Unterhalt Eltern / Anfrage Amt zur Übernahme Kosten Bestattung Halbschwester

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • § 20 SGB XII Eheähnliche Gemeinschaft
      Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.


      bezieht sich m.E. in direkter Folge auf

      § 19 SGB XII Leistungsberechtigte

      (1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
      (2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.


      d.h. auf die Leistungsempfänger selbst und nicht auf Unterhaltspflichtige, die diesem Personenkreis zu Unterhalt verpflichtet sind.
    • Selbstverständlich sind Geschwister einander nicht unterhaltspflichtig.

      Worüber wir diskutieren?
      Da vermischt sich einiges.

      Da wurden verschiedene Aspekte angesprochen, vor allem aber die Frage, ob der Lebensgefährte eines Nichtleistungsempfängers Auskunft über sein Einkommen geben muss.

      Das muss er m.E. nicht.

      Es wurde auch mehrere Male Elternunterhalt ins Spiel gebracht. Eigentlich habe zunächst nur auf den Beitrag von Hugoleser geantwortet, siehe Beitrag 9

      [Hallo rheingauerin
      ja Du kommst nicht um die Angaben rum. Habe den Fall in der Familie erlebt. Da ging es um Elternunterhalt für den im Pflegeheim lebenden Vater der des Lebensgefährten.

      LG Hugoleser ]


      In dem von Hugoleser beschriebenen Fall musste der Lebensgefährte keine Auskunft geben. Das wollte ich richtig stellen.


      Den § 20 SGB XII hast dann du mit dem zitierten Artikel ins Spiel gebracht.
      § 20 SGB XII folgt aber § 19 SGB XII und da geht es um Unterhalt.

      Wieso man sich aber bei Bestattungskosten auf § 20 SGB XII bezieht kann ich nicht nachvollziehen.

      Der § 74 Bestattungskosten verweist nicht auf § 20 SGB XII.

      M.E. kann sich § 20 SGB XII nur auf § 19 SGB XII beziehen und da geht es z.B. um Grundsicherung. Wenn jemand z.B. Grundsicherung beantragt und mit einem Lebensgefährten mit hohem Einkommen in einer sog. Einstandsgemeinschaft zusammen lebt, dann darf er nicht besser gestellt sein als wenn er mit einem Ehepartner mit hohem Einkommen zusammen leben würde. Um das prüfen zu können muss der Lebensgefährte in dieser Einstandsgemeinschaft Auskunft geben.
    • Clint schrieb:Wenn ich in der Ausgangssituation(Bestattungskosten) wäre, würde ich den mehrfach zitierten Autor (RA) auf die Andeutung des BSG ansprechen.

      Auch Rechtsanwälte können daneben liegen.
      Ich würde statt dessen das zitierte Urteil des

      LSG Baden-Württemberg · Urteil vom 25. Februar 2016 · Az. L 7 SO 262/15

      und die dem Urteil zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen des SGB studieren:

      Wichtiger Leitsatz des Urteils

      2. Bei der Frage, ob dem Bestattungspflichtigen zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten der Bestattung zu tragen (§ 74 SGB XII), sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestattungspflichtigen und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten maßgeblich (§ 19 Abs. 3 SGB XII).
    • Guten morgen awi
      Das Problem ist , dass seit Einführung von Harz IV, allso ALG II die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte im SGB einem Ehepartner gleichgesetzt werden. Daher gilt, da die Sozialämter, um sich und die Bürger vor den Kosten der Bestattung oder dem Bezug von Sozialhilfe zu schützen, auch die Lebensgefährten/in mittelbar herangezogen werden. Daher es wird eine Unterhaltspflicht derjenigen generiert und durch diese somit die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen hergestellt.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      Das mag für sog. Einstandsgemeinschaften gelten, d.h. Fälle , in denen Sozialhilfeempfänger mit Lebensgefährten zusammen wohnen und einen gemeinsamen Haushalt führen.

      Du beziehst dich in deinem Beitrag oben allerdings auf Elternunterhalt für ein Elternteil im Pflegeheim und schreibst, dass der Lebensgefährte des Pflichtigen Auskunft geben musste. Das wollte ich richtig stellen.

      Die Sozialämter fragen auch nie nach Lebensgefährten sondern nach Lebenspartnern. Gemeint sind die eingetragene Lebenspartnerschaften, die es ja in Zukunft wahrscheinlich gar nicht mehr geben wird. Es gilt ja heute die ehe für alle.

      Elternunterhalt wird nicht nach dem SGB sondern nach dem BGB gefordert und da gilt eindeutig

      Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1605 Auskunftspflicht

      (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

      Gruß
      awi
    • Moin awi.

      awi schrieb:

      Auch Rechtsanwälte können daneben liegen.
      Das ist gar nicht selten. Das durfte ich erst vor 2 Tagen "live" miterleben, als eine Anwältin nach einer desolaten Rechtsberatung (es ging um Verjährung und Verwirkung von Unterhaltsrückständen) in einem öffentlichen Forum von anderen Usern völlig demontiert wurde. Sie hat es sich aber auch selbst zuzuschreiben. Seit 2 Tagen ist sie verstummt. Ansonsten melde ich mich auf anderem Weg dazu noch.

      Hier aber liegt der Fall ganz anders. Dieser Anwalt (Autor des verlinkten und teilzitierten Kommentars) hat in der Thematik nicht beraten, er (bzw. der/sein Verein) wünscht sich selbst, dass Lebensgefährten nicht zur Kostentragung herangezogen werden. Dabei hat er erwähnt, dass das Bundessozialgericht eine anderslautende Andeutung von sich gegeben hat. Und genau darauf wollte ich hinweisen, nämlich dass offenbar noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

      Jedenfalls würde ich mich hier - im Gegensatz zu dir - nicht festlegen, wenn ich solche Hinweise lese.
    • Benutzer online 1

      1 Besucher