Elternzeil - Unterhalt Vater

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    • Moin,

      Hochtief schrieb:

      Vermutlich auch dann, wenn man dem Vater den Selbstbehalt aufgrund von Synergieeffekten durch das Zusammenleben kürzen würde.



      @ Ht,

      es gibt keine SB Kürzung bei Volljährigkeit wegen Synergieeffekten. SB würde bei beiden ET gleich gekürzt wenn min. Unterhalt nicht gewährleistet wäre , aber auch nur bei privilegierten Volljährigen.

      LG
      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp und Hochtief,

      danke für die Rückmeldungen.

      Also nochmals zur Verpflichtung des Vaters Arbeiten zu gehen. Er dürfte also nicht einfach unbezahlten Urlaub nehmen, um dann keinen Unterhalt mehr für sein 1. Kind zahlen zu können bzw. er kann es machen, müsste aber weiterhin seiner Unterhaltspflicht nachkommen und sei es dann durch einen Nebenjob.
      Gut und schön. Nur wie wäre die praktische Umsetzung - Titel und dann Vollstreckung - aber wenn kein Geld da ist, an seine Ehefrau kann man ja nicht gehen. Nebenjob annehmen - zwingen durch einen Zwangsgeldbeschluss des Gerichtes und falls keine Zahlung Zwangshaft.

      Ginge er weiter Arbeiten und die Frau würde auch das weitere Jahr zuhause bleiben, steht ihr Unterhalt zu und dann bleibt am Ende wohl doch nichts übrig für den Unterhalt des 1. Kindes. Geht sie weiter Arbeiten, ggfls. halbtags, müsste gerechnet werden, ob ihr noch Unterhalt zusteht und dann würde dieser Teil abgezogen und es könnte etwas an Unterhalt für den Sohn überbleiben.

      Möglicherweise könnte doch etwas über bleiben.
      Sein Vater hat noch ein eigenes Haus und hier könnte ja der Wohnwert angerechnet werden, abzüglich wohl dies Teils zur Altersvorsorge und wenn noch Verbindlchkeiten auf das Haus bestehen, hier dann wohl nur die Zinsen?

      Allerdings haben meine Partnerin und ich auch uns ein Haus zugelegt. Wir sind jedoch noch nicht verheiratet, beide jedoch schon zur Hälfte eingetragen.
      Wie ist es in diesem Fall.

      Auch hier kann ja meiner Partnerin der Wohnwert angerechnet werden. In diesem Fall auch der volle Satz oder nur die Hälfte?
      Und wie ist es mit den Verbindlichkeiten? Zählt dann hier auch nur der halbe Betrag der zu zahlenden Zinsen? Und wie ist es wenn nur ich die Zahlungen leiste und meine Partnerin nichts?
    • Hallo planlos,

      es scheint nicht zielführend zu sein den Vater verpflichten zu wollen ohne die Leistungsfähigkeit zu kennen.

      Besser wäre es wenn beide Elternnteile ihre Einkommen (inkl. Haus), ihre bereinigenden Posten und alle notwendigen Unterlagen zusammenstellen. Dann setzt man sich an einen Tisch und schaut was am Ende rauskommt und sucht eine Lösung mit der man leben kann. Alternativ kann der Sohn sich auch vom JA unterstützen lassen.

      LG
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      Gruss
      sturkopp
    • Hallo planlos,

      dann geht den Weg übers JA, bis 21 dürfen die noch beraten und unterstützen.
      Der Sohn muss jetzt seine Bedürftigkeit nachweisen und die nötigen Unterlagen zur berechnung einfordern.
      Er selber sollte sich schon mal einen Bafögantrag im Netz suchen und das Formblatt 3 seinem Vater zukommen lassen.

      Gibt es einen Titel für den laufenden Unterhalt?

      LG
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      Gruss
      sturkopp
    • Moin planlos,

      der Sohn sollte seinen Vater über seine Zukunftspläne informieren und ihn bitten sein Einkommen der letzten 12 Monate, die letzte Steuerbescheinigung und alle Info´s zum Eigenheim offen zu legen.
      Sollte ein Studium geplant sein sollte er seinem Vater auch mitteilen das er einen Antrag auf Bafög stellen wird und er da die Mithilfe seines Vaters benötigt.

      LG
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo planlos,

      dann ab zum Anwalt. Es ist doch egal wie es bei eurem Haus gerechnet wird, ist nicht zu ändern.
      Anwalt konsultieren, VKH beantragen und los gehts. Wichtig ist nur das der Sohn alles das machen muss, die Mutter kann da nicht mehr tätig werden.


      lg
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      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      was vermutlich auch geht und den Stress von Junior nimmt, wenn er studieren will den Bafög-Antrag stellen und dann erklären, dass der Vater keinen Unterhalt zahlt und Antrag auf Vorausleistung stellen. Dann streckt das Bafög-Amt vor und kümmert sich darum, das Geld vom Vater zu bekommen. Das ging zumindest früher.

      Sophie

      P.S. Mit dem Haus ist es bei beiden gleich, bei deiner Partnerin und bei dem KV. Es ist ein Wohnwertvorteil hinzuzurechnen. Tilgung und Zins können abgezogen werden. Ich meine Zins beim Haus und Tilgung bei der zus. Altersvorsorge geltend gemacht werden, aber maximal 4 % vom Brutto.
      Bei deiner Partnerin ihre 50 % und dem KV, sofern er Alleineigentümer ist 100 %.
      Aber im Zweifelsfall ist das ein Nullsummenspiel.
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      danke AnnaSophie für die Rückmeldung.

      Dies war es, was ich noch ungefähr wissen wollte.

      Bezüglich des Bafögs wurde dies bereits vom Jugendamt schon mitgeteilt. Hier wäre dann aber auch erst mal zu rechnen, ob überhaupt ein Anspruch auf Bafög besteht.

      Beim Wohnvorteil dürfte es so sein. Kaltmiete laut Mietpreisspiegel für den jeweiligen Ort und hier der angegebene Preis mal die Gesamtwohnfläche.

      Dies wäre für meine Partnerin leider zum negativen und kein Nullsummenspiel, da bei ihr ja nur die hälftigen Zinsen abgezogen werden können. Wäre für die Qm schon mal eine Kaltmiete von rund 820 €. Dann die hälftigen Zinsen gegengerechnet, blieben somit ein Überschuss von runden 550 €.
      Und die Altersvorsorgen wären dann bei 4 %, da ja auch nur die Hälfte gerechnet werden kann, nur ca. 15 €.
      Sollte es dann noch so sein, dass sie nichts angerechnet bekäme, da ich ja diese Kosten alleine trage, super.

      Der Vater ist Alleineigentümer und das Haus ist wohl noch nicht komplett getilgt.

      Wenn meine Berechnung so richtig ist und ich dies meine Partnerin dann sage, kann ich mir vorstellen, dass sie wieder an die Decke geht.
    • Hallo Sophie,

      wenn das Haus beiden gehört, ist dann nicht eigentlich gar kein Wohnwert anzurechnen, da der Wohnwert ja die ersparte Miete wiederspiegelt, bei Miteigentümern eine Vermietung aber gar nicht möglich ist? Wie soll man ein halbes Haus vermieten?

      Hallo Planlos,

      tut mir leid, dass ich mich bezüglich der Privilegierung geirrt habe.

      Ich habe selbst einen ähnlichen Fall mit Haus. Es wäre einfach, den Mietspiegel heranzuziehen, allerdings gibt der nur Durchschnittswerte wieder. Bei uns wurde sich das Haus direkt angeschaut... Alter, Ausstattung, Zustand, Bauweise usw. Der Preis pro Quadratmeter kann dann durchaus über oder unter dem Mietspiegel liegen, denn ein altes, abgewohntes Haus wird nicht die gleiche Miete erzielen wie ein nagelneues mit gehobenem Standard bei gleicher Größe am gleichen Ort.

      Viele Grüße

      Giraffe
    • Hallo,


      Hallo,

      AnnaSophie schrieb:


      was vermutlich auch geht und den Stress von Junior nimmt, wenn er studieren will den Bafög-Antrag stellen und dann erklären, dass der Vater keinen Unterhalt zahlt und Antrag auf Vorausleistung stellen. Dann streckt das Bafög-Amt vor und kümmert sich darum, das Geld vom Vater zu bekommen. Das ging zumindest früher.
      @ Sophie,

      da halte ich nix von. Beim Bafög wird mit Pauschalbeträgen gerechnet. Das Ergebnis spiegelt in keinster Weise die Verpflichtung nach BGB wieder und führt immer öfter zu noch mehr Streitigkeiten.

      @ Giraffe,

      der Wohnwert wird bei Wohneigentum immer gerechnet (leider und ungerecht). Bei Streitigkeiten wird per Gutachter der Wert korrigiert.

      LG
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp