Umgang/ einstweilige Anordnung/ Hauptsacheverfahren abgeschlossen

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    • Umgang/ einstweilige Anordnung/ Hauptsacheverfahren abgeschlossen

      Geschätztes Forum,

      das Hauptsacheverfahren zum Umgang ist abgeschlossen und kein weiteres anhängig.

      Nun soll eine einmalige Ausnahmeregelung vom Beschluss des Hauptsacheverfahrens erwirkt werden.

      Ist es möglich hierzu einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen oder gilt eine solche nur bei noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren?

      Setzt ein Antrag auf einstweilige Anordnung automatisch ein anschliessendes neues Hauptsacheverfahren in Gang?

      Für Ihre Antworten bedanke ich mich.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von JIM ()

    • Hallo JIM,

      bin da kein Rechtsexperte .... aber so aus Erfahrung: ich hatte reichlich "Eil"-Verfahren, also auf einstweilige Anordnung, eigentlich alle Verfahren außer der Scheidung selbst. Mein Anwalt hat nie etwas gesagt, dass es dazu bestimmte Voraussetzungen braucht.

      Und es gab auch nie ein Hauptsacheverfahren zu diesen - vermutlich weil alle Eil-Verfahren in einer "Einigung" endeten.

      Und so nebenbei: es bedeutet auch nicht wirklich, dass es letztlich schnell geht. Vielleicht schneller als normal, also relativ gesehen.

      Gruß
      Jon