Berechnung bereinigtes Nettoeinkommen vom Jugendamt

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    • Hallo Mo,

      mo69 schrieb:

      pädagogisch zu formulieren
      selbst Pädagoge, oder was?

      mo69 schrieb:

      Ist es denn Bedingung, direkt die ganzen Daten anzufordern (aus Clints Post), ich hatte es eher so verstanden, das ich die Zahlung der Unterhaltsleistungen als Darlehen für die Zukunft anbieten kann, und dann nach Berechnung des Unterhaltsanspruchs halt verrechnet, je nachdem ob der Unterhalt passte oder nicht.
      Wenn Du Dir die Anleitung durchgelesen hättest, wüsstest Du doch, was Bedingung ist für die Abänderung - nicht das Anbieten der Darlehenslösung, sondern die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, bei Volljährigkeit erstmals seinen Bedarf, sowie die ggf. eigenen Einkünfte und das Vermögen offen zu legen, darüber hinaus das des anderen Elternteils und diese Dinge zu belegen.
      Allein durch diese Aufforderung setzt Du den Unterhaltsbedürftigen negativ in Verzug und eröffnest so den Zeitpunkt, ab dem abgeändert werden kann.
      Die Darlehenslösung soll nur verhindern, dass sich das Kind auf Entreicherung berufen kann und ggf. zu viel/zu Unrecht bezogenen Unterhalt zurück zahlen muss.

      mo69 schrieb:

      Ich habe geschrieben, das ich die Unterhaltszahlungen in der Zukunft als Darlehen leisten möchte, und nach endgültiger Unterhaltsberechnung dann die bekannte Verrechnung bei der Darlehenslösung erfolgt. Das impliziert meiner Meinung nach einen Abänderungsantrag,
      Ja, aber woher sollen denn die Grundlagen für die (endgültige) Unterhaltsberechnung kommen?

      Ich hab den Eindruck, Du denkst, dass Du Dir das, was Dir passend scheint, einfach rauspickst und dann versuchst, das Ding nach Deinem Gusto abzuhandeln.

      Ich käme nicht auf die Idee, wenn ich von Autos keine große Ahnung hab (außer, wie ich das Ding starte, fahre und vielleicht noch, wo die Tanköffnung ist und welchen Kraftstoff ich nutze) und mir der TÜV sagen würde: ihr Auto macht zu viel Krach und deswegen gibt es kein Plakette mehr, das Ding in meine Garage zu fahren und im Motorraum rumzugucken und etwas Wischwasser nachzufüllen.

      Warum zum Geier gehst Du nicht zu einem Anwalt, wenn Du keine Ahnung vom Unterhaltsrecht ab Volljährigkeit hast und zusätzlich auch die gegeben Hinweise nicht vollständig umsetzt?

      Tut mir leid, mir fehlen da echt die Worte.
      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      inzwischen zeichnet sich auf meinen Vorschlag hin ein Kompromiss ab, was die bisherigen Unterhaltszahlungen nach Eintreten der Volljährigkeit betrifft. Es fehlt aber töchterlicherseits noch ein bisschen .. ;) .. an Verständnis, den bestehenden Unterhaltstitel rauszurücken (den behalte ich, kann ja sein, das ich später noch studiere...), bzw. eine Verzichtserklärung zu machen, wenn Mama den nicht rausrückt.

      Meine aber schon gelesen zu haben, das ich auf Herausgabe Anspruch habe, und meine innere Stimme sagt mir, auf gar keinem Grund darauf verzichten zu sollen (ich las so böse Sachen wie eingeschlafener Unterhaltstitel, außerdem ist es rein vom Gefühl her natürlich besser, den in den Händen zu haben...) Wo finde ich denn die Rechtsgrundlage dazu? Damit ich mich nicht wieder in pädagogischen, fast lyrischen Texten verliere... ;) ... LG
    • Hallo @mo69,

      mo69 schrieb:

      Meine aber schon gelesen zu haben, das ich auf Herausgabe Anspruch habe, und meine innere Stimme sagt mir, auf gar keinem Grund darauf verzichten zu sollen (ich las so böse Sachen wie eingeschlafener Unterhaltstitel, außerdem ist es rein vom Gefühl her natürlich besser, den in den Händen zu haben...) Wo finde ich denn die Rechtsgrundlage dazu? Damit ich mich nicht wieder in pädagogischen, fast lyrischen Texten verliere... ... LG
      Fett: Das, was Du da gelesen zu haben glaubst ist falsch...was im folgenden Deine Schlußfolgerung ad absurdum führt...
      Das Kind (oder die KM) muß weder die vollstreckbare Ausfertigung(!) des Unterhaltstitels herausrücken noch irgendwas (freiwillig) unterschreiben ...
      Was dazu führt, dass Dir (vermutlich) nichts anderes übrig bleibt, als den kostenpflichtigen Weg übers Gericht (incl. RA) zu gehen und den Unterhaltstitel abändern zu lassen (entweder auf "Null" oder aber auf den Betrag der ggf. ermittelt werden würde, wenn das Kind Bedarf anmeldet/ begründet).
      Je nach Gericht (und "Rechtsauffassung" des Richters) besteht die Möglichkeit, die Kosten der Tochter aufzudrücken (siehe auch §243 FamFG.).
      Ein guter Familienrechtler ist hierbei von Vorteil...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Mo,

      Du hast ja schon die Gefahr des eingeschlafenen Titels angesprochen.
      Lies Dir bitte hier des gesamten Beitrag inkl. und insbesondere die dortigen Verlinkungen durch!
      Und versuche dem Kinde darzulegen, dass Du ein gerichtliches mit ggf. Kosten verbundenes Abänderungsverfahren gegen das Kind betreiben müsstest, wenn es nicht den Titel herausrückt oder den unwiderruflichen Verzicht erklärt.
      So, wie der Titel jetzt lautet, "stimmt" er (bei ungewisser weiteren Ausbildung/Studium) ohnehin nicht. Das Kind hat m.M.n. auch kein Anrecht den Titel "auf Vorrat" zu (be)halten.
      Es kann ja zu gegebener Zeit die Eltern auffordern.

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen :) ,

      leider fehlt es töchterlicherseits immer noch an Verständnis, das ich die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels gerne zurückhaben möchte.
      Es bestand immerhin Bereitschaft, den gezahlten Unterhalt zu teilen - letztes Jahr Tochter, dieses Jahr zurück an mich - doch leider, wie gesagt, Hinhaltetaktik beim Unterhaltstitel.
      So sieht es wohl nun doch danach aus, als wenn ich in den nächsten Tagen einen Anwalt besuchen muss....

      Ich hatte im März vor der Unterhaltszahlung noch einmal - per Postzustellungsurkunde - einen Brief geschickt, wo ich eine Kompromisslösung angeboten habe (mit Fristsetzung zur Annahme), und,
      falls kein Einverständnis mit der Kompromisslösung da ist, die diversen Unterlagen, Ausbildungsvertrag, Nachweis Bedürftigkeit etc., auch, mit späterer Fristsetzung (25.3.) angefordert. Der Brief ist
      auch laut Protokoll rechtzeitig zum 11.03. zugestellt worden. Werde die Passage gleich hier einstellen (stehen noch ein paar persönliche Sachen drin, wieso, weshalb, warum - die sind aber nicht relevant -
      manchmal glaube ich fast in mir steckt tatsächlich ein Pädagoge... ?( .. ;) ) Habe mich jetzt gefragt, ob mein Brief so wie ich ihn geschickt habe ausreichend ist, um dann ggf. im Rahmen der anwaltlichen
      Auseinandersetzung zumindestens den Unterhalt für März und April zurückzufordern? Und ich habe mich auch gefragt, wenn man auf Abänderung klagt, kann man dann auch gleichzeitig auf Rückzahlung für die zwei Monate klagen - nur für den Fall, das es erfolgsversprechend ist - ich las was davon, das die Gegenpartei die Anwalts- und Gerichtskosten tragen muss, wenn ich Recht bekomme? Vielleicht wäre es dann ja taktisch klüger, nur auf das zu klagen, was einwandfrei zu meinen Gunsten entschieden wird ?( Sonst werden die Kosten doch geteilt (ginge das dann im Verhältnis 50:50?) oder anteilig wer "wieviel Recht" bekommen hat (sorry mir ist keine bessere Formulierung eingefallen...) Ich habe irgendwo gelesen, die unterlegene Seite zahlt die Anwaltskosten der Gegenseite (alles incl. Erstberatung?) Muss ich mich dann darum kümmern, das Geld für die Rechnung von der Gegenseite zu bekommen? Oder schickt der Anwalt die Rechnung direkt an die Gegenseite?) Und habe mich dann noch gefragt, wann kann man klagen, ok, die Frist ist abgelaufen und ich habe nichts konstruktives gehört, aber vielleicht muss der Anwalt ja noch mal nachfragen?
      Meine Tochter hat mir auch noch eine grobe Verzichtserklärung geschickt für die Dauer der Ausbildung ("Du sollst während meiner Ausbildung keinen Unterhalt zahlen") mit Unterschrift (Vorname), denke aber, da muss ich vorsichtig sein, wer weiß, wer das geschrieben hat. Außerdem hat das Jugendamt mir einen Brief geschickt und will mehr Geld für Kind 2 (das ist so berechtigt, jedenfalls rechnerisch) Das Jugendamt bestätigt darin, das Kind 1 eine Ausbildung macht, für sich selber sorgen kann, und keine Unterhaltsverpflichtung mehr besteht. Kann ich mich darauf berufen? Wäre doch, ich benutze mal das Wort aus meinem Lieblingsthread, "oberdreist", wenn Kind 1 dann pfänden würde? Hätte dann aus meiner Sicht fast Züge von ungerechtfertigter Bereicherung... Es geht mir um den Unterhalt vom 15.05., frage mich, ob ich den noch bezahlen soll (Tendenz eher nein, mein Gefühl sagt mir irgendwie, das es von der Gegenseite eher ein Eigentor wäre, aus der Urkunde zu vollstrecken, kann das jemand bestätigen?) Wäre sehr nett, wenn mir jemand helfen könnte! Viel zu viele Fragen eigentlich..ich weiß inzwischen, das ich nichts weiß...oder aber wenn dann nur gaaanz wenig..

      LG!
      Dateien
    • Hallo @mo69

      mo69 schrieb:

      Das Jugendamt bestätigt darin, das Kind 1 eine Ausbildung macht, für sich selber sorgen kann, und keine Unterhaltsverpflichtung mehr besteht.
      Fett: steht das wirklich so drin?
      Rechtlich abgesichert ist diese Auffassung nämlich nicht... Auch wenn Du (aktuell) keinen Barunterhalt zahlst, weil die Einkommenssituation Deiner, in Ausbildung befindlichen Tochter das momentan nicht erforderlich macht, bist Du perse (lt. Gesetz) Deiner Tochter zu Unterhalt verpflichtet- mindestens, bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist. Allein eine längere Krankheit mit Krankengeldbezug könnte bei Deiner Tochter dazu führen, dass die Barunterhaltspflicht wieder auflebt..
      Pass also auf, wenn diese Einstellung des JA dazu führen sollte, dass das JA mehr Unterhalt (Hochstufung in der DT) für Kind 2 einfordert und diesen von Dir titulieren lassen will. Tituliere den Unterhalt (falls erforderlich) also so, als wärest Du (weiterhin) für 2 Kinder Barunterhaltspflichtig und zahle (ggf) für die Zeit, wo Deine in Ausbildung befindliche Tochter keinen Barunterhalt von Dir bekommt (da nicht benötigt) den ggf. höheren Unterhaltssatz an Kind 2.


      Zum Rest: Kostenentscheidungen unterliegen in der Familiengerichtsbarkeit keiner starren Regel. Entweder man überlässt komplett es dem Gericht, oder aber man versucht (per Antrag) über §243 FamFg eine entsprechende Entscheidung herbeizuführen. Eine Garantie, dass dieser Antrag dann auch so umgesetzt/ ausgeurteilt wird, gibt es allerdings nicht - auch hier gilt Einzelfallentscheidung, Tagesform des/r Richter(s)/in, und die Einstellung des/r Richter(s)/inRichter(s)/in und: Sympathien dürften wohl auch eine Rolle spielen...
      Falls die Angelegenheit aussergerichtlich mit RA geregelt werden sollte, wird Dein RA die ihm entstandenen Kosten bei Dir einfordern - da ist nix mit "der schickt die Rechnung an die Gegenseite"...- so zumindest meine Erfahrung.
      Wann geklagt wird, ist Situationsabhängig und die Entscheidung darüber liegt letztendlich und einzig bei Dir
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Kakadu59 schrieb:

      mo69 schrieb:

      Das Jugendamt bestätigt darin, das Kind 1 eine Ausbildung macht, für sich selber sorgen kann, und keine Unterhaltsverpflichtung mehr besteht.
      Fett: steht das wirklich so drin?Rechtlich abgesichert ist diese Auffassung nämlich nicht...

      Moin Kakadu,

      fein, dass Du mo hilfst, mir ist das alles zu konfus.
      Aber das ist keine "Auffassung" sondern Ausfluss aus 1602 BGB.

      Kakadu59 schrieb:

      Auch wenn Du (aktuell) keinen Barunterhalt zahlst, weil die Einkommenssituation Deiner, in Ausbildung befindlichen Tochter das momentan nicht erforderlich macht, bist Du perse (lt. Gesetz) Deiner Tochter zu Unterhalt verpflichtet- mindestens, bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist.
      Das ergibt sich jetzt genau woraus?

      Kakadu59 schrieb:

      Allein eine längere Krankheit mit Krankengeldbezug könnte bei Deiner Tochter dazu führen, dass die Barunterhaltspflicht wieder auflebt..
      Mag sein, dass manche Anwälte einem das glauben machen wollen und deswegen auch den Titel nicht rausrücken mögen.
      Es ist aber eher so, dass die Unterhaltspflicht gemäß 1602 dann wieder (z.B. bei langer Krankheit) entsteht und nicht "auflebt".
      Mit allen Konsequenzen, wie erneuter Nachweis der Bedürftigkeit und ggf. des eigenen (also Kindes) Einkommen und Vermögen. (Und dabei wäre auch zu prüfen, ob andere Leistungen wie Krankengeld, Eingliederungshilfe etc vorgehen!)
      Von daher ist auch das

      Kakadu59 schrieb:

      Pass also auf, wenn diese Einstellung des JA dazu führen sollte, dass das JA mehr Unterhalt (Hochstufung in der DT) für Kind 2 einfordert und diesen von Dir titulieren lassen will. Tituliere den Unterhalt (falls erforderlich) also so, als wärest Du (weiterhin) für 2 Kinder Barunterhaltspflichtig und zahle (ggf) für die Zeit, wo Deine in Ausbildung befindliche Tochter keinen Barunterhalt von Dir bekommt (da nicht benötigt) den ggf. höheren Unterhaltssatz an Kind 2.
      nicht haltbar und wird dem TO je nach KM/Beistand auf die Füße fallen.
      Wenn eine Unterhaltspflicht fürs volljährige Kind wieder entsteht, müsste der TO mit der Anforderung der entsprechenden Nachweise (Bedürftigkeit, Bedarf, Einkommen, Vermögen) beim volljährigen Kind zeitgleich außergerichtlich Abänderung des Titels (natürlich mit extra Schreiben an KM/Beistand) für das Minderjährige anstreben.
      Nur so rum wird ein Schuh draus.

      Dem TO sei (inzwischen wiederholt) geraten, sich an einen guten Fachanwalt zu wenden. Vielleicht bekommt der etwas Licht in die Angelegenheit.

      Gruß Tanja
    • Kakadu59 schrieb:

      Hallo @mo69

      mo69 schrieb:

      Das Jugendamt bestätigt darin, das Kind 1 eine Ausbildung macht, für sich selber sorgen kann, und keine Unterhaltsverpflichtung mehr besteht.
      Danke Euch Kakadu59 und TanjaW9 erstmal :) !

      Fett: steht das wirklich so drin?

      ==> Also jetzt nicht wortwörtlich, habe den Brief gerade nicht hier, aber es steht drin, das Kind 1 am 01.08.21 eine Ausbildung angefangen hat, seinen Unterhalt selber bestreiten kann und kein Unterhalt zu zahlen ist. Habe den Brief hier jetzt nicht vorliegen, kann heute abend noch einmal den genauen Wortlaut posten, aber inhaltlich passt das. Ich weiß jetzt nicht, was die Auskunft des JAs mir gegenüber rechtlich bedeutet.. Auf der anderen Seite denke ich, wenn ich nicht zahle und gepfändet wird, bleibe ich doch schlimmstenfalls auf den Gebühren für den Pfüb sitzen, ein überschaubares Risiko finde ich. Das mir freiwillig etwas zurückgezahlt wird, halte ich inzwischen für unmöglich.

      Rechtlich abgesichert ist diese Auffassung nämlich nicht... Auch wenn Du (aktuell) keinen Barunterhalt zahlst, weil die Einkommenssituation Deiner, in Ausbildung befindlichen Tochter das momentan nicht erforderlich macht, bist Du perse (lt. Gesetz) Deiner Tochter zu Unterhalt verpflichtet- mindestens, bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist. Allein eine längere Krankheit mit Krankengeldbezug könnte bei Deiner Tochter dazu führen, dass die Barunterhaltspflicht wieder auflebt..
      Pass also auf, wenn diese Einstellung des JA dazu führen sollte, dass das JA mehr Unterhalt (Hochstufung in der DT) für Kind 2 einfordert und diesen von Dir titulieren lassen will. Tituliere den Unterhalt (falls erforderlich) also so, als wärest Du (weiterhin) für 2 Kinder Barunterhaltspflichtig und zahle (ggf) für die Zeit, wo Deine in Ausbildung befindliche Tochter keinen Barunterhalt von Dir bekommt (da nicht benötigt) den ggf. höheren Unterhaltssatz an Kind 2.


      ==> Also tituliert sind ohnehin 105 Prozent. Die derzeitigen 100 Prozent resultieren noch aus einer Neuberechnung des letzten Jahres, wobei da der Unterhaltstitel nicht geändert worden ist. Das Jugendamt hatte einen Brief geschickt und vorübergehend (also bis sich die Voraussetzungen wieder ändern) den Satz auf 100 Prozent geändert. Das es dann ab 01.05. (laut Jugendamt) dann wieder 105 Prozent für Kind 2 sind, ist aus meiner Sicht in Ordnung.

      Zum Rest: Kostenentscheidungen unterliegen in der Familiengerichtsbarkeit keiner starren Regel. Entweder man überlässt komplett es dem Gericht, oder aber man versucht (per Antrag) über §243 FamFg eine entsprechende Entscheidung herbeizuführen. Eine Garantie, dass dieser Antrag dann auch so umgesetzt/ ausgeurteilt wird, gibt es allerdings nicht - auch hier gilt Einzelfallentscheidung, Tagesform des/r Richter(s)/in, und die Einstellung des/r Richter(s)/inRichter(s)/in und: Sympathien dürften wohl auch eine Rolle spielen...
      Falls die Angelegenheit aussergerichtlich mit RA geregelt werden sollte, wird Dein RA die ihm entstandenen Kosten bei Dir einfordern - da ist nix mit "der schickt die Rechnung an die Gegenseite"...- so zumindest meine Erfahrung.
      Wann geklagt wird, ist Situationsabhängig und die Entscheidung darüber liegt letztendlich und einzig bei Dir


      ==> Könnte ich denn auch unmittelbar Klage einreichen (möglicherweise aufgrund meines Briefes vom März, wo ich die Fristen gesetzt habe und die angeforderten Unterlagen nicht bekommen habe), oder muss da vorher noch einmal der RA tätig werden?


      Meine Tendenz wäre, den Unterhalt von März und April zurückzufordern (aufgrund Schreiben vom März), für Mai nicht zu zahlen und einen Rechtsanwalt mit der weiteren Abwicklung zu beauftragen. Bisschen schwierig für mich, einen geeigneten und guten Familienrechts-Anwalt zu finden, hatte noch nie einen Rechtsstreit und für mich gibt es kaum Kriterien da einen auszusuchen, zumal ich dabei Google-Bewertungen für nicht sehr aussagekräftig halte...


      LG
    • mo69 schrieb:

      Ich weiß jetzt nicht, was die Auskunft des JAs mir gegenüber rechtlich bedeutet..
      Hallo Mo,

      was soll die Aussage des (für das minderjährige Kind tätigen) JA schon im Verhältnis zum volljährigen Kind für Dich bedeuten?
      Nichts.
      Nur, dass Du durch die Unterhaltspflicht für nur noch ein Kind in der Tabelle hochgestuft werden kannst.

      Für das volljährige Kind kann das JA gar keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen - selbst wenn dieses das JA beauftragt hätte.

      mo69 schrieb:

      Könnte ich denn auch unmittelbar Klage einreichen (möglicherweise aufgrund meines Briefes vom März, wo ich die Fristen gesetzt habe und die angeforderten Unterlagen nicht bekommen habe), oder muss da vorher noch einmal der RA tätig werden?
      Nein, kannst Du nicht.
      Du bist in Familienstreitsachen, wozu Unterhalt gehört, nicht postulationsfähig; es besteht Anwaltspflicht.
      Der RA muss sicherlich vorher nicht generell noch mal tätig werden, aber ehrlich gesagt in dem Wirrwarr hier....keine Ahnung.
      Kommt warscheinlich auch auf den Anwalt an.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      mo69 schrieb:

      Ich weiß jetzt nicht, was die Auskunft des JAs mir gegenüber rechtlich bedeutet..
      Danke Tanja! :thumbup:

      Hallo Mo,
      was soll die Aussage des (für das minderjährige Kind tätigen) JA schon im Verhältnis zum volljährigen Kind für Dich bedeuten?
      Nichts.
      Nur, dass Du durch die Unterhaltspflicht für nur noch ein Kind in der Tabelle hochgestuft werden kannst.

      Für das volljährige Kind kann das JA gar keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen - selbst wenn dieses das JA beauftragt hätte.


      ==> Danke, das ist gut zu wissen. Hatte ich auch so vermutet.

      mo69 schrieb:

      Könnte ich denn auch unmittelbar Klage einreichen (möglicherweise aufgrund meines Briefes vom März, wo ich die Fristen gesetzt habe und die angeforderten Unterlagen nicht bekommen habe), oder muss da vorher noch einmal der RA tätig werden?
      Nein, kannst Du nicht.Du bist in Familienstreitsachen, wozu Unterhalt gehört, nicht postulationsfähig; es besteht Anwaltspflicht.


      ==> Sorry, das hatte ich schlecht formuliert, wusste schon, das in Famliensachen Anwaltspflicht herrscht. Hoffe, das zumindestens meine Anforderung der Unterlagen auch mit Zusendung der Einverständniserklärung und der Frist aus dem März ausreicht, um wirksam die Abänderung einzuleiten. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es doch so, das es für den Volljährigen so etwas wie eine Verpflichtung gibt, die Darlehenslösung anzuerkennen, wenn es sich nicht schadensersatzpflichtig machen will (kein Einwand auf Entreicherung mehr möglich..) Hoffe, ich habe auch mal etwas richtig gemacht/verstanden... ;)


      Der RA muss sicherlich vorher nicht generell noch mal tätig werden, aber ehrlich gesagt in dem Wirrwarr hier....keine Ahnung.

      Kommt warscheinlich auch auf den Anwalt an.





      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      eine Frage ist mir - bei der Einkommensteuererklärung - noch eingefallen, kann man die - ja im Prinzip nicht berechtigten - Unterhaltszahlungen für das vergangene Jahr 2021 für die Zeit nach der Volljährigkeit eigentlich irgendwie in die Steuererklärung eintragen, muss man da noch irgendwelche zusätzlichen Unterlagen mit beifügen?

      LG Mario!
    • Mo, dieser Satz bedeutet sinngemäß das der Unterhalt erst steuersenkend angerechnet wird, wenn die Steuerstattung die sich aus Deiner Unterhaltszahlung höher ist wie der sogenannte Kinderfreibetrag. Einfacher wird es dann wenn das Kind 25 Jahre alt ist und kein Kindergeld mehr gezahlt wird.
      Gruß Hugoleser
    • mo69 schrieb:

      Der Satz mit dem Kindergeld? ?( Sorry, den kenne ich nocht nicht.. ;) Also das Kindergeld gehört ja ab dem 18. dem Kind, heisst das ich kann da dann trotzdem nichts
      eintragen/absetzen?
      Hallo Mo,

      darauf, ob das Kindergeld ab 18 an das Kind auszukehren ist, kommt es nicht an.
      33a EstG Satz 4 ist da eindeutig.
      Im übrigen wird der Bedarf des Kindes (Tabellenbetrag nach Düsseldorfer T.) ab 18 ja auch um das volle Kindergeld reduziert.

      Wenn Du nicht beizeiten die Unterhaltshöhe anpassen lässt bzw. aufgrund solcher Umstände, die in Deiner Person liegen, den zuviel gezahlten Unterhalt nicht zurückverlangen kannst oder willst, wieso sollte das die Allgemeinheit mittragen?

      Gruß Tanja