sprich: Dann ist die aktuelle Ehefrau "Zählperson", sobald sie einen theoretischen Anspruch auf Unterhalt hat (also weniger als er verdient).
      Tragen beide leiblichen Elternteile zum Barunterhalt bei, wird bzgl. der Ermittlung der Stufe in der DDT zunächst nicht gestuft, sondern das jeweils bereinigte Einkommen addiert und entsprechend in der DDT der Anspruch abgelesen. Aber: Da man nie mehr zahlen muss als das, was man bei alleiniger U-Pflicht zu zahlen hätte (Kontrollrechnung), wird die Ehefrau bei der Kontrollrechnung dann doch wieder relevant.




      Gruß, HT
    • Moin,

      Hochtief schrieb:

      Hallo zusammen,

      laut unserem RA verhält sich das mit dem Famileineinkommen etc. wie folgt:

      1)
      Der Bedarf aller Beteiligten (einschließlich der aktuellen Ehefrau) bemisst sich nach dem bereinigten Netto. Also bei der aktuellen Frau grob nach dem Halbteilungsgrundsatz: dein Einkommen und ihres bereinigen, addieren, halbieren, Differenz der Hälfte zu ihrem Einkommen ist ihr Anspruch auf Familienunterhalt
      Da der Unterhalt an die Kinder "eheprägend" war, wird deren bisheriger Anspruch vorab bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens des Mannes abgezogen.

      Laut unserem RA stimmt es nicht, dass die Ehefrau prinzipiell keinen Anspruch hat, sobald sie mehr eigenes Einkommen hat als das in der DDT angegebene Existenzminimum. Es ist nur in der Rechtsprechung im Mangelfall üblich, ihr nicht mehr als dieses zu belassen.
      @ Ht,

      das bedeutet im umgekehrten Fall, das Einkommen des Ehepartners könnte teilweise für KU herangezogen werden.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp