Unterhalt bei Umschulung (Erstausbildung)

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    • Unterhalt bei Umschulung (Erstausbildung)

      Hallo


      ich hab da ein problem....aus gesundheitlichen gründen kann ich meinen Anlernberuf kommisionierer nicht mehr nachkommen. Ich habe keine Ausbildung. Und habe beim Rententräger einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Dieser wurde mir zugesagt.


      Jetzt die eigentliche Frage wie verhält sich das mit dem Unterhalt....da ja qvasi die Umschulung meine Erstausbildung ist.


      mfg pupsi40
    • Hallo pupsi40,

      ich nehme an, du meinst Unterhalt von deinen Eltern? Egal - wie auch immer. Du bekommst schon Unterhalt von der Rentenversicherung.

      pupsi40 schrieb:

      Und habe beim Rententräger einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Dieser wurde mir zugesagt.
      Mal ganz davon abgesehen, dass die Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche an Eltern nach 15 Beitragsjahren bei der RV mehr als zweifelhaft sind - doppelt gibt's nicht.

      Susanne
    • Hallo,

      es gab mal ein Urteil, wo eine junge Frau ihren Vater auf Unterhalt verklagt hat, dieser Anspruch aber abgelehnt wurde, weil sie (ich weiss es nicht mehr genau) entweder schon einige Ausbildungen hatte oder einige Jahre keine Ausbildung begonnen hatte und die Eltern deswegen nicht mehr damit rechnen mussten, dass sie noch einmal Unterhalt ans Kind zahlen müssten.

      Und bei dir wäre es ja so, dass du - sofern diese Unterhaltspflicht bestätigt würde - Anspruch auf 735 € maximal hast und Einkommen angerechnet werden würde. Sprich alles, was die Rentenversicherung dazu zahlt wird von den 735 € in Abzug gebracht oder eben auch Wohngeld etc. Damit dürfte in meinen Augen gar nichts für deine Eltern über bleiben.

      Vielleicht hat es ja mehr Erfolg, wenn du sie um einen Zuschuss bittest...

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo

      Frage war bestimmt einfach nur nicht gut gestellt. Es geht um Unterhalt an meine 2 Kinder.


      Habe das dazu gefunden.



      Umschulung als Erstausbildung
      Interessant ist auch der Fall, wenn die momentane Umschulung zugleich auch die Erstausbildung ist. Das trifft beispielsweise bei Personen zu, die vorher Erwerbstätigkeiten nachgegangen sind, bei denen keine Berufsausbildung nötig war. In diesem Fall ist der ansonsten Unterhaltspflichtige für die Zeit der Umschulung von der Unterhaltspflicht befreit. Das bedeutet nicht nur keine Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum, sondern auch keine Pflicht zum Nachweis von Bewerbungen für eventuelle zusätzliche Beschäftigungen parallel zur Umschulung.




      mfg pupsi40
    • Hallo,

      wenn du das jetzt schon weisst, ist die KM wieder verheiratet? Wenn nicht könnte sie für diese Zeit Unterhaltsvorschuss beantragen.

      Ist das eine Richtlinie/Urteil oder ähnliches?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo pupsi40,

      wenn du unterhaltspflichtig für zwei - vermutlich minderjährige - Kinder bist, war deine Frage tatsächlich merkwürdig gestellt.


      pupsi40 schrieb:


      Umschulung als Erstausbildung
      Interessant ist auch der Fall, wenn die momentane Umschulung zugleich auch die Erstausbildung ist. Das trifft beispielsweise bei Personen zu, die vorher Erwerbstätigkeiten nachgegangen sind, bei denen keine Berufsausbildung nötig war. In diesem Fall ist der ansonsten Unterhaltspflichtige für die Zeit der Umschulung von der Unterhaltspflicht befreit. Das bedeutet nicht nur keine Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum, sondern auch keine Pflicht zum Nachweis von Bewerbungen für eventuelle zusätzliche Beschäftigungen parallel zur Umschulung.
      Das halte ich für ganz großen Unsinn. Eine Rechtsgrundlage für dieses Statement fehlt ja auch vorsichtishalber.

      Schau einfach in den Leitlinien deines OLG nach. Dort findest du, was alles 'Einkommen' ist. Selbstverständlich gehören auch Arbeitslosengeld, Krankengeld und auch Übergangsgeld. Ob du tatsächlich Unterhalt zahlen musst, hängt von der Höhe der Leistung ab. Bei Leuten mit Kindern beträgt das Übergangsgeld 75 %, ohne Kinder nur 68 %.

      In dem Zusammenhang solltest du auch klären, ob es einen Titel gibt. Titel müssen auf jeden Fall bedient werden. Du kannst zwar eine Abänderung begehren, wenn dein Einkommen sinkt, aber das müsstest du erst einmal veranlassen.

      Gruß
      Susanne