Ausbildungsgeld SGB III Anrechung Elterneinkommen

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    • Ausbildungsgeld SGB III Anrechung Elterneinkommen

      Hallo

      aufgrund einer Behinderung mache ich eine Reha Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement über die Agentur für Arbeit.


      Die Ausbildung findet bei einem Bildungsträger statt.


      Momentan erhalte ich 425€ Ausbildungsgeld, dabei wurde das Einkommen meiner verheirateten Eltern berücksichtigt.


      Am 01.04 ziehe ich zusammen mit meiner Freundin in eine Wohnung sie macht auch eine Ausbildung.


      Nun habe ich Angst, das die Agentur mir nach dem Auszug weniger Geld zahlen oder ganz weglassen.


      Lt. Aussage einer Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit wird nur mein Einkommen berechnet, das meiner Eltern nicht, da ich ja nicht mehr bei Ihnen wohne. Das meiner Freundin auch nicht, da sie sich in einer Ausbildung befindet.


      Inwiefern darf das Einkommen meiner Eltern noch angerechnet werden, wenn ich nicht mehr Zuhause wohne ?

      Auf der Website steht folgendes :


      Grundsätzlich gilt:

      Wenn Sie eine Berufsausbildung absolvieren, wird auf das Ausbildungsgeld

      Ihr Einkommen,
      das Einkommen Ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder Ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners und
      das Einkommen Ihrer Eltern, wenn Sie während der Maßnahmen bei Ihren Eltern untergebracht sind

      Ich bin 21 Jahre alt, und seit 8 Monaten in dieser Ausbildung. Den Antrag selbst habe ich noch nicht erhalten.


      Vielen Dank für eure Bemühung.


      Mit freundlichen Grüßen

      Andi
    • Hallo,

      Wie alt bist du?
      ist das deine erste Ausbildung?

      Normalerweise sind die Eltern ihren Kindern bis zum ersten Bildungsabschluss (Ausbildung/Studium) grundsätzlich unterhaltspflichtig.

      Das Maximum sind 735 € wovon das komplette Kindergeld (194 €) und die Ausbildungsvergütung abzüglich 100 € (425-100) = 216 €.
      Aber wenn sie nicht für 735 € leistungsfähig sind, bekommst du weniger.
      Dann müsstest du mit Wohngeld oder Hartz 4 aufstocken.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo.

      Die 425€ sind ja Ausbildungsgeld, hier geht es ja darum das Sie mir in Enddefekt auch diese nicht mehr Zahlen möchten. Dann wäre mein Einkommen bei 0€.

      Das ist meine 1. Ausbildung und ich bin 21 Jahre alt.

      Wieso steht auf der Agentur für Arbeit Webseite unter "Ausbildungsgeld" das dass Einkommen der Eltern nicht angerechnet wird wenn man nicht bei ihnen wohnt? (siehe Anhang)

      Ausbildungsgeld ist eine Sozialleistung aufgrund der Reha Ausbildung.

      Sie sagte ich bekomme 372,00 € + 166€ Mietzuschuss, das Einkommen meiner Freundin und meiner Eltern würden sie nicht berücksichtigen, ich fragte aber "Die sind doch noch Unterhaltspflichtig?" - Da sagte sie " Die können Ihnen ja ihr Kindergeld geben".

      Ich habe jetzt nur total Angst das es plötzlich heißt ich bekomme überhaupt kein Geld mehr, nichtmal mehr die 425€.
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    • Hallo,

      ich dachte Ausbildungsgeld wäre das gleiche wie Ausbildungsvergütung.
      372+166=538+194 € Kindergeld = 732 €.

      Dann lass dir dass doch schriftlich geben, dass das Einkommen deiner Eltern nicht angerechnet wird und das du weiterhin das Ausbildungsgeld bekommst.

      Falls sie das nicht tun, solltest du dann einen Hartz4 -Antrag bzw. Wohngeldantrag im Vorfeld stellen.

      Und vielleicht auch zu einer speziellen Beratungsstelle gehen, die sich mit deinem speziellen Fall auskennt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      ich danke dir für deine Antwort. Nein, : "Das Ausbildungsgeld ist eine Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, die nur von der Bundesagentur für Arbeit für behinderte Menschen erbracht wird"

      Ich bin bis zum 01.04 noch wohnhaft bei meinen Eltern, da wurde damals das Einkommen meiner Eltern mitberechnet & da sie unter dem Freibetrag lagen, erfolgten keine Abgaben und ich bekomme die vollen 425€/Monat.

      Meinst du die können sich bei sowas verrechnen? Habe damals ein Einkommensnachweiß 2016 abgegeben.

      Habe zudem noch Rechtsgrundlagen gefunden, wo es heißt, das wenn man nicht bei seinen Eltern lebt die Anrechnung rechtswiedrig wäre.

      Link dazu : Link entfernt, da Fremdwerbung für Anwaltskanzlei (Villa, 18.2.18, 21.50 Uhr)

      Ist es denkbar das mir alle Leistungen weggenommen werden?

      Als ich mit einer MA der Fachabteilung sprach sagte sie : "Wenn dann bekommen Sie mehr und nicht weniger" ich selbst bin immer sehr skeptisch und mache mich damit schnell fertig.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Villa ()

    • Moin Andi,

      das ISUV-Forum hat keinen separaten SGB-Bereich, aber es ist ja an deinem gewählten Titel sofort zu erkennen, in welche Richtung das Thema geht.

      Natürlich kannst du dich an alle möglichen spezialisierten Beratungsstellen wenden, aber schau hier beim ISUV bitte wieder rein, denn ich bin mir ziemlich sicher, dass du hier bald noch kompetente Antworten erhalten wirst.
    • Hallo Andi,

      mach dir nicht so große Sorgen - alles ist gut.

      Dass Einkommen der Eltern beim Ausbildungsgeld nach dem SGB II nicht angerechnet werden darf, hast du ja schon selbst herausgefunden. Das bleibt natürlich erst recht, wenn du eine eigene Wohnung hast.

      Vergiss alles, was zu Hartz IV (SGB2) und Wohngeld geschrieben wurde. Mach dir nicht die - sinnlose - Mühe, hierfür Anträge zu stellen. Beides ist ausgeschlossen, weil du schon eine andere Transferleistung (Ausbildungsgeld nach dem SGB 3) beziehst. Vergiss auch den Unterhalt, da deine Eltern gar nicht leistungsfähig sind. Könnten sie Unterhalt zahlen, wären sogar 259 Euro anrechnungsfrei.

      Zur Höhe des Ausbildungsgeldes wird sich was ändern. Positiv ändern. Schau mal hier: sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/123.html
      Für dich gilt Abs. 1 Nr. 4. Der Grrundbedarf beträgt z.Zt. 372 Euro, hinzu kommen die Wohnkosten in Höhe von 166 Euro, evtl. sogar mehr, wenn die Wohnung teurer ist. Die Bedarfssätze für Ausbildungsgeld orientieren sich an den Bedarfen für BAFÖG und BAB.

      Natürlich kannst du dir das alles von der Agentur für Arbeit schriftlich geben lassen. :D Man würde dir vermutlich nicht schriftlich bestätigen, dass das Hausgesetz dieser Behörde auch wirklich angewandt wird. Ich denke sie würden dir die entsprechenden Paragraphen zeigen und gut isses. Aber mal ehrlich - das brauchst du doch nicht, kannst du dir selbst im Netz anschauen.

      Wenn du noch Fragen hast - raus damit! Ansonsten wünsche ich dir alles erdenklich Gute für deine Ausbildung und für den neuen Lebensabschnitt 'eigene Wohnung'.

      Gruß
      Susanne
    • Susanne schrieb:

      Hallo Andi,

      mach dir nicht so große Sorgen - alles ist gut.

      Dass Einkommen der Eltern beim Ausbildungsgeld nach dem SGB II nicht angerechnet werden darf, hast du ja schon selbst herausgefunden. Das bleibt natürlich erst recht, wenn du eine eigene Wohnung hast.

      Vergiss alles, was zu Hartz IV (SGB2) und Wohngeld geschrieben wurde. Mach dir nicht die - sinnlose - Mühe, hierfür Anträge zu stellen. Beides ist ausgeschlossen, weil du schon eine andere Transferleistung (Ausbildungsgeld nach dem SGB 3) beziehst. Vergiss auch den Unterhalt, da deine Eltern gar nicht leistungsfähig sind. Könnten sie Unterhalt zahlen, wären sogar 259 Euro anrechnungsfrei.

      Zur Höhe des Ausbildungsgeldes wird sich was ändern. Positiv ändern. Schau mal hier: sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/123.html
      Für dich gilt Abs. 1 Nr. 4. Der Grrundbedarf beträgt z.Zt. 372 Euro, hinzu kommen die Wohnkosten in Höhe von 166 Euro, evtl. sogar mehr, wenn die Wohnung teurer ist. Die Bedarfssätze für Ausbildungsgeld orientieren sich an den Bedarfen für BAFÖG und BAB.

      Natürlich kannst du dir das alles von der Agentur für Arbeit schriftlich geben lassen. :D Man würde dir vermutlich nicht schriftlich bestätigen, dass das Hausgesetz dieser Behörde auch wirklich angewandt wird. Ich denke sie würden dir die entsprechenden Paragraphen zeigen und gut isses. Aber mal ehrlich - das brauchst du doch nicht, kannst du dir selbst im Netz anschauen.

      Wenn du noch Fragen hast - raus damit! Ansonsten wünsche ich dir alles erdenklich Gute für deine Ausbildung und für den neuen Lebensabschnitt 'eigene Wohnung'.

      Gruß
      Susanne

      Habe doch noch eine Frage: Die Frau von der Arge meinte meine Eltern sind dennoch Unterhaltspflichtig, jedoch wird trotzdem nichts angerechnet. Wenn ich was von denen möchte sollte ich das dann selbst klären.

      Wenn das anrechnen von Einkommen doch dann nicht mehr gemacht wird wieso sollten Sie dann auf unterhaltspflicht pledieren ?
    • Hallo Andi,

      sie wollte dich vermutlich nur darauf hinweisen - was du machst, ist eine Sache zwischen dir und deinen Eltern. Dem Grunde nach bleiben Eltern natürlich bis zum 1. Abschluss einer Berufsausbildung unterhaltspflichtig. Sie müssen aber auch leistungsfähig sein.

      Darüber hinaus würden bei einem eventuellen Unterhaltsanspruch all deine Einkünfte als 'bedarfsmindernd angesetzt. Du kommst schon so auf 738 Euro (372+166+200 Kindergeld). Solltest du noch einen Wohnkostenzuschuss bekommen, bist du schon drüber.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Andi,

      Susanne schrieb:

      sie wollte dich vermutlich nur darauf hinweisen - was du machst, ist eine Sache zwischen dir und deinen Eltern. Dem Grunde nach bleiben Eltern natürlich bis zum 1. Abschluss einer Berufsausbildung unterhaltspflichtig. Sie müssen aber auch leistungsfähig sein.

      Darüber hinaus würden bei einem eventuellen Unterhaltsanspruch all deine Einkünfte als 'bedarfsmindernd angesetzt. Du kommst schon so auf 738 Euro (372+166+200 Kindergeld). Solltest du noch einen Wohnkostenzuschuss bekommen, bist du schon drüber.

      Gruß
      Susanne

      Ich Danke dir für deine Zeit und Mühe.

      Kannst du mir erklären wieso das Einkommen beim Ausbildungsgeld also das Einkommen der Eltern sobald man ausszieht nicht mehr angerechnet wird und wenn man bei Ihnen lebt schon?

      Was bedeutet "Bedarfsmindernd"?


      LG
    • Hallo Andi,

      mach ich gern. :)

      Als Auszubildender hast du einen bestimmten 'Bedarf'. Das ist z. B. bei einem Studenten oder Auszubildenden (Du) mit eigener Wohnung pauschal 735 Euro. Ein Schüler, der 10 Jahre alt ist, bei einem Elternteil lebt und der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil 3600 Euro verdient, bekommt 511 Euro. Die Beträge kann man aus der 'Düsseldorder Tabelle' entnehmen, die zwar kein Gesetz ist, nach der sich aber nahezu alle Familienrichter und Anwälte richten.
      unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle.html

      Wenn der 'Bedarf' nun feststeht, dann werden eigene Einkünfte des Kindes abgezogen. Bei Minderjährigen können das Mieteinnahmen sein oder Kapitaleinkünfte und natürlich auch das Kindergeld. Bei Auszubildenden in betrieblicher Ausbildung gibt es da noch die Ausbildungsvergütung, die ja auch eigenes Einkommen darstellt. All diese Einkommen mindern den Bedarf. Nur noch der 'Restbedarf' muss von den Unterhaltspflichtigen erbracht werden.

      Zu deiner anderen Frage, warum Einkommen der Eltern - z.B. in deinem Fall - nicht auf das Ausbildungsgeld angerechnet wird, kann ich nur sagen: Das hat der Gesetzgeber so gewollt. Vielleicht deswegen, weil die Kinder ja mit der eigenen Wohnung nun auch auf eigenen Füßen stehen. Ich weiß es nicht. Bei jeder Sozialleistung gibt es halt bestimmte Anrechnungsvorschriften, die sehr unterschiedlich sein können.

      Gruß
      Susanne
    • Susanne schrieb:

      Hallo Andi,

      mach ich gern. :)

      Als Auszubildender hast du einen bestimmten 'Bedarf'. Das ist z. B. bei einem Studenten oder Auszubildenden (Du) mit eigener Wohnung pauschal 735 Euro. Ein Schüler, der 10 Jahre alt ist, bei einem Elternteil lebt und der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil 3600 Euro verdient, bekommt 511 Euro. Die Beträge kann man aus der 'Düsseldorder Tabelle' entnehmen, die zwar kein Gesetz ist, nach der sich aber nahezu alle Familienrichter und Anwälte richten.
      unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle.html

      Wenn der 'Bedarf' nun feststeht, dann werden eigene Einkünfte des Kindes abgezogen. Bei Minderjährigen können das Mieteinnahmen sein oder Kapitaleinkünfte und natürlich auch das Kindergeld. Bei Auszubildenden in betrieblicher Ausbildung gibt es da noch die Ausbildungsvergütung, die ja auch eigenes Einkommen darstellt. All diese Einkommen mindern den Bedarf. Nur noch der 'Restbedarf' muss von den Unterhaltspflichtigen erbracht werden.

      Zu deiner anderen Frage, warum Einkommen der Eltern - z.B. in deinem Fall - nicht auf das Ausbildungsgeld angerechnet wird, kann ich nur sagen: Das hat der Gesetzgeber so gewollt. Vielleicht deswegen, weil die Kinder ja mit der eigenen Wohnung nun auch auf eigenen Füßen stehen. Ich weiß es nicht. Bei jeder Sozialleistung gibt es halt bestimmte Anrechnungsvorschriften, die sehr unterschiedlich sein können.

      Gruß
      Susanne
      Hey

      Ich bekomme aber "nur" Pauschal 538€. Und einen eventuellen Mietzuschuss. ( Das wurde mir vor dem Antrag berechnet als ich Fragte wie das mit dem Geld ist wenn ich ausziehe)

      Das heißt also mir stehen die 538€ zu + 198€ Kindergeld + 218€ für die Fahrten zur Bildungstätte und für den Rest müssten meine Eltern als Restbedarf zahlen. Dabei bleibt jegliches Einkommen meiner Eltern unberührt und wenn ich Restbedarf habe müsste ich das persönlich mit meinen Eltern klären ?

      Ergo: ich muss mir kein Kopf machen und bekomme zu 100% die gesetzlich geregelt Pauschale ?
    • Hallo Andi,

      ich freu mich doch, wenn ich ein ganz klein wenig helfen kann. Musst du gleich dafür sorgen, dass ich rot werde? ;)
      Ja, ich hab in meinem langen Berufsleben viel mit dem Sozialgesetzbuch zu tun gehabt, überwiegend mit dem SGB 2 und 3, aber auch mit dem SGB 12. Auch beruflich bedingt hatte ich lange mit BAB und BAFÖG zu tun. In die anderen Gebiete fuchst man sich irgendwann rein, wenn das Interesse da ist. Und ja, Sozialrecht interessiert mich sehr.

      Ich finde es prima, dass du uns vom Ausgang berichten wirst! Viel Glück für morgen.

      Gruß
      Susanne
    • Susanne schrieb:

      Hallo Andi,

      ich freu mich doch, wenn ich ein ganz klein wenig helfen kann. Musst du gleich dafür sorgen, dass ich rot werde? ;)
      Ja, ich hab in meinem langen Berufsleben viel mit dem Sozialgesetzbuch zu tun gehabt, überwiegend mit dem SGB 2 und 3, aber auch mit dem SGB 12. Auch beruflich bedingt hatte ich lange mit BAB und BAFÖG zu tun. In die anderen Gebiete fuchst man sich irgendwann rein, wenn das Interesse da ist. Und ja, Sozialrecht interessiert mich sehr.

      Ich finde es prima, dass du uns vom Ausgang berichten wirst! Viel Glück für morgen.

      Gruß
      Susanne
      Hallo Susanne,

      nun bin ich doch verwirrt: als ich die Unterlagen persönlich bei der Agentur für Arbeit abgegeben habe, musste ich erstmal warten und zu einer Beraterin dieser gab ich dann meine Unterlagen. Ich fragte sie wie das mit dem Einkommen ist sie sagte zu mir, dass das Einkommen der Eltern in meiner Berechnung mit berechnet wird. Oh Gott was ist nun richtig:/
    • Hallo Andi,
      hast du ihr gesagt, dass deine Informationen anders lauten? Oder ging es vielleicht um die Berechnung bis zum 01.04.2018? Bis dahin ist das Einkommen der Eltern dem Grunde nach ja noch von Bedeutung. Bei der letzten Bewilligung hat sich aber doch herausgestellt, dass die Eltern unter der Einkommensfreigrenze liegen.

      Die einfachste Erklärung ist für mich, dass die Beraterin keine Ahnung von der Materie hat. War sie wirklich 'Beraterin'? Oder ist ihre Aufgabe vielleicht, Antragsunterlagen (für alle möglichen Leistungen) entgegenzunehmen? Bei der Vielzahl der Antragsmöglichkeiten ist sie vielleicht nicht auf jedem Gebiet wirklich fit.

      Hat sie gesagt, bis wann der Bewilligungsbescheid kommt? Musst/sollst du noch Unterlagen nachreichen?

      Gruß
      Susanne
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