Hallo Mao,
ein Blick in die für Dich geltenden Leitlinien hilft bei der Beantwortung Deiner Fragen:
= bis zu 4% des Vorjahresbrutto, wenn und soweit in dieser Höhe tatsächliche Zahlungen vorgenommen werden
Ob die Berufsunfähigkeitsversicherung eine berücksichtigungsfähige Altersvorsorge darstellt, vermag ich nicht zu sagen, würde aber zu Nein tendieren da diese nicht den Lebensunterhalt im Alter (durch Ansparen) absichert, sondern im Falle eine Berufsunfähigkeit Einkommensersatz vor Erreichen der Altersgrenze darstellt.
Das ist aber nur (m)eine Meinung.
Egal ist die Anlageform sicherlich nicht - im Zweifelsfall kann mich sich daran orientieren, was das Gericht auch bei einer VKH-Gewährung als Altersvorsorge anerkennt (und man nicht zur Prozessfinanzierung einsetzen muss).
Es wäre auch sinnvoll, sich nicht auf den Bedarfskontrollbetrag zu fixieren.
Dieser findet ohnehin (meiner Meinung nach) keine Anwendung, wenn nicht mindestens der Kindesunterhalt sichergestellt ist. Für den Bedarfskontrollbetrag gilt eben gerade nicht: nur was darüber liegt, muss man für den Unterhalt aufwenden. Es ist kein zweitgelagerter Selbstbehalt.
Die Hammer Leitlinien sagen dazu:
Gruß Tanja
ein Blick in die für Dich geltenden Leitlinien hilft bei der Beantwortung Deiner Fragen:
= gesetzliche RVLeitlinien OLG Hamm 1.1.21 schrieb:
Tz 10.2
Im Rahmen der Altersvorsorge können über die Aufwendungen fürdie Grundversorgung (primäre Altersvorsorge) hinaus in angemessenem Umfang tatsächlichgeleistete Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge)anerkannt werden. Personen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterliegen,können für ihre primäre Altersversorgung entsprechend dem Aufwand eines nichtSelbständigen in der Regel etwa 20 % des Bruttoeinkommens einsetzen, es sei denn, dieAltersvorsorge ist bereits auf andere Weise gesichert. Beim Ehegattenunterhalt ist für diesekundäre Altersvorsorge in der Regel ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres angemessen, beim Elternunterhalt ein Betrag etwa in Höhe von 5% und beim Kindesunterhalt in Höhe von bis zu 4 %, soweit der Mindestunterhalt gedeckt ist.
= bis zu 4% des Vorjahresbrutto, wenn und soweit in dieser Höhe tatsächliche Zahlungen vorgenommen werden
Ob die Berufsunfähigkeitsversicherung eine berücksichtigungsfähige Altersvorsorge darstellt, vermag ich nicht zu sagen, würde aber zu Nein tendieren da diese nicht den Lebensunterhalt im Alter (durch Ansparen) absichert, sondern im Falle eine Berufsunfähigkeit Einkommensersatz vor Erreichen der Altersgrenze darstellt.
Das ist aber nur (m)eine Meinung.
Egal ist die Anlageform sicherlich nicht - im Zweifelsfall kann mich sich daran orientieren, was das Gericht auch bei einer VKH-Gewährung als Altersvorsorge anerkennt (und man nicht zur Prozessfinanzierung einsetzen muss).
Es wäre auch sinnvoll, sich nicht auf den Bedarfskontrollbetrag zu fixieren.
Dieser findet ohnehin (meiner Meinung nach) keine Anwendung, wenn nicht mindestens der Kindesunterhalt sichergestellt ist. Für den Bedarfskontrollbetrag gilt eben gerade nicht: nur was darüber liegt, muss man für den Unterhalt aufwenden. Es ist kein zweitgelagerter Selbstbehalt.
Die Hammer Leitlinien sagen dazu:
Leitlinien OLG Hamm 1.1.21 schrieb:
Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Pflichtige zwei BerechtigtenUnterhalt zu gewähren hat, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei einer größeren Anzahlvon Berechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge - durchEinstufung in höhere/niedrigere Gruppen - angemessen sein. Eine Eingruppierung ineine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzugdes Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. des Unterhalts für Berechtigtenach § 1615l BGB der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Nr. 11.2.2) verbleibt.11.2.2 Der Kindesunterhalt muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen,der dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts (Zahlbetrag) und des Ehegattenunterhaltes für den eigenen Bedarf verbleibt (Bedarfskontrollbetrag). Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, ist der Unterhalt der nächst niedrigerenEinkommensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird, zu entnehmen.
Gruß Tanja