mo69 wrote:
Außerdem weiß ich ehrlich gesagt nicht genau was Tochter vorhat ob studieren oder Ausbildung, Schule ist vorbei. Im Falle einer Ausbildung wäre nach Lage der Dinge doch wahrscheinlich nicht mehr so viel Unterhalt zu leisten? Deshalb habe ich gedacht macht ein Abänderungsantrag vielleicht Sinn.
dann lass dir von dem Kind die Unterhaltsbedürftigkeit nachweisen, bereite also eine Abänderung vor. "Anleitung" dazu befindet sich in ISUV-Report 155 (Seite 14-15). Deinen Haftungsanteil am zukünftigen Volljährigenunterhalt kann ich nicht abschätzen.
Aufgrund der neuesten Information zum Zahlungstermin würde ich nicht mehr an die Mutter zahlen, sondern am 16.7. die o.g. 309 € direkt an das Kind (BGH-Darlehenslösung?). Aber wer teilt dir rechtzeitig und rechtswirksam die Kontoverbindung des Kindes mit?
LG, Clint
OLG Leitlinien
Zuständiges Gericht (§ 232 FamFG)
Düsseldorfer Tabelle
Leitlinien der OLGe Bei unterschiedlichen OLG-Bezirken hilft evtl. OLG Hamm, 1 WF 2/06
Zuständiges Gericht (§ 232 FamFG)
Düsseldorfer Tabelle
Leitlinien der OLGe Bei unterschiedlichen OLG-Bezirken hilft evtl. OLG Hamm, 1 WF 2/06