DDT Auf- und Abstufung

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    • DDT Auf- und Abstufung

      Hallo Forengemeinde,

      wieder mal ist der Unterhalt ein Thema.

      Habe diesmal nur eine kurze Frage zur Auslegung der DDT.

      Bis zuletzt war ich zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Nun hat der Große eine Ausbildung angefangen und kommt mit seinem Geld aus. Jetzt möchte die Kindsmutter für das zweite Kind eine Aufstufung in die nächsthöhere Einkommensstufe, da ich ja nun nur noch einem Kind Unterhalt zahlen muss.

      Liegt sie (bzw.) die RA`in hier richtig?

      Gruß

      Fritze
    • Guten Abend Fritze Flink
      Wie alt ist der Große denn jetzt? Wenn er so im Alter 15 - 16 Jahre alt ist, ändert das Einkommen des Großen nichts an Deiner Unterhaltspflicht ihm gegenüber. Das heißt bis zur Abgeschlossenen Ausbildung bist Du Ihm gegenüber ebenfalls noch Unterhaltspflichtig. Es kann nur eine Abänderung der Unterhaltshöhe vorliegen, aber keine Aufstufung in die nächst höhere Unterhaltsstufe. Wie hoch ist denn das Ausbildungsentgelt?

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      grundsätzlich bist du dem Großen weiterhin zu Unterhalt verpflichtet. Dass du im Moment keinen Unterhalt zahlen musst, liegt an seinem Einkommen aber nicht am Erlischen der Unterhaltspflicht.

      In meinen Augen bist du weiterhin zwei Kindern (dem Großen bis zum Abschluss der Ausbildung) grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet. Der Große könnte ja auch im Anschluss studieren, so dass es momentan 0 € Unterhalt wieder auf einen Zahlbetrag kommen wird.

      Für mich ist das vergleichbar mit einer Ehefrau, die momentan, weil das Geld zum verteilen nicht reicht, keinen Unterhalt bekommt, aber grundsätzlich noch unterhaltsberechtigt ist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,


      Hallo,

      AnnaSophie schrieb:


      grundsätzlich bist du dem Großen weiterhin zu Unterhalt verpflichtet. Dass du im Moment keinen Unterhalt zahlen musst, liegt an seinem Einkommen aber nicht am Erlischen der Unterhaltspflicht.


      §1602.1 Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. @ Sophie, Unterhaltspflichtig wäre man nach deiner Definition auch gegenüber allen Verwandten in gerader Linie.


      In meinen Augen bist du weiterhin zwei Kindern (dem Großen bis zum Abschluss der Ausbildung) grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet. Der Große könnte ja auch im Anschluss studieren, so dass es momentan 0 € Unterhalt wieder auf einen Zahlbetrag kommen wird.


      Unterhalt bis zur ersten berufsqual. Ausbildung (Ausnahme wenn vor abgesprochen), also würde der Unterhalt nicht wieder aufleben.


      Für mich ist das vergleichbar mit einer Ehefrau, die momentan, weil das Geld zum verteilen nicht reicht, keinen Unterhalt bekommt, aber grundsätzlich noch unterhaltsberechtigt ist.


      Unterschied zu §1602.1, sie bekommt nix weil nix da ist für ihren Rang.


      Sophie
      also wäre eine Stuf hoch wohl eher ok.

      lg
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp, Hallo Sophie
      Man ist in gerader Linie für den Unterhalt verantwortlich, das Enkelkind z.B. kann für den Unterhalt der Großeltern herangezogen werden, wenn Eltern nicht können und Enkelkind Vermögen hat.
      Das Problem was Fritz Flink hat, ist wie hoch ist das Lehrlingsentgelt seines großen Sohnes. Es wird ja so gerechnet, Entgelt z.B. 500 € Netto - 100 € Ausbildungsaufwand = 400 €, davon wird dann die hälfte auf den Zahlbetrag angerechnet, so das dann gegebenenfalls noch Unterhalt zu zahlen ist. Deshalb habe ich heute morgen auch danach gefragt ob er überhaupt weiß wie hoch das Lehrlingsentgelt ist.

      LG Hugoleser
    • Hallo Forengemeinde,

      erst einmal Danke an die Antwortenden.

      Und ein paar zusätzliche Informationen, die scheinbar eine Rolle spielen.

      Der Große ist 19 und hat letztes Jahr sein Abi gemacht, aber im Moment keine Lust zu studieren und will lieber eine Ausbildung machen. Diese hat er nun begonnen und verdient bis zum August 600 € und dann 700 €. Wie es danach weitergeht (Studium oder Weiterbildung, ...) ist im Moment offen. Zusätzlich erhält die Kindsmutter noch das Kindergeld und er wohnt weiterhin zu Haus.
      Die "kleine" ist 16 und geht noch zur Schule. Nachehelicher Unterhalt wird seit ca. 3 Jahren nicht mehr geschuldet.

      Beide wurden bisher nach EK 4 DDT 2018 eingruppiert (vorher 5. Stufe).

      Gruß

      Fritze
    • Hallo,

      @ Fritze,

      es geht hier um einen Betrag von 23,-€ .


      @ Hugoleser,

      Hugoleser schrieb:

      Es wird ja so gerechnet, Entgelt z.B. 500 € Netto - 100 € Ausbildungsaufwand = 400 €, davon wird dann die hälfte auf den Zahlbetrag angerechnet, so das dann gegebenenfalls noch Unterhalt zu zahlen ist. Deshalb habe ich heute morgen auch danach gefragt ob er überhaupt weiß wie hoch das Lehrlingsentgelt ist.


      LG Hugoleser
      Der Sohn ist Volljährig, es wird das kompl. Entgelt (abzgl. Pauschale 95-100,-€) zuzüglich Kindergeld auf den Zahlbetrag angerechnet.

      LG
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Hugoleser,

      nein, um viel Geld geht es nicht. Entscheidender ist, dass meine EX dann wieder eine Neutitulierung verlangen wird. Da aber nicht absehbar ist, wie es nach der Ausbildung mit meinem Sohn weitergeht, möchte ich eine Neutitulierung verhindern. Sollte sie auf diese verzichten, kann sie das Geld haben, schon weil ich keinen Bock auf weitere Auseinandersetzungen habe.

      Die Frage ist also weiter unbeantwortet oder ich habe es nicht verstanden. Kann hier Aufgestuft werden, so wie die gegnerische Anwältin behauptet?

      Gruß

      Fritze
    • Hallo Fritze Flink
      Du bist bis zur Abgeschlossenen Ausbildung ( das heißt Ende der Lehre, falls sich nicht daran ein auf die Lehre aufbauendes Studium anschließt) für beide Kinder unterhaltspflichtig. Es kann sein das die Anwältin deswegen eine Höherstufung behauptet weil der Große nach dem Abbi nicht mehr privilegiert ist und daher das minderjährige Kind in Vorrang tritt. Aber ich denke da die Unterhaltspflicht nicht entfällt kann auch keine Aufstufung erfolgen. Vielleicht wissen dazu andere aus diesem Forum mehr.

      LG Hugoleser
    • Hallo Fritze,

      die 23,-€ als Aussage kamen von mir.

      Eine Unterhaltspflicht bedingt eine bedürftige Person. Diese Bedürftigkeit entfällt bei deinem Sohn wahrscheinlich, könnte aber wieder aufleben. (meine pers. Interpretation)
      Als Beispiel mag hier die Ehefrau mit eigenem Einkommen dienen, für die auch nur die Unterhaltspflicht zählt wenn sie sich aus eigenem Einkommen nicht selber angemessen versorgen kann.

      Ob du für die 23,-€/Mon. eine Gerichtsentscheidung in Kauf nimmst bleibt dir überlassen.

      LG
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Kurz und knap, siehe auch Antwort von "Sturkopp":

      Keine Bedürftigkeit (des Sohnes), also keine Unterhaltsverpflichtung ihm gegenüber.

      Daher nur eine Unterhaltsverpflichtung (Tochter) und im Regelfall eine Stufe rauf.
      Gruß

      K. Ahnung

      Dies ist kein Rechtsrat, sondern lediglich ein Diskussionsbeitrag!