Kindesunterhaltsforderungen rückwirkend

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    • Kindesunterhaltsforderungen rückwirkend

      Hallo,

      ich habe kürzlich eine schriftliche Aufforderung der Anwältin meiner Ex-Ehefrau erhalten, ich solle mehr Kindesunterhalt bezahlen, da sich die Düsseldorfer Tabelle geändert hat und mein Kind älter geworden ist. Ich hätte 2014 eine dynamische Jugendamtsurkunde unterschrieben und mich somit verpflichtet, 120% des jeweiligen Mindestunterhalts zu bezahlen. Diese Urkunde war allerdings zeitlich begrenzt, da ein Verfahren in Sachen Elterlicher Sorge anhängig war. Kann und darf Kindesunterhalt rückwirkend gefordert werden? Falls ja, meine Ex-Ehefrau bezieht Leistungen vom Jobcenter, die RAin verlangt dass ich den angeblichen Rückstand auf ihr Konto überweisen soll. Und wie ist es mit Verwirkung? Meine Ex-Ehefrau betreibt seit Jahren Umgangsverereitelung. Zudem habe ich auch noch Forderungen gegen sie. Bin für jeden Tipp dankbar.

      calypso
    • Hallo calypso,

      Der Unterhalt ist ab "in Verzugsetzung" zu zahlen, also rückwirkend ab der Aufforderung

      Eigentlich kann es dir egal sein auf welches Konto du überweist.

      Ich nehme an die RA will damit ihre Forderungen ( Rechnung an die EX) ausgleichen.

      Wir wollen mal annehmen dass die EX den höheren Unterhalt beim JC angibt ?

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      Danke für Deine Nachricht. Ab "in Verzugsetzung", d. h. dann aber ab dem Zugang des Schreibens der RAin und nicht rückwirkend.

      Es ist gut möglich dass die RAin damit ihre Forderungen an die Ex ausgleichen will, denn so weit ich mich entsinnen kann, hat diese RAin ihr Mandat in einer Beschwerdesache beim OLG niedergelegt. Deswegen hat es mich auch gewundert, dass von dieser RAin solch ein Schreiben kommt.

      Was meine Ex tatsächlich beim JC angibt, das weiß ich nicht. Ich habe aber schon verstanden was Du meinst, glaube ich zumindest.

      Ich finde leider keine Kopie mehr von dieser Jugendamtsurkunde aber ich bin sicher, dass ich diese damals zeitlich begrenzt habe.

      Gruß, calypso
    • Moin calypso.

      calypso schrieb:

      Und wie ist es mit Verwirkung? Meine Ex-Ehefrau betreibt seit Jahren Umgangsverereitelung.
      Einen evtl. Ehegattenunterhaltsanspruch könnte sie gemäß § 1579 BGB verwirken. Trotz einer Vielzahl von Umgangsverweigerungsfällen hierzulande kam das in der Vergangenheit jedoch eher selten vor.

      Verwandte gerader Linie können gemäß § 1611 BGB ihren Unterhaltsanspruch verwirken. Allerdings nicht den Unterhalt minderjähriger Kinder!

      calypso schrieb:

      Ich finde leider keine Kopie mehr von dieser Jugendamtsurkunde aber ich bin sicher, dass ich diese damals zeitlich begrenzt habe.
      Ich empfehle dir ganz dringend eine Abschrift vom Jugendamt zu besorgen. Die müssen das machen. §§ weiß ich auf die Schnelle jetzt nicht.

      Wenn die Urkunde nicht zeitlich befristet ist, stellt das edys obige Ausführungen auf den Kopf. Für den Fall, dass tatsächlich noch Zahlungsrückstände aus der Vergangenheit bestehen, bestelle dir schon mal ISUV-Merkblatt Nr. 29. Solche Rückstände können unter bestimmten (engen) Voraussetzungen verwirkt sein, muss man aber jeden Einzelfall ganz genau betrachten.
    • Moin,

      wenn man eine fehlende Vollmacht anfordert macht man gleich am Anfang einen Fehler. Das Schreiben der Anwältin ist gemäß § 174 BGB zurückzuweisen, mehr nicht. Die Anwältin weiß dann schon, was Sache ist und was sie zu tun hat. Durch die Zurückweisung ist es so, als ob sie gar nicht geschrieben hätte, es entsteht also auch kein Verzug.

      Von der Befürchtung, die Anwältin würde Unterhaltsgelder ihrer Mandantin einbehalten, kann man sich trennen. Denn die Anwältin würde sich strafbar machen, siehe IWW. Die Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht sollte also nicht deshalb erfolgen.

      Sollte die Urkunde aus 2014 nicht befristet sein, bringt die Zurückweisung so gut wie nichts. Eine Abschrift der Urkunde muss dringendst her. :!:
    • Clint schrieb:

      Die Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht sollte also nicht deshalb erfolgen.
      Die Scharfsinnigkeit gefällt mir und kann ich nachvollziehen. Niemals würde ich in dem Antwortschreiben Unterstellungen einbauen. Die bloße Verlautbarung "Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert" reicht mir nicht. Sollte es diese Bevollmächtigung tatsächlich geben, warum wurde sie dann nicht beigefügt? Ich habe deshalb vor, das Schreiben mitsamt Inhalt nach genanntem 174 als gegenstandslos zu erklären und zurückzuweisen.
    • AnnaSophie schrieb:

      da du ja Bedenken hast, dass die RA das Geld nehmem will um die Kosten der KM bei ihr abzuzahlen, würde ich eine aktuelle Vollmacht anfordern.
      Hallo AS, das Bedenken kam ja nicht von mir aber es ist nicht abwegig. Doch ich bezahle gerne den Unterhalt, auch den höheren und würde sogar Rückstand bezahlen. Aber nach dem Grundgesetz habe ich damit Probleme, dass sich eine Mutter über das Gesetz hinwegsetzt ohne Konsequenzen, ein Vater der sich gesetzeskonform Verhält dennoch Nachteile erdulden soll und muss, die zudem ein erhebliches Risiko der Gesundheit und natürlichen Entwicklung des gemeinsamen Kindes in sich birgt. Hierzu gibt es sogar gutachterliche Bestätigung. Die Vollmacht werde ich sicherlich (nicht anfordern) in Frage stellen (wer will was von wem und warum). Danke für Deine Hilfe.

      calypso
    • Clint schrieb:

      Eine Abschrift der Urkunde muss dringendst her.
      War heute auf dem Amt. Ich hatte Recht. Mit viel Mühe habe ich eine Kopie der Urkunde erhalten. Diese war nur für Quartal 1 2014 gültig. Man fragte mich was ich damit noch wolle, diese wäre sowieso längst ungültig und eigentlich müsste ich eine neue machen. Ich sagte so wenig wie möglich, meinte nur dass ich regelmäßig und im Voraus Kindesunterhalt bezahle.

      Gruß, calypso
    • Die RAin hat mir jetzt auf mein Schreiben geantwortet, diesmal ohne Einwurfeinschreiben. Sie erklärt, dass vorliegend § 174 BGB keine Anwendung findet, weil es sich bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift handeln würde. Dennoch übersendet sie nun eine Kopie der vorliegenden Vollmacht, datiert auf den 12. Februar und bittet nun um Zahlung des geltend gemachten Kindesunterhalts bis zum 23.02, ansonsten will sie ohne weitere Ankündigung den Kindesunterhalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung beitreiben.

      Wenn also das erste Schreiben gegenstandslos ist, muss sie dann nicht die Forderung im neuerlichen Schreiben konkret nennen? Und die Jugendamtsurkunde auf die sie sich bezieht ist schon 2014 abgelaufen, dennoch will sie rückwirkend Kindesunterhalt einfordern. Was muss hier getan werden? Anwalt einschalten? Bin für jeden Tipp dankbar.
    • Moin calypso,

      wenn ich Kopien der beiden Schreiben hätte, kämen die in meinen Spezialordner "Anwaltliche Pleiten, Pech & Pannen". :D Es kann doch nicht sein, dass eine RAin mit Vollstreckung droht, ohne einen gültigen Titel vorliegen zu haben. :rolleyes:

      Ich bin mir zwar noch nicht sicher wie ich reagieren würde, aber zwei Ideen hätte ich schon.

      1. Schreiben an die Anwältin ohne überhaupt auf deren Drohung einzugehen. Lediglich Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde ... verlangen und für den Fall der Verweigerung gerichtlich Hilfe androhen.
      2. Gar nicht antworten, einfach nur abwarten. ;)

      Bei 1. besteht die "Gefahr", dass sie ihren Fehler einsieht und dich mit einer Neuberechnung (incl. Auskünfte und dem ganzen Gedöns) konfrontiert.

      Empfehlenswert wäre sicherlich ein kurze anwaltliche Beratung im Rahmen deiner ISUV-Mitgliedschaft. Vielleicht auch im Chat am 21.3.


      calypso schrieb:

      Wenn also das erste Schreiben gegenstandslos ist, muss sie dann nicht die Forderung im neuerlichen Schreiben konkret nennen?
      K.A., so weit gehen meine Kenntnisse leider nicht.
    • Clint schrieb:

      Es kann doch nicht sein, dass eine RAin mit Vollstreckung droht, ohne einen gültigen Titel vorliegen zu haben.
      Ja, das wundert mich auch. Wie gesagt ist eine Jugendamtsurkunde meinerseits unterschrieben worden die Gültigkeit bis Ende Quartal1 2014 hatte. Beim Jugendamt neulich wurde die Dame schon bissig als ich eine Kopie wollte: Die ist doch längst ungültig ....eigentlich hätten sie schon längst eine neue machen müssen .. Habe adäquat geantwortet...

      Danke für Deine zwei Ideen und überhaupt für deine Hilfestellung. Ich weiß es zu schätzen.

      Gruß, calypso