Geschätztes Forum,
das Hauptsacheverfahren zum Umgang ist abgeschlossen und kein weiteres anhängig.
Nun soll eine einmalige Ausnahmeregelung vom Beschluss des Hauptsacheverfahrens erwirkt werden.
Ist es möglich hierzu einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen oder gilt eine solche nur bei noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren?
Setzt ein Antrag auf einstweilige Anordnung automatisch ein anschliessendes neues Hauptsacheverfahren in Gang?
Für Ihre Antworten bedanke ich mich.
das Hauptsacheverfahren zum Umgang ist abgeschlossen und kein weiteres anhängig.
Nun soll eine einmalige Ausnahmeregelung vom Beschluss des Hauptsacheverfahrens erwirkt werden.
Ist es möglich hierzu einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen oder gilt eine solche nur bei noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren?
Setzt ein Antrag auf einstweilige Anordnung automatisch ein anschliessendes neues Hauptsacheverfahren in Gang?
Für Ihre Antworten bedanke ich mich.
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