Heirat möglich? Kindesunterhalt für Kind aus vorangegangene Beziehung

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    • Heirat möglich? Kindesunterhalt für Kind aus vorangegangene Beziehung

      Hallo ihr Lieben,


      ich bitte um eine Einschätzung der folgenden Situation.


      Mein Lebenspartner hat aus einer vorangegangenen Beziehung (nicht verheiratet) ein Kind. Dieses ist 10 Jahre alt.
      Er bezahlt 200 € Unterhalt.


      Wir leben zusammen und haben ein gemeinsames Kind (5). Er verdient circa 1100 €. Mein Gehalt liegt nach Steuern bei 1750€. Wir würden gerne heiraten.


      Allerdings stellt sich die Frage, ob mein Verdienst sich auf die Höhe des Unterhalts für sein älteres Kind auswirkt. Würde er aufgrund unserer Heirat mehr Unterhalt bezahlen müssen?
    • Hallo Mokaflora,

      es ist die Frage, ob bzw. wie sich sein unterhaltsrelevantes Netto durch die Heirat (bzw. die geänderte Steuerklasse) erhöhen würde.

      Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1080 € (bereinigt).
      Beide Kinder stehen gleichrangig in Stufe I. Angenommen, die 1100 € wären schon bereinigt, dann verblieben für beide Kinder zusammen gerade mal 20 €. Die 200 € führen dazu, dass er unter den Selbstbehalt fällt (Mangelfall). Wer hat diesen denn festgelegt? Ist der Anspruch tituliert?

      Du bist grundsätzlich nicht für den Unterhalt seines Kindes zuständig; evtl. würde man aber den U-Anspruch, den er dir gegenüber hat, heranziehen, da hier ein Mangelfall vorliegt und der Mindestunterhalt nicht gedeckt ist. Man könnte auch den Selbstbehalt absenken, da durch das Zusammenleben Synergieeffekte enstehen. Dieser "Gewinn"müsste aber auf beide Kinder je zur Hälfte verteilt werden.

      Gruß, HT
    • Hallo Hochtief,

      danke für deine Antwort.

      Die 1100€ sind noch nicht bereinigt. Und durch den Wechsel in die Steuerklasse 5 (ich in die 3) würde es noch weniger werden.

      Die 200€ sind tituliert. Wie genau das zustande gekommen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

      Wenn ich es richtig verstanden habe, liegen die 200€ Unterhalt, aufgrund des Mangelfalls bereits über dem eigentlich zu zahlenden Unterhalt. Somit gehe ich davon aus, daß sich die Summe trotz Synergieeffekte und seinem Unterhaltsanspruch mir gegenüber nicht erhöhen wird, auch wenn wir heiraten.

      Ist es sinnvoll das ganze noch einmal durch einen Anwalt prüfen zu lassen?
    • Moin Mokaflora,

      gesetzlich wird der Mindestunterhalt geschuldet. Wer dazu nicht in der Lage ist, hat vor Gericht die volle Beweislast. D.h., er/sie muss nachweisen, dass alle zumutbaren Anstrengungen (z.B. Überstunden, Neben-/Zweitjob, Arbeitsplatzwechsel, Umzug) unternommen wurden.

      Mokaflora wrote:

      Die 200€ sind tituliert. Wie genau das zustande gekommen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
      Das ist weniger als der Mindestunterhalt. Er möge bitte mal in seinen Unterlagen nachlesen. Da könnte man evtl. dann ansetzen.

      edy wrote:

      er ist verpflichtet die für den KU vorteilhafteste ( STkl 4) Steuerklasse zu wählen (der KU wird zumindest danach


      berechnet).
      Niemand kann Eheleute zu den Steuerklassenkombinationen 3/5 bzw. 4/4 zwingen. Das dürfen die ganz allein entscheiden. Und es ist auch nicht richtig, genau nach Steuerklasse 4 zu berechnen.

      Verheiratete Unterhaltspflichtige werden von der gegnerischen Seite, sei es nun das JA, das JobCenter oder ein RA, oft "schöngerechnet", indem ihnen die günstige Steuerklasse "zugeschoben" und damit die Unterhaltshöhe berechnet wird. Auch das ist oft falsch. Richtig ist, dass der Splittingvorteil gem. BGH nach Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen ist. Siehe Inwiefern spielt die Steuerklasse eine Rolle?
      Die komplette Berechnung auf Basis der Steuerklasse 3 vorzunehmen ist nur dann richtig, wenn der Ehegatte keinerlei Einkünfte erzielt.