Renteneintritt

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Hallo Karotte,
      zum 1.9.2009 wurde der Versorgungsausgleich (VA) gesetzlich neu geregelt.
      Grundsätzlich ist es möglich, eine Neuberechnung gerichtlich zu beantragen.
      Da sich bei einer Neuberechnung für dich ein ungünstigeres Ergebnis ergeben kann ist es ratsam, zunächst eine Prüfung von einem Rentenberater durchführen zu lassen.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa,
      vielen Dank für deine Info!

      Mein Ex war unterhaltspflichtig, aber nach ca. 2 Jahren hat er nichts mehr gezahlt.
      Ich weiß nicht, ob er danach jemals wieder gearbeitet hat (außer schwarz).
      Ich komme mit meinem Job so über die Runden, auch meine Rente wird nicht hoch sein.

      Gibt es da einen Selbstbehalt, der nicht angerührt werden darf?
      Kann mein Ex diese Neuberechnung auch beantragen obwohl er unterhaltspflichtig war?

      Lg, Karotte
    • Hallo Karotte,

      um überhaupt eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragen zu können, braucht es einige Voraussetzungen:
      1. der Antrag kann erst bei Rentenbeginn (bei dir oder deinem Exmann) gestellt werden bzw. 6 Monate vorher
      2. es muss eine wesentliche Wertänderung im Vergleich zu der ursprünglichen Entscheidung stattgefunden haben, und diese Wertänderung muss 'wesentlich' sein.

      Liegt das in deinem Fall überhaupt vor? Wenn nicht, würde ich dir gern die ausführlichen Regelungen ersparen. Das Verfahren ist sehr kompliziert.

      Eine wesentliche Änderung lag z.B. vor als die 'Mütterrente' eingeführt wurde. Eine weitere wesentliche Veränderung gab es bei Beamtenpensionen. Der Anspruch wurde von 75 % (die vermutlich bei der Ursprungsentscheidung zu Grunde gelegt wurden) auf nur noch 71,5 % gesenkt.

      Wenn irgendwas davon für dich zutrifft, reden wir gern weiter.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,

      ich weiß nicht, ob mein Ex evtl. eine Abänderung anstrebt, weil ich nach der Scheidung gearbeitet habe und er nicht. Müsste ich da nicht „Eckpunkte“ abgeben?

      Er bekommt eine betriebsrente, die beim Versorgungsausgleich damals nicht berücksichtigt wurde.
      Hätte ich nach dem neuen Gesetz Anspruch darauf?

      Ich hatte gehofft, dass nach der Scheidung alles vorbei ist.

      Ich werde Ende 2019 in Rente gehen, er 2018.

      Danke für deine Hilfe.

      Lg, karotte
    • Hallo Susanne,
      du weißt, ich berichtige dich sehr ungern, aber im vorliegenden Fall - Durchführung des VA nach altem Recht - ist die Wesentlichkeitsgrenze
      nicht beachtlich, weil es eine spätere Gesetzesänderung (1.9.2009) gab.

      @Karotte: Ich empfehle dir, das ISUV-Merkblatt 14 (Versorgungsausgleich) für 4 Euro zu bestellen. Dort wird auch die nachträgliche Abänderung zum VA sehr gut dargestellt.
      Außerdem findest du dort natürlich auch umfassend Auskunft zu den Grundsätzen des VA.
      Hier der Link:
      isuv.de/online-bestellung-von-ratgebern-und-merkblattern/

      Viele Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Karotte,
      bei der Scheidung wurde auch der VA geklärt. Er wird so durchgeführt, wie es damals entschieden wurde.
      Was dein Ex-Mann wegen des VA tun oder nicht tun wird kann dir niemand sagen.
      Wir kennen auch nicht die Einzelheiten der gerichtlichen Entscheidung zum VA. Oder habt ihr notariell eine Scheidungsfolgenvereinbarung - auch zum VA - geschlossen?Warum hast du bei der Scheidung nicht auf seine Betriebsrente hingewiesen? Wusstest du, dass er eine hat?
      Wenn du die damalige Entscheidung des Gerichts prüfen lassen willst habe ich dir weiter oben eine Empfehlung gegeben.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo,

      für die Zeiten nach der Scheidung musst du dir keine Gedanken machen, die sind für den Versorgungsausgleich nicht relevant.

      Ich habe auf die Schnelle nur gefunden, dass es um Beamtenpensionen und Sachen aus anderen Versorgungswerken geht. Aber wenn Susanne sagt, dass es auch für die DRV geht, dann wird sie recht haben.
      Die Frage ist ja nur, was genau sich geändert hat und welche Auswirkungen das hat.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo zusammen,
      ich melde mich noch einmal wegen der Abänderbarkeit von Alt-Entscheidungen zum Versorgungsausgleich (VA) bis 31.8.2009, hier zur Wesentlichkeitsgrenze.
      Ich zitiere aus dem von mir weiter oben aufgeführten ISUV-Merkblatt Nr. 14 zum VA:
      "...Die Abänderung einer nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist unter folgenden alternativen Voraussetzungen möglich:
      • Der Ausgleichswert zumindest eines Anrechts, das in der Erstentscheidung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen worden war, muss sich wesentlich geändert haben, d. h. um mindestens 5 % des Ausgleichswerts und um 1 % der Bezugsgröße (derzeit 29,05 €/West bzw. 25,20 €/Ost). Anders als nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Abänderungs-Recht (§ 10a VAHRG) ist es nicht mehr erforderlich, dass sich der Gesamtausgleichsbetrag wesentlich geändert hat. Dies erleichtert vielfach die Abänderung von (Alt-)Entscheidungen. Auch Entscheidungen, deren Abänderbarkeit nach bisherigem Recht an der früheren Wesentlichkeitsgrenze scheiterte, sind somit vielfach nach neuem Recht erstmals abänderbar..."
      @Karotte: Bezog sich euer Vergleich auch auf den VA?
      Nach meinem Kenntnisstand waren nach altem Recht die Betriebsrenten nicht in den VA einzubeziehen; nach neuem Recht sind sie es auf jeden Fall.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa,

      gut, dann wäre der Punkt 'Wesentlichkeitsgrenze' ja geklärt.


      Villa schrieb:


      • Der Ausgleichswert zumindest eines Anrechts, das in der Erstentscheidung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen worden war, muss sich wesentlich geändert haben, d. h. um mindestens 5 % des Ausgleichswerts und um 1 % der Bezugsgröße (derzeit 29,05 €/West bzw. 25,20 €/Ost). Anders als nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Abänderungs-Recht (§ 10a VAHRG) ist es nicht mehr erforderlich, dass sich der Gesamtausgleichsbetrag wesentlich geändert hat. Dies erleichtert vielfach die Abänderung von (Alt-)Entscheidungen. Auch Entscheidungen, deren Abänderbarkeit nach bisherigem Recht an der früheren Wesentlichkeitsgrenze scheiterte, sind somit vielfach nach neuem Recht erstmals abänderbar..."

      Es ist nicht nur nicht mehr erforderlich, dass der Gesamtausgleichsbetrag sich wesentlich geändert hat, es ist auch nicht ausreichend. Denkbar wären 3 verschiedene Anrechte, die sich jeweils um 4 % verändert haben. Der (theoretische) Gesamtausgleichsbetrag änderte sich in diesem Fall um 12 %. Da aber kein einzelnes dieser Rechte die 5%-Hürde erreicht, sind die Voraussetzungen für eine Abänderung nicht gegeben. Zugegeben - sehr theoretisch. Wenn aber nur ein einziges Anrecht die 5 % erreicht, dann werden auch die übrigen (unter 5 %) mitgeändert. Eine sogenannte Totalrevision.

      Die Betriebsrenten waren nach meinem Kenntnisstand auch schon nach altem Recht einzubeziehen, ich weiß allerdings nicht seit wann genau. Mein Versorgungsausgleich fand in 2003 statt, und meine Betriebsrente (VBL) wurde in den Ausgleich einbezogen. Karotte hat aber von einem Vergleich gesprochen (der in Bezug auf den VA nach altem Recht doch gar nicht möglich war, oder?). Wie auch immer - vergleichen kann man sich natürlich ansonsten, wie man lustig ist.

      Gruß
      Susanne
    • Villa,

      vielen Dank. D.h. für mich, dass ein Anwalt eingeschaltet werden muss, wer sonst blickt da durch mit den Berechnungen, falls ich eine Abänderung beantragen wollte.

      @'Susanne,
      auch dir vielen Dank! Jetzt muss ich mich aber wundern, dass mein RA die Betriebsrente „unterschlagen“ hat! Ich kann mich noch genau erinnern, dass er sagte da hätte ich keinen Anspruch drauf.
      Ich wollte damals alles so schnell wie möglich hinter mich bringen und habe deshalb nichts in Frage gestellt, da mein Ex und seine neue Freundin mir das Leben schwer machten.

      Lg, karotte
    • Hallo Karotte,

      ja, ich wundere mich auch, da ja dein Versorgungsausgleich nach meinem erfolgte. Es war vor 2009 tatsächlich möglich, dass Betriebsrenten nicht mit einbezogen wurden. Das hatte was mit der 'Unverfallbarkeit' zu tun. Das müsste aber wirklich ein Fachmann klären, und auch, ob es sich tatsächlich um eine Betriebsrente handelt.

      Stell auf keinen Fall einen Antrag, bevor du nicht mit einem Anwalt gesprochen hast. Der Schuss kann nach hinten losgehen. Du hast leider nicht die Frage beantwortet, ob es Kinder gibt. Wenn ja, könnte das ein Anlass für deinen Exmann sein, die Abänderung zu beantragen - zu deinen Ungunsten.

      Gruß
      Susanne