Berechnung bereinigtes Nettoeinkommen vom Jugendamt

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    • Hallo Mao,

      ein Blick in die für Dich geltenden Leitlinien hilft bei der Beantwortung Deiner Fragen:

      Leitlinien OLG Hamm 1.1.21 schrieb:

      Tz 10.2


      Im Rahmen der Altersvorsorge können über die Aufwendungen fürdie Grundversorgung (primäre Altersvorsorge) hinaus in angemessenem Umfang tatsächlichgeleistete Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge)anerkannt werden. Personen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterliegen,können für ihre primäre Altersversorgung entsprechend dem Aufwand eines nichtSelbständigen in der Regel etwa 20 % des Bruttoeinkommens einsetzen, es sei denn, dieAltersvorsorge ist bereits auf andere Weise gesichert. Beim Ehegattenunterhalt ist für diesekundäre Altersvorsorge in der Regel ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres angemessen, beim Elternunterhalt ein Betrag etwa in Höhe von 5% und beim Kindesunterhalt in Höhe von bis zu 4 %, soweit der Mindestunterhalt gedeckt ist.
      = gesetzliche RV

      = bis zu 4% des Vorjahresbrutto, wenn und soweit in dieser Höhe tatsächliche Zahlungen vorgenommen werden

      Ob die Berufsunfähigkeitsversicherung eine berücksichtigungsfähige Altersvorsorge darstellt, vermag ich nicht zu sagen, würde aber zu Nein tendieren da diese nicht den Lebensunterhalt im Alter (durch Ansparen) absichert, sondern im Falle eine Berufsunfähigkeit Einkommensersatz vor Erreichen der Altersgrenze darstellt.
      Das ist aber nur (m)eine Meinung.
      Egal ist die Anlageform sicherlich nicht - im Zweifelsfall kann mich sich daran orientieren, was das Gericht auch bei einer VKH-Gewährung als Altersvorsorge anerkennt (und man nicht zur Prozessfinanzierung einsetzen muss).

      Es wäre auch sinnvoll, sich nicht auf den Bedarfskontrollbetrag zu fixieren.
      Dieser findet ohnehin (meiner Meinung nach) keine Anwendung, wenn nicht mindestens der Kindesunterhalt sichergestellt ist. Für den Bedarfskontrollbetrag gilt eben gerade nicht: nur was darüber liegt, muss man für den Unterhalt aufwenden. Es ist kein zweitgelagerter Selbstbehalt.
      Die Hammer Leitlinien sagen dazu:

      Leitlinien OLG Hamm 1.1.21 schrieb:

      Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Pflichtige zwei BerechtigtenUnterhalt zu gewähren hat, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei einer größeren Anzahlvon Berechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge - durchEinstufung in höhere/niedrigere Gruppen - angemessen sein. Eine Eingruppierung ineine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzugdes Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. des Unterhalts für Berechtigtenach § 1615l BGB der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Nr. 11.2.2) verbleibt.11.2.2 Der Kindesunterhalt muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen,der dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts (Zahlbetrag) und des Ehegattenunterhaltes für den eigenen Bedarf verbleibt (Bedarfskontrollbetrag). Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, ist der Unterhalt der nächst niedrigerenEinkommensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird, zu entnehmen.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo Mao,

      ein Blick in die für Dich geltenden Leitlinien hilft bei der Beantwortung Deiner Fragen:

      Leitlinien OLG Hamm 1.1.21 schrieb:

      Tz 10.2


      Im Rahmen der Altersvorsorge können über die Aufwendungen fürdie Grundversorgung (primäre Altersvorsorge) hinaus in angemessenem Umfang tatsächlichgeleistete Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge)anerkannt werden. Personen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterliegen,können für ihre primäre Altersversorgung entsprechend dem Aufwand eines nichtSelbständigen in der Regel etwa 20 % des Bruttoeinkommens einsetzen, es sei denn, dieAltersvorsorge ist bereits auf andere Weise gesichert. Beim Ehegattenunterhalt ist für diesekundäre Altersvorsorge in der Regel ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres angemessen, beim Elternunterhalt ein Betrag etwa in Höhe von 5% und beim Kindesunterhalt in Höhe von bis zu 4 %, soweit der Mindestunterhalt gedeckt ist.
      = gesetzliche RV
      = bis zu 4% des Vorjahresbrutto, wenn und soweit in dieser Höhe tatsächliche Zahlungen vorgenommen werden

      Ob die Berufsunfähigkeitsversicherung eine berücksichtigungsfähige Altersvorsorge darstellt, vermag ich nicht zu sagen, würde aber zu Nein tendieren da diese nicht den Lebensunterhalt im Alter (durch Ansparen) absichert, sondern im Falle eine Berufsunfähigkeit Einkommensersatz vor Erreichen der Altersgrenze darstellt.
      Das ist aber nur (m)eine Meinung.
      Egal ist die Anlageform sicherlich nicht - im Zweifelsfall kann mich sich daran orientieren, was das Gericht auch bei einer VKH-Gewährung als Altersvorsorge anerkennt (und man nicht zur Prozessfinanzierung einsetzen muss).

      Es wäre auch sinnvoll, sich nicht auf den Bedarfskontrollbetrag zu fixieren.
      Dieser findet ohnehin (meiner Meinung nach) keine Anwendung, wenn nicht mindestens der Kindesunterhalt sichergestellt ist. Für den Bedarfskontrollbetrag gilt eben gerade nicht: nur was darüber liegt, muss man für den Unterhalt aufwenden. Es ist kein zweitgelagerter Selbstbehalt.
      Die Hammer Leitlinien sagen dazu:

      Leitlinien OLG Hamm 1.1.21 schrieb:

      Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Pflichtige zwei BerechtigtenUnterhalt zu gewähren hat, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei einer größeren Anzahlvon Berechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge - durchEinstufung in höhere/niedrigere Gruppen - angemessen sein. Eine Eingruppierung ineine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzugdes Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. des Unterhalts für Berechtigtenach § 1615l BGB der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Nr. 11.2.2) verbleibt.11.2.2 Der Kindesunterhalt muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen,der dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts (Zahlbetrag) und des Ehegattenunterhaltes für den eigenen Bedarf verbleibt (Bedarfskontrollbetrag). Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, ist der Unterhalt der nächst niedrigerenEinkommensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird, zu entnehmen.
      Gruß Tanja
      Danke Tanja! :thumbup: Also mit den 4 Prozent, das ist schon ok, ich hatte auch in den Leitlinien geschaut, aber bei anderen OLG sehr unterschiedliche Ansätze gefunden. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung habe ich inzwischen ein BGH Urteil gefunden, das sie mit angerechnet wird. Wenn ich das zum Bedarfskontrollbetrag so lese, trifft es finde ich relativ genau auf mich zu (2 Berechtigte) Und der letzte Satz ist ja auch ziemlich eindeutig, wenngleich sicher im Zweifelsfall nicht so leicht durchzusetzen. Ab April müsste ich ca. 150 Euro unter dem Bedarfskontrollbetrag liegen, so dass ich mir da schon Hoffnungen mache. Ich werde aber dem JA erstmal die Zahlen liefern und abwarten, was die sagen...was anderes bleibt ja eh nicht... ;) :)
    • Hallo Mao,

      Du kannst Dir natürlich immer einzelne Sätze der Leitlinie rauspicken. Meiner Meinung nach trifft der letzte zum Bedarfskontrollbetrag nun gerade nicht auf Dich zu - der davor stehende Satz spricht von einer angemessenen Verteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens auf Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie auf den eigenen Bedarf.
      Du zahlst doch aber keinen Ehegattenunterhalt und insofern ist eher das anzuwenden, was auf der Seite von hefam steht:

      Hefam 11 - Berechnungsgrundlage schrieb:

      Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1).
      Ich kenne nur für die unterschiedlichen Unterhalte (4 bzw. 5%) bzw. für die nicht-rentenversicherungspflichtigen Berufsgruppen zusätzliche 20% Altersvorsorge.

      Was die BU-Versicherung angeht: Du könntest uns ja an Deinem Wissen teilhaben haben lassen und das Aktenzeichen des BGH-Urteils nennen.
      edit: Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 111/08
      Da geht es um die BU als "Werbungskosten" (nicht als Altersvorsorge). Dafür musst Du nun wieder in die Hammer Leitlinien schauen: ob pauschal 5% (schon vom JA abgezogen) oder nur auf konkreten Nachweis...


      Du kannst auch zusätzlich noch unter obig verlinkten Hefam-Seite Punkt 10.1 nachlesen.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo Mao,

      Du kannst Dir natürlich immer einzelne Sätze der Leitlinie rauspicken. Meiner Meinung nach trifft der letzte zum Bedarfskontrollbetrag nun gerade nicht auf Dich zu - der davor stehende Satz spricht von einer angemessenen Verteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens auf Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie auf den eigenen Bedarf.
      Du zahlst doch aber keinen Ehegattenunterhalt und insofern ist eher das anzuwenden, was auf der Seite von hefam steht:

      Hefam 11 - Berechnungsgrundlage schrieb:

      Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1).
      Ich kenne nur für die unterschiedlichen Unterhalte (4 bzw. 5%) bzw. für die nicht-rentenversicherungspflichtigen Berufsgruppen zusätzliche 20% Altersvorsorge.
      Was die BU-Versicherung angeht: Du könntest uns ja an Deinem Wissen teilhaben haben lassen und das Aktenzeichen des BGH-Urteils nennen.
      Du kannst auch zusätzlich noch unter obig verlinkten Hefam-Seite Punkt 10.1 nachlesen.

      Gruß Tanja
      Also bei den ganzen OLG da blicke ich aber auch nicht mehr so richtig durch...das muss ich mir alles noch einmal in Ruhe ansehen :/ ...

      Also das Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist BGH, Urteil vom 27. Mai 2009, Az: XII ZR 111/08. Zitat daraus: Zu Recht hat das Berufungsgericht vom Nettoeinkommen des Beklagten auch neben der Dienstaufwandsentschädigung die Kosten für seine Krankenversicherung, seine Berufsunfähigkeitsversicherung und die Krankenhaustagegeldversicherung abgesetzt. Diese Beiträge dienen der Sicherung des Erwerbseinkommens des Beklagten im Falle von Krankheit oder Arbeitslosigkeit, ohne dass der Beklagte dadurch zu Lasten der Klägerin eigenes Vermögen bildet. Die Kosten für diese reinen Risikoversicherungen sind deswegen als Kosten zur Erhaltung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen.
    • Hallo Mao,

      ich zitiere mich mal selbst. Hast Du bestimmt nicht gesehen, dass ich den Beitrag noch geändert hatte.

      TanjaW9 schrieb:


      Was die BU-Versicherung angeht: Du könntest uns ja an Deinem Wissen teilhaben haben lassen und das Aktenzeichen des BGH-Urteils nennen.

      edit: Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 111/08
      Da geht es um die BU als "Werbungskosten" (nicht als Altersvorsorge). Dafür musst Du nun wieder in die Hammer Leitlinien schauen: ob pauschal 5% (schon vom JA abgezogen) oder nur auf konkreten Nachweis...
      will heißen:
      Hat das JA schon 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen (oder den in den Leitlinien genannten Betrag), ist darüber hinaus nur etwas abzugsfähig, wenn Du die gesamten/alle Kosten nachweist.
      Hat das JA noch keine berufsbedingten Aufwendungen berücksichtigt, könnte sich da noch was ändern.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo Mao,

      ich zitiere mich mal selbst. Hast Du bestimmt nicht gesehen, dass ich den Beitrag noch geändert hatte.

      TanjaW9 schrieb:

      Was die BU-Versicherung angeht: Du könntest uns ja an Deinem Wissen teilhaben haben lassen und das Aktenzeichen des BGH-Urteils nennen.

      edit: Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 111/08
      Da geht es um die BU als "Werbungskosten" (nicht als Altersvorsorge). Dafür musst Du nun wieder in die Hammer Leitlinien schauen: ob pauschal 5% (schon vom JA abgezogen) oder nur auf konkreten Nachweis...
      will heißen:Hat das JA schon 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen (oder den in den Leitlinien genannten Betrag), ist darüber hinaus nur etwas abzugsfähig, wenn Du die gesamten/alle Kosten nachweist.
      Hat das JA noch keine berufsbedingten Aufwendungen berücksichtigt, könnte sich da noch was ändern.

      Gruß Tanja
      Also ich begrüße es eigentlich, das es Werbungskosten sind, weil ich meine 4 Prozent für die Altersvorsorge schon "voll" habe. Ich las irgendwo, das die 5 Prozent pauschalen Werbungskosten nicht grundsätzlich von allen OLG pauschal abgezogen werden, sondern nur auf konkreten Nachweis. Ich habe Fahrtkosten und die BUZ und kommt damit zusammen auf gut 5 Prozent des brutto. Meine Idee war, so kann ich wenigstens alles mit einsetzen (auch auf die Gefahr hin, das das OLG Hamm keine 5 Prozent pauschal anerkennt....) ;)
    • Hallo Max,

      die Grenze liegt bei über 6 bzw. 7 tsd Brutto AL im Monat.
      Siehe auch hier.
      Für die meisten von uns also eher nicht zusätzlich zu den (Pflicht)RV-Beiträgen beachtlich.
      Ich frage mich gerade, ob vom überschießenden Teil tatsächlich 20% oder nicht eher nur auch 4% vom Vorjahresbrutto abzugsfähig sind.

      Egal, für den TO mit unter 50tsd eh nicht relevant.

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen, also mal ein kurzes Update. Auf Einsendung meiner neuen Lohndaten und den abzuziehenden Positionen hat sich das Jugendamt tatsächlich bereit erklärt, den Unterhaltssatz von 105 auf 100 Prozent zu reduzieren, allerdings bis auf Widerruf ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (ist das üblich? klang komisch). Na ja, seis drum, für die Monate April bis Juni erstmal ok.

      Nun ist es leider Juli und ich habe ein kleines Problem Meine ältere Tochter wird diesen Monat 18 (in Kürze) und ich habe da noch nichts unternommen. Mein Plan ist es, zum Fälligkeitstag den kompletten Unterhalt für meine jüngere Tochter und den anteiligen Unterhalt für meine ältere Tochter (wie rechnet sich das eigentlich mit den Tagen?) auf das Konto der Unterhaltsberechtigten zu überweisen. Den Anteil für meine größere Tochter ab Geburtstag würde ich dann (ist das dann auch anteilig für den Restmonat?) auf ihr Konto überweisen. Habe mich jetzt gefragt, wieviel Kindergeld kann ich da eigentlich abziehen? Eine Einigung über den zukünftigen Unterhalt steht noch aus, da werde ich noch eine Neuberechnung/Abänderung anstreben (da ja jetzt auch die KM barunterhaltspflichtig wird), vielleicht auch unter Zuhilfenahme der Darlehenslösung. Wäre für diesen Monat aber egal, ich weiß dann zahle ich zuviel, wäre aber jetzt nicht weiter tragisch... Hat da jemand eine Ahnung, wie das zu berechnen ist (die fehlt nämlich bei mir ?( :) )...LG
    • Ich habe es genauso gemacht.
      Kindesmutter hat quotal den Anteil bekommen abzgl. quotalem Anteil hälftiges Kindergeld. Kind hat den Rest des Monats bekommen abzgl. Quote gesamtes Kindergeld.

      Nehmen wir mal an, deine Tochter wird genau in der Hälfte 18 (geht für Juli nicht, ich weiß).

      Dann:
      (528,- - 219/2)/2 = 209,25 an Elternteil
      (564 -219)/2 = 172,5- an Tochter.
    • Maccie schrieb:

      Ich habe es genauso gemacht.
      Kindesmutter hat quotal den Anteil bekommen abzgl. quotalem Anteil hälftiges Kindergeld. Kind hat den Rest des Monats bekommen abzgl. Quote gesamtes Kindergeld.

      Nehmen wir mal an, deine Tochter wird genau in der Hälfte 18 (geht für Juli nicht, ich weiß).

      Dann:
      (528,- - 219/2)/2 = 209,25 an Elternteil
      (564 -219)/2 = 172,5- an Tochter.
      Hallo Maccie, die Rechnung an sich klingt ja gut für mich, aber ist es in dieser Beispielrechnung nicht so, das Du insgesamt mehr Kindergeld abgezogen hast, als eigentlich ausgezahlt wurde? Weil Du ja unten den kompletten Betrag abgezogen hast, wenn auch nur anteilig, und oben noch einmal den halben? Oder denke ich da jetzt grundsätzlich falsch? Und wäre es in den Folgemonaten auch so, das ich quasi als allein Unterhaltzahlender das komplette Kindergeld vom Unterhalt meiner größeren Tochter abziehen kann (das macht aus meiner Sicht dann schon eher Sinn, weil sie ja auch den Anspruch darauf hat) Sorry wenn meine Frage/Annahme total unsinnig oder aber mindestens ziemlich unbegründet ist... ?( :) :)
    • Hallo Mo,

      grundsätzlich bin ich bei Maccie was die Anrechnung des Kindergeldes angeht. Vor Volljährigkeit halb, danach voll.
      Das 1/2 im zweiten Teil ergibt sich doch eher daraus, dass das Kind am 15. (oder 16.) volljährig wurde...
      Eigentlich rechnet man im Monat der Volljährigkeit taggenau. D.h. für Juli 14/31 wenn das Kind am 15. das 18. Lj. vollendet.
      Bei Maccie sieht es in der Berechnung so aus, als ob er trotz Volljährigkeit allein den Unterhalt aufzubringen hat, denn das Kindergeld ist nicht vom Unterhaltsbetrag sondern vom (ggf. durch beide Eltern zu denkenden) Bedarf voll abzuziehen. Insofern könnte zu viel Kindergeld abgezogen sein, wenn auch der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist.

      War das verständlich?
      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo Mo,

      grundsätzlich bin ich bei Maccie was die Anrechnung des Kindergeldes angeht. Vor Volljährigkeit halb, danach voll.
      Das 1/2 im zweiten Teil ergibt sich doch eher daraus, dass das Kind am 15. (oder 16.) volljährig wurde...
      Eigentlich rechnet man im Monat der Volljährigkeit taggenau. D.h. für Juli 14/31 wenn das Kind am 15. das 18. Lj. vollendet.
      Bei Maccie sieht es in der Berechnung so aus, als ob er trotz Volljährigkeit allein den Unterhalt aufzubringen hat, denn das Kindergeld ist nicht vom Unterhaltsbetrag sondern vom (ggf. durch beide Eltern zu denkenden) Bedarf voll abzuziehen. Insofern könnte zu viel Kindergeld abgezogen sein, wenn auch der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist.

      War das verständlich?
      Gruß Tanja
      Hallo Tanja,

      ich glaube, ich habe es verstanden. Ich hatte mich auch ein bisschen gewundert, daß bei der Berechnung für die KM zweimal durch 2 geteilt wird, aber einmal ist ja weil es nur ein halber Monat ist, und einmal, weil ich ja zur Hälfte auch für die erste Monatshälfte mit berechtigt bin. OK, dann will ich das mal so rechnen, vielen Dank! :) :)
    • Richtig. In meinem Fall habe ich so gerechnet, als ob ich allein barunterhaltspflichtig bin. Ich habe das für mich durchgerechnet. Sie arbeitet nur Teilzeit und mit dem Selbstbehalt kommt es quasi auf dasselbe raus bei mir.
      Fraglich, ob mein Kind überhaupt weiß, dass seine Mutter auch noch was beisteuern muss. Kindergeld streicht diese mit Sicherheit auch noch ein. Und ich wette, den Unterhalt muss sie auch noch an Mami abdrücken..... aber das ist andere Baustelle.

      Und Achtung: du musst den Unterhalt vorschüssig zahlen. Damit bist du im Juli schon im Verzug.
    • Hallo Maccie,

      wenn ich das richtig gelesen habe, hatte mo eine Befristung bis zum 18. Lebensjahr angestrebt und auch (damals) noch erhalten.
      Ich würde heute davon abraten, auch wenn das ab 18 wieder zu Mehraufwand und - kosten auf Seiten des Unterhaltspflichtigen führt.
      Mo ist also in der komfortablen Lage, keinen Titel bedienen zu müssen und so auch nicht in Verzug zu sein...
      Ich korrigiere meine Aussage, da das Kind erst 18 wird und mo somit tatsächlich schon in Verzug wäre


      Gruß Tanja
    • Hallo.

      mo69 schrieb:

      Auf Einsendung meiner neuen Lohndaten und den abzuziehenden Positionen hat sich das Jugendamt tatsächlich bereit erklärt, den Unterhaltssatz von 105 auf 100 Prozent zu reduzieren, allerdings bis auf Widerruf ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (ist das üblich? klang komisch). Na ja,
      Das ist ok, wenn der Beistand die Verzichtserklärungen für beide Kinder unterzeichnet hat. Der Beistand kann einen Widerruf nur während der Minderjährigkeit des jeweiligen Kindes erklären! Mit Volljährigkeit des Kindes ist die Beistandschaft kraft Gesetzes beendet.

      mo69 schrieb:

      Meine ältere Tochter wird diesen Monat 18 (in Kürze) und ich habe da noch nichts unternommen.
      Ich gehe davon aus, dass du aufgrund der Informationen aus 2018 die Urkunden nicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres befristen lassen hast.

      mo69 schrieb:

      Eine Einigung über den zukünftigen Unterhalt steht noch aus, da werde ich noch eine Neuberechnung/Abänderung anstreben (da ja jetzt auch die KM barunterhaltspflichtig wird), vielleicht auch unter Zuhilfenahme der Darlehenslösung
      Solange das ältere Kind noch den Status privilegiert hat und die Kindesmutter nicht leistungsfähig ist, ändert sich durch eine Neuberechnung nicht wirklich viel am Unterhalt.

      Aber das volljährige Kind kann aus der 100%-Urkunde (siehe Verzichtserklärung) nur wie folgt vollstrecken:
      528,00 ./. 219,00 = 309,00 Euro. Begründung siehe anderen Thread: Sohn wird bald 18 - Unterhaltstitel -

      Heißt: Sollte nicht alsbald eine Einigung/Abänderung aufgrund Eintritt der Volljährigkeit erfolgen, muss ab August 2021 nur noch dieser Betrag an das Kind überwiesen werden, um eine Vollstreckung zu verhindern. Möglicherweise Zahlung in Form der bereits bekannten BGH-Darlehenslösung. Aber warum sollte der Vater eine Abänderung anleiern, wenn er dadurch in Zukunft mehr als 309,00 € zahlen muss? ;)
    • Clint schrieb:

      Hallo.

      mo69 schrieb:

      Auf Einsendung meiner neuen Lohndaten und den abzuziehenden Positionen hat sich das Jugendamt tatsächlich bereit erklärt, den Unterhaltssatz von 105 auf 100 Prozent zu reduzieren, allerdings bis auf Widerruf ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (ist das üblich? klang komisch). Na ja,
      Das ist ok, wenn der Beistand die Verzichtserklärungen für beide Kinder unterzeichnet hat. Der Beistand kann einen Widerruf nur während der Minderjährigkeit des jeweiligen Kindes erklären! Mit Volljährigkeit des Kindes ist die Beistandschaft kraft Gesetzes beendet.

      mo69 schrieb:

      Meine ältere Tochter wird diesen Monat 18 (in Kürze) und ich habe da noch nichts unternommen.
      Ich gehe davon aus, dass du aufgrund der Informationen aus 2018 die Urkunden nicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres befristen lassen hast.

      mo69 schrieb:

      Eine Einigung über den zukünftigen Unterhalt steht noch aus, da werde ich noch eine Neuberechnung/Abänderung anstreben (da ja jetzt auch die KM barunterhaltspflichtig wird), vielleicht auch unter Zuhilfenahme der Darlehenslösung
      Solange das ältere Kind noch den Status privilegiert hat und die Kindesmutter nicht leistungsfähig ist, ändert sich durch eine Neuberechnung nicht wirklich viel am Unterhalt.
      Aber das volljährige Kind kann aus der 100%-Urkunde (siehe Verzichtserklärung) nur wie folgt vollstrecken:
      528,00 ./. 219,00 = 309,00 Euro. Begründung siehe anderen Thread: Sohn wird bald 18 - Unterhaltstitel -

      Heißt: Sollte nicht alsbald eine Einigung/Abänderung aufgrund Eintritt der Volljährigkeit erfolgen, muss ab August 2021 nur noch dieser Betrag an das Kind überwiesen werden, um eine Vollstreckung zu verhindern. Möglicherweise Zahlung in Form der bereits bekannten BGH-Darlehenslösung. Aber warum sollte der Vater eine Abänderung anleiern, wenn er dadurch in Zukunft mehr als 309,00 € zahlen muss? ;)
      Hallo zusammen,

      vielen Dank erstmal für die vielen Antworten! :) @Maccie Bei mir ist es so ähnlich. Sie arbeitet halbtags und ich würde jetzt auch nicht zwingend erwarten, das meine Tochter etwas über den Unterhalt weiß bzw. etwas davon abbekommt, aber das ist natürlich eine bloße Vermutung. Ich war jetzt nicht davon ausgegangen, das ich wenn ich alleine Barunterhalt leiste auch das komplette Kindergeld abziehen kann, so daß die monatliche Gesamtleistung dadurch ja niedriger wird.

      @Tanja Eine Befristung des Unterhaltstitels hatte ich damals angestrebt und wäre auch mein Wunsch gewesen, ich habe aber drauf verzichtet, weil ich da für mich keine Chance gesehen habe, diesen zu erwirken, da m. E. ja vom Grundsatz her auch Anspruch auf einen unbefristeten Titel bestand. So gesehen gibt es aktuell einen Unterhaltstitel über 105 Prozent und das Anschreiben vom Jugendamt mit der Reduzierung auf 100 Prozent. Sollte ich also ab Volljährigkeit eher 105 oder 100 Prozent bezahlen? Könnte ja auch vollstreckt werden, womit ich aber nicht rechne.

      @Clint Ok, das ältere Kind ist privilegiert, aber wie gesagt, Mutter arbeitet halbtags und hat einen Wohnvorteil/Hausbesitzerin (wobei ich es mir da schwierig vorstelle dies nachzuweisen bzw. durchzusetzen). Wobei sie als KM ja sicher auch vielfältige Abzugsmöglichkeiten hat. Außerdem weiß ich ehrlich gesagt nicht genau was Tochter vorhat ob studieren oder Ausbildung, Schule ist vorbei. Im Falle einer Ausbildung wäre nach Lage der Dinge doch wahrscheinlich nicht mehr so viel Unterhalt zu leisten? Deshalb habe ich gedacht macht ein Abänderungsantrag vielleicht Sinn.

      Eine Sache noch, der Unterhaltstitel ist per monatlich 15., das hat damals niemand beanstandet (ich glaube, es besteht doch eigentlich Anspruch auf einen Unterhaltstitel mit Zahlung per 1.?) Geburtstag ist am 16.

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