Hallo,
es geht hier um Volljährigenunterhalt und folglich um dessen Berurkundung - unbefristet.
Können unbefristete Urkunden dann auch bei Vorliegen von Änderungen auch ohne Anwälte bei Stellung des Abänderungsantrages bei Gericht jederzeit abgeändert werden ? Also Problemlos?
Hierzu ist der § 239 FamFG in Betracht zu ziehen. Denn das JA nennt diesen (§ 239 FamFG) hinsichtlich der unbefristeten Beurkundung.
es geht hier um Volljährigenunterhalt und folglich um dessen Berurkundung - unbefristet.
Können unbefristete Urkunden dann auch bei Vorliegen von Änderungen auch ohne Anwälte bei Stellung des Abänderungsantrages bei Gericht jederzeit abgeändert werden ? Also Problemlos?
Hierzu ist der § 239 FamFG in Betracht zu ziehen. Denn das JA nennt diesen (§ 239 FamFG) hinsichtlich der unbefristeten Beurkundung.
Gruß
boxxter
boxxter