Elternzeil - Unterhalt Vater

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Elternzeil - Unterhalt Vater

      Hallo,

      ich habe schon nach OLG Leitlinien gesucht bezüglich Kindesunterhalt und Elternzeit aber bisher nichts gefunden.

      Folgendes.

      Sohn der Lebenspartnerin ist 19 Jahre und möchte ab Herbst studieren gehen. Sein Vater hat die ganze Zeit entsprechend seines Anteils Unterhalt für ihn gezahlt.

      Der Vater ist letzten Herbst erneut Vater mit seiner neuen Ehepartnerin geworden. Kontakt zwischen Sohn und Vater ist nicht so besonders. Vater war noch nicht einmal auf der Abifeier gewesen.

      Nun hat ihm sein Vater mitgeteilt, dass er ab November diesen Jahres keinen Unterhalt mehr zahlen kann, da er dann in Elternzeit geht. Seit letzten November ist die Mutter des weiteren Kindes in Elternzeit und er möchte nun ab November die zweite Hälfte in Anspruch nehmen. Die Mutter des weiteren Kindes hat wohl auch das höhere Einkommen.

      Wie das Elterngeld aufgeteilt ist, ist nicht bekannt und der Sohn hat auch nicht danach gefragt.

      Jetzt die Frage, ob dies überhaupt so möglich ist, dass der Vater einfach in Elternzeit geht (nur noch dann eventuell teilweise Elterngeld bezieht) und keinen Unterhalt mehr leistet.
      Der bisher geleistete Unterhalt war ohne Titel gezahlt worden. Wurde damals durch eine Rechtsanwältin berechnet und von beiden aktzeptiert. Bereinigtes bisheriges netto beider Elternteile 2000 €.

      Klar ist, dass auf jeden Fall Bafög beantragt werden muss.

      Danke.
    • Hallo Planlos,

      der Kindsvater kann in Elternzeit für sein 2. Kind gehen, allerdings nicht auf Kosten des 1. Kindes. Wenn der 19-jährige als privilegiert gilt, steht er mit dem 2. Kind auf der gleichen Rangfolge, was den Unterhalt betrifft und der Vater ist gesteigert erwerbspflichtig. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem Gehalt, das er in Vollzeitbeschäftigung erzielen würde. Bei einem durchschnittlichen 12-Monatseinkommen werden die Monate Elternzeit herausgerechnet und bleiben somit außer Betracht.
      Wenn der Vater also in Elternzeit gehen möchte, muss er zusehen, wie er seinem 1. Kind den vollen Anteils-Unterhalt aus seinem ursprünglichen Erwerbseinkommen zahlen kann.

      Bis November sollte daher am besten ein Titel/Urkunde über den Unterhalt her.

      Viele Grüße
      Giraffe
    • Hallo Giraffe, Hallo Planlos
      Die privilegierung für ein Volljähriges Kind entfällt wenn es nicht mehr auf eine allgemein bildende Schule geht. Damit entfällt auch die gesteigerte Erwerbs pflicht und der Selbstbehalt des Unterhaltszahlers steigt auf 1300 € und das Kind rutscht auf den 4. Rang weil das minderjährige Neugeborene Kind und dessen Mutter ihm dann vorgehen. Hat Planlos nach Abzug des Selbstbehalts von 1300 und dem Unterhalt nichts mehr zu verteilen geht das Kind im 4. Rang leer aus. Wenn das volljährige Kind außer Haus lebt hat es einen Anspruch auf 735 € inklusive Kindergeld, wenn es noch zu Hause lebt nach Abzug des vollen Kindergeldes in der ersten Tabellen stufe auf 333 €.

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      danke erstmal für die Antworten.

      Also, das Kind ist ab Oktober nicht mehr privilegiert, dass es auswärts studieren gehen möchte.

      Wie inzwischen erfahren wurde, geht der Vater ab November in Elternzeit, bekommt noch bis Januar Elterngeld und dann ist er bis Ende des Jahres beurlaubt ohne Einkommen.
      Die Mutter des weiteren Kindes geht ab November vollzeit auf der Bank arbeiten. Also dürfte der Vater doch nicht für seine Frau unterhaltspflichtig sein.
      Könnte der Vater zur Arbeit gezwungen werden?
    • Hallo planlos
      Wenn er nach Beendigung des Elterngeldes ohne Einkommen ist, ist die Ehefrau ihm gegenüber Unterhaltspflichtig und auch ihrem Kind gegenüber. Das hat aber nichts mit dem Unterhalt für das volljährige Kind im 4. Rang zu tun. Die ursprüngliche Rangordnung bleibt im Ausenverhältniss zu dem nicht privilegierten Kind bestehen. Dieses ist auch verpflichtet Bafög zu beantragen bevor es von seinem Vater Unterhalt verlangen kann.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      das Bafög vorm Unterhalt beantragt werden muss hatten wir gewusst. Nur zur Berechnung wird ja der letzte Steuerbescheid verlangt und daher wird er nach der Bafög Rechner kein Bafög erhalten, es sei denn, man kann gleich nachweisen, dass er dann nur noch Elterngeld erhält und ab Januar nichts mehr und dies wird anerkannt.

      Bekommt er kein Bafög, könnte er auf Unterhalt verklagt werden und wenn ich Giraffes Beitrag richtig deute und wird das letztes Einkommen seines Vaters, in dem Zeitraum wo er nichts arbeitet, als fiktives Einkommen berechnet?

      Gibt es hierzu entsprechende Entscheidungen. Bei uns im Umkreis, gibt es zu solchen Konstellationen noch keine Entscheidungen.
    • Hallo planlos
      Da muss das Volljährige Kind direkt bei Abgabe des Bafög Antrages einen Abänderungsantrag stellen. Bei dem Abänderungsantrag ist direkt der Bescheid über das Elterngeld und eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung ohne Entgelt abzugeben und dann wird bei dem Bafög Antrag das aktuelle Einkommen genommen.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      danke für diese Antwort.

      Was mich noch interessiert ist dies mit dieser Hausmannrechtssprechung. Darin war die Rede von minderjährigen Kindern. Bedeutet dies, dass diese Rechtssprechung nur auf minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder anzuwenden ist oder habe ich dies falsch gelesen.
      Auch ist ein Rollentausch wohl zulässig, falls die Ehefrau entsprechend höheres Einkommen bezieht. Wäre hier der Fall, aber wohl auch nicht so hoch, da Vater ca. 2000-2200 € netto und Ehefrau arbeitet bei der Bank.
      Das ganze hört sich auf für mich etwas sehr theoretisch an, dass der Vater auch zu Unzeiten arbeiten gehen könnte um den Unterhalt für seinen Sohn weiter bezahlen zu können. Nur bis dies dann praktisch umgesetzt ist, dürfte dann wohl eher ein Problem sein.
    • Hallo planlos
      Wenn in der Hausmannrechtsprechung nur von minderjährigen Kindern die Rede ist gilt Sie meiner Meinung nach auch nur für diese. Da das volljährige Kind auf den 4 Rang rutsch und nach dem minderjährigen Kind und dessen Mutter steht können die Eltern es meiner Meinung nach halten wie sie wollen. Ist das Netto Einkommen des Vaters bereinigt oder un bereinigt? Ich gehe mal vom bereinigten Netto aus. Da wäre die Rechnung so, Unterhalt für das Minderjährige Kind 2. Stufe 393 €- halbe Kindergeld gleich 296 € die vom Netto abgehen, daher verbleiben 1904 €. Hiervon geht der Selbstbehalt von 1300 € ab verbleiben für den Unterhalt der Ehefrau ( Mann ) 604 € , da Ehefrau im Rang vor volljährigem KInd steht. Da Ehefrau Anspruch auf 1040 € Unterhalt hat bleibt nix mehr übrig für volljähriges Kind.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      ob diese Hausmanrechtssprechung jetzt nur für minderjährige gültig ist, kann ich jetzt gar nicht so ganz erkennen.

      kostenlose-urteile.de/BGH_-XII…alt-zumutbar.news3136.htm

      Also die 2200 € sind noch nicht bereinigt.

      Aber die Anrechung von Ehegattenunterhalt von 1040 € wären ja nur, wenn die Ehefrau nicht arbeiten geht. Ansonsten bei z. B. einem Halbtagsjob müsste ja dieses Einkommen angerechnet werden.
    • Hallo planlos,

      was soll die Hausmannsrechtsspr. denn bringen?
      Der SB liegt bei 1300,-€ , dazu kommt der KU für das neue Kind ca. 269,-€ plus dem Betreuungsunterhalt für die Mutter des 2. Kind.
      Was denkst du wird für den Volljährigen dann übrig bleiben?
      Es wird wohl auf Bafög + Unterhalt von Mama rauslaufen, da ist auch egal wie der Vater seine weitere Lebenssituation plant.
      Wichtig ist dabei, das beim Vater, die neue Einkommenssituation bei der Bafögberechnung zum tragen kommt.

      LG
      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp,

      ja, wenn man sich die Hausmannrechtsprechung so durchliest, kann der Vater seine Elternzeit bzw. hier ist es wohl ja eher eine Auszeit von der Arbeit schon nehmen, jedoch müsste er auch dafür Sorge tragen, den Unterhaltsanteil für seinen Sohn weiter zu tragen, ggfls. dadurch, zu den Zeiten Arbeiten zu gehen, wo seine nicht arbeitet.
      So wurde es bei einer Nachfrage der Mutter beim Jugendamt jetzt auch mitgeteilt, dass der Vater nicht einfach keinen Unterhalt in dieser Zeit mehr leisten kann.

      Nur wie dies praktisch dann umgesetzt werden sollte, ist die andere Frage.

      Da kann man nur versuchen, das Jahr entsprechend irgendwie zu überbrücken, bis er seine Arbeit wieder aufnimmt, sofern er es dann auch tut. Keine Ahnung was dann noch kommt.

      Jetzt aber nochmal zur Berechnung, wenn er dann wieder arbeitet.

      Vom bereinigten netto sind der Kindesunterhalt für das im Haushalt lebende Kind abzuziehen und der Selbstbehalt von 1300 €.
      Der Betreuungsunterhalt für die Mutter des 2. Kindes ist ja wohl nur abzuziehen, sofern diese nicht arbeiten gehen würde?
    • Hallo planlos
      Fakt ist das das Jugendamt bei seiner Auskunft an die Mutter des Volljährigen Kindes komplett ignoriert hat das das Kind in den 4 Rang gerutscht ist und daher wenn kein Geld mehr da ist nach dem Unterhalt für das minderjährige ( neue) Kind und dessen Mutter schlicht nix mehr da ist zum verteilen und es so auf Bafög und Unterhalt von Mama angewiesen ist.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      danke für die Rückmeldung.

      Also wäre Unterhalt für die Mutter des minderjährigen (neuen) Kindes beim Vater anzurechnen, selbst wenn die Mutter halbtags wieder arbeiten geht.
      Kann ich fast nicht glauben.

      Denn, dann könnte ja selbst ich wieder heiraten und könnte bei meinem Einkommen Ehegattenunterhalt abziehen, selbst wenn meine dann zukünftige Ehefrau ganztags arbeitet, und dadurch Unterhalt kürzen (jetzt nur theoretisch, was nicht machen würde, da ich meine Kinder unterstütze).
    • Hallo Planlos,

      Variante 1:
      der Vater geht arbeiten, Mama bleibt daheim. Vater verdient ca 2200 netto und muss davon 1300 SB, 270 KU und Unterhalt 2.Mama bedienen bevor 1. Sohn einen Anspruch geltend machen kann.

      Variante 2:
      der Vater bleibt daheim und bekommt Unterhalt von 2. Mama, hat immer noch einen SB von 1300,-€ .

      In beiden Varianten bleibt für den 1. Sohn nichts mehr übrig und weil der Sohn nicht mehr privilegiert ist entfällt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. D.H. es muss keine Leistungsfähigkeit mehr hergestellt werden.

      Bis zum vollendeten 3. lebensjahr des 2. Kind muss die/der Mutter/Vater des 2. Kind nicht arbeiten.

      LG
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp,

      danke für die Ausführung.

      Also dies bedeutet, dass diese Hausmanrechtssprechung auf volljährige nicht privilegierte Kinder gar nicht anzuwenden ist.

      Und zu Variante 1.
      Dies nur wenn die Mutter des neuen Kindes nicht arbeiten geht. Sobald aber die Mutter auch nur wieder einer Halbtagsarbeit nachgeht, entfällt der anzurechnende Unterhalt 1040 € für die Mutter ensprechend der Höhe ihres Einkommens.
    • Hallo Planlos,

      das 2. Kind ist ca. 6 Monate alt. Die Berechnung wird doch jetzt erfolgen, da nütut doch spekulieren nix.
      Planen würde ich jetzt mit Bafög und Unterhalt Mama. Sollte der Vater dann Leistungsfähig werden würde sich eher der Bafögbetrag verringern.
      Schick den Sohn zum JA und lass ihn wegen Hilfe zur Unterhaltsberechnung nachfragen.

      LG
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Danke Sturkopp nochmals für die Antwort.

      Also Partnerin war heute wegen dem Unterhalt des Sohnes bei einer Anwältin.

      Die sagt jetzt wiederum, dass der Vater nicht einfach den Unterhalt einstellen kann und verpflichtet wäre, um den Unterhalt sicher zu stellen, auch einen Nebenjob anzunehmen.

      Von Selbstbehalt und wie der Vater dann verpflichtet wird den Unterhalt zu zahlen bzw. den Nebenjob anzunehmen wurde nichts gesagt.

      Auch meinte die Anwältin, dass für die Unterhaltsberechnung sein bereinigtes Einkommen abzüglich der Unterhalt für das 2. Kind maßgebend sei.
      Von dem Unterhalt für die Ehefrau, dass dieser abgezogen werden könnte wurde auch nichts gesagt. Also wäre er bei einem netto bereinigt ca. 2000 € abzüglich Kindesunterhalt, abzüglich Seblbstbehalt leistungsfähig.
    • Moin planlos,

      planlos schrieb:

      Danke Sturkopp nochmals für die Antwort.

      Also Partnerin war heute wegen dem Unterhalt des Sohnes bei einer Anwältin.
      Der Sohn muss sich selber um den Unterhalt kümmern, Partnerin ist seit Volljährigkeit auch Barunterhaltspflichtig.
      Die sagt jetzt wiederum, dass der Vater nicht einfach den Unterhalt einstellen kann und verpflichtet wäre, um den Unterhalt sicher zu stellen, auch einen Nebenjob anzunehmen.
      Ich habe auch nicht geschrieben das er dass darf, es ändert sich aber so oder so nichts an der evtl. Leistungsfähigkeit.
      Sobald der Sohn die allgemein bildende Schule abgeschlossen hat ist nix mit "muss Nebenjob annehmen". Da Mutter ja auch Unterhalt leisten muss müsste sie dann auch einen Nebenjob annehmen?
      Von Selbstbehalt und wie der Vater dann verpflichtet wird den Unterhalt zu zahlen bzw. den Nebenjob anzunehmen wurde nichts gesagt.

      Auch meinte die Anwältin, dass für die Unterhaltsberechnung sein bereinigtes Einkommen abzüglich der Unterhalt für das 2. Kind maßgebend sei.
      §1609 BGB gibt dir hier Info:

      Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
      Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

      1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
      2.Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
      3.Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
      4.Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,


      Von dem Unterhalt für die Ehefrau, dass dieser abgezogen werden könnte wurde auch nichts gesagt. Also wäre er bei einem netto bereinigt ca. 2000 € abzüglich Kindesunterhalt, abzüglich Seblbstbehalt leistungsfähig.
      Zur Unterhaltsberechnung ab Volljährigkeit gibt es hier im Forum etliche Beiträge und in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG´s findest du auch Infos zu dem was Einkommen ist und was zum bereinigen gehört.

      Die LL´s findest hier.
      famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

      Grundsätzl. Ab dem 18. Geburtstag sind beide Elternteile für den Barunterhalt zuständig.
      Der Bedarf richtet sich nach dem addierten ber. Nettoeinkommen beider ET und der daraus ermittelte Tabellenunterhalt wird entsprechend dem Einkommen gequotelt.
      Zu beachten ist dabei das erst vorrangige Unterhaltspfl. (§1609BGB) erfüllt werden. Sollte der Sohn noch privilegiert sein, also
      1. unter 21.J.
      2. bei min. einem Elternteil wohnen
      3. einen allgemeinbild. Schulabschluss anstreben
      ( alle 3 Bedingungen müssen erfüllt sein )
      wird der Volljährige in der 1. Stufe §1609 geführt.(Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,)

      Der Unterhalt für das 2. Kind, der Betreuungs,- oder Ehegattenunterhalt und der SB werden erst beim quoteln abgezogen, sie bereinigen das Netto nicht.

      LG
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo planlos,

      in der Tat befindet sich der 19-Jährige mit Beginn des Studiums auf Rang 4, nach dem minderjährigen Geschwisterchen und nach dessen Mutter.

      Ich erhielt damals von unserer RA die Auskunft, dass man auch bei nicht privilegierten Volljährigen zur Erwebstätigkeit verpflichtet ist. Man ist zwar nicht mehr gesteigert erwerbspflichtig (muss also z.B. keinen Nebenjob mehr annehmen), aber darf dennoch nicht einfach seinen Job aufgeben oder in Elternzeit gehen, es sei denn, man leistet das, was man mit Job leisten könnte, trotzdem. Die Unterhaltspflicht endet ja nicht mit dem Ende der Privilegierung des Kindes!

      Die Frage ist, ob für den Sohn überhaupt etwas übrig bleiben würde, wenn die Kindsmutter nicht arbeiten würde:
      Bei 2200 € netto, dem vorrangigen Kind und dessen ebenfalls vorrangiger Mutter wage ich das zu bezweifeln. Dann bliebe also für den Sohn nichts übrig, und er ginge genauso leer aus. Vermutlich auch dann, wenn man dem Vater den Selbstbehalt aufgrund von Synergieeffekten durch das Zusammenleben kürzen würde.

      Hier auf den Verzicht auf Elternzeit zu pochen, würde in meinen Augen keinen Sinn machen; so oder so hat der volljährige Sohn das Nachsehen und muss schauen, ob er durch die Kombination aus Kindergeld, evtl. BAföG und Unterhalt durch die Mutter über die Runden kommt und sich gffs. einen Job sucht.

      Würden beide Elternteile arbeiten, würde der Unterhalt an die Kindsmutter evtl. (je nach deren Verdienst) entfallen, gleichzeitig aber Betreuungskosten für das Kind nötig werden, die als Mehrbedarf ebenfalls vorrangig zu zahlen sind. Da müsste man dann genauer nachrechnen, ob etwas übrig bliebe.

      Was das Einkommen des Vaters betrifft, kann der Sohn bzgl. des BAföGs einen Antrag auf Aktualisierung stellen: bafög.de/de/einkommensaktualisierung-197.php

      Gruß, HT